Urteil
23 U 44/19
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0913.23U44.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.03.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Gesch.-Nr.: 2/10 O 257/18 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 10.000,00 € kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.649,58 € zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 6.087,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 468,24 € seit dem 10.11.2018, aus 780,40 € seit dem 19.01.2019, aus 780,40 € seit dem 18.06.2019, aus 3.121,60 € seit dem 02.03.2021, aus 156,08 € seit dem 25.03.2021, aus 624,32 € seit dem 18.08.2021 und aus 156,08 € seit dem 26.08.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen.
Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 20.040 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.03.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Gesch.-Nr.: 2/10 O 257/18 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 10.000,00 € kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.649,58 € zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 6.087,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 468,24 € seit dem 10.11.2018, aus 780,40 € seit dem 19.01.2019, aus 780,40 € seit dem 18.06.2019, aus 3.121,60 € seit dem 02.03.2021, aus 156,08 € seit dem 25.03.2021, aus 624,32 € seit dem 18.08.2021 und aus 156,08 € seit dem 26.08.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen. Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 20.040 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt nach dem unter dem 04.05.2018 erklärten Widerruf seiner Vertragserklärung zu einem am 28.05./10.06.2016 mit der Beklagten zur Finanzierung der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges geschlossenen Verbraucherkreditvertrag (negative) Feststellung sowie Zahlung. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 4.000 € sowie in der Folge eine erste Darlehensrate in Höhe von 163,84 € sowie weitere monatliche Raten in Höhe von 156,08 €, die er auch nach der Erklärung des Widerrufs unter Rückforderungsvorbehalt weiter entrichtete. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung das Widerrufsrecht des Klägers verfristet gewesen sei, nachdem die im Jahr 2016 erteilte Widerrufsbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt habe. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei hinreichend deutlich gestaltet und hervorgehoben, stimme inhaltlich mit dem Muster nach Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 EGBGB überein und gelte damit als zutreffend; der Belehrungstext auf Seite 2 des Vertrages entspreche mit geringfügigen sprachlichen Abweichungen und Anpassungen dem Wortlaut des Mustertextes, so dass der Musterschutz hierdurch nicht berührt werde. Eine inhaltliche Bearbeitung liege auch nicht in dem Passus, wonach die Bank für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Kredits auf die Entrichtung eines Sollzinses verzichte. Soweit der Mustertext hier einen anderen Wortlaut enthalte, diene dies der Darstellung der Rechtsfolge der Verpflichtung der Zinszahlung für den bezeichneten Zeitraum. Da die Bank auf die darzustellende Rechtsfolge gerade verzichten wolle, sei die von dem Mustertext abweichende Formulierung weder inhaltlich unzutreffend, noch geeignet, dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechtes zu erschweren. Nicht zu beanstanden sei auch die konkrete Darstellung der Widerrufsinformation hinsichtlich des Gestaltungshinweises [2a] in Bezug auf eine eventuelle Restschuldversicherung. Formularverträge könnten für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, so dass die Rechtsfolge in nicht zu beanstandender Weise dem Mustertext entsprechend mitgeteilt werde, auch wenn im konkreten Falle eine Restschuldversicherung nicht abgeschlossen worden sei. Die Gesetzlichkeitsfiktion werde auch nicht durch etwa rechtswidrige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Beklagten berührt. Rechtsfolge einer möglichen Fehlerhaftigkeit der Geschäftsbedingungen der Beklagten sei nicht die Entstehung eines Widerrufsrechts, sondern gemäß § 306 Abs.2 BGB die Unwirksamkeit der einzelnen Regelung mit der Folge der Geltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Pflichtangabe zur Art des Darlehens sei in Satz 1 des Kreditantrages erteilt („befristetes und in den vereinbarten Raten zu tilgendes