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Urteil

24 U 71/09

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0910.24U71.09.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Großmutter der Parteien errichtete im Jahre 2001 ein notarielles Testament, in welchem sie den Vater der Parteien enterbte und ihm auch den Pflichtteil entzog, da er eine aus ihrem Vermögen stammende größere Geldsumme und einen Goldbarren unberechtigt für sich behalten habe. Sie setzte den Beklagten zu ihrem Alleinerben ein. In der Folgezeit – auch nach dem Tode seiner Mutter – blieb der Vater in der Erb- und Pflichtteilsangelegenheit passiv. Der Kläger sieht sich als Pflichtteilsberechtigten am Nachlass seiner Großmutter. Er verlangt von dem Beklagten auf erster Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich beeinträchtigender Schenkungen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht pflichtteilsberechtigt, da sein möglicherweise pflichtteilsberechtigter Vater noch lebt. Wegen der vom Landgericht gefundenen Begründung und der getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit der Berufung trägt der Kläger vor, er sei, da sein Vater nicht pflichtteilsberechtigt sei, zu behandeln, als sei dieser bereits verstorben. Der Kläger beantragt, 1) das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26.11.2008 aufzuheben, 2) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über den Nachlass der am …2007 verstorbenen Frau X, geborene…, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer von ihm unterzeichneten, nach Aktiva und Passiva gegliederten Aufstellung des Vermögens der Verstorbenen zum Todestag, weiter Auskunft zu erteilen über alle dem Beklagten bekannten Schenkungen der Erblasserin, soweit diese über die in der Familie üblichen Anstandsschenkungen zu bestimmten Anlässen hinausgehen, unabhängig davon, wann diese Schenkungen erfolgten, sowie über Ausstattungen im Sinne des § 1624 BGB, 3) den Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach vorstehender Ziffer erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern, 4) den Beklagten zu verurteilen, einen nach Erledigung vorstehende Anträge noch zu beziffernden Pflichtteilsanspruch an den Kläger zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab 7.6.2008, 5) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 2.156,80 € zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 24.5.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des zweitinstanzlichen Klägervortrages im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Auskunftsanspruch versagt, da er nicht pflichtteilsberechtigt ist; zu Recht auch hat das Landgericht daraus die Konsequenz gezogen, die Stufenklage insgesamt abzuweisen. a) Der in erster und zweiter Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB setzt ebenso wie der in der Konsequenz verfolgte Pflichtteilsanspruch aus § 2317 BGB voraus, dass der die Auskunft Beanspruchende Pflichtteilsberechtigter ist. Pflichtteilsberechtigt ist – u. a. – ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (§ 2303 BGB). Nicht durch Verfügung von Todes wegen, sondern rundheraus von der Erbfolge ausgeschlossen ist ein entfernterer Abkömmling im Falle des § 1924 Abs. 2 BGB; ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Der zur Zeit des Erbfalls lebende nähere Abkömmling der Großmutter war – und ist – der Vater des Klägers; nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Kläger damit von der Erbfolge nach seiner Großmutter ausgeschlossen und ein Pflichtteil steht ihm nicht zu. b) Eine andere Konsequenz hätte sich nur auf der Grundlage der vom Kläger angestellten Überlegung ergeben können, der Vater sei deshalb wie ein bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles verstorbener näherer Abkömmling zu betrachten, weil er enterbt und ihm darüber hinaus der Pflichtteil entzogen wurde. Diese Überlegung ist an sich schlüssig; sie wird in § 2309 BGB– die Regelung befasst sich sachlich nicht mit der Begründung des Pflichtteilsanspruchs, sondern nur mit seiner Begrenzung – vorausgesetzt. Tatbestandliche Voraussetzung wäre allerdings, dass – neben der zweifelsfrei wirksamen Enterbung – der Pflichtteil wirksam entzogen wurde. Dies steht aber nicht fest, und es ist auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht wirksam festzustellen, da der im Rang vorgehende – möglicherweise – Pflichtteilsberechtigte nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, und weil eine hier getroffene Entscheidung nicht für oder gegen ihn wirken könnte. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils kann verbindlich nur durch gerichtliche Entscheidung zunächst im Verhältnis des von der Entziehung nachteilig Betroffenen Pflichtteilsberechtigten zu dem noch lebenden Erblasser …, nach dessen Tod dann durch gerichtliche Entscheidung im Verhältnis des nachteilig Betroffenen zu den oder dem Erben festgestellt werden. Die Auffassung des Klägers, die Pflichtteilsentziehung könne – und so sei es vorliegenden Falles eingetreten – auch dadurch endgültig wirksam werden, dass der (bisher) Pflichtteilsberechtigte nicht fristgerecht die Anfechtung erkläre, findet im Gesetz schon deshalb keine Stütze, weil die Anfechtung nicht alle Unwirksamkeitsgründe erfasst: Sie erfasst neben dem Inhalts- und dem Erklärungsirrtum den erbrechtlichen Motivirrtum (§ 2078 BGB), im Sonderfall des § 2079 BGB die Übergehung eines unbekannten Pflichtteilsberechtigten; sie erfasst aber insbesondere nicht die (Un-) Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung aus Rechtsgründen. III. Der Senat lässt die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Die Reichweite des § 2309 BGB im Falle der Nichtinanspruchnahme eines Pflichtteilsrechts durch einen noch lebenden vorrangig Berechtigten ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt.