Beschluss
24 W 2/13
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0509.24W2.13.0A
6mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Kostenbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 16.10.2012 abgeändert und werden die Kosten des Rechtsstreits, des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt.
Beschwerdewert: bis 1.200.- €.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Kostenbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 16.10.2012 abgeändert und werden die Kosten des Rechtsstreits, des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt. Beschwerdewert: bis 1.200.- €. Zur Begründung wird auf die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 25. Februar 2013 (GA 506) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Senat hält an der dort vertretenen Auffassung fest und erachtet die gegenteilige Meinung, die bloße Existenz eines – auch invaliden - Vollstreckungstitels reiche zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage aus, für zu formalistisch. Denn diese ignoriert das offensichtlich fehlende Rechtsschutzbedürfnis in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Zwangsvollstreckung wegen – verjährter! – Zinsen gar nicht betrieben wurde. Auf die anderweitige Ermöglichung geradezu mutwilliger Vollstreckungsgegenklagen, die eine vernünftige Partei selbst niemals erheben würde, hat der Senat bereits hingewiesen. Dem trägt auch die vom Kläger bemühte Entscheidung des BGH (IX ZR 230/09) in der Weise Rechnung, dass für eine Vollstreckungsgegenklage trotz Vorliegens eines Titels ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, „soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht.“. Eine dabei etwa vom IVb. Zivilsenat des BGH (IVb ZR 52/82 Rn 18 ff. –juris-) angesprochene Lösung missbräuchlicher Vollstreckungsgegenklagen über § 93 ZPO rekurriert auf den Schutz des Gläubigers vor ungerechtfertigten Kostenfolgen, lässt dabei jedoch das – vorgreifliche - Problem des fehlenden Rechtsschutzinteresses für die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners außen vor. Eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel auf wiederkehrende Leistungen soll hingegen auch nach der zuletzt zitierten Entscheidung „mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig“ sein, „wenn nach erfolgter Erfüllung (…) keine Vollstreckung mehr droht.“. Ebenso liegen die Dinge im vorliegenden Fall, nach dessen Umständen eine Zwangsvollstreckung offensichtlich nicht droht. Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO.