Beschluss
24 U 27/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0821.24U27.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung wird auf 18.695,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Berufung wird auf 18.695,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes gerichteten Willenserklärung des Klägers. Am 21.03.2016 schloss der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Nummer … mit der Beklagten ab. Dem Kläger wurde mit dem Vertrag eine Widerrufserklärung erteilt, auf deren Inhalt gemäß Anlage K1 (Bl. 18f. der Akten) Bezug genommen wird. Vermittelt worden war das Darlehen über ein Autohaus in Stadt1. Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs eines Neuwagens Marke1 Typ1. Der Kaufpreis des Neuwagens betrug insgesamt 32.967,30 €. Hinsichtlich des Darlehens wurden eine Anzahlung in Form der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in Höhe von 7.500 € und ein Bruttodarlehensbetrag in Höhe von 25.486,30 € vereinbart. Ausweislich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Anlage K 1, Bl. 18f. der Akten) entsprach der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 25.467,30 € im Wesentlichen - bis auf einen Differenzbetrag in Höhe von 19 € - dem Darlehensgesamtbetrag in Höhe von 25.486,30 €. Die Erhöhung des Darlehensgesamtbetrages um 19 € resultierte aus der vertraglich vereinbarten einmaligen Gebühr in entsprechender Höhe für die sicherungsweise Einlagerung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Seite 1 des Darlehensvertrages, Anlage K 1, Bl. 18f. der Akten). Im Oktober 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehens. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten Rückzahlung der von ihm geleisteten Darlehensraten Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges beantragt. Weiter hat er die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung aus mehreren Gründen fehlerhaft sei und erforderliche Pflichtangaben im Vertrag fehlten. Hinsichtlich des weiteren Vortrages des Klägers, hinsichtlich des Vortrages der Beklagten und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dargelegt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Verbundgeschäftes zustehe, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise im Vertragstext enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass das Landgericht den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 23.03.2020 (Bl. 217f. der Akten) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 03.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt zum Az. 13 O 144/19 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.695,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1, 133 KW mit der Fahrgestellnummer … von dem Kläger an die Beklagte; 2. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger ab dem 15.10.2018 keine Ansprüche aus dem Darlehen Nr. … über einen Gesamtbetrag von ursprünglich 25.486,30 € zustehen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Marke1 Typ1, 133 KW mit der Fahrgestellnummer … in Verzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 07.07.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 305f. der Akten). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Beschluss des Senats vom 07.07.2020 (Bl. 305f. der Akte) mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme des Klägers vom 10.08.2020 (Bl. 324f. der Akte) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest. Dem Kläger stand - wie bereits ausführlich im Hinweisbeschluss des Senats vom 07.07.2020 dargelegt - nicht etwa ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB, sondern lediglich ein Widerrufsrecht gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 BGB zu, das gemäß § 356d Satz 2 BGB spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem streitgegenständlichen Vertragsschluss und damit spätestens im April 2017 erloschen war. Der Kläger und die Beklagte hatten nämlich einen unentgeltlichen Darlehensvertrag abgeschlossen, auf den die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts - bis auf die in § 514 Abs. 1 BGB normierten Ausnahmen - nicht anwendbar sind. Art. 2 Abs. 2 lit. f Verbraucherkredit-RL (RL 2008/48/EG) schließt zins- und gebührenfreie Kredite von ihrem Anwendungsbereich aus. Unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen befinden sich mithin außerhalb der harmonisierten Bereiche der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Beklagte hat den Kläger - wie im Hinweisbeschluss des Senats vom 07.07.2020 dargelegt - mit der im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 21.03.2016 enthaltenen Widerrufsinformation (Seite 3 des Darlehensvertrages, Anlage K 1, Bl. 20 der Akten) ausreichend und sogar überobligatorisch belehrt, indem sie nicht nur das Muster der Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB, sondern wortwörtlich das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (jeweils in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung) verwendet hat. Der Vertrag enthielt sogar sämtliche „Pflichtangaben“ im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 bis § 13 EGBGB. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich. Soweit die Berufung darauf verweist, dass der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19) hierzu eine andere Auffassung vertreten habe, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht einschlägig, da auf den streitgegenständlichen unentgeltlichen Darlehensvertrag die Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 lit. f Alt. 1 RL 2008/48/EG). Ebenso wenig wie bei einem Immobiliardarlehensvertrag (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18, BKR 2020, 255, beck-online) besteht daher im vorliegenden Fall Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankäme, genießt das von der Beklagten verwendete Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entgegen der Auffassung der Berufung den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, dass eine etwaige Modifikation der gesetzlichen Regelung für den Vertragsschluss gemäß §§ 145, 146 BGB in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten keinen Einfluss auf das Bestehen der Gesetzlichkeitsfiktion hat. Auf die dortigen Ausführungen auf Seite 4f. (Bl. 308f. der Akten) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Vertragsurkunde