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Beschluss

24 W 43/02

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:0826.24W43.02.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 8.7.2002 (22.04.2002) wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 16.000 €.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 8.7.2002 (22.04.2002) wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 16.000 €. Der gegen den eine Berichtigung des Urteils vom 10.12.1999 versagenden Beschluss gerichtete Rechtsbehelf ist unstatthaft; § 319 Abs. 3 ZPO ordnet nämlich unter anderem an: „Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel...statt“. Diese vollkommen eindeutige und unmissverständliche Anordnung des Gesetzgebers hat der Richter zu akzeptieren. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses am 01.01.2002 herrschende Auffassung, im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Urteilsberichtigung sei unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentlicher Rechtsbehelf eröffnet, kann jedenfalls nunmehr keinen Bestand mehr haben: Mit dem Reformgesetz wurden die Regelungen zum Beschwerdeverfahren weitgehend neu gefasst; die Rechtsprechung zum „außerordentlichen Rechtsbehelf“ waren dem Gesetzgeber - natürlich - bekannt. Hat er es dennoch bei Regelungen wie der des § 19 Abs. 3 ZPO belassen, dann kann daraus nur geschlossen werden, dass diese Regelungen exakt so, wie sie gefasst sind, gelten sollten. Ganz unabhängig davon merkt der Senat an, dass auch nach altem Recht ein außerordentlicher Rechtsbehelf nicht durchgegriffen hätte; von einer „greifbaren Gesetzwidrigkeit“ ist der angefochtene Beschluss nicht geprägt. Hat er den Begriff der „offenbaren Unrichtigkeit“ in dem Sinne verstanden, dass das Gericht bei Erlass des Urteils etwas „offenbar unrichtig“ gemacht haben müsse, dann mag das nicht der herrschenden Auslegung des Begriffes entsprochen haben (BGH MDR 1978, 308; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 60. Auflage 2002, § 319 Rz 16), vertretbar war die von der Kammer gewählte Auslegung allemal. Eine etwa notwendige Berichtigung kann damit allein im Berufungsverfahren erfolgen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 3 ZPO.