Urteil
24 U 240/98
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2000:1215.24U240.98.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 06.10.1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstitut erbracht werden.
Die Beklagte zu 1) ist mit 1.280.873,80 DM beschwert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 06.10.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstitut erbracht werden. Die Beklagte zu 1) ist mit 1.280.873,80 DM beschwert. Die Berufung ist unbegründet. Die Kammer hat -- Klageanträge zu Ziffern 1 und 2 -- die Beklagte zu 1) zutreffend dem Grunde nach für verpflichtet gesehen, der Klägerin Schadensersatz wegen der wirtschaftlichen Folgen der Kündigung des Vertragsverhältnisses zu leisten. 1. Rechtliche Grundlage des Schadensersatzanspruchs ist der Gesichtspunkt positiver Forderungsverletzung; die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung stellt ebenso wie das unberechtigte Sich-Los-Sagen vom Vertrage eine Verletzung der Leistungstreuepflicht -- der Pflicht, die Verwirklichung des Vertragszweckes und den Leistungserfolg nicht zu gefährden -- dar; die Verletzung der Leistungstreuepflicht eröffnet den Ersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (BGHZ 49, 59; 65, 374; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 267 Rz 114, 124). Mit der Kündigungserklärung vom 31.08.1993 sagte die Beklagte sich in diesem Sinne ernsthaft und endgültig von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrage los. Daß diese Kündigungserklärung ernsthaft und endgültig war, daß sie das "letzte Wort" der Beklagten zu 1) darstellte, wird von ihr nicht in Zweifel gerückt; das hat der Senat auch in seinem Urteil vom 28.06.1996 -- Bl. 3 Abs. 3 -- im einzelnen dargelegt. Die Kündigung war auch vertragspflichtwidrig; denn die Beklagte zu 1) war zur Kündigung nicht berechtigt: 2. § 643 BGB trug die Kündigung nicht. Nach dieser Vorschrift gilt der Werkvertrag als aufgehoben, wenn die Unternehmerin -- hier: die Beklagte zu 1) -- der Bestellerin -- hier: der Klägerin -- fruchtlos Frist zur "Nachholung" einer der Bestellerin obliegenden Mitwirkungs(handlung) gesetzt hat. Fordert § 643 Satz 1 BGB in diesem Zusammenhang, die Unternehmerin müsse "eine angemessene Frist mit der Erklärung ... bestimmen, daß "sie den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde", dann bedeutet dies, daß die Kündigungsandrohung in einer Eindeutigkeit ausgesprochen sein muß, die bei der Bestellerin keinen Zweifel daran läßt, daß die Unternehmerin das Vertragsverhältnis nur fortsetzen wird, wenn die Bestellerin fristgerecht handelt. Daraus folgt in der Umkehrung, daß die bloße Erklärung, sich eine Kündigung vorbehalten zu wollen -- mit anderen Worten: erst nach Fristablauf prüfen zu wollen, ob nunmehr gekündigt werde -- den Anforderungen des § 643 BGB nicht gerecht wird (Staudinger-Peters, BGB, 13. Aufl. 2000, § 643 Rz 20; Palandt-Sprau, BGB, 59. Aufl. 2000, § 643 Rz 2). Nur eine im letztgenannten Sinne un-eindeutige Erklärung hatte die Beklagte zu 1) aber vor der Kündigung abgegeben: Sowohl in ihrem Schreiben vom 05.08. als auch in ihrem Schreiben vom 11.08.1993 hatte sie als Folge der Fristversäumung inhaltlich gleichartig festgehalten, "nach Ablauf der Frist behalten wir uns vor ... den Vertrag fristlos zu kündigen" bzw. "sollten wir bis zum Ablauf der Frist die erforderlichen Antworten nicht erhalten, sehen wir uns gezwungen, weitere Verzugsrechte geltend zu machen". Daß sie ganz entsprechend dem Wortlaut dieser Passagen keinen "Automatismus" im Sinne einer zwangsläufigen Aufeinanderfolge fruchtlosen Fristablaufs und Vertragsbeendigung sah, dokumentierte die Beklagte zu 1) selbst dadurch, daß sie nach Fristablauf einen Gesprächstermin mit der Klägerin vereinbarte, in welchem das weitere Vorgehen besprochen werden sollte. Auch später gab die Beklagte zu 1) keine Erklärung i. S. d. § 643 Satz 1 BGB mehr ab: In dem Schreiben vom 26.08.1993, in welchem sie den Gesprächstermin absagte, heißt es nur noch allgemein "möchten wir Ihnen ankündigen, daß wir uns gezwungen sehen, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern in Kürze keine vernünftige Einigung zustande kommt". 3. Die Kündigung vom 31.08.1993 war auch nicht als Kündigung aus wichtigem Grund wirksam. Eine solche Kündigung wurde zwar nicht unter dem Gerichtspunkt einer Gesetzeskonkurrenz in dem Sinne vorab ausgeschlossen, daß § 643 BGB als werkvertragliche Sonderregelung jegliche anderweitige Kündigungsmöglichkeit in Zusammenhang mit einer objektiv ungenügenden Mitwirkung der Bestellerin in der Herbeiführung des vereinbarten Leistungserfolges ausschlösse. Erschöpft sich die auf das versprochene Werk bezogene Pflichtenbeziehung der Beteiligten nicht darin, daß der Unternehmer das Werk schlicht einseitig herzustellen (und der Besteller es lediglich abzunehmen) habe, kann es vielmehr nur im längerfristigen Wechselspiel gegenseitiger Information und Unterstützung erstellt werden, dann nähert sich das werkvertragliche Verhältnis einem Dauerschuldverhältnis so weit an, daß allgemeine Grundsätze, die die Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen prägen, auf das werkvertragliche Verhältnis anzuwenden sind. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört es, daß eine Kündigung aus wichtigem Grund stets eröffnet bleiben muß (BGHZ 29, 172; NJW 1989, 1483; Palandt-Heinrichs, § 241 Rz 18 bis 20). Darüber, daß die Unternehmerin auf dieser rechtlichen Grundlage das längerfristig angelegte werkvertragliche Verhältnis kündigen kann, besteht in Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz auch Einigkeit; umstritten ist allerdings, inwieweit die Unternehmerin auch bei einer "allgemeinen" Kündigung aus wichtigem Grunde dann die besonderen Voraussetzungen des § 643 BGB beachten muß, wenn der Unternehmerin die Fortsetzung des werkvertraglichen Verhältnisses gerade deshalb unzumutbar geworden ist, weil die Bestellerin nicht im gebotenen Maße das Ihre getan hat, um den Leistungserfolg zu fördern, wenn sie also ungenügend "mitgewirkt" hat (vgl. hierzu BGH WB 1963, 160; Staudinger-Peters, § 643, Rz 20 f.). Das aber kann hier dahinstehen: Zwar war das auf die Programmentwicklung nach den betrieblichen Anforderungen der Klägerin ausgerichtete werkvertragliche Verhältnis im umschriebenen Sinne auf Dauer angelegt -- die Parteien waren bereits ursprünglich von einer mehr als einjährigen Bearbeitungszeit ausgegangen --, und es erforderte eine ständige Mitwirkung der Bestellerin; ein wichtiger Grund, der der Beklagten zu 1) die fristlose Kündigung eröffnet hätte, hatte sich aber nicht ergeben. Nach Prüfung der Umstände des Falles und Abwägung der Interessen beider Parteien sieht der Senat nicht, daß der Beklagten zu 1) die Fortsetzung des werkvertraglichen Verhältnisses zur Klägerin nicht hättet zugemutet werden können. Die Umstände, aufgrund deren sich die Beklagte zu 1) zur Kündigung entschloß, entsprangen -- soweit die Beklagte 1) es offenbart hat -- im wesentlichen zwei sachlich miteinander verbundenen Komplexen: Dies war zum einen ein Klima wechselseitiger Vorwürfe, an der Verzögerung der Arbeiten "schuld zu sein", letztendlich gipfelnd in wechselseitigen Anregungen oder Androhungen, die Zusammenarbeit zu beenden. Dies war zum anderen -- konkret aus der Sicht der Beklagten zu 1) -- die sachliche Grundlage dieser Vorwürfe, die Problematik zureichender oder eben unzureichender Mitwirkung der Klägerin. In beiderlei Hinsicht aber läßt sich eine Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien, welche eine am Vertragszweck orientierte, förderliche Zusammenarbeit ausgeschlossen hätte, nicht feststellen. a) Die wechselseitigen Vorwürfe und Drohungen, wie sie in den Wochen vor Abgabe der Kündigungserklärung in zunehmender Schärfe ausgesprochen worden waren (so vor allem: Schreiben vom 19.07., 22.07. (beiderseits), 05.08., 11.08., 26.08., 27.08.1993 (Anlagen K 26 