Urteil
24 U 88/95
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1997:0207.24U88.95.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 1995 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Der Kläger ist mit 292.240,00 DM beschwert.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 1995 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden. Der Kläger ist mit 292.240,00 DM beschwert. Das angefochtene Urteil ist abzuändern; die Klage ist abzuweisen. Die vom Kläger gewünschte Feststellung kann nicht getroffen werden, da das Anstellungsverhältnis zur Firma A aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 30.06.1994 an demselben Tage beendet wurde. Das Kündigungsschreiben vom 30.06.1994 wurde den förmlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung gerecht. Die Zuständigkeit zur Kündigung des Anstellungsvertrages lag bei der Alleingesellschafterin als dem Gesellschaftsorgan, dessen Bestimmung auch die hier - wie regelmäßig - mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses verbundene Abberufung des Geschäftsführers aus seiner gesellschaftsrechtlichen Position unterlag (sog. Annexkompetenz zu § 46 Ziff.5 GmbHG, vgl. Zöllner in Baumbach-Hueck, GmbHG, 16. Aufl. 1996, § 35 Rz 115; § 46 Rz 24). Sie durfte sich zur Abgabe der Kündigungserklärung eines Bevollmächtigten - des unwidersprochen in Vollmacht vom Tage der Kündigung handelnden Prokuristen C – bedienen (Schneider in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 8. Aufl. 1993, § 35 Rz 22). Die Kündigung erfolgte auch fristgerecht, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach dem sie entscheidend tragenden Ereignis (§ 626 Abs. 2 BGB): Der Kläger hatte sich am 29.06.1994 abschließend geweigert, den Vertragsentwurf zu unterzeichnen, und die Kündigung wurde am folgenden Tage erklärt. Die Alleingesellschafterin war auch sachlich zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist eröffnet, wenn der Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis bis zum "ordentlichen" Ablauf - hier: nach weiteren 18 Monaten, § 2 Ziffer 1 des "Geschäftsführervertrages" - fortzusetzen (§ 626 Abs. 1 BGB). Einen wichtigen Grund in diesem Sinne erachtet der Senat für gegeben, weil der Kläger sich mit aller Bestimmtheit und erklärtermaßen endgültig weigerte, die "Unterschriftsweisung" und damit den seinerseits mit aller Bestimmtheit und endgültig hervorgehobenen geschäftlichen Gestaltungswillen der Alleingesellschafterin zu erfüllen. Die Weisung war von befugter Seite erteilt worden. Das Weisungsrecht kann als unmittelbar mitgliedschaftliches Recht der Gesellschafterin zwar nicht auf dritte Personen übertragen werden (Schneider a.a.O., § 37 Rz 33). Da die Alleingesellschafterin juristische Person und der für sie handelnde Prokurist C in dieser seiner Rechtsstellung zu allen im Betrieb der Alleingesellschafterin anfallenden Rechtshandlungen ermächtigt war (§ 49 Abs. 1 HGB), durfte er auch deren geschäftspolitische Vorstellungen durch Weisung an den Geschäftsführer "ihrer" A durchsetzen. Die Weisung war auch materiell bindend. Den Gesellschaftern der A - so der Alleingesellschafterin - steht ein im Grundsatz umfassendes Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer zu. Dies klingt in der Formulierung der §§ 37, 45 GmbHG an; es ergibt sich sachlich aus der allumfassenden Regelungszuständigkeit der Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie sind das zentrale Willensbildungsorgan der A und in dieser gesellschafts-verfassungsrechtlich dominierenden Stellung dem Geschäftsführer übergeordnet (Schneider a.a.O. § 45 Rz 5, 6; Zöllner, a.a.O. § 37 Rz 10; Konzen, NJW 1989, 2979). Ganz dementsprechend haben es die A und der Kläger auch im "Geschäftsführervertrag" vom 06.10.1992 - § 1 Ziffer 3 - festgehalten: "Der Geschäftsführer ... hat ... die Weisungen der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Geschäftsführung stets zu befolgen ...". Die Freiheit der Willensbildung der Gesellschafter und damit die Bindungswirkung der durch sie erteilten Weisungen findet (erst) dort ihre Grenze, wo zwingende rechtliche Hindernisse aufgerichtet sind. Solche Hindernisse können - gleichsam gesellschaftsintern - in spezifisch gesellschaftsrechtlichen Anforderungen liegen, so in (entgegenstehenden) Vorgaben der Satzung, in den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten der Gesellschafter untereinander - Minderheitenschutz (BGH NJW 1976,191 ) - und in zwingenden Normen des Gesellschaftsrechts (BGH NJW 1960, 289 ; OLG Düsseldorf, ZIP 1984, 1478; Schneider a.a.O. § 37 Rz 52 - 53a; Konzen, NJW 1989, 2979, 2981). Neben diesen spezifisch gesellschaftsrechtlichen Bindungen stehen die - gleichsam die Außenbeziehungen der GmbH erfassenden - Anforderungen der allgemeinen Gesetze und damit - vermittelt über § 138 BGB - auch die in den guten Sitten repräsentierten Verhaltensmaßstäbe, die jede Teilnehmerin am Rechts- und Geschäftsverkehr, so auch die GmbH binden (vgl. BGH NJW 1960, 289 ; Schneider a.a.O., § 37 Rz 50 - 51a; Konzen, NJW 1989,2981f). Spezifisch gesellschaftsrechtliche Aspekte standen der Bindungswirkung der gegebenen Weisung nicht entgegen. Für entgegenstehende Satzungsvorgaben ist nichts erkennbar oder auch nur konkret denkbar geworden; Minderheitenrechte konnten nicht gefährdet werden, da alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt waren. Zwingende gesellschaftsrechtliche Anforderungen und Grundsätze hinderten die Schwächung der Ertragsbasis und Bestandssicherheit, wie sie mit den von der Gesellschafterin gewünschten Abänderungsvereinbarung zwangsläufig verbunden sein musste, nicht: Das wirtschaftliche Wohl der GmbH als solches steht nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung; das Gesellschaftsinteresse kann keine Grenzen des Weisungsrechtes markieren. Zwar ist die Gesellschaft juristische Person; sie führt in ihrer Willensbildung aber kein vom Willen der Gesellschafter unabhängiges Eigenleben. Wie es den Gesellschaftern freisteht, riskante, wirtschaftlich wenig aussichtsreiche Geschäftsentschlüsse zu fassen und umzusetzen, wie es ihnen sogar freisteht, den Geschäftsbetrieb einzustellen und die Gesellschaft aufzulösen, steht es ihnen - erst recht - frei, die Leistungen der Gesellschaft "billiger" zu verkaufen und freiwillig auf langfristig vorteilhafte Vertragsbindungen zu verzichten. Auch der Gesellschaft offensichtlich wirtschaftlich nachteilige Weisungen sind deshalb gesellschaftsvertraglich und gesellschaftsrechtlich unbedenklich; der Geschäftsführer ist verpflichtet, sie umzusetzen (ähnlich: Konzen, NJW 1989, 2981; strenger: Schneider a.a.O. § 37 Rz 52). Derartige Weisungen können nur dadurch - und das leitet über zu den Grenzen der Bindungswirkung von Weisungen, die aus den Anforderungen der allgemeinen Gesetze folgen - kritische Grenzen überschreiten, dass rechtlich geschützte Drittinteressen durch sie berührt würden. Diese Grenzen liegen - § 138 Abs. 1 BGB - dort, wo die Erfüllung von Weisungen gleichbedeutend damit wäre, die GmbH sehenden Auges in den Konkurs zu führen und damit zwangsläufig Gläubiger zu schädigen. Dass aber der vom Kläger geführten Gesellschaft mit geradezu greifbarer Wahrscheinlichkeit der Konkurs gedroht hätte, hätte er die von der Alleingesellschafterin gewünschte Begrenzung der monatlichen Vergütungspauschale und die Aufhebung der langfristigen Vertragsbindung akzeptiert, war seinerzeit nicht anzunehmen, denn das, was auf der unmittelbaren Einnahmenseite verloren werden sollte - monatlich 20.000,00 DM, jährlich 240.000,00 DM - war auf der anderen Seite sichernd gedeckt durch die vertragliche Zusicherung der Alleingesellschafterin vom 25.02.1993, für die ersten drei Geschäftsjahre und damit auf weitere 18 Monate entstehende Verluste bis zur Höhe von 250.000,00 DM jährlich auszugleichen. Da die Gesellschaft noch mit Gewinn arbeitete - hieraus folgt, dass die "Nachschußverpflichtung" nicht durch die mit der Nachtragsvereinbarung vom 25.02.1993 verbundene frühere Senkung der Monatspauschale aufgebraucht oder auch nur geschmälert worden war - ließ die gegebene Sicherheit auch aus pessimistischer Sicht vorausschauend jedenfalls genügend Raum, die Verkleinerung der Umsatzbasis durch eine Reduzierung des Personalbestandes oder notfalls durch eine geordnete Abwicklung des Geschäftsbetriebes ohne Konkurs auszugleichen. Unabhängig hiervon zeigt die weitere Entwicklung - wie sie der mit allen geschäftlichen Vorgängen vertraute Geschäftsführer auch in Rechnung stellen konnte -, dass die Geschäftslage eine Reduzierung des Personalbestandes und damit eine Eingrenzung der laufenden Geschäftsaufwendungen zuließ; nach Kündigung der Arbeitsverhältnisse zweier Mitarbeiter - und natürlich: dem Wegfall der Arbeitskraft des Klägers selbst - gelang es der Gesellschaft weiterhin, die anfallenden Aufträge zu erledigen und in begrenztem Rahmen nach wie vor Gewinne zu machen. Dass hierbei möglicherweise - so der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass Rücklagen angegriffen werden mussten - die Kapitalbasis der Gesellschaft insgesamt geschwächt wurde, lässt nicht offenbar werden, dass gleichsam eine "galoppierende Konkursgefahr" eingetreten wäre - Konkurs hat die Gesellschaft auch in der Folgezeit nicht gemacht. Ein eigenes, vom Gesellschafterwillen unabhängiges "Recht auf langes Leben" hatte die Gesellschaft weder unter diesem Aspekt der Erhaltung ihrer Kapitalbasis noch unter dem weiter in dem umstrittenen Nachtragsentwurf angesprochenen Aspekt einer Aufhebung der bisher festen Vertragslaufzeit. Gerade weil die A juristische Person war und eigenständig am Geschäftsleben teilnahm, hatte sie sich auch den üblichen Wettbewerbs- und Geschäftsrisiken zu stellen, denen sich jedes Unternehmen stellen muss. Die erteilte Weisung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie den Geschäftsführer in ihren Konsequenzen zwingen musste, ihm "anvertraute" Arbeitnehmer zu entlassen. In moralischer Hinsicht gerechtfertigte Wünsche des Geschäftsführers, seiner Verantwortung für die ihm "anvertrauten" Arbeitnehmer gerecht zu werden, mussten sich wie auch alle sonstigen geschäftspolitischen Entschlüsse dem beherrschenden Willen der Alleingesellschafterin unterordnen. Ebenso wenig begründete der von der Beklagten selbst andeutungsweise eingeführte wirtschaftliche Hintergrund der umstrittenen Weisung, der Wunsch, im Inland oder aus der Tätigkeit der A nur noch möglichst geringe zu versteuernde Gewinne zu machen, keine Unverbindlichkeit der Weisung. Es ist nicht Aufgabe des angestellten Geschäftsführers, Fiskalinteressen durchzusetzen. Die Weisung war rechtmäßig, und der Kläger musste sie befolgen. Ihre beharrliche Nichtbefolgung führte zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses. In der Rolle des Geschäftsführers war er aus der rechtlich - wie ausgeführt - zulässigen Sicht der Alleingesellschafterin nicht mehr tragbar, weil die Weigerung, den vorgelegten Entwurf zu unterzeichnen, den in der Willensbildungshierarchie der A höher stehenden Willen der Alleingesellschafterin in der Umsetzung "blockierte". Der in kurzer Zeit zu einem nicht mehr überwindbaren Gegensatz eskalierte Streit um die "richtige" Geschäftspolitik ließ auch die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses in einer gleichsam um die Geschäftsführerstellung reduzierten Form für die Gesellschaft nicht mehr zumutbar erscheinen. Wenn auch aus anerkennenswerten Motiven, hatte der Kläger sich doch eine eigenständig bestimmende Macht über die Geschäftspolitik der Gesellschaft angemaßt, die Gesellschafterin musste befürchten, dass er die auf Gefühlsebene fast zwingend zu gewärtigenden Folgen einer "Degradierung" nicht ohne Folgen verarbeiten werde; sie musste befürchten, dass nach der Abberufung aus der Geschäftsführerstellung auch aus seiner Sicht - gerade im Hinblick auf die "enttäuschte" langjährige Konzernzugehörigkeit - eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in verantwortlicher Position nicht mehr möglich war. Auch eine um die Geschäftsführerrechte entlasteter Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses hätte nach der Höhe des Gehalts und im Blick auf die ihm des weiteren eingeräumten Pflichten und Ansprüche nur eine verantwortliche sein können. Unabhängig hiervon hat der Kläger zu der Zeit, als eine zumindest dem äußeren Schein nach "bruchlose“ Weiterbeschäftigung denkbar gewesen wäre, im Sommer 1994, auch nicht andeutungsweise den Wunsch und die Bereitschaft gezeigt, doch als "gewöhnlicher" Angestellter weiter für die Gesellschaft tätig zu sein. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis zwischen ihm und der früheren Beklagten, der Firma A nicht durch außerordentliche Kündigung beendet worden sei. Die nunmehrige Beklagte war Alleingesellschafterin der Firma A. Zu deren Geschäftsführer war mit Wirkung vom 01.01.1993 an der Kläger bestellt worden. Im Anstellungsvertrag "Geschäftsführervertrag “ vom 06.10.1992 - auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird - heißt es u.a.: § 2 – Vertragsdauer 1. Der Vertrag beginnt am 1. Januar 1993 und wird für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren abgeschlossen." Vor seiner Berufung zum Geschäftsführer war der Kläger etwa 16 Jahre lang Angestellter der Alleingesellschafterin - der nunmehrigen Beklagten -. Die Firma A war zunächst ausschließlich für ihre Alleingesellschafterin tätig; als ausgelagerte Betriebseinheit nahm sie Aufgaben der Lagerhaltung, Warenbewirtschaftung und des Behördenverkehrs in der Abwicklung von Export- und Importvorgängen ihrer Alleingesellschafterin wahr. Die Aufgaben der Firma A sowie die beiderseitigen Rechte und Pflichten im übrigen waren im "Bewirtschaftungsvertrag“ vom 24.12.1992 mit Nachtrag vom 25.02.1993 - Bl.19 bis 27, 91 d.A. - festgehalten. Zugunsten der Firma A war zunächst - § 5 Ziff. 1 und § 7 Ziff. 1 des "Bewirtschaftungsvertrages" - ein monatliches Pauschalentgelt von 145.210,00 DM (zuzüglich bestimmter Nebenleistungen) bei einer "festen Laufzeit" von fünf Jahren vom 01.01.1993 an festgesetzt worden. Mit "Nachtrag zum Bewirtschaftungsvertrag" vom 25.02.1993 wurde das monatlich zu zahlende Pauschalentgelt reduziert auf 115.000,00 DM; im Nachtrag heißt es weiter: "B [die nunmehrige Beklagte] verpflichtet sich, für die ersten drei Geschäftsjahre der A einen eventuell entstehenden Verlust bis maximal 250.000 ... je Geschäftsjahr auszugleichen.“ Seit Sommer 1993 verlagerte die Alleingesellschafterin Teile ihrer Auslieferungstätigkeiten an einen belgischen Standort; der Warenumsatz bei der Firma A ging zurück. Die Alleingesellschafterin und nunmehrige Beklagte legte am 01.06.1994 durch ihren Prokuristen C dem Kläger den Entwurf einer vertragsändernden Vereinbarung mit der Bitte vor, ihn namens der Firma A zu unterzeichnen. In diesem Entwurf - "Nachtrag Nr.3 zum Bewirtschaftungsvertrag" hieß es u.a.: " ... des Vertrages wird rückwirkend ab dem 01.04.1994 dahingehend geändert, dass die ... vereinbarte Mindestpauschale ... in Höhe von monatlich DM 115.000,00 ersetzt wird durch einen Betrag von DM 95.000,00 monatlich. § 7 Abs. 1 entfällt. An deren Stelle tritt ein beiderseitiges Kündigungsrecht von drei Monaten zum Quartalsende." Mit Schreiben vom 07.06.1994 - Bl. 65f d. A. - teilte der Kläger der Alleingesellschafterin mit, er könne den Nachtragsentwurf nicht unterzeichnen; die verringerte Monatspauschale reiche nicht hin, die laufenden Unkosten seines Unternehmens zu decken. Auch die Abkürzung der bisher festen Laufzeit des Bewirtschaftungsvertrages könne er nicht hinnehmen. Mit Schreiben vom 15.06.1994 forderte die Alleingesellschafterin ihn auf, den Entwurf zu unterzeichnen und stellte anheim, die laufenden Kosten insbesondere durch Personalabbau zu reduzieren und zugleich zu versuchen, neue Kunden zu gewinnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.1994 - Bl. 33 bis 36 d.A. - ließ der Kläger namens der A erneut Bedenken gegen die gewünschte Nachtragsvereinbarung formulieren. Unter Hinweis auf eine ihm am 10.06.1994 - Bl. 72 d.A. - erteilte Vollmacht wies der Prokurist C der Alleingesellschafterin den Kläger mit Schreiben vom 22.06.1994 an, den ihm vorgelegten Entwurf zu unterzeichnen, mahnte ihn zugleich ab und drohte Kündigung des Anstellungsverhältnisses und Abberufung aus der Geschäftsführerposition an (Bl. 73f d.A.). Mit Schreiben vom 29.06.1994 - Bl. 37 d.A. - antwortete der Kläger, er sei nicht bereit, sein Unternehmen "sehenden Auges in den Konkurs" zu steuern; er lasse sich nicht zur Unterzeichnung zwingen. Die Alleingesellschafterin berief ihn darauf aus der Stellung des Geschäftsführers ab und erklärte mit Schreiben vom 30.06.1994 - aufgrund ihm erteilter Vollmacht vom selben Tage durch den Prokuristen C - die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages. Der Kläger wurde in der bisher von ihm ausgeführten Funktion nicht ersetzt; die Aufgaben des Geschäftsführers nahm nunmehr der Prokurist der Alleingesellschafterin wahr. Die Firma A kündigte zwei - von bisher sieben - Arbeitnehmern und blieb weiter für ihre Alleingesellschafterin tätig. Sie machte weiterhin - nunmehr geringe - Gewinne. Der Kläger hat vorgetragen, eine Anpassung der vertraglichen Beziehungen so, wie die Alleingesellschafterin sie gewünscht habe, habe sich existenzbedrohend für die Firma A auswirken müssen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.06.1994 beendet worden sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei in seiner Stellung als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, den Weisungen der Alleingesellschafterin Folge zu leisten. Wie die weitere Entwicklung gezeigt habe, habe durchaus Raum für eine Begrenzung des laufenden Personalkostenaufwandes bestanden; man habe Aufwand und Umsatzertrag in ein ausgewogenes Verhältnis bringen können. Die Kammer hat durch Urteil vom 14.03.1995 - auf das wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen und einzelnen und wegen der gewählten Begründung verwiesen wird - festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers zur Firma A nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 30.06.1994 beendet worden sei. Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, mit einer Verringerung der monatlichen Vergütungspauschale im gewünschten Umfange sei keine Existenzgefährdung der Firma A verbunden gewesen; die Gesellschaft habe bei entsprechender Anpassung des Personalbestandes begründete Aussicht gehabt, weiterhin Gewinne zu machen. Ein Recht auf wirtschaftlich möglichst erfolgreichen, rechtlich unangetasteten Fortbestand habe die A nicht gehabt; deshalb sei der Kläger im Verhältnis zur Alleingesellschafterin auch nicht befugt gewesen, ein solches Recht durchzusetzen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 1. Kammer für Handelssachen - vom 14.03.1995 (Az.: 12 O 711/94) abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis mit dem 31.12.1995 enden wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, als Geschäftsführer der A sei er in erster Linie deren Wohl verpflichtet gewesen; der Geschäftsführer einer GmbH sei kein "willenloses Werkzeug" der Gesellschafterin. Da im Zuge der langjährigen Zusammenarbeit zwischen ihm und der Alleingesellschafterin niemals irgendwelche Probleme aufgetaucht seien, sei ihr und der A zuzumuten gewesen, ihn auch nach Abberufung aus der Position des Geschäftsführers als "gewöhnlichen" Angestellten weiter zu beschäftigen. An der Tatsache, dass nach Unterzeichnung der Nachtragsvereinbarung durch den neuen Geschäftsführer nur noch Gewinne von monatlich ca. 5.000,00 DM gemacht worden seien, erweise sich die Richtigkeit der seinerzeitigen Einschätzungen des Klägers. Wegen des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz im Übrigen und einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.