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Urteil

23 U 206/15

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0710.23U206.15.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags vom April 2011 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass den Klägern gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nicht zuständen, da einem etwaigen Widerrufsrecht der Kläger jedenfalls die Einwände der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung entgegen ständen. Die Kläger hätten kein schutzwürdiges Interesse an einem Widerruf. Der Zweck der Widerrufsvorschriften sei vorliegend nicht einschlägig. Die Kläger nutzten eine formal bestehende Widerrufsmöglichkeit zur Erreichung vertragsfremder Zwecke aus. Sie seien auf das Darlehen zur Finanzierung ihres Eigenheims angewiesen gewesen. Die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung seien damit gegeben. Zeit- und Umstandsmoment der Verwirkung seien vorliegend ebenfalls erfüllt angesichts des Zeitablaufs sowie des Angewiesenseins der Kläger auf das Darlehen und ihrer jahrelangen Erfüllung ihrer Vertragspflichten. Die Kläger haben am 23.6.2016 gegen das ihnen am 23.5.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 25.8.2016 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, ergänzt um Hilfsanträge. Die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, um den Vertrag rückabzuwickeln, wie dies bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen das Recht der Kläger sei. Es werde bestritten, dass sie Zinsen bzw. Vorfälligkeitsentschädigung hätten einsparen wollen. Die Annahme des Landgerichts, die Kläger seien auf das Darlehen zur Finanzierung ihres Eigenheims angewiesen gewesen, sei mit dem Parteivortrag nicht vereinbar und werde hilfsweise bestritten. Es sei vorliegend entgegen der rechtsfehlerhaften Auffassung des Landgerichts weder eine unzulässige Rechtsausübung gegeben noch läge eine Verwirkung vor, wie im Einzelnen ausgeführt. Die Beklagte habe zwei völlig unterschiedliche und von der Musterwiderrufsbelehrung verschiedene Widerrufsbelehrungen dem Vertrag beigefügt. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen; unabhängig davon, ob eine inhaltliche Übereinstimmung zu dem Muster gegeben sei, fehle es an den notwendigen Voraussetzungen, die das Deutlichkeitsgebot mit sich bringe. Die lediglich beispielhafte Aufzählung wichtiger Angaben in der im Vertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung erweise sich als nicht vollumfänglich hinsichtlich aller wichtigen Angaben. Die Widerrufsbelehrung sei nicht hinlänglich deutlich gestaltet im Sinne von § 354 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.; insoweit werde auf das Urteil des OLG Nürnberg vom 1.8.2016 (14 U 1780/15) verwiesen. Unter Verweisung auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2016 (C-42/15-) werde angeregt, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2015 abzuändern und 1. festzustellen, dass das Darlehen mit der Kontonummer … von den Klägern wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger auf der Grundlage des Widerrufs eine Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses mit der Kontonummer … und des sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses zu erteilen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags mit der Kontonummer … mit den Klägern in Verzug befindet und den Klägern Ersatz für jeden schaden schuldet, der diesen durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 22.6.2015 entstanden ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Inanspruchnahme der Kostenrechnung der A vom 8.7.2015 Rechnungsnummer … in Höhe eines Betrags von 3.243,23 € freizustellen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, aus dem Darlehen … an die Kläger 25.168,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 55,48 € seit dem 30.6.2011, aus einem Betrag von 206,17 € seit dem 30.7.2011, aus einem Betrag von 315,45 € seit dem 30.8.2011, aus einem Betrag von 315,45 € seit dem 30.9.2011, aus einem Betrag von 350,10 € seit dem 30.10.2011 sowie aus Beträgen von jeweils 563,75 € monatlich zum 30. eines Monats ab dem 30.11.2011 und sodann zum 30. eines jeden weiteren Monats bis zum 30.5.2015 gegen Rückzahlung von 110.000.- € an die Beklagte zu erstatten; die Beklagte zu verurteilen, aus dem Darlehen … an die Kläger 14.093,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 563,75 € monatlich zum 30. eines Monats ab dem 30.6.2015 und sodann zum 30. eines jeden weiteren Monats bis zum 30.6.2017 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren bis zur Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorbehaltszahlungen, zu dem Darlehen …, nebst monatlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, an die Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung bzw. teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei jedenfalls verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen genüge die streitgegenständliche Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen und sei auch im Hinblick auf die Überlassung des Europäischen Standardisierten Merkblatts (als nur vorvertragliche Information) nicht widersprüchlich, wie auch vom OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 8.20.2015, 19 U 142/15) und OLG Hamm (Beschluss vom 7.3.2016, 31 U 15/16) entschieden. Es greife die Gesetzlichkeitsvermutung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, die Beklagte habe die Musterbelehrung der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB verwendet. Das von den Klägern angeführte Urteil des OLG Nürnberg vom 1.8.2016 (14 U 1780/15) sei nicht rechtskräftig (BGH, XI ZR 446/16). Wie der BGH entschieden habe (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15), habe jedenfalls seit dem 11.6.