Beschluss
24 U 64/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0729.24U64.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 8.263,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 8.263,44 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche nach Widerruf eines Pkw-Leasingvertrages. Den streitgegenständlichen Leasingvertrag schlossen die Parteien am 02. Juli 2016. Mit Schreiben vom 01. Februar 2019 widerrief die Klägerin ihre Willenserklärung auf Abschluss des Leasingvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Klägerin meint, ihr stehe ein Widerrufsrecht zu. Im Juli 2019 lief der Leasing-Vertrag aus und die Klägerin gab den Pkw zurück. Die Klägerin hat im September 2019 Klage erhoben. Ergänzend wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Blätter 156 f. d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage im angegriffenen Urteil vom 14. Januar 2020 abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe (Blätter 158 - 161 d. A.) wird Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 31. März 2020, Blätter 200 - 206 d. A.). Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat am 17. Juni 2020 einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Blätter 258 - 260 d. A.) erlassen, auf den verwiesen wird, und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gegeben. Die Klägerin hat sich hierzu mit Schriftsätzen vom 19. Juni 2020 (Blätter 264 - 268 d. A.) und vom 23. Juni 2020 (Blatt 272 d. A.), auf die Bezug genommen wird, geäußert. Von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2020 ausgeführten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nicht zu. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht der Klägerin nicht zu. Die Frist des vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts war zum Widerrufszeitpunkt lange verstrichen. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Vortrag in den Klägerschriftsätzen vom 19. und 23. Juni 2020. Für Kilometer-Leasingverträge besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Fall des § 506 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung dieser Norm fehlt. Ergänzend wird auf den Senats-Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2020 verwiesen. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der dort zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2019 und des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2020. Der von der Klägerin zitierten Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus einem Urteil vom 02. Oktober 2012 und den zitierten Auffassungen der Landgerichte München I und Wuppertal schließt sich der Senat weiterhin nicht an. Eine analoge Anwendung des § 506 BGB kommt nicht in Frage, weil die eindeutigen Voraussetzungen des dortigen Abs. 2 beim vorliegenden Kilometer-Leasing nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020, Az. 24 U 242/19). Kilometer-Leasingverträge sind nicht mit Verbraucherdarlehensverträgen gleichzusetzen. Da ein gesetzliches Widerrufsrecht fehlt, kommt es auch auf die Frage einer Gesetzlichkeitsfiktion nicht an. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Aus der einheitlichen aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart, München und Frankfurt am Main ergibt sich keine Rechtsunsicherheit. Auch eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Selbst wenn man der Auffassung der Unanwendbarkeit des § 506 BGB nicht folgt, bleibt das Ergebnis gleich; denn das Landgericht stellte zutreffend fest, dass die Widerrufsfrist abgelaufen war, da die Widerrufsinformation zutraf und der Leasingvertrag die erforderlichen Pflichtangaben enthielt. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, das Rechtsmittel der Klägerin war erfolglos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 47 f. GKG, 3 f. ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 17.06.2020 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit … Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung verspricht nach Einschätzung des Senats keinen Erfolg, da sämtliche Berufungsangriffe gegen die im Ergebnis richtige Entscheidung des Landgerichts erfolglos bleiben dürften. Die Beurteilung der Klägerin, die offenbar auch das Landgericht in seinem angegriffenen Urteil vom 14.01.2020 geteilt hat, wonach vorliegend ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, dürfte unzutreffend sein: Leasingverträge sind nicht automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich insbesondere nicht aus Vorgaben des EU-Rechts. In der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) ist in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d geregelt, diese seien nicht „Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstandes vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet“. In teilweise überschießender Umsetzung dieser Richtlinie ordnet das deutsche Recht in § 506 BGB an, dass Leasingverträge unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, auf welche die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechts nach § 495 BGB anwendbar sind. § 506 Abs. 2 BGB setzt aber alternativ voraus, dass entweder der Verbraucher zum Erwerb des geleasten Gegenstandes verpflichtet ist, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Keine dieser Voraussetzungen dürfte vorliegend gegeben sein. Der Fall fällt daher eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB. In Übereinstimmung mit neueren Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019, Az.: 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020, Az.: 32 U 546/19, Beck-RS 2020, 5137) sieht der Senat auch kein Bedürfnis und keine Möglichkeit für eine entsprechende Anwendung von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung fehlt. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall lediglich von einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht ausgegangen werden. Die vertraglich festgelegte Zeit von 14 Tagen nach Vertragsschluss war aber verstrichen. Auf die am amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung orientierten Hinweise auf die „Pflichtangaben“ kommt es daher nicht an, weil nach dem oben genannten § 492 Abs. 2 BGB für den vorliegenden Leasingvertrag nicht gilt und damit keine Pflichtangaben zu tätigen waren. Die Berufung dürfte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürften eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. Der Senat regt an, aus Gründen der Kostenschonung binnen gleicher Frist die Rücknahme der Berufung zu erwägen.