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Beschluss

24 U 148/20

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1022.24U148.20.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit … weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger am 13.08.2019 kein Widerrufsrecht mehr hinsichtlich des bereits am 02.03.2017 geschlossenen Leasingvertrags zustand. Dieses scheitert vorliegend bereits daran, dass dem Kläger kein gesetzliches Widerrufsrecht zustand: a) Leasingverträge sind nicht automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich insbesondere nicht aus Vorgaben des EU-Rechts. In der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) ist in Art. 2 (2) d) geregelt, dass diese nicht gilt für „Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet“. In teilweise überschießender Umsetzung dieser Richtlinie ordnet das deutsche Recht in § 506 BGB (auch in der hier maßgeblichen in der Zeit vom 21.03.2016 bis 09.06.2017 geltenden Fassung) an, dass Leasingverträge unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, auf welche die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechts nach § 495 BGB anwendbar sind. b) § 506 Abs. 2 BGB setzt aber alternativ voraus, dass entweder der Verbraucher zum Erwerb des geleasten Gegenstandes verpflichtet ist, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben: Der Kläger war nicht zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet und hatte auch keinen bestimmten Restwert zu garantieren. Vielmehr lag der Fall eines „Kilometerleasing“ vor, bei dem der Kläger das Fahrzeug lediglich in einem der im Voraus festgelegten Kilometerleistung entsprechenden Zustand bei Vertragsende zurückgeben musste und im Übrigen bei erheblicher Mehr- oder Minderfahrleistung ein finanzieller Ausgleich nach im Voraus festgelegten Kriterien zu erfolgen hatte. Der Fall fällt daher eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB. c) In Übereinstimmung mit neueren Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, beck-online) und München (Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, beck-online) und der Auffassung in der Literatur (Harriehausen, Die aktuellen Entwicklungen im Leasingrecht, NJW 2020, 1482, 1485, beck-online) sieht der Senat auch kein Bedürfnis und keine Möglichkeit für eine entsprechende Anwendung von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung fehlt. d) Unter diesen Umständen kann hier lediglich von einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht ausgegangen werden. Die vertraglich festgelegte Zeit von 14 Tagen nach Vertragsschluss war aber, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verstrichen. Auf den am amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung orientierten Hinweis auf die „Pflichtangaben“ kommt es nicht an, weil nach den obigen Ausführungen § 492 Abs. 2 BGB für den vorliegenden Leasingvertrag gerade nicht gilt und damit auch keine Pflichtangaben zu machen sind. Im Übrigen ist der Senat auch der Auffassung, dass die von dem Kläger gerügten Mängel hinsichtlich der Pflichtangaben nicht vorliegen. e) Selbst wenn ein wirksamer Widerruf angenommen würde, könnte der Kläger gleichwohl nicht die von ihm auf den Vertrag geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Er hat das Fahrzeug nach Widerruf nicht etwa zurückgegeben, sondern es bis zum Ablauf der Leasingzeit vertragsgemäß genutzt. Nach § 357a Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 357a Abs. 2 S. 4 BGB sind im Falle des Widerrufs von Finanzierungshilfen als Nutzungsersatz die vereinbarten Leasingraten geschuldet (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Dem Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen stünde daher der gleich hohe Anspruch der Beklagten auf Wertersatz entgegen. Die Beklagte hat sich hierauf auch berufen. Insgesamt gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils daher keine Veranlassung. Aus diesem Grunde möge innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist aus Kostengründen auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.