BB 1, B 13, 14, K 29 bis 32), machten es der Beklagten zu 1) nicht unzumutbar, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Wechselseitige Vorwürfe und Drohungen hatten nämlich die Geschäftsbeziehung der Parteien langfristig geprägt, gehörten damit zu dem, was man seit je her hingenommen hatte und folgerichtig weiterhin hinnehmen mußte: Bereits in den Schreiben der Subunternehmerin der Beklagten zu 1) vom 27.10. und 03.11.1992 (Anlagen K 12 und K 13) war von einer erheblichen Verzögerung des Projekts und speziell davon die Rede, daß die Klägerin aus der Sicht der Beklagtenseite nicht genug tue, um das Projekt voranzutreiben. Die Klägerin hatte in ihrer Aktennotiz zum Gespräch vom 08.02.1993 (Anlage K 16) den Vorwurf einer unrealistischen Einschätzung durch die Projektleitung festgehalten, ebenso, daß man über Schadensersatzforderungen gesprochen habe. Sie hatte mit Schreiben vom 17.03.1993 (K 18) beide Aspekte vertieft und in sehr bestimmtem Ton unter anderem festgehalten "eine Verzögerung ... können wir nicht hinnehmen". Die Beklagte zu 1) ihrerseits hatte mit Schreiben vom 30.04.1993 zum Ausdruck gebracht, sie stehe "auf dem Standpunkt, daß die im Rahmen der Projektdurchführung entstandenen zeitlichen Verschiebungen" von der Klägerin "zu vertreten sind, sowie, daß eventuell dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten" von der Klägerin "zu tragen sind" (Anlage K 20). Ungeachtet dessen, daß die eingangs zitierten Schreiben aus den Monaten Juli und August 1993 in ihrem Ton schärfer wurden, veränderten sie das durch die zitierten Schreiben und Gesprächsnotizen aus der vorangegangenen Zeit vorgezeichnete Klima nicht grundlegend; wechselseitige Vorwürfe und Drohungen waren gleichsam Alltag. Soweit die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang hervorhebt, die Klägerin habe "definitiv erklärt", das Projekt beenden zu wollen, kann der Senat solches -- und damit gleichsam eine natürliche Konsequenz in der Kündigung von Seiten der Beklagten zu 1) -- den vorgelegten Schriftstücken nicht entnehmen: Die Klägerin hatte noch am 26.08.1993 wiederholend die Bereitschaft erklärt, ein Gespräch über den Fortgang des Projekts zu führen (Anlage K 30); ihr Schreiben vom 27.08.1993, in welchem sie unter anderem vorschlug, das Projekt einvernehmlich zu beenden, stellte eine ausdrückliche Antwort auf die Absage des Gesprächs und die Kündigungsandrohung von Seiten der Beklagten zu 1) dar (Anlage K 32/Anlage K 31); eine abschließende, "definitive" Erklärung in dem Sinne, daß die Klägerin das Projekt keineswegs fortsetzen werde, ist ihrem Schreiben allerdings nicht zu entnehmen -- hätte man sich abschließend erklären wollen, so hätte gerade im Blick auf die ausdrückliche Kündigungsandrohung der Beklagtenseite nichts näher gelegen, als seinerseits ausdrücklich zu kündigen. b) Der Beklagten zu 1) war die Fortsetzung des werkvertraglichen Verhältnisses zur Klägerin auch nicht deshalb unzumutbar geworden, weil die Klägerin ihrer Obliegenheit, an der Herbeiführung des werkvertraglichen Erfolges mitzuwirken, unzureichend nachgekommen wäre. Hier ist zentral die Entwicklung nach dem "Krisengespräch" vom 13.07.1993 in den Blick zu nehmen; auch wenn der Senat der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen über den Charakter jedes "Krisengespräches" als "Absolution" nicht ohne weiteres folgen will, haben doch beide Seiten in ihren -- inhaltlich im übrigen weit auseinander gehenden -- Protokollzusammenfassungen zum Ausdruck gebracht, daß die bisherigen Ereignisse einer fruchtbaren zukünftigen Zusammenarbeit und einem erfolgreichen Abschluß des Projekts nicht hindernd entgegenstanden: In dem vom Anwalt der Klägerin gefertigten Protokoll vom 16.07.1993 sind die inhaltlichen Aspekte der weiteren Zusammenarbeit -- dies teils unter exakten Zeitangaben -- aufgeführt, und es ist zusammenfassend festgehalten, daß die Parteien "einen engeren und unmittelbareren Kontakt für die Projektfortführung "vereinbarten"; alles dies ist nur auf der Grundlage verständlich, daß die Klägerin von einem erfolgreichen Projektabschluß ausging. Wenn auch unter inhaltlich abweichenden Vorzeichen weist die Ergebniszusammenfassung im Schreiben der Beklagten zu 1) vom 15.07.1993 in dieselbe Richtung; auch hier wird unter teils präziser Formulierung von Zwischenzielen eine Planung zum Fortgang der Arbeiten festgehalten und ausdrücklich angefügt "wir hoffen, mit den getroffenen Vereinbarungen den Grundstein für eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit gelegt zu haben". Formulierten die Parteien dergestalt im Ergebnis übereinstimmend die Absicht, ungeachtet der bisherigen Versäumnisse ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, dann konnten frühere Versäumnisse in der späteren Beurteilung der Zumutbarkeitsaspekte für sich betrachtet die Kündigung nicht mehr tragen. Sachlich konnten sie von daher Bedeutung allein darin erhalten, spätere "Kündigungsgründe" -- spätere "Mitwirkungsmängel" -- im Gesamtzusammenhang besser auf ihr Gewicht beurteilen zu können. Der Senat kann nicht feststellen, daß die Klägerin Mitwirkungshandlungen, von deren Erfüllung die Beklagte zu 1) in ihrer weiteren Tätigkeit abhängig war, nicht oder nicht in dem Maße erbracht hätte, wie es ihr oblag. Zwar waren "Fragenkataloge", wie sie die Beklagtenseite vorgelegt hatte, teilweise unbeantwortet geblieben, und beide Seiten stimmten -- unter teils abweichenden Vorzeichen (Anlagen K 24 und K 25) -- darin überein, daß die offenen Fragen noch würden geklärt werden müssen. Gleichviel aber, ob die Klägerin -- so die Beklagte in ihrer Ergebniszusammenfassung vom 15.07.1993 -- eine kurzfristige eigenständige schriftliche Beantwortung versprochen hatte oder man -- so die Klägerin (Anlage K 24) -- sich dahin geeinigt hatte, letztendlich offen bleibende Fragen im persönlichen Gespräch -- im Interview -- zu klären, durfte die Beklagte zu 1) sich doch in keinem Falle darauf versteifen, entweder schriftliche Antworten zu erhalten oder den Klärungsversuch als endgültig gescheitert zu betrachten. Denn es war Aufgabe der Beklagten zu 1) als Auftragnehmerin, die Auftraggeberin -- die Klägerin -- in der Beantwortung solcher Fragen anzuleiten, die diese -- durch ihre Mitarbeiter -- offensichtlich nicht zureichend beantworten konnte; selbst wenn man darüber einig war, daß die Klägerin schriftlich antworten sollte, konnte das auf dieser Grundlage nur heißen, sie solle zunächst schriftlich antworten; offene Fragen waren zwingend im Wege des von fachlicher Seite bestimmend geführten Interviews zu klären. So folgt es nicht nur aus dem, was die Parteien am 13.07.1993 -- auch hier: die Richtigkeit des im Schreiben vom 15.07.1993 zusammengefaßten Standpunktes der Beklagten zu 1) vorausgesetzt -- vereinbart haben; ganz unabhängig davon nämlich, daß im Wortlaut insbesondere der Ziffer 1) nur auf Schriftform abgestellt wurde, hielten die Parteien doch als Resümee fest, daß sie "mit den getroffenen Vereinbarungen den Grundstein für eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit" legen wollten. Markierte genau dies -- und alles andere würde den weitreichenden Vereinbarungen vom 13.07.1993, gleichviel, wie sie gefaßt wurden, auch jeden vernünftigen Sinn nehmen -- den wirklichen Willen der Parteien, wollten die Parteien also ihre zukünftige Zusammenarbeit sinnvoll und vor allem zielgerichtet ausgestalten, dann konnten Vereinbarungen zur Form der Beantwortung gestellter Fragen keinen abschließenden Gehalt in dem Sinne bekommen, daß die Nichteinhaltung der vereinbarten Form das Projekt sollte scheitern lassen, die Antwort gleichsam als unwirksam sollte gelten lassen. Daß die Beklagte zu 1) im Zweifel gehalten war, solchen Fragen, die im schriftlichen Wege unzureichend oder überhaupt nicht beantwortet worden waren, im Wege des Interviews nachzugehen, ergab sich im übrigen auch schlicht aus der sachlichen Notwendigkeit, aus