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einem Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags vom April 2011 nicht zu. Zwar konnte das Urteil mit der niedergelegten Begründung keinen Bestand haben, weshalb mündlich zu verhandeln war. Zu Recht rügt die Berufung insoweit, dass das Landgericht das Widerrufsrecht für jedenfalls verwirkt bzw. den Widerruf jedenfalls für rechtsmissbräuchlich gehalten hat. Die von der Beklagten angeführten und vom Landgericht angenommenen Gesichtspunkte der Verwirkung bzw. des (sonstigen) Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB stehen vorliegend der Ausübung des Widerrufsrechts bzw. Wirksamkeit des fristgerecht erklärten Widerrufs der Kläger nicht entgegen. Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann zwar verwirkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15 - bei juris), denn es können auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn 88, 107 jew. m.w.N.). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Jedenfalls dieses für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr. des BGH, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des BGH ist also ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment); letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646; NJW 2014, 1230; NJW 2011, 212; jew. m.w.N.; Palandt-Grüneberg, § 242 Rn 87). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen; dass der andere Teil „natürlich“ nicht mehr mit der Ausübung des Rechts rechnete, führt allein nicht zur Verwirkung (vgl. BGH NJW 2014, 1230 m.w.N.). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH a.a.O. unter Verweis auf Urteil vom 9.10.2013, XII ZR 59/12, WM 2014, 82 mwN). Vorliegend ist nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet oder im Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts gar irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, so dass ihr nun ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW-RR 2011, 403). Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15 - bei juris mit zahlreichen Nachweisen). Nichts anderes kann für die Fälle einer bloßen Prolongation des Darlehensvertrags gelten. Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt; der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (BGH a.a.O.). Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt, weshalb es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle spielt, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (BGH a.a.O.). Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet; es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH a.a.O.) Die hier unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich BGH a.a.O.). Insofern besteht auch kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fällen einer fehlenden und denen einer unwirksamen Belehrung. Es spielt für das Vertrauen des anderen Teils keine Rolle, ob der Verbraucher von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, er könne das Recht wegen Fristablaufs nicht mehr ausüben. In beiden Fällen besteht das Recht unerkannt fort. Wenn aber beide Seiten von dem Recht nichts wissen, liegt es fern, von einem Vertrauenstatbestand auszugehen. Da es auf das Vertrauen des anderen Teils ankommt, fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat (BGH NJW 2000, 140; vgl. auch LG Dortmund, Urteil vom 20.12.2013, 3 O 35/13). Soweit in diesem Kontext die Kreditinstitute auf die von ihnen zur Refinanzierung eingegangenen Verpflichtungen verweisen, ist festzustellen, dass hierin keine Disposition zu sehen ist, die gerade im Hinblick auf das (jahrelange) Ausbleiben der Ausübung eines (fortbestehenden) Widerrufsrechts getroffen worden wäre; sie war vielmehr (unmittelbare) Folge des Vertragsschlusses selbst. Gegen die Annahme, die Beklagte habe sich wegen des erheblichen Zeitablaufs darauf eingerichtet, dass ein Widerrufsrecht ungeachtet seines Bestehens nicht mehr geltend werden würde, spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte bis heute das Fortbestehen eines Widerrufsrechts in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich nicht, wie sich die Beklagte zugleich auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechts eingestellt haben sollte. Wenn ein Kreditinstitut argumentiert, es habe im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages und das Verhalten des Darlehensnehmers von einer Nachbelehrung abgesehen, so führt dies ebenfalls nicht zum Vorliegen des Umstandsmoments (vgl. Senat, Beschluss vom 27.2.2016, 23 U 135/15). Denn wenn der Fehler der Belehrung im Hause des Kreditinstituts erkannt worden sein sollte, bestand - ohne ordnungsgemäße, die Frist in Lauf setzende Belehrung - gerade kein Vertrauenstatbestand, der ein Unterlassen der Nachbelehrung gerechtfertigt und verursacht hätte. Vollends widersprüchlich würde es, wenn das Kreditinstitut weiter ausführte, dass das Erfordernis der Erteilung einer Nachbelehrung gar nicht erkennbar gewesen sei sowie