enthielt auch eine klare Bezeichnung der Art des Darlehens. Zudem musste die Vertragsurkunde auch nicht die Unterschriften beider Parteien enthalten, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387, Rn. 30, beck-online). Entgegen der Auffassung des Klägers entsprach die in Ziffer 8. der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Definition des Verzugszinssatzes den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755f., Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52, m. w. Nachw., beck-online). Der in Ziffer 7. der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Hinweis auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung war ausreichend, eine genauere Darlegung nicht erforderlich (BGH, aaO, Rn. 40f., und BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 37f., beck-online) und aufgrund der Unentgeltlichkeit des Darlehens vorliegend ohnehin nicht angezeigt. Zudem hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 28.07.2020 klargestellt, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist selbst von fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 23 - 30). Der von dem Kläger vermisste Hinweis auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht zu den notwendigen Pflichtangaben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26f. und BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 26f., beck-online). Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird auch nicht durch eine nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung in den Allgemeinen Darlehensbedingungen berührt (Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw., beck-online). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Zum einen unterfällt der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht dem Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie. Zum anderen ist die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 31 m. w. Nachw., beck-online). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlass für die Aussetzung des Verfahrens. Da der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Berufungsstreitwert ergibt sich aus § 47 GKG, § 3 ZPO. Für die Bemessung des Streitwertes war der Zahlungsantrag des Klägers mit seinem Nominalwert anzusetzen. Der Streitwert erhöht sich nicht durch den weiter geltend gemachten Feststellungsantrag, dass der Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehen zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18, BeckRS 2019, 16462, Rn. 5 - 9 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18, BeckRS 2018, 33906, beck-online; Beschluss des Senats vom 21.02.2020 - 24 W 41/19). Vorausgegangen ist unter dem 7.7.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem von ihm am 15.10.2018 (Bl. 37 der Akten) erklärten Widerruf seiner auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zustehen. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts richtete sich das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht jedoch nicht nach der Vorschrift des § 495 BGB. Sondern dem Kläger stand allein ein Widerrufsrecht gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der hier maßgeblichen in der Zeit vom 21.03.2016 bis 09.06.2017 geltenden Fassung) zu, das gemäß § 356d Satz 2 BGB spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem streitgegenständlichen Vertragsschluss und damit spätestens im April 2017 erloschen war. Der Kläger und die Beklagte hatten nämlich einen unentgeltlichen Darlehensvertrag abgeschlossen, auf den die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts - bis auf die in § 514 Abs. 1 BGB normierten Ausnahmen - nicht anwendbar sind. Ausweislich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Anlage K 1, Bl. 18 der Akten) entsprach der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 25.467,30 € im Wesentlichen - bis auf einen Differenzbetrag in Höhe von 19 € - dem Darlehensgesamtbetrag in Höhe von 25.486,30 €. Die Erhöhung des Darlehensgesamtbetrages um 19 € resultierte aus der vertraglich vereinbarten einmaligen Gebühr in entsprechender Höhe für die sicherungsweise Einlagerung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Seite 1 des Darlehensvertrages, Anlage K 1, Bl. 18 der Akten). Diese Gebühr stellt keine Gegenleistung für die Kreditgewährung und damit kein Entgelt im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts dar. Unter Entgelt ist nämlich allein die vertragliche Gegenleistung des Verbrauchers für die Kreditgewährung zu verstehen (Schürnbrand/Weber in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 491 BGB Rn. 37, beck-online). Gebühren, die lediglich eine über die Darlehensgewährung hinausgehende Leistung vergüten sollen, sind unschädlich. Kleinstbeträge bleiben ohnehin außer Betracht (Schürnbrand/Weber in aaO, § 491 BGB Rn. 38 und 39, beck-online). Da richtlinienabhängiges Verbraucherkreditrecht Entgeltlichkeit voraussetzt, befinden sich unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen außerhalb der harmonisierten Bereiche der Verbraucherkreditrichtlinie. Verbraucherkreditrecht und namentlich § 495 BGB ist nicht anwendbar. Das Widerrufsrecht des Klägers nach § 355 BGB wurde daher allein durch § 514 Abs. 2 BGB begründet. Die Regelung des § 514 BGB ist abschließend. Der Beginn der Widerrufsfrist richtete sich gemäß § 356d Satz 1 BGB nach einer Widerrufsbelehrung entsprechend der Maßgabe von Art. 246 Abs. 3 EGBGB, wobei ein entsprechendes Muster mit Gesetzlichkeitsfiktion durch Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB bereitgestellt wird (vgl. Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage 2019, § 495 BGB Rn. 45a und Schürnbrand/Weber in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 514 BGB Rn. 2, beck-online). Die Beklagte hat den Kläger mit der im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 21.03.2016 enthaltenen Widerrufsinformation (Seite 3 des Darlehensvertrages, Anlage K 1, Bl. 20 der Akten) ausreichend und sogar überobligatorisch belehrt, indem sie nicht nur das Muster der Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB, sondern wortwörtlich das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (jeweils in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung) verwendet hat. Wollte man jedoch davon ausgehen, dass die Parteien durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, diese an sich entbehrlichen Angaben einverständlich und wirksam zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/14, NJW 2017, 1306f., Rn. 29, beck-online), hat die Beklagte den Kläger gleichwohl ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Denn der Vertrag enthielt auch sämtliche Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 bis § 13 EGBGB. Ein Widerrufsrecht des Klägers bestand daher zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 15.10.2018 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Ergänzend gilt im Hinblick auf die Angriffe der Berufung Folgendes: Das von der Beklagten verwendete Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB genießt den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion. Insbesondere ist das Deutlichkeitsgebot gewahrt. Weder hat die Beklagte eine extrem kleine Schrift verwendet noch hat sie vorgeschriebene Zwischenüberschriften weggelassen (vgl. hierzu Schürnbrand/Weber in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 492 BGB Rn. 32, beck-online). Insbesondere entspricht die Schriftgröße der Widerrufsinformation der Schriftgröße des übrigen Vertragstextes. Das Muster ist vollständig und richtig ausgefüllt (vgl. zur Schriftgröße auch BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 28 m. w. Nachw., beck-online). Die Beklagte hat auch klar und verständlich über den Lauf der Widerrufsfrist informiert. Hieran ändert auch der auf Seite 2 des Darlehensvertrages erklärte Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten und die in Ziffer 1. der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Klausel zum Zustandekommen des Darlehensverhältnisses nichts. Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, zuletzt Urteil des XI. Zivilsenats vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, Rn. 19 m. w. Nachw., BeckRS 2019, 33010, beck-online), abzusehen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Klausel Ziffer 1. in den Allgemeinen Bedingungen und der auf Seite 2 des Darlehensvertrages vorgesehene Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zu Unklarheiten hinsichtlich des Bestands des Widerrufsrechts führt. Insbesondere quittierte der Kläger mit seiner Annahmeerklärung vom 21.03.2016 ausdrücklich den Erhalt sämtlicher für den Lauf der Widerrufsfrist entscheidenden Vertragsunterlagen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15. Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass durch den Einschub „frühestens“ tatsächlich unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert worden war und zudem durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ die Belehrung den Eindruck vermittelte, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 654/15, NJW 2016, 3512, Rn. 18 und 19, beck-online). Im vorliegenden Fall entsprach die Widerrufsbelehrung jedoch - wie bereits ausgeführt - wörtlich dem Mustertext der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, die die Beklagte in überobligatorischer Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 246 Abs. 3 EGBGB verwendet hat. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen - oder im Widerspruch zur Widerrufsinformation stehenden - Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 53, m. w. Nachw.; Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121, Rn. 14, beck-online). Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch keine unzutreffenden Angaben zur Rückzahlung des Darlehens und der Dauer des weiterhin - wegen der Unentgeltlichkeit des Darlehens hier ohnehin nicht - zu zahlenden Sollzinses im Falle des Widerrufs gemacht. Im Darlehensvertrag auf Seite 3 unten sind die „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ entsprechend den Gestaltungshinweisen [2a], [5a], [5b], [5c] und [5f] der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aufgenommen worden. Die Vertragsurkunde enthielt eine klare Bezeichnung der Art des Darlehens. Zudem musste die Vertragsurkunde auch nicht die Unterschriften beider Parteien enthalten, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387, Rn. 30, beck-online). Entgegen der Auffassung des Klägers entsprach die in Ziffer 8. der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Definition des Verzugszinssatzes den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755f., Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52, m. w. Nachw., beck-online). Der in Ziffer 7. der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Hinweis auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung war ausreichend, eine genauere Darlegung nicht erforderlich (BGH, aaO, Rn. 40f., und BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 37f., beck-online) und aufgrund der Unentgeltlichkeit des Darlehens vorliegend ohnehin nicht angezeigt. Der von dem Kläger vermisste Hinweis auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht zu den notwendigen Pflichtangaben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26f. und BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 26f., beck-online). Entgegen der Auffassung des Klägers war als weitere zuständige Aufsichtsbehörde auch nicht die Europäische Zentralbank anzugeben. Ausweislich der von der Europäischen Zentralbank herausgegebenen Übersicht der unmittelbar ihrer Aufsicht unterstehenden Kreditinstitute („List of supervised entities“, Stand 30.12.2015) gehört die Beklagte nicht hierzu (B. List of less significant institutions). Soweit erstinstanzlich die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation aufgrund des in den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten enthaltenen Aufrechnungsausschlusses in Frage gestellt worden ist, verhält sich die Berufung hierzu nicht. Letztlich ist dies jedoch unschädlich, da der Berufung auch insoweit der Erfolg zu versagen wäre. Denn mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw., beck-online) wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation auch nicht durch eine nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung in den Allgemeinen Darlehensbedingungen berührt. Insgesamt gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils daher keine Veranlassung. Aus diesem Grunde möge innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist aus Kostengründen auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.