Beschluss
24 U 110/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1222.24U110.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung wird auf 10.523,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Berufung wird auf 10.523,56 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem seine Klage auf Rückzahlung gezahlter Leasingraten und Feststellung, dass er keine weiteren Leasingraten aus einem am 08.08.2017 geschlossenen und von ihm am 30.04.2019 widerrufenen Leasingvertrag über einen PKW Marke1 Typ1 schulde, abgewiesen wurde. Wegen der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen, der gestellten Anträge und der Begründung der Klageabweisung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge in vollem Umfang weiter. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Senatsbeschluss vom 15.10.2020 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme vom 18.11.2020 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: Neben den in dem Hinweisbeschluss des Senats genannten Stimmen haben sich mittlerweile auch der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt (NJW-RR 2020, 1126) sowie das OLG Hamm (NJW-RR 2020, 1445) der auch vom Senat vertretenen Rechtsauffassung zur Nichtanwendbarkeit des Verbraucherwiderrufsrechts auf Kilometer-Leasingverträge angeschlossen, sie wird zudem von Zahn, NJW 2019, 1329 geteilt. Der Senat sieht angesichts dieser weitgehend übereinstimmenden Auffassung der Oberlandesgerichte und der Literatur keinen Anlass, zu einer mündlichen Verhandlung oder gar zu einer Zulassung der Revision, denn der Gesetzeswortlaut ist eindeutig, auch von einer planwidrigen Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden. Zudem kommt es auf diese Frage nicht einmal entscheidungserheblich an, da die Widerrufsinformation im Leasingvertrag dem gesetzlichen Muster entspricht und auch sonst alle Pflichtangaben erteilt wurden, wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 15.10.2020 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. Gründe Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil der Senat nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger am 30.04.2019 kein Widerrufsrecht mehr hinsichtlich des bereits 2017 geschlossenen Leasingvertrags zustand. Dieses scheitert vorliegend bereits daran, dass dem Kläger kein gesetzliches Widerrufsrecht zustand: a) Leasingverträge sind nicht automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich insbesondere nicht aus Vorgaben des EU-Rechts. In der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) ist in Art. 2 (2) d) geregelt, dass diese nicht gilt für „Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet“. In teilweise überschießender Umsetzung dieser Richtlinie ordnet das deutsche Recht in § 506 BGB an, dass Leasingverträge unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, auf welche die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechts nach § 495 BGB anwendbar sind. b) § 506 Abs. 2 BGB setzt aber alternativ voraus, dass entweder der Verbraucher zum Erwerb des geleasten Gegenstandes verpflichtet ist, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben: Die Klägerin war nicht zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet und hatte auch keinen bestimmten Restwert zu garantieren. Vielmehr lag der Fall eines „Kilometerleasing“ vor, bei dem die Klägerin das Fahrzeug lediglich in einem der im Voraus festgelegten Kilometerleistung entsprechenden Zustand bei Vertragsende zurückgeben musste und im Übrigen bei erheblicher Mehr- oder Minderfahrleistung ein finanzieller Ausgleich nach im Voraus festgelegten Kriterien zu erfolgen hatte. Der Fall fällt daher eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB. c) In Übereinstimmung mit neueren Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW-RR 2020, 299) und München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137) und der Auffassung in der Literatur (Harriehausen, NJW 2020, 1482, 1485) sieht der Senat auch kein Bedürfnis und keine Möglichkeit für eine entsprechende Anwendung von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung fehlt. d) Unter diesen Umständen kann hier lediglich von einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht ausgegangen werden. Die vertraglich festgelegte Zeit von 14 Tagen nach Vertragsschluss war aber, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verstrichen. Auf den am amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung orientierten Hinweis auf die „Pflichtangaben“ kommt es nicht an, weil nach den obigen Ausführungen § 492 Abs. 2 BGB für den vorliegenden Leasingvertrag gerade nicht gilt und damit auch keine Pflichtangaben zu machen sind. e) Selbst wenn man gleichwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht annehmen wollte, so war die Frist hierfür verstrichen, weil die Beklagte den Kläger ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert und ihm auch die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffende und mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmende Begründung des Landgerichts. Der Kläger erhält daher Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen möge auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.