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Beschluss

24 U 143/20

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1125.24U143.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.04.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 9.685,20 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.04.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 9.685,20 €. I. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Auto-Leasingvertrages geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er meint insbesondere, § 506 Abs. 2 BGB enthalte eine planwidrige Regelungslücke. Auch ein Kilometerleasing sei als entgeltliche Finanzierungshilfe anzusehen, da auch hier eine Vollarmortisation Vertragsgegenstand sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung die bisherige Rechtsprechung zum Finanzierungsleasing habe ignorieren wollen. Jedenfalls liege in der Widerrufsinformation die vertragliche Einräumung eines Widerrufsrechts. Auch stünden fehlerhafte Pflichtangaben gänzlich fehlenden Pflichtangaben gleich. Die Pflichtangaben seien fehlerhaft, was etwa die Art des Darlehens, den Verzugszins, das Kündigungsverfahren, das außergerichtliche Beschwerdeverfahren, den Sollzins 0,00 €, die Aufrechnungsklausel, die Kaskadenverweisung und die Vorfälligkeitsentschädigung angehe. Der Kläger beantragt Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und wiederholt im Übrigen seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche. Hilfsweise begehrt der Kläger Zulassung der Revision. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte verweist darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein Kilometerleasing handele, bei dem ein Widerrufsrecht nicht bestehe. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zunächst auf seine im Hinweisbeschluss vom 21. Oktober 2020 mitgeteilten Überlegungen. Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Soweit der Kläger in § 506 Abs. 2 BGB das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke vermutet, teilt der Senat diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung nicht. Denn der dortige Gesetzeswortlaut ist eindeutig und es ist kein Anhaltspunkt für eine derartige Regelungslücke ersichtlich. Dies ergibt sich bereits aus der enumerativen Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber eine entgeltliche Finanzierungshilfe angenommen hat. Es erscheint fernliegend, dass er den allgegenwärtigen Fall des Kilometerleasings übersehen haben sollte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf entgegenstehende Rechtsprechung verweist, schließt sich der Senat dieser nicht an. Die explizite Darlegung von drei Voraussetzungen, unter denen eine entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, schließt eine (analoge) Einbeziehung des Kilometerleasings aus, das diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt. Dies gilt sinngemäß auch für die zuvor ergangene Rechtsprechung zum Finanzierungsleasing, die dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund reicht der Hinweis des Klägers auf eine Vollarmortisation nicht aus, zumal der Senat dafürhält, dass es sich bei dem Kilometerleasing um eine eigenständige Vertragsgestaltung handelt, die eine eigenständige Beurteilung rechtfertigt. Dem Kläger stand auch kein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht zu. Der Senat hält auch insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Erteilung einer Information als Unterrichtung über ein Widerrufsrecht bereits begrifflich das Bestehen eines solchen voraussetzt. Mit einer derartigen Information wird indes ein solches nicht eingeräumt. Diese Anschauung entspricht auch der gängigen Rechtslage, wonach ein gesetzliches Widerrufsrecht ohne Zutun der Vertragsparteien meist ohnehin besteht. Gerade deshalb liegt auch eine generell erfolgte Einräumung eines (zusätzlichen) vertraglichen Widerrufsrechts fern. Gänzlich unbeachtet lässt überdies die Replik des Klägers den bereits im Beschluss vom 21. Oktober gegebenen Hinweis, dass ein etwaiges vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nach 14 Tagen erloschen wäre. Genau dies wird auch in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BGH III ZR 628/16 festgestellt: „...die berechtigte Erwartung (des Kunden) hervorrufen, dass er sich bei Einhaltung der in der Belehrung genannten Formerfordernisse in jedem Fall innerhalb der aufgeführten Frist von seiner Beitrittserklärung lösen kann...“. Soweit der Kläger schließlich auf erforderliche Wertungen des für Leasingangelegenheiten zuständigen 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes abstellt, hat der Senat Zweifel, ob dies den Kern der Sache trifft. Denn wenn - etwa über eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB - Verbraucherschutzrecht auch auf Kilometerleasing zur Anwendung käme, wären die hierfür entwickelten Rechtsgrundsätze zu Grunde zu legen, die wiederum vom 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dessen Zuständigkeit entwickelt werden. Andernfalls hätte der 8. Zivilsenat bei einer von diesem abweichenden Rechtsauffassung eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Im Übrigen hat der Senat im Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass er die Auffassung des Landgerichts zur Ordnungsgemäßheit der erteilten Pflichtangaben teilt, so dass auch aus diesem Grund eine etwaige Widerrufsfrist abgelaufen wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug. Schließlich sieht der Senat auch keine Veranlassung, auf den Hilfsantrag des Klägers die Revision zuzulassen. Das bloße Vorliegen divergierender Rechtsprechung nötigt dazu nicht. Nach alledem war der Berufung des Klägers der Erfolg zu versagen, ohne dass es auf die überdies erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten ankäme. Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 21.10.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat deshalb das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat dabei darauf abgestellt, dass die Widerrufsinformation und erteilten Pflichtangaben keinen Bedenken begegnen. Der Senat gelangt zum selben Ergebnis und macht sich die Überlegungen des Landgerichts zu eigen, obgleich es für den vorliegenden Vertrag ohnehin keiner Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB bedurfte. Darauf dürfte es indes nicht mehr ankommen, weil dem Kläger ohnehin kein Widerrufsrecht zustand. Denn bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelte es sich um ein sogenanntes Kilometerleasing. Dieses ist nicht als unentgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB a.F. anzusehen. Leasingverträge gelten danach nur unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe, auf welche die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechts nach § 495 BGB anwendbar sind. Die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger war weder zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet, noch konnte ein solches von der Beklagten verlangt werden. Der Kläger hatte auch keinen bestimmten Restwert zu garantieren. Für eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Ein vertragliches Widerrufsrecht ist im Vertrag nicht vereinbart worden. Die Erteilung einer Widerrufsbelehrung setzt nämlich das Bestehen eines Widerrufsrechts bereits begrifflich voraus, kann jedoch keines begründen. In jedem Fall wäre eine 14-tägige gesetzliche oder vertraglich eingeräumte Widerrufsfrist bei der Erklärung des Widerrufs bereits verstrichen gewesen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. November 2020. Der Kläger mag in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen erwägen.