Darlehen“). Die Auszahlungsbedingungen seien mit dem Passus zur „Kreditauszahlung“ im Vertragstext selbst sowie in der Fälligkeitsregelung in Ziffer 4 der AGB hinreichend mitgeteilt. Auch die Angabe zum Verzugszins genüge den gesetzlichen Vorgaben; mit dem Verweis auf die Regelung des § 288 BGB sei der Verbraucher zutreffend und hinreichend informiert, ohne dass es der Angabe einer absoluten Zahl bedurft hätte. Die zuständige Aufsichtsbehörde sei im dritten Absatz des Kreditantrages zutreffend bezeichnet. Zum Verfahren die Kündigung des Vertrages betreffend seien die erforderlichen Angaben in den Ziff.6a-c der dem Kläger unstreitig zugänglich gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; insbesondere sei die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund ist in Ziff.6b der AGB hinreichend mitgeteilt. Die Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei mit dem vorletzten Absatz auf Seite 1 des Vertrages erfolgt; denn die Berechnung einer Pauschale, die durch entsprechende Prozentsätze der gesamten Rückzahlungssumme gedeckelt sei, sei in hinreichend einfacher Form nachvollziehbar dargestellt. Auf die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei mit dem Hinweis auf die Schlichtungsstelle bei dem Bundesverband Deutscher Banken im dritten Absatz des Kreditvertrages hinreichend hingewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger, der seine zuletzt gestellten Anträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgt, teilweise erweitert und ändert. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Kläger habe bereits in der Klageschrift (S.8ff.) und in dem Schriftsatz vom 14.01.2019 umfassend dargelegt, dass die Beklagte unzureichend über die Pflichtangaben nach Art.247 § 6 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.2, 9, 11 EGBGB, nach Art.247 § 6 Abs.1 Nr.3, 5 EGBGB und nach Art.247 § 7 Nr.3, 4 EGBGB belehrt habe sowie dass auch die erteilte Widerrufsinformation entgegen Art.247 § 6 Abs.2 S.1, 2; § 12 Abs.1 Nr.2b fehlerhaft über eine rechtlich nicht existierende Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers und über ein tatsächlich nicht existierendes verbundenes Geschäft (Restschuldversicherung) belehre sowie ein unzulässiges Aufrechnungsverbot enthalte. Die Beklagte habe nicht ordnungsgemäß über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages durch den Darlehensnehmer (Art.247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB) belehrt. Ziff.6c der AGB informiere gerade nicht über die besondere Formvorschrift des § 492 Abs.5 BGB, sondern vermittle den falschen Eindruck, dass auch die Kündigung des Verbrauchers in Textform erfolgen müsse („Jede Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden.“). Solches könne, da es eine Erschwerung der Ausübung des Kündigungsrechts des Verbrauchers bedeute, auch nicht wirksam in AGB vereinbart werden, § 512 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte mit der Aussage, der Verzugszins betrage fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, nicht ausreichend über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes belehrt (Art.247 § 6 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.11 EGBGB). Die Beklagte habe in der Widerrufsinformation unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ auch fehlerhaft über den „mit dem Kredit finanzierten Restschuldversicherungsvertrag“ belehrt, obwohl eine Restschuldversicherung vorliegend überhaupt nicht abgeschlossen worden sei. Unter Ziff.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen („Widerrufsfolgen“) habe die Beklagte fehlerhaft über die Verbrauchereigenschaft belehrt, indem sie höhere Voraussetzungen für die Eigenschaft als Verbraucher aufgestellt habe als § 13 BGB. Dies sei abstrakt geeignet, einen Verbraucher vom Widerruf abzuhalten. Das Gericht gehe hierauf gar nicht ein und führe nur aus, dass es darauf nicht ankomme, weil mögliche Fehler außerhalb des Belehrungstextes in den Allgemeinen Darlehensbedingungen den Belehrungstext selbst nicht berührten. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art.247 § 6 Abs.2 und § 12 Abs.1 EGBGB berufen. Denn die Beklagte habe die ausgehändigte Widerrufsinformation über das Erlaubte hinausinhaltlich bearbeitet. Dies folge schon aus dem in den Darlehensvertrag aufgenommenen unzulässigen Aufrechnungsverbot gemäß Ziff.14 der Allgemeinen Darlehensbedingungen. Art.247 § 6 Abs.2 S.1 EGBGB in der maßgeblichen Fassung verschaffe dem Darlehensgeber keinen Freibrief, an anderer Stelle im Vertrag Regelungen vorzusehen, die dazu geeignet seien, den Verbraucher über die Reichweite seines Widerrufsrechts im Unklaren zu lassen. Die Beklagte habe auch den Gestaltungshinweis [2a] fehlerhaft umgesetzt. Da der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch weitere Raten jeweils in Höhe von 156,08 Euro geleistet habe, sei der Antrag zu 2. um diese Summe zu erhöhen. Wertersatz für einen Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs schulde der Kläger nach § 357 Abs.7 BGB nicht, da dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.153ff.d.A.) sowie die Schriftsätze vom 23.02.2021, 17.03.2021, 24.03.2021, 16.06.2021, 09.07.2021, 18.08.2021 und vom 24.08.2021 (Bl.205ff., 248f., 254f., 258f., 293ff., 331ff., 349f., 353ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, unter Abänderung des am 07.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Az.: 2-10 O 257/18 wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 10.000,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 04.05.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2.a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 7.597,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2.b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 6.087,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 526,58 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Pflichtangabe des Art.247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB sei erfüllt, zumal die Klausel Ziff.6c der Allgemeinen Kreditbedingungen, wonach jede Kündigung nur schriftlich erklärt werden könne, für außerordentliche Kündigungserklärungen des Verbrauchers einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr.13 BGB standhalte. § 512 BGB stehe dem nicht entgegen, da das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensnehmers nicht in dem Abschnitt zum Verbraucherdarlehensvertragsrecht geregelt sei. Die notwendige Information betreffend den „Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung“ im Sinne von Art.247 § 6 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.11 EGBGB sei in Ziff.10 der Allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten enthalten. Die vom Gesetz gewählte Bezugsgröße „Basiszinssatz“ beinhalte für sich eine Veränderlichkeit; die Angabe einer „absoluten Zahl“ sei dagegen an keiner Stelle im Gesetz vorgesehen und könne im Übrigen den Verbraucher auch leichter irreführen als der Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz. Die Sammelbelehrung der Beklagten zu den „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sei nicht zu beanstanden. Das Adverb „gegebenenfalls“ deute bereits darauf hin, dass der Abschluss der Restschuldversicherung lediglich optional sei und sich die Widerrufsinformation nur dann auf eine Restschuldversicherung erstrecken könne, wenn eine solche auch abgeschlossen worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers werde das Widerrufsrecht nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass Ziff.2 der Allgemeinen Kreditbedingungen auf eine überholte Definition des Verbrauchers abgestellt habe. Die Verwendung der veralteten Definition habe keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Widerrufsinformation. Der Kreditantrag selbst enthalte deutlich hervorgehoben das Wort „Verbraucher“, woraus zweifelsfrei erkennbar sei, dass es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handele. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz des eingetretenen Wertverlusts des finanzierten Fahrzeugs, die sie zuletzt mit 6.040 € beziffert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.175ff.d.A.) sowie die Schriftsätze vom 22.02.2021, 29.03.2021, 01.04.2021, 03.05.2021 und 04.06.2021 (Bl.225ff., 264, 267, 279ff., 290 d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet, nachdem der Kläger seine auf den Abschluss des mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Dem Kläger stand bei dem Abschluss des Darlehensvertrags vom 28.05./10.06.2016 gemäß §§ 495 Abs.1, 355, 356b BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs.2 S.1 BGB hatte bei Erklärung des Widerrufs noch nicht begonnen, nachdem der Kläger nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB erhalten hatte. Zu den Pflichtangaben gehört auch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation gemäß Art.247 § 6 Abs.2 EGBGB. An einer solchen fehlt es jedoch, weil die in der hier verwendeten Widerrufsinformation enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ (sog. Kaskadenverweis) nicht klar und verständlich im Sinne von Art.247 § 6 Abs.1 S.1 EGBGB ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 - (NJW 2020, 1423) entschieden, dass Art.10 Abs.2 Lit.p der EU-Richtlinie 2008/48 (Verbraucherkreditrichtlinie) einer Verweisung in einem Kreditvertrag hinsichtlich der in Art.10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, entgegensteht. Dem haben sich der BGH (vgl. Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, NJW 2021, 307, und - XI ZR 525/19 -, BKR 2021, 106; Urt. v. 10.11.2020 - XI ZR 426/19 -, BKR 2021, 162) und mit ihm der erkennende Senat im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge angeschlossen. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art.247 § 6 Abs.2 S.3 EGBGB in Verbindung mit dem Muster in Anlage 7, jeweils in der Fassung vom 11.03.2016, berufen, da die verwendete Widerrufsinformation, auch wenn sie in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthalten ist, nicht dem Muster entspricht. Bereits zu der Gesetzlichkeitsfiktion nach der Vorgängernorm des § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung und dem seinerzeitigen Muster für die Widerrufsbelehrung hat der BGH ausgesprochen, dass die Schutzwirkung an die Verwendung der Musterbelehrung anknüpft, jedoch verloren geht, wenn der Unternehmer das Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, die über das gesetzlich Erlaubte hinausgeht (BGH, Urt.v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512). Als unbedenklich hat der BGH (a.a.O.) ausdrücklich und beispielhaft das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, den Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung, die Zuordnung der Widerrufsbelehrung im Text zu einem konkreten Verbrauchervertrag, eine die Verständlichkeit des Textes nicht beeinträchtigende Ersetzung von Begriffen durch Synonyme, einen Perspektivwechsel in der Ansprache des Verbrauchers (BGH a.a.O.), das Hinzufügen eines zutreffenden Zusatzes am Ende (BGH NJW 2017, 243) oder das Weglassen lediglich optionaler Bestandteile (BGH, Beschl. v. 12.09.2017 - XI ZR 718/16 - zu Art.247 § 6 Abs.2 S.3 EGBGB a.F.) angesehen. Demgegenüber stellen etwa das Einfügen von Fußnoten, die Übernahme von Gestaltungshinweisen in den Belehrungstext, die unvollständige Umsetzung von Gestaltungshinweisen (BGH NJW 2016, 3512), das Weglassen von Zwischenüberschriften (BGH NJW 2017, 243) oder das Weglassen (BGH, Versäumnisurt. v. 19.09.2017 - XI ZR 523/15 -) bzw. Hinzufügen (BGH NJW-RR 2017, 1197) von Sätzen in der Passage zu den „Widerrufsfolgen“ schädliche Bearbeitungen dar. Diese Maßstäbe gelten für die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art.247 § 6 Abs.2 S.3 EGBGB fort (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, NJW 2021, 307, und - XI ZR 525/19 -, BKR 2021, 106; Urt. v. 10.11.2020 - XI ZR 426/19 -, BKR 2021, 162). Dies zugrunde gelegt ist hier von einer für die Musterkonformität schädlichen Bearbeitung der Musterwiderrufsinformation auszugehen, die zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führt. Unschädlich dürften nach dem oben Gesagten zwar der sich durch die gesamte verwendete Widerrufsinformation ziehende Wechsel von Singular zu Plural („die Kreditnehmer“ statt „der Darlehensnehmer“, vgl. auch den Sternchenzusatz* des Musters), die Verwendung von Synonymen („Kreditvertrag“ statt „Darlehensvertrag“, „Sache“ statt „Ware“, „Bank“ statt „Darlehensgeber“, „verbundener Vertrag“ statt „weiterer Vertrag“) und kleinere sprachliche Abweichungen (z.B. „Widerrufes“ statt „Widerrufs“) sowie Umstellungen der Satzreihenfolge („Einwendungen sie“ statt „ihn Einwendungen“) sein. Dahinstehen kann, ob die nicht exakte Umsetzung der Gestaltungshinweise [5] ff. und dort insbesondere die Nutzung des Plurals („verbundene Verträge“) und die unkonkrete Bezeichnung des verbundenen Vertrags musterschädlich sind. Denn jedenfalls die Einfügung eines Sternchenzusatzes mit Hinweis auf eine weiterführende Ziffer der Allgemeinen Kreditbedingungen im zweiten Absatz, das Hinzufügen von Ordnungsbuchstaben a) bis e) in den Folgeabsätzen, das Weglassen eines Satzteils des zweiten Satzes sowie des dritten und vierten Satzes des Musters