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Beschluss

24 W 25/11

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0607.24W25.11.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.04.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.05.2011 abgeändert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt ..., …, beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.04.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.05.2011 abgeändert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt ..., …, beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage. Die Antragsgegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldurkunde vom 05.12.1983 über 200.000 DM (102.258,39 €) nebst 18 % Zinsen hieraus seit dem 05.12.1983. Der Antragsteller hatte in der Urkunde die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag einschließlich der Nebenleistungen übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Das belastete Grundstück wurde am 03.03.2011 auf Betreiben der Antragsgegnerin u. a. wegen dinglicher und persönlicher Ansprüche in Höhe von 102.258,39 € nebst 18 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 27.12.1983 versteigert. Zu dem Verteilungstermin am 25.05.2011 hat die Beklagte Grundschuldzinsen erst ab dem 01.01.2004 angemeldet. Der Antragsteller meint, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin verjährte Grundschuldzinsen verlange; alle Grundschuldzinsen, die bis Ende 2003 fällig geworden seien, seien verjährt. Daher begehrt der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage, die Zwangsvollstreckung aus der näher bezeichneten Grundschuld hinsichtlich der vor dem 1.1.2004 fällig gewordenen Zinsen für unzulässig zu erklären, und die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils im vorliegenden Verfahren einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Das Landgericht hat den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage durch Beschluss vom 21.04.2011 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.05.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässige, form- und fristgerechte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ist begründet, dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie erscheint auch nicht mutwillig. Der Antragsteller kann die Einrede der Verjährung eines Teils des titulierten Anspruchs nach § 767 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Das nach § 767 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt, die Vollstreckung muss nicht begonnen haben oder konkret beabsichtigt sein (Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 767, Rz. 18; MünchnerKommentar/Karsten Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 767, Rz. 43, jew. m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt erst dann, wenn die Vollstreckung aus dem Titel vollständig - einschließlich der Auskehr des Erlöses - beendet ist (Musielak/Lackmann, aaO; MünchnerKommentar/Karsten Schmidt, aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldbestellungsurkunde stellt ein abstraktes Schuldversprechen dar. Zwischen der Grundschuld und dem Schuldversprechen besteht insoweit eine Verbindung, als der Gläubiger den für die Grundschuld angegebenen Betrag aus der Urkunde nur einmal verlangen und vollstrecken darf. Wenn die Bank aus der Grundschuld Zahlung und Befriedigung erhält, kann sie aus dem Schuldversprechen nicht mehr vorgehen, selbst wenn ihr weitere Forderungen gegen den Schuldner zustehen (BGH NJW 1991, 286 m.w.N.). Das bedeutet aber nicht, dass auch dann, wenn die Grundschuld in der Zwangsversteigerung erlischt, ohne dass es zu einer Befriedigung des Gläubigers kommt, der Rechtsgrund für das abstrakte Schuldversprechen wegfällt. Wenn eine Grundschuld aufgrund der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks erloschen war, der Gläubiger aber aus dem Erlös nur Teilbefriedigung erlangt hatte, wird wegen des offengebliebenen Grundschuldrestbetrags die weitere Vollstreckung aus dem persönlichen Schuldversprechen zugelassen (BGH aaO), so dass dem Antragsteller weiterhin die Zwangsvollstreckung droht. Ist die titulierte Forderung - wie im vorliegenden Falle - nur teilweise erloschen, so ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage erst dann zu verneinen, wenn in diesem Umfange eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH NJW-RR 89, 124 m.w.N.). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand lassen sich keine Umstände feststellen, aus denen sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergeben könnte, dass die Antragsgegnerin von Vollstreckungsmaßnahmen absehen könnte. Allein der Umstand, dass sie die verjährten Grundschuldzinsen, nachdem sie ursprünglich auch wegen dieser die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, zu dem Verteilungstermin nicht angemeldet hat, genügt nicht. Soweit das Landgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen hat, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Zwar ist eine Anfechtungsmöglichkeit in § 769 ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Entscheidung des BGH vom 21.04.2004 (BGHZ 159,15 Az. XII ZB 279/03) wird die Anfechtung einer Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO aber durch die entsprechende Anwendung von § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO, die aufgrund der gleichen Interessenlage bei der Einstellungsmöglichkeit geboten ist, ausgeschlossen. Für das Beschwerdeverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben, da die Beschwerde Erfolg hat. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).