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Beschluss

24 U 91/12

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0102.24U91.12.0A
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Tenor
Der Berufungskläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, seine Berufung gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.03.2012 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungskläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, seine Berufung gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.03.2012 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Sache revisionswürdig. Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung nur das Folgende hinzu: 1. Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die von dem Beklagten zu 2) am 10.12.1999 durchgeführte operative Teilentfernung des medialen Griffelbeins des Pferdes „…“ weder indiziert noch frei von Kunstfehlern war. Dazu hat das Landgericht aufgrund einer sorgfältigen, vollständigen und überzeugenden Beweiswürdigung die entscheidungserheblichen Tatsachen in Übereinstimmung mit den eindeutigen Aussagen der gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt. Die Beweiswürdigung ist weder widersprüchlich noch lassen sich Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze feststellen. Das Beweisergebnis deckt sich mit der Gesamtwürdigung des Prozessstoffs und der Zeugenaussagen sowie Feststellungen der Sachverständigen durch den Senat. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige konkrete Zweifel dahingehend, dass im Falle der Wiederholung des Erkenntnisverfahrens und erneuter Durchführung der Beweisaufnahme durch den Senat die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 529 Rz. 3), vermag die Berufung nicht zu erwecken. Der Einwände des Berufungsklägers gegen die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen SV1 erweisen sich als unzutreffend. a) Dieser hatte in seinem Gutachten vom 30.06.2005 (Bl. 425 ff d. A.) zunächst anhand der Röntgenbilder vom 08.12.1999 eine Operationsindikation als nicht nachvollziehbar erklärt. Die am inneren Griffelbein erkennbare knöcherne Zubildung (Überbein) stelle keine Indikation zur Griffelbeinteilentfernung dar (Bl. 431 d. A.), so dass aufgrund der Röntgenbilder eine Operationsindikation nicht nachvollzogen werden könne. Gerade am Griffelbein sei aufgrund der durch ein Operationstrauma sich möglicherweise verstärkenden Knochenreaktion eine sorgfältige Indikationsstellung nötig (Bl. 432 unten d. A.). In seinem weiteren Gutachten vom 13.08.2006 (Bl. 473 ff d. A.) hat der Sachverständige seine Feststellungen dann zusätzlich auf die Behandlungsunterlagen des Beklagten zu 2) gestützt und - da ihm keine Ultraschallbilder vorlagen - in alternativer Beantwortung ausgeführt, dass im Hinblick auf die von dem Beklagten zu 2) dokumentierten Untersuchungsbefunde (Bl. 218 ff d. A. und Anlage K 2) unabhängig von den Röntgenbildern eine Operation in keinem Fall indiziert gewesen sei. Vielmehr sei bei sehr zweifelhafter Indikation operiert worden ohne zuvor auch nur eine einzige zielgerichtete konservative tierärztliche Behandlung durchgeführt zu haben (Bl. 485 unten d. A.). Aus der Gesamtschau der ihm vorliegenden Unterlagen hat der Sachverständige SV1 ausgeführt, die Entscheidung zur Operation des medialen Griffbeins stelle sich nach den Aufzeichnungen des Beklagten zu 2) und unter Einbeziehung der Röntgenbefunde unter keinem seriösen medizinischen Gesichtspunkt als erklärbar oder auch nur im allerferntesten nachvollziehbar dar (Bl. 486 d. A.). b) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die von dem Berufungskläger angeführte Aussage des Zeugen Z1 erschüttert, wonach man am Morgen der Operation eine leichte Lahmheit im Sinne einer geringgradigen Stützlahmheit des linken Vorderbeins gesehen habe, die sich nach der Beugeprobe verstärkt habe. Zusätzlich seien eine Verdickung am Griffelbein und eine Schwellung am Fesselträger erkennbar gewesen (Bl. 736 f d. A.). Denn der Sachverständige SV1 hatte bereits in seinem Gutachten vom 30.06.2005 ausgeführt, dass auch bei Lahmheit eine konservative Behandlung eher angezeigt gewesen wäre als eine operative. Dies deshalb, weil Operationstrauma und Schaden bzw. Irritation durch die minimalen Knochenreaktionen, beurteilt anhand der Röntgenaufnahmen, in keinem Verhältnis ständen (Bl. 431 d. A.). Auch die Schwellung und Verdickung im Bereich des Fesselträgers hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 13.08.2006 berücksichtigt, hat aber ausgeführt, dass dieser sich auch aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten zu 2) ergebende Befund zunächst eine konservative Therapie indiziert hätte, die allerdings nicht ernsthaft und zielgerichtet versucht worden sei (Bl. 485/486 d. A.). 2. Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass der in der nicht indizierten ersten Operation liegende Behandlungsfehler kausal für die zweite Operation und den Tod des Pferdes war. Der Sachverständige SV1 hat in seinem Gutachten vom 28.01.2005 (Bl. 388 ff d. A.) zunächst anhand der Röntgenbilder des Beklagten zu 1) festgestellt, dass die zweite Operation indiziert und eine konservative Behandlung nicht sinnvoll und nicht mehr angezeigt war. Zwar sei, insbesondere weil das Pferd nicht gelahmt habe, medizinisch keine Eile geboten gewesen, aber es habe das Risiko der Ausbreitung der Knochenwucherungen mit daraus folgender chronischer Lahmheit bestanden. Insbesondere, weil es sich um ein Sportpferd gehandelt habe, sei es besser gewesen sei, mit der Operation nicht zu warten (Seite 11, Bl. 398 d. A.). Auch im Hinblick auf die Durchführung der Operation und die nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen seien dem Beklagten zu 2) keine Fehler anzulasten (Seiten 12 ff des Gutachtens vom 28.01.2005, Bl. 399 ff d. A.) In seinem weiteren Gutachten vom 13.08.2006 (Bl. 473 ff d. A.) hat der Sachverständige SV1 nochmals ausführlich die Indikationsstellung für die zweite Operation und deren Notwendigkeit als Folge der ersten Operation dargelegt und ist hierbei insbesondere zu dem Schluss gelangt, dass die massive Kallusbildung am Griffelbeinstumpf und die massive Zubildung am Röhrbein Folge der nicht indizierten ersten Operation waren (Seite 10, Bl. 482 d. A.). Der Sachverständige hat die Indikation der zweiten Operation auch nicht - wie die Berufung meint (Bl. 957 d. A.) - nur im Hinblick auf den Hufgelenkchip gestellt, sondern auf die o. g. Folgen der ersten Operation. Die daraus folgende Indikation erst vorausgesetzt hat der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 13.08.2006 die zusätzliche Entfernung des Chips unter Ausnutzung der risikoreichen Vollnarkose für angezeigt erachtet (Seite 3, Bl. 475 d. A.: „ Es war dann, bei gegebener Indikation für die Vollnarkose zur Griffelbeinoperation…ratsam zu erwägen, die Entfernung des Hufgelenkchips prophylaktisch vorzunehmen“). Zuvor hatte der Sachverständige nochmals eine Indikation für die zweite Operation nur aufgrund der Knochenwucherungen am Griffelbein auch ohne Lahmheitserscheinungen angenommen (Seite 2 des Gutachtens vom 13.08.2008, Bl. 474 d. A.). Auch wenn es nach Aussage des Sachverständigen nicht auszuschließen war, dass die weiteren Knochenwucherungen keine Probleme verursachen würden (Seite 5, Bl. 477 d. A.), konnte der Beklagte zu 1) im Hinblick auf das von dem Sachverständigen SV1 im Gutachten vom 28.01.2005 (Seite 12, Bl. 399 d. A.) bestehende Risiko der chronischen Lahmheit, für die eine Operation zu spät komme, die Operation als indiziert ansehen, so dass der Schaden nicht durch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) verursacht wurde. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ohne die nicht indizierte Operation des Beklagten zu 2) auch die hiervon unabhängige Operation des Hufgelenks erfolgt und es dabei in der Aufwachphase zu dem Sturz des Pferds gekommen wäre. Denn der Kläger war nur zu einer Operation bereit, wenn diese zum Erhalt der Sporttauglichkeit des Pferdes erforderlich gewesen wäre. Dies war im Hinblick auf die bei unterlassener Revisionsoperation am Griffelbein möglicherweise drohende chronische Lahmheit anzunehmen, nicht aber hinsichtlich des Hufgelenkchips, der nur prophylaktisch entfernt wurde. Die Vorbehalte des Klägers gegen einen operativen Eingriff hat die Zeugin Z2 bestätigt, wonach der Kläger und sie selbst sich für die gesamte Operation nur entschieden hätten, da das Griffelbein nach Aussage des Beklagten zu 1) ohnehin hätte operiert werden müssen (Bl. 735 d. A.). Daraus folgt, dass - wäre die Folgeoperation am Griffelbein nicht indiziert gewesen - das Pferd zunächst einmal gar nicht operiert worden wäre. 3. Verkehrswert Auch hinsichtlich der Feststellung des Schadens ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, das auch insoweit umfangreiche sachverständige Stellungnahmen seiner Entscheidung zum Verkehrswert des Pferdes zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden. Der von der Berufung erhobene Einwand, der Sachverständige SV2 und ihm folgend das Landgericht hätten die vor der ersten Operation bestehende Lahmheit und die Schwellung an dem betroffenen Bein bei der Wertbemessung nicht ausreichend berücksichtigt, geht fehl, denn das Landgericht hat die Schwellung berücksichtigt, diese aber - weil voraussichtlich durch eine konservative Behandlung behebbar - als nicht wertmindernd angesehen (Seite 19 des Urteils). Dies deckt sich mit dem von dem Sachverständigen SV1 ermittelten Zustand des Pferdes direkt vor der Operation am 10.12.1999, der hierbei auch die sich aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten zu 2) ergebende Schwellung berücksichtigt hat (Seite 15 des Gutachtens vom 13.08.2006, Bl. 487 d. A.). Danach ergebe sich aus den Röntgenbefunden keine wesentliche Einschränkung des Verkehrswerts (Seite 9, Gutachten vom 30.06.2005, Bl. 433 d. A.). Darüber hinaus sei eine positive Beugeprobe erstmalig am 08.12.1999 festgestellt worden (Seite 15 des Gutachtens vom 13.08.2006, Bl. 487 d. A.). Diese Feststellung steht im Einklang mit den sich aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten zu 2), der das Pferd in der Zeit ab dem 31.08.1999 regelmäßig untersucht hat, ergebenden Befunden (Anlage K 2 und Bl. 218 ff d. A.). Dieser hatte erstmals am 18.11.1999 eine geringe Lahmheit festgestellt; die Ultraschalluntersuchung ergab einen „leichten Erguss innen“, aber bereits am 26.11.1999 war die Schwellung „innen etwas besser“, am 01.12.1999 war sie zwar noch vorhanden, aber ohne Lahmheit. Erst am 08.12.1999 stellte der Beklagte zu 2) eine Lahmheit und eine positive Beugeprobe fest. Eine Lahmheit, die wertmindernd hätte berücksichtigt werden müssen, bestand nicht. Der Sachverständige SV1 hatte insoweit ausgeführt, dass angesichts des Röntgenbefundes eine Lahmheit unwahrscheinlich gewesen sei. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers in seiner Parteivernehmung vom 14.04.2010 (Bl. 733 d. A.), wonach das Pferd eine Schwellung an der Außenseite des linken Vorderbeins hatte, aber nicht lahm war und Turniererlaubnis erhielt (letzteres ist unstreitig). Die Zeugin Z2, die Ehefrau des Klägers (Bl. 734 f d. A.), hat ebenfalls eine Schwellung an der Außenseite des linken Vorderbeins angegeben, das Pferd habe aber nicht gelahmt. Ferner sei dessen Allgemeinzustand nicht schlecht gewesen, sie habe aber dennoch Blutuntersuchungen in Auftrag gegeben, weil das Pferd ein bisschen matt gewesen sei; die hierbei ermittelten Blutwerte seien fast in Ordnung gewesen. Dies deckt sich mit dem Vortrag des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 02.03.2010 (Bl. 712 d. A.), wonach die Blutwerte im unteren Grenzbereich waren und keine Infektionskrankheiten festgestellt wurden. Die weitere Behauptung des Beklagten zu 2), das Pferd habe sich schon ab September 1999 in einem schlechten Allgemeinzustand befunden, hat die von ihm als Zeugin hierfür benannte Zeugin Z3, die Ex-Ehefrau des Beklagten zu 2), nicht bestätigt (Bl. 733 f d. A.); sie konnte sich lediglich an die Durchführung von Lahmheitsuntersuchungen erinnern, konnte aber weder zu deren genauen Zeitpunkt noch zu deren Ergebnissen Angaben machen. Der Zeuge Z1 (Bl. 736 d. A.) hat erklärt, er habe am Morgen der Operation ein leichte Lahmheit des linken Beins gesehen, die sich nach der Beugeprobe verstärkt habe. Es habe sich hierbei um eine geringgradige Stützlahmheit gehandelt. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass in der Zeit ab dem 31.08.1999 lediglich eine Schwellung, die das Pferd nicht an der Teilnahme an Turnieren gehindert hat, und ab dem 08.12.1999 eine kurzfristige, geringgradige Stützlahmheit bestanden, die nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 einer konservativen Therapie zugänglich gewesen wäre, so dass der Senat die Prämissen des Sachverständigen SV2 in seinem Gutachten vom 13.08.2010 (Seite 27) - dass das Pferd nicht lahmt, keine klinischen Befunde zeigt, nicht auf Beugeproben positiv reagiert, die Schwellung nicht druckempfindlich war und es sich lediglich um einen kurzfristig ausheilbaren Bluterguss handelte - für die Wertermittlung für gegeben hält. Denn ebenso wie im Rahmen der Prüfung des dem Beklagten zu 2) zur Last fallenden Behandlungsfehlers - nicht indizierte Operation ohne vorherige konservative Behandlung - und dessen Kausalität für den Schaden zu unterstellen war, dass die konservative Behandlung erfolgreich verlaufen wäre, ist diese Wertung zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse auch im Rahmen der Wertermittlung beizubehalten (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.04.2012, 12 U 166/10, juris), so dass es bei dem bei unterstellter kurzzeitiger Ausheilung als gerechtfertigt angesehenen Marktwert zu verbleiben hat. Dafür dass zu einem späteren Zeitpunkt konkret anzugebende Komplikationen dennoch aufgetreten wären, die sich wiederum auf den Marktwert des Pferdes ausgewirkt hätten, ist der Beklagte zu 2) darlegungs- und beweisbelastet, ohne dass er diesen Beweis geführt hat. Der Senat stellt den Berufungsklägern eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim. Den Streitwert zweiter Instanz beabsichtigt der Senat auf 64.213,39 € festzusetzen. Der Berufungskläger kann zu diesem Hinweisbeschluss bis zum 28. Januar 2013 (Eingang bei der Geschäftsstelle des 24. Zivilsenats in Darmstadt) Stellung nehmen.