den zwingenden Voraussetzungen einer sinnvoll-vertragsgerechten Bearbeitung: Der Senat folgt dem Sachverständigen ... ohne Einschränkung in dessen Einschätzung, daß die rein schriftliche Abwicklung der "Frage- und Antwortproblematik" in der Erstellung des Feinkonzepts unzweckmäßig ist; der Senat folgt dem Sachverständigen auch darin, daß der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1) der Status des Laien zuzubilligen ist, der in der Mitwirkung an der Aufbereitung der zur Erstellung eines EDV-Programmes notwendigen Informationen von der Auftragnehmerin -- der Softwarefirma -- gleichsam "an der Hand zu nehmen" ist. Die bloße Tatsache, daß die Klägerin -- wie die Mehrzahl nicht nur der größeren Unternehmen im Lande -- über EDV-technisch geschulte oder zumindest erfahrene Mitarbeiter verfügt, konnte die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben und Rollen zwischen Softwareunternehmerin und Bestellerin nicht in Frage stellen; ganz dementsprechend ist der Klägerin zwar in den dem Vertrag vom 11./14.02.1992 beigegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgegeben, die "erforderlichen Mitwirkungsleistungen" zu erbringen, ihr die "notwendigen Informationen und Unterlagen" zu verschaffen (Ziffer 3 der AGB); die Softwareentwicklung, so auch die "Entwicklung eines Anwendungspaketes" und vor allem die Erstellung des "zur Realisierung notwendigen Pflichtenhefts" einschließlich der "Projektleitung zur Erfüllung des Vertrages" hat aber die Beklagte zu 1) als "echte" Werkunternehmerin unternommen -- wären die Leute der Klägerin sachkundig genug gewesen, hätte es im übrigen der Beauftragung eines Softwareunternehmens nicht bedurft. Die Richtigkeit dieser Rang- und Rollenverteilung wird für den Senat nicht durch das in Frage gestellt, was der Sachverständige ... in dem für die Beklagte zu 1) erstellten Gutachten vom 30.04.1996 ausgeführt hat. Hat er dort -- Seiten 22-24 -- festgehalten, aus seiner Sicht sei die Interviewtechnik vor allem bei einfachen, ohne nähere Abstimmung im Hause der Bestellerin zu beantwortenden Fragen sinnvoll, komplexere Fragen könnten aber sachgerechter schriftlich beantwortet werden, dann mag das auf erste Sicht so sein. Gerade dann aber, wenn sich die Bestellerin -- naheliegend: infolge eines Mangels an eigener Fachkunde -- außer Stande sieht, die betrieblichen Gegebenheiten und Anforderungen aus EDV-technischer Sicht sinnvoll aufzubereiten, kehrt sich das Verhältnis -- wie der Senat meint: geradezu offensichtlich -- um; in diesem Fall wird es Sache des Fachmannes, den Laien im persönlichen Gespräch gleichsam an die Hand zu nehmen und ihm zu helfen, sein Wissen über die betrieblichen Gegebenheiten und Erfordernisse in EDV-technisch brauchbarer Weise weiter zu geben. Dazu aber, die offenen Fragen auf der Grundlage des am 13.07.1993 gemeinsam formulierten Zieles, das Projekt zum Erfolg zu führen, letztendlich im Wege des Interviews zu klären, war die Beklagte zu 1) nicht mehr bereit; sie bestand vielmehr in ihren Schreiben vom 05. und 11.08.1993 auf Klärung in schriftlicher Form. Rechtliche Konsequenz war und ist, daß die objektiv unzureichende Beantwortung der gestellten Fragen es der Beklagten zu 1) nicht unzumutbar machte, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, weil es ihr umgekehrt selbst zuzumuten war, sich im Wege weiterer Interviews um eine den EDV-technischen Erfordernissen genügende Klärung der offenen Fragen zu bemühen, und weil hierbei die zentrale Verantwortung bei der Beklagten zu 1) lag. Ganz dasselbe ergibt sich unter einem zweiten Gesichtspunkt: Wie der Sachverständige ... -- an dessen Beurteilungskraft der Senat nicht zweifelt -- hervorgehoben hat, war allein schon der zuletzt besonders umstrittene Katalog von 120 Fragen aus -- nur -- einem Teilgebiet derart komplex, daß die Klägerin das ihr Zumutbare getan hat, wenn sie es möglich machte, 90 dieser 120 Fragen innerhalb weniger Wochen zu beantworten. Wenn der Sachverständige die Klägerin als überfordert angesehen hat, mehr als diese 90 Fragen in der ihr eingeräumten Zeit zu beantworten, dann hat der Senat dem nichts hinzuzufügen. Die von der Beklagten zu 1) hervorgehobene Tatsache, daß weit mehr Fragen zu weit mehr Komplexen offenstanden, läßt die Über-Belastung der Klägerin mit der "Auflage", das bislang Ungeklärte aus eigener Kraft heraus kurzfristig zu beantworten, nur noch deutlicher erscheinen. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO. Die Parteien schlossen am 11./14.02.1992 eine "Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Realisierung des ...". Bestandteil dieser Vereinbarung war ein "Werkvertrag zur Realisierung des ...", in welchem auf ein von der Klägerin erstelltes Grob-Sollkonzept vom 27.11.1991 verwiesen wurde; dieses Grob-Sollkonzept hatte die Beklagte zu 1) im Zuge der dem Vertragsschluß vorangegangenen Verhandlungen von der Klägerin erhalten. In der "Vereinbarung" hielten die Parteien fest, daß die Beklagte die Leistungen aus dem "Werkvertrag" im Zeitraum von März 1992 bis Juni 1993 erbringen sollte. In den AGB der Klägerin -- welche ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben wurden -- heißt es unter anderem "der Kunde stellt sicher, daß alle für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig ... erbracht werden". Wegen der Einzelheiten der zitierten Schriftstücke einschließlich späterer ergänzender Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 7 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin betraute mehrere Mitarbeiter unter anderem damit, der Beklagtenseite die zur Erstellung des Pflichtenheftes notwendigen Informationen an die Hand zu geben. In diesem Zusammenhang führten Mitarbeiter der Beklagten zunächst Interviews, erstellten später zunehmend schriftliche Fragenkataloge. Zwischen den Beteiligten wurde nach und nach offenbar, daß sich die Fertigstellung des Projekts verzögern würde; in verschiedenen Schreiben und persönlichen Gesprächen wurden die Gründe der Verzögerung diskutiert. Auf Anlagen K 9 bis 19, 24 bis 26 zur Klageschrift, B 8, 9 zur Klageerwiderung wird Bezug genommen. Am 13.07.1993 kamen die Beteiligten zu einer "Krisensitzung" zusammen. Nachdem die Klägerin die Ergebnisse dieser "Krisensitzung" durch ihren Anwalt hatte zusammenfassen und das "Ergebnisprotokoll" der Beklagten zu 1) hatte zukommen lassen, wies die Beklagte zu 1) dieses "Ergebnisprotokoll" als inhaltlich unrichtig zurück und warf der Klägerin vor, sie habe die zur konstruktiven Bearbeitung des Auftrages notwendigen Informationen nicht gegeben; sie stellte gleichzeitig die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Projektvertrages in den Raum. Bereits mit Schreiben vom 15.07.1993 hatte die Beklagte ihrerseits die Ergebnisse der "Krisensitzung" zusammengefaßt, und dieser Zusammenfassung hatte der Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 19.07.1993 widersprochen. Die Beklagte zu 1) monierte mit Schreiben vom 05. und 11.08.1993 erneut Verzögerungen in der mitwirkenden Bearbeitung von Seiten der Klägerin und setzte unter Kündigungsandrohung Frist zur Beantwortung offener Fragen. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten über die Qualität der bisherigen Leistungen der Beklagtenseite ein und teilte deren -- der Beklagtenseite ungünstiges -- Ergebnis mit. Mit Schreiben vom 26.08.1993 drohte die Beklagte zu 1) der Klägerin an, "den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern in Kürze keine vernünftige Einigung zustande kommt". Die Klägerin antwortete unter dem 27.08.1993 mit dem Vorschlag, das Projekt einverständlich zu beenden. Mit Schreiben vom 31.08.1993 erklärte die Beklagtenseite die fristlose Kündigung. Zum Inhalt der zitierten Schriftstücke wird auf die Anlagen K 25, 26, 29 bis 33 zur Klageschrift, B 13, 14 zu Klageerwiderung und BB 1 zur Berufungserwiderung vom 29.03.1995 verwiesen. Die Klägerin begehrt Schadensersatz. Sie hat -- nach Erlaß eines Grund- und Teilurteils am 30.08.1994 und Aufhebung und Zurückverweisung durch Urteil des Senats vom 28.06.1996 -- vorgetragen, die Beklagtenseite habe die Interviews, die zur Ermittlung der betrieblichen Gegebenheiten und der Anforderungen an das System notwendig waren, nicht fachgerecht geführt; die schriftlich gestellten Fragen hätten die Auftraggeberin zum Teil überfordert. Der sachliche Grund für das Scheitern des Projekts habe in einer insgesamt unzureichenden Projektplanung- und Bearbeitung auf Beklagtenseite gelegen; im Juli/August 1993 sei der Abbruch des Projekts von Beklagtenseite geradezu planmäßig provoziert worden. Die Kündigung sei -- deshalb -- mit der Folge unwirksam gewesen, daß die Beklagten Schadensersatz zu leisten hätten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 50.000,00 DM zuzüglich 6,5 % Jahreszins hieraus dem 07.04.1993 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie weitere 1.230.873,80 DM zuzüglich 6,5 % Jahreszins aus 75.000,00 DM seit dem 24.02.1992, aus 20.000,00 DM seit dem 30.03.1993, 250.000,00 DM seit dem 29.12.1992, aus 125.000,00 DM seit dem 09.03.1993 und im übrigen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, daß der Beklagten zu 1) aus und in Zusammenhang des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Lebenssachverhalt keine Ansprüche gegen sie zustehen, 4. festzustellen, daß der Beklagten zu 2) aus und in Zusammenhang des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Lebenssachverhalt keine Ansprüche gegen sie zustehen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie 511.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, die Klägerin habe ihr -- der Beklagten zu 1) -- die notwendigen Informationen nicht geliefert, sei in der ihr obliegenden Mitwirkung laufend hinter den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zurückgeblieben. Schon das vor Vertragsschluß formulierte "Grob-Sollkonzept" habe im EDV-Bereich geltenden Anforderungen an ein "Grob-Soll" nicht entsprochen, habe lediglich den "Ist-Zustand" festgehalten, und schon dieses Versäumnis habe eine mehrmonatige Verzögerung der Arbeiten nach sich gezogen. Insgesamt habe die ungenügende Mitarbeit der Klägerin das Projekt verzögert und -- für die Beklagte zu 1) -- verteuert. Die Klägerin sei zuletzt nicht mehr bereit gewesen, das Projekt fortzusetzen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; auf die gutachtlichen Ausführungen des Prof. Dr. Dipl.-Ing. ... vom 28.11.1997 und 17.04.1998 wird verwiesen. Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil hat die Kammer die unter Ziffern 1 und 2 gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1). Sie trägt vor, sie habe das Vertragsverhältnis zu Recht gekündigt, da die Klägerin die gebotene Mitwirkung beharrlich vernachlässigt habe. Ausgehend von umfangreichen Fragenkatalogen, wie sie der Klägerin mit Telefax vom 05.11.1992 unterbreitet wurden, sei über die Krisensitzung vom 13.07.1993 hinaus und bis zuletzt eine große Zahl von Fragen aus verschiedenen -- neun -- Themenbereichen offen geblieben. Die Klägerin habe vor der Kündigung definitiv erklärt, eine Fortsetzung des Projekts komme für sie nicht mehr in Betracht. Die Beklagte beantragt, das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.10.1998 -- Geschäftsnummer 12 0 801/93 -- abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, nachdem man im "Krisengespräch" vom 13.07.1993 über eine Fortführung des Projekts einig gewesen sei, sei die Beklagte zu 1) gehalten gewesen, das Projekt mit dem Ziel einer Klärung der offenen Fragen weiter zu bearbeiten; sie habe die Klägerin aber mit Telefaxschreiben "überflutet" und Fragen vorgelegt, welche die Mitarbeiter der Klägerin zum Teil nicht hätten beantworten können. Wegen des beiderseitigen Parteivortrages im übrigen und einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze sowie die in ihnen in Bezug genommenen Schriftstücke verwiesen.