im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ und das Hinzufügen eines selbst formulierten Satzes dort stellen - ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit des Inhalts der Änderungen - Bearbeitungen des Musters dar, die dazu führen, dass nicht mehr von einer Verwendung des Musters im Sinne von Art.247 § 6 Abs.3 S.3 EGBGB ausgegangen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Ansehung der beklagtenseits zitierten aktuellen Rechtsprechung des hiesigen 3. Zivilsenats (Beschl. v. 16.12.2020 u. 06.01.2021 - 3 U 237/20 - [Anlage B1, Anlagenband]). Zunächst ist hierzu festzustellen, dass die Entscheidungen weder von einer abweichenden rechtlichen Grundlage ausgehen, noch auch nur die vorliegend zur Beurteilung stehende Übereinstimmung der Widerrufsinformation mit der Anlage 7 i.d.F.v. 11.03.2016 betreffen, so dass sich die Frage einer Revisionszulassung nicht stellt. Im Übrigen kann dahinstehen, ob den Entscheidungen in Bezug auf den dortigen Fall zu folgen wäre. Soweit die Beklagte eine Übertragung der dortigen Argumentation auf den vorliegenden Fall befürwortet, kann dem jedenfalls nicht gefolgt werden, weil dies in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, stünde. Insbesondere kann eine fehlende Musterschädlichkeit eines Sternchenzusatzes entgegen der o.g., seit 2016 bekannten Rechtsprechung des BGH nicht mit den Optionen des Gestaltungshinweises 2a des Musters begründet werden, da der Gestaltungshinweis in der aktuellen Fassung eine solche Option gerade nicht einräumt. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers nur (noch) eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster vollständig richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (BGH NJW 2021, 307; BKR 2021, 106; vgl. hierzu BT-Drucks. 17/1394, S. 22). Auch die dargestellte Umformulierung des Absatzes zu den Widerrufsfolgen stellt nach der o.g. Rechtsprechung eine eindeutige Musterbearbeitung dar. Auf die Frage, ob das Ergebnis der Bearbeitung inhaltlich richtig, leichter verständlich oder angesichts des Vertragsinhalts geboten war, kommt es für die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion schlicht nicht an. Schließlich stellt auch die Einfügung der Ordnungsbuchstaben a) bis e) eine Musterbearbeitung dar, wie dies nach der o.g. Rechtsprechung des BGH für die Veränderung von Ordnungsmerkmalen (vgl. etwa aktuell: BGH, Urt.v. 10.11.2020 - XI ZR 426/19 -, BKR 2021, 162 [zur Fassung des Musters vom 20.09.2013]: Weglassen von Zwischenüberschriften) angenommen wird. Ob die Lesbarkeit oder Übersichtlichkeit durch die Bearbeitung ggf. sogar erhöht wird, ist hier nicht relevant. Die im Übrigen zitierte Rechtsprechung aus früheren Jahren betrifft andere Fallkonstellationen. Die Ausübung des Widerrufsrechts unter Berufung auf die fehlende Gesetzlichkeitsfiktion ist nicht rechtsmissbräuchlich. Abgesehen davon, dass die Beklagte solches bereits nicht konkret eingewendet hat, sind anhand einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein rechtmissbräuchliches Verhalten ersichtlich. Dass die Wertersatzpflicht in rechtlicher Hinsicht zunächst umstritten gewesen ist, führt allein nicht zur Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens, zumal eine solche nur im Zusammenhang mit der auch erst in zweiter Instanz auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung des BGH begründeten Hilfsaufrechnung der Beklagten relevant wird und nicht erkennbar ist, dass der Kläger auch nach höchstrichterlicher Klärung der sich stellenden Rechtsfragen an seiner Rechtsmeinung festhält. Der Kläger beruft sich auch nicht etwa nur auf eine einzige marginale Abweichung vom Muster in einem Gesichtspunkt, dessen Verständnis von vornherein nicht fraglich wäre (vgl. etwa BGH, Urt.v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, NJW 2021, 307). Damit konnte die zu Ziff.1 beantragte Feststellung ausgesprochen werden. Nachdem der Kläger es für sinnvoll erachtet hat, die Zahlungsforderung beständig zu aktualisieren und die Klage um neu entstandene Ansprüche auf Rückzahlung von nach Widerruf und unter Vorbehalt geleisteten Raten zu erweitern, erfolgt die Feststellung mit der Maßgabe, dass keine weiteren Raten geschuldet sind. In der Rechtsfolge kann der Kläger außerdem die von ihm bis zum Widerruf auf die verbundenen Verträge erbrachten Leistungen, die den Gegenstand des Antrags zu 2a. darstellen, gemäß §§ 358 Abs.4, 357 