dass es zu keinem Zeitpunkt eine bewusste Entscheidung getroffen hätte, von einer Nachbelehrung des Darlehensnehmers abzusehen. Denn wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, käme ein Unterlassen des Kreditinstituts „im Vertrauen“ nicht in Betracht, weil dies doch gerade ein Bewusstsein von der Rechtslage, vorliegend also von der an sich gegebenen Handlungsnotwendigkeit voraussetzt. Anders ausgedrückt: Dass das Kreditinstitut die Fehlerhaftigkeit der eigenen Belehrung gar nicht erkannt, über die Möglichkeit einer fristauslösenden Nachbelehrung gar nicht nachgedacht und/oder hierzu auch keine Entscheidung getroffen hat, ist nicht kausal auf das angeblich den Vertrauenstatbestand schaffende, den Vertrag bejahende Verhalten des Darlehensnehmers zurückzuführen (siehe Senat a.a.O.). Es geht auch nicht an, die Feststellung der Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung dadurch aufzuheben, dass man den fehlerhaft Belehrenden über § 242 BGB wegen der angeblichen Schwierigkeit der Rechtslage vor deren Folgen schützt; ebenso wenig darf auf diesem Wege ein nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2009, 3020) gerade nicht bestehendes Kausalitätskriterium auf Umwegen doch eingeführt werden. Ferner kann nicht etwa eingewendet werden, dass die Mängel der Belehrung die Kläger nicht von der Ausübung des Widerrufsrechts in zeitlicher Nähe zum Vertragsschluss hätten abhalten können, denn auch insoweit würde „durch die Hintertür“ ein Kausalitätskriterium eingeführt, dem der BGH schon lange eine Absage erteilt hat (vgl. BGH NJW 2009, 3020). Nach alledem hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. Palandt-Grüneberg § 242 Rn 96) Beklagte keinen hinreichenden Sachvortrag für die Annahme einer Verwirkung im vorliegenden Fall gehalten. Das Widerrufsrecht ist demzufolge vorliegend nicht verwirkt (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 17.10.2014, 23 U 13/14 und vom 24.11.2014, 23 U 41/14; wie hier auch OLG Nürnberg, Beschuss vom 8.2.2016, 14 U 895/15; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.8.2015, 17 U 202/14; OLG Dresden, Urteil vom 11.6.2015, 8 U 1760/14; OLG Celle, Urteil vom 21.5.2015, 13 U 38/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Es besteht vorliegend auch kein neben dem Verwirkungseinwand (als Spezialfall der unzulässigen Rechtsausübung) zu berücksichtigender allgemeiner Einwand des Rechtsmissbrauchs, etwa wegen widersprüchlichen Verhaltens. Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15 - bei juris). Welche Anforderungen aus dem in § 242 BGB verankerten Prinzip von Treu und Glauben als allen Rechten immanenter Inhaltsbegrenzung sich im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, § 242 Rn. 7). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters (BGH a.a.O.). Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (BGH a.a.O.). Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (BGH a.a.O.). Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH a.a.O.). Das Ziel, „sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen“, steht der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegen (BGH a.a.O.). Weder die mögliche Verpflichtung des Darlehensgebers zum Nutzungsersatz noch die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten machen den Widerruf rechtsmissbräuchlich (BGH a.a.O.). Auch ansonsten ist ein widersprüchliches Verhalten der Kläger hier schon nicht festzustellen; dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, also sich vor der Widerrufserklärung während der Vertragslaufzeit an seine darlehensvertraglichen Verpflichtungen gehalten und auch darlehensvertragliche Rechte wahrgenommen hat, steht der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung offenkundig nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt umso mehr, wenn man annimmt, dass die Belehrung ungeachtet der Mängel einen Verbraucher über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht belehrt. Denn dann kann aus dem Umstand, dass der Verbraucher seinen vertraglichen Verpflichtungen in der Folgezeit - z.B. im Glauben an eine Verfristung des Widerrufsrechts - nachgekommen ist und keine Anstalten gemacht hat, sich vom Vertrag zu lösen, logischerweise auch kein Schluss auf ein unredliches Verhalten gezogen werden. Entsprechendes gilt für den Fall einer bloßen Prolongation des Darlehensvertrags. Die Beklagte hat vorliegend keinen Sachvortrag gehalten, der nach den dargelegten Maßstäben geeignet bzw. ausreichend ist, den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen, noch ergibt sich dieser aus sonstigen Umständen. Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend, weshalb die Berufung unbegründet ist. Den Klägern stand hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 19.4./21.4.2011 am 22.5.2015 kein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. mehr zu. Denn den Klägern wurde anstelle der in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. vorgesehenen Widerrufsbelehrung vorliegend nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (in der vom 30.7.2010 bis 3.8.2011 geltenden Fassung) eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation zuteil, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt wurde und im Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger längst abgelaufen war. Die Beklagte kann sich insoweit jedenfalls auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB berufen, die sie verwendet hat. Im Ansatz zutreffend haben die Kläger zwar darauf hingewiesen, dass eine solche Annahme voraussetzt, dass für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden ist, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist dabei, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (vgl. BGH NZG 2012, 427; NJW-RR 2012, 183). Eine inhaltliche Bearbeitung dieses maßgeblichen Mustertextes liegt hier jedoch nicht vor; die Kläger haben eine solche auch nicht dargetan. Stattdessen haben die Kläger rechtsirrig vor allem auf das insoweit hier nicht einschlägige Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs.1, 3 BGB-InfoV abgestellt. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot rügen, bleibt auch dies ohne Erfolg. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB verlangt „eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht“. Die Widerrufsinformation auf Seite 7 des streitgegenständlichen Darlehensvertrags befindet sich hervorgehoben auf einer eigenen Seite des Vertrags und ist mit einem umfassenden Rahmen entsprechend dem Muster in Anlage 6 versehen, womit den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB Genüge getan ist. Darüber hinaus darf nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB der Darlehensgeber „unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen“, so dass auch in dieser Hinsicht keine relevante Abweichung im Sinne einer inhaltlichen Bearbeitung vorliegt. Darüber hinaus hat der BGH mit Urteil vom 23.2.206 (XI ZR 549/14 - bei juris) festgestellt, dass die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht keiner Hervorhebung bedürfen. Da die Beklagte die in dem Muster beispielhaft vorgesehenen Pflichtangaben wörtlich in ihre Widerrufsinformation übernommen hat, ist den Anforderungen des Musters auch in dieser Hinsicht entsprochen, das selbst (nur) eine exemplarische Aufzählung enthält und keine vollständigen Nennung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet dabei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15 - bei juris) in ihrer Klarheit und Verständlichkeit nämlich auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte. Soweit sich die Kläger darauf berufen haben, dass die Widerrufsinformation allein schon in der Zusammenschau mit der Darstellung zur „Ausübung des Widerrufsrechts“ in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt nach Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB verwirrend gewesen sei (bzw. nicht dem Deutlichkeitsgebot genüge), dringen sie bereits deswegen nicht durch, weil die Kläger - wie dargelegt - jedenfalls eine (formwirksame und fristauslösende) Widerrufsinformation nach dem maßgeblichen Belehrungsmuster des Gesetzgebers erhalten haben. Abgesehen davon enthält die Darstellung des vorliegenden Merkblatts zudem einen eindeutigen Verweis auf die im Darlehensvertrag enthaltenen „konkreten Angaben“, die damit ersichtlich bei etwaigen Widersprüchen im Zweifel gelten sollten. Schließlich heißt es dazu im Merkblatt unmissverständlich: „Zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen beachten Sie bitte die konkreten Angaben, die in Ihrem Darlehensvertrag enthalten sind.“ Angesichts dessen lassen die Kläger auch offen, was genau sie an der Darstellung des Merkblatts überhaupt hätte verwirrt haben können (ebenso Senat, Beschluss vom 19.9.2016, 23 U 204/15). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15 - bei juris) abzustellen ist, konnte damit vielmehr die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen. In gleicher Weise hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 7.3.2016 (31 U 15/16 - bei juris) für einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass den dortigen Klägern keine widersprüchlichen Widerrufsbelehrungen erteilt worden seien und die Kläger Widersprüche zwischen der im Vertrag abgedruckten Widerrufsinformation und den im Europäischen Standardisierten Merkblatt abgedruckten Informationen nicht konkret aufgezeigt hätten, auch sonst seien derlei Widersprüche nicht ersichtlich. Zudem habe bereits das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die im Vertrag abgedruckte Widerrufsinformation maßgeblich sei. Das lasse sich den Angaben im Merkblatt zweifelsfrei entnehmen, denn dort heiße es ausdrücklich: "Zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen beachten Sie bitte die konkreten Angaben, die in Ihrem Darlehensvertrag enthalten sind." Ohne Erfolg verweisen die Kläger insoweit auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 1.8.2016 (14 U 1780/15), die eine anders gefasste Widerrufsbelehrung betrifft und daher vorliegend nicht einschlägig ist. Nach alledem bleibt es unschädlich, dass das Landgericht die Klageabweisung zu Unrecht auf einen Treueverstoß nach § 242 BGB gestützt hat. Wenn die Widerrufsinformation dem Muster entspricht oder lediglich unerhebliche Abweichungen aufweist, geht der Widerruf gerade ins Leere und kann daher nicht rechtsmissbräuchlich sein; lägen dagegen erhebliche Abweichungen vor, könnte sich der Verbraucher darauf ohne weiteres berufen. Die Voraussetzungen einer von den Klägern angeregten Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung liegen nicht vor; dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Vorlage nach Art. 267 AEUV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).