Abs.1, 355 Abs.3 BGB zurückverlangen, darüber hinaus die weiteren, unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen, die mit dem Zahlungsantrag zu 2b. herausverlangt werden, dies mangels eines fortbestehenden Rechtsgrunds gemäß § 812 BGB. Die Beklagte hat ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 358 Abs.4 S.1, 357 Abs.4 S.1 BGB gegenüber ihrer Verpflichtung aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht eingewendet; ungeachtet dessen war dies jedoch nach dem Antragsgrundsatz (§ 308 ZPO) zu berücksichtigen. Abgesehen davon befindet sich die Beklagte - was zu zeigen sein wird - in Annahmeverzug, so dass die Antragstellung auch in entsprechender Anwendung des § 322 Abs.2 ZPO gerechtfertigt wäre. Im Hinblick auf die Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs war der Annahmeverzug festzustellen. Das Feststellungsinteresse ergibt sich - obwohl nur eine rechtliche Vorfrage betroffen ist - vorliegend ausnahmsweise aus der angestrebten Erleichterung der Zwangsvollstreckung, vgl. §§ 322 Abs.3, 274 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 756, 765 ZPO. Annahmeverzug ist auch inzwischen eingetreten. Zwar enthielten zunächst weder das Widerrufsschreiben des Klägers, noch das außerprozessuale Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2018 ein ausreichendes wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB, was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass durch den vorleistungspflichtigen Kläger jeweils nicht - wie aber geschuldet - die Rückgabe des Fahrzeugs am Sitz des Gläubigers angeboten wurde (vgl. z.B. BGH, Urt.v. 15.06.2021 - XI ZR 365/20 -). Dies hat der Kläger allerdings, wenn auch erst im Laufe der zweiten Instanz mit seinem Schriftsatz vom 23.02.2021, S.16 (Bl.220 d.A.), richtiggestellt. Ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB war dagegen entbehrlich, da spätestens aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten davon auszugehen ist, dass sie die Rückabwicklung der Verträge und damit auch die Rücknahme des Fahrzeugs (derzeit) ablehnt. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagte dagegen nicht zu. Mangels anderweitiger Rechtsgrundlage setzte ein Anspruch wegen Schuldnerverzugs voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH NJW 2021, 307 m.w.N.), was hier zum Zeitpunkt der kostenauslösenden außergerichtlichen Beauftragung seiner Anwälte nicht der Fall war. Die Klageforderung ist allerdings infolge der erklärten Hilfsaufrechnung nach § 389 BGB in Höhe von 5.948,02 € erloschen. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung die Hilfsaufrechnung mit Wertersatzansprüchen erklärt und in zweiter Instanz zuletzt klargestellt, an dieser Hilfsaufrechnung in Höhe von 6.040,00 € festhalten zu wollen, während der Kläger zunächst das Bestehen einer Wertersatzpflicht schon dem Grunde nach geleugnet hatte. Der BGH (Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, NJW 2021, 307) hat inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass die beklagte Darlehensgeberin in Fällen wie dem vorliegenden etwa im Wege der Aufrechnung einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs gemäß §§ 358 Abs.4 S.1, 357 Abs.7 BGB geltend machen kann, und ausgeführt: Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags - hier des Fahrzeugkaufvertrags - unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware - hier des Kfz - zu leisten. Die (lediglich) entsprechende Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB führt indes im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem - wie hier - im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber - wie dies § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt - den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (…). Dem schließt sich der Senat an; die Voraussetzungen für die Wertersatzpflicht liegen danach hier vor, was der Kläger zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt hat. Der Wertverlust bemisst sich der Höhe nach allerdings nach der Vergleichswertmethode. Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (BGH a.a.O.). Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache; soweit allerdings der objektive Wert die vertragliche Gegenleistung übersteigt, ist letztere maßgeblich, weil ein von dem Verbraucher bei Vertragsschluss erzielter (geldwerter) Vorteil ihm nicht über § 357 Abs.7 BGB wieder entzogen werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, d.h. in der Regel die Übergabe der Sache an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte an (BGH a.a.O.). Für die Rückabwicklung ist zu beachten, dass der Unternehmer nach § 357 Abs.7 BGB keinen Anspruch auf den erstrebten Gewinn besitzt (Palandt-Grüneberg, BGB, 80.Aufl., § 357 Rn.11 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe des Wertersatzanspruchs liegt auf Seiten der Beklagten als der Anspruchstellerin (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80.Aufl., § 357 Rn.12; § 346, Rn.21; jew.m.w.N.; Fritsche in: Münchener Kommentar zum BGB, 8.Auflage 2019, Rn.37f.). Dies zugrunde gelegt beträgt der Wertverlust vorliegend 5.948,02 €. In dieser Höhe ist die Hilfsaufrechnung der Beklagten erfolgreich. Die Beklagte hat auf den Hinweis des Senats mangels näherer Erkenntnisse zum aktuellen Zustand und zur Fahrleistung des vom Kläger erworbenen Gebrauchtfahrzeugs anhand von Erfahrungs- bzw. Durchschnittswerten vorgetragen und hierzu eine Gebrauchtfahrzeugbewertung (Anlage B3; Bl.283 d.A.) vorgelegt. Dies ist zivilprozessual in keiner Weise zu beanstanden. Vielmehr genügt eine Partei grundsätzlich ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 2020, 1679 m.w.N.; NJW 2019, 3236). Dabei liegt eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht auch dann nicht vor, wenn die Darstellung nur auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (BGH NJW 2020, 1679 m.w.N.; BGH NJW-RR 2010, 1217 m.w.N.), solange die Partei nicht ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ aufstellt (BGH NJW 2020, 1679 m.w.N.). Zur Ermittlung von Umständen, die ihr nicht bekannt sind, ist eine Partei im Zivilprozess grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2020, 1679; BGH VersR 2018, 890). Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten nicht verwehrt, hinsichtlich der aktuellen wertbildenden Faktoren des Fahrzeugs von Erfahrungs- bzw. Durchschnittswerten auszugehen. Dagegen wäre es - entsprechend dem Hinweis des Senats vom 09.04.2021 - Sache des Klägers gewesen, hierauf im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast etwaige werterhöhende Umstände vorzutragen, so etwa eine geringere als die von der Beklagten angenommene Laufleistung oder einen überdurchschnittlich guten Erhaltungszustand des PKW. Der Hinweis auf die eigene Laienhaftigkeit sowie die Erkenntnismöglichkeiten eines ggf. erst noch einzuholenden Gutachtens verfängt insoweit nicht. Da der Kläger gegen die Bewertung des Fahrzeugs im Übrigen nichts vorgebracht hat, legt der Senat diese seiner Berechnung zugrunde. Der ausgewiesene Händlerverkaufswert von 7.960 € (ohne MwSt.) ist dabei nach dem oben Gesagten um die enthaltene Marge zu kürzen. Diese beträgt - ausgehend davon, dass die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG mit 265,40 € angegeben ist - 1.396,85 €, so dass sich ein um die Marge bereinigter objektiver Wert von 6.563,15 € aus der vorgelegten Gebrauchtfahrzeugbewertung entnehmen lässt. Der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Überlassung an den Kläger kann nach dem oben Gesagten aus dem seinerzeitigen Bruttokaufpreis von 14.000 € ermittelt werden. Legt man die klägerseits behauptete und unbestritten gebliebene Marge des Händlers von 10% der Berechnung zugrunde, errechnet sich der Kaufpreis in der Summe aus dem objektiven Wert von 12.511,17 €, der Händlermarge in Höhe von 1.251,12 € sowie einer Differenzbesteuerung in Höhe von 237,71 €. Im Ergebnis folgt daraus ein Wertverlust in Höhe von 5.948,02 € (12.511,17 € abzgl. 6.563,15 €). Damit reduziert sich der mit dem Antrag zu 2a. geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen entsprechend. Ein Zinsanspruch hierauf ist infolge der die Fälligkeit hindernden und auch von der Antragsfassung beinhalteten Vorleistungspflicht nicht auszusprechen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 03.11.2020 - 6 U 315/19 -). Dagegen ergibt sich der Zinsausspruch im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 2b. verfolgte Herausgabe der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen nach dem Widerruf aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nach dem oben Gesagten nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Bei der Streitwertfestsetzung ist die Hilfsaufrechnung berücksichtigt worden, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht, vgl. § 45 Abs.3 GKG.