Beschluss
24 U 157/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0128.24U157.20.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 08.06.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Berufung wird auf 22.205,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 08.06.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert der Berufung wird auf 22.205,84 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges gerichteten Willenserklärung der Kläger. Am 13.01.2016 schlossen die Parteien - vermittelt über die Fahrzeugverkäuferin (X, Stadt1) - einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 15.750 €. Zusammen mit vereinbarten Sollzinsen in Höhe von insgesamt 1.455,84 € ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 17.205,84 €. Der Vertrag sieht die Rückzahlung des Darlehens in 36 monatlichen Raten zu je 477,94 € ab dem 15.02.2016 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages, des Inhalts der Widerrufsinformation und der Pflichtangaben wird auf die Anlage K1 (Retent) Bezug genommen. Mit dem im Auftrag der Kläger direkt von der Beklagten an den Verkäufer ausgezahlten Nettodarlehensbetrag, einer Kaufpreisanzahlung der Kläger in Höhe von 4.000 € und der Inzahlungnahme eines gebrauchten Marke1 Modell1 für 1.000 € finanzierten die Kläger den Kauf eines gebrauchte Marke1 Modell2 mit einer Laufleistung von 23.371 km. Mit Zahlung der letzten Rate am 15.01.2019 war das Darlehen vollständig zurückgeführt. Die Beklagte gab alle Sicherheiten - insbesondere das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug - frei und reichte den Fahrzeugbrief zurück. Sie löste alle Rückstellungen für den Darlehensvertrag auf und verwendete das zurückgezahlte Geld anderweitig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 13.01.2016 gerichteten Willenserklärung. Die Kläger sind der Ansicht, der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfrist wegen fehlender/unzutreffender Pflichtangaben und einer unzutreffenden Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen habe. Wegen der weiteren erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 147 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage mit Urteil vom 08.06.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Widerrufsfrist sei abgelaufen gewesen; insbesondere seien Widerrufsinformation und Pflichtangaben ordnungsgemäß gewesen. Hinsichtlich der weiteren hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der hiergegen eingelegten Berufung rügen die Kläger unter Vertiefung ihres diesbezüglichen Vortrages weiterhin Mängel der Pflichtangaben und der Widerrufsinformation. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 08.06.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 1 O 305/19, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 22.205,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Marke1 Modell2 mit der Fahrgestellnummer …; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges Marke1 Modell2 mit der Fahrgestellnummer … in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht Verwirkung geltend. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Kläger mit Beschluss vom 16.12.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem sind die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2021 (Bl. 288 d. A.), auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, entgegengetreten. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sofern das Widerrufsrecht der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausübung noch nicht verfristet war, war es jedenfalls verwirkt (§ 242 BGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.12.2020 Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.01.2021 ist folgendes zu ergänzen: A. Die Verwirkung stellt keine Einrede dar, sondern ist als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl, § 242 Rn. 21, 96). Unabhängig davon hat die Beklagte sich in der Berufungsinstanz hierauf berufen. Der maßgebliche Sachverhalt ist unstreitig, so dass auch §§ 529, 531 ZPO seiner Berücksichtigung nicht entgegenstehen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 531 Rn. 20 m. w. N.). B. Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, eine längere Zeit verstrichen ist, ohne dass der Berechtigte etwas zur Durchsetzung seines Rechts getan hätte, wobei sich die erforderliche Zeitspanne nach den Umständen des Einzelfalles richtet (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 93 f. m. w. N.). Neben diesem sog. Zeitmoment setzt die Verwirkung voraus, dass der Schuldner sich wegen der Untätigkeit des Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (sog. Umstandsmoment). Diesbezüglich sind besondere Umstände erforderlich, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Maßgeblich sind jeweils die vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 18, 40; BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 30; BGH, U. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rn. 14). Dabei stehen Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselwirkung, wonach der Schuldner umso mehr in seinem Vertrauen schutzwürdig wird, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden, je länger der Rechtsinhaber untätig bleibt (BGH, U. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rn. 14; OLG Braunschweig, B. v. 26.04.2017, Az. 2 U 61/16, BeckRS 2017, 125718 Rn. 6). Speziell bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 41; BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 30). Das Fehlen einer Nachbelehrung steht bei beendeten Verträgen der Annahme schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen. Denn der Darlehensgeber hat lediglich ein Recht, nicht hingegen einer Pflicht zur Nachbelehrung (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 19). Eine Nachbelehrung ist nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 41; BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 30). Dabei beginnt die für das Zeitmoment maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 40; BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 31; BGH, U. v. 10.10.2017, Az. XI ZR 393/16, BeckRS 2017, 131329 Rn. 10). Eines zusätzlichen Zeitmoments nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages bedarf es nicht; allerdings kann ein derartiger zusätzlicher Zeitablauf bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 14). Das Zeitmoment kann bereits dann bejaht werden, wenn seit Abschluss des Darlehensvertrages ein Zeitraum vergangen ist, welcher die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. bei einer Belehrung nach Vertragsschluss von einem Monat deutlich übersteigt (Senatsbeschluss v. 16.05.2018, Az. 24 U 187/17; OLG Hamm, U. v. 12.04.2017, Az. 31 U 52/16, BeckRS 2017, 112386 Rn. 33). Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht nicht verjährt, dann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein „Mindestzeitmoment“ geschlossen werden (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 13; BGH, U. v. 10.10.2017, Az. XI ZR 393/16, BeckRS 2017, 131329 Rn. 9). Als für eine Verwirkung sprechende Gesichtspunkte kommen dabei insbesondere eine Beendigung des Verbraucherkreditvertrages auf Wunsch des Verbrauchers (BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 30; OLG Frankfurt a. M., U. v. 14.12.2016, Az. 19 U 13/16, BeckRS 2016, 112624 Rn. 25) oder im beiderseitigen Einvernehmen (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 16), eine Weiterverwendung der zurückgeflossenen Gelder (BGH, U. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rn. 16) oder die Freigabe von Sicherheiten (BGH, U. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rn. 17) in Betracht, zumal gewährte Sicherheiten regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis sichern, so dass in der Beendigung des Sicherungsvertrages durch Rückgabe der Sicherheit trotz Möglichkeit der Revalutierung die Ausübung beachtlichen Vertrauens i. S. d. § 242 BGB liegen kann (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 20). Dabei ist grundsätzlich nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine Bank die an sie zurückgezahlte Valuta verwandt hat, um mit ihr zu arbeiten, wenn nach Darlehensrückzahlung eine gewisse Zeit verstrichen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., U. v. 14.12.2016, Az. 19 U 13/16, BeckRS 2016, 112624 Rn. 25; OLG Schleswig, U. v. 06.10.2016, Az. 5 U 72/16, BeckRS 2016, 19644 Rn. 38, vgl. BGH, B. v. 05.06.2018, Az. XI ZR 577/16, BeckRS 2018, 14426 Rn. 4). Auf eine Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts oder auf ein Vertrauen des Darlehensgebers in eine solche Kenntnis des Darlehensnehmers kommt es hingegen nicht an. Vielmehr schließt selbst der Umstand, dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, eine Verwirkung nicht aus (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 17). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Darlehensgeber „die Situation“ im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung „selbst herbeigeführt“ hat (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 18). Ebenso steht der Gesichtspunkt, dass eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entsteht, diesen Grundsätzen für die Prüfung des Umstandsmoments nicht entgegen (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 21). C. Nach diesen Maßstäben war das Widerrufsrecht der Kläger - dessen Fortbestehen unterstellt - im Juni 2019 jedenfalls verwirkt. 1. Das Zeitmoment war rund 3 Jahre und 5 Monate nach Vertragsabschluss erfüllt, zumal dieser Zeitraum nicht nur - bei weitem - die Widerrufsfrist, sondern sogar die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren übersteigt. 2. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verbraucherkredit der Finanzierung eines beweglichen Konsumgutes des Alltages für einen überschaubaren Zeitraum diente und sich auf eine noch überschaubare Kreditsumme bezog. Hinzu kommt, dass der Verbraucherkreditvertrag vollständig und planmäßig abgewickelt wurde, insbesondere die gesamte Darlehensvaluta durch die Kläger zurückgezahlt wurde und die Beklagte daraufhin die gewährten Sicherheiten freigegeben hat. Angesichts dieser Umstände hatte die Beklagte in Ermangelung eines Widerrufs objektiv keinen Anlass, Feststellungen zu Laufleistung und Erhaltungszustand des Fahrzeuges zu treffen. Hinzu kommt, dass die Kläger den Widerruf erst fünf Monate nach vollständiger Vertragsbeendigung erklärt haben. Zudem hat die Beklagte die erhaltenen Gelder nach der Rückzahlung anderweitig verwendet, was auch allgemeinen Buchungsregeln und der Lebenserfahrung entspricht. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger während der Vertragslaufzeit und noch weit darüber hinaus Nutzungen aus dem finanzierten Fahrzeug gezogen haben. D. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder einer Aussetzung des Verfahrens bedarf es nicht. Es ist geklärt, dass die die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (s. BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 16 m. w. N.) und sich die Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs nach nationalem Recht richtet (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 16; BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 27, jeweils m. w. N.). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 16.12.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat die Kläger darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass den Klägern keine Ansprüche aus dem von ihnen mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2019 (Anlage K 4, Retent) erklärten Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zustehen. Abweichend von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils kam es jedoch nicht darauf an, ob die Widerrufsfrist von 14 Tagen (gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 18.06.2019 bereits abgelaufen war oder nicht, sprich ob die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte und ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ §§ 6 bis 13 EGBGB enthielt. Das Widerrufsrecht der Kläger war nämlich zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung im Juni 2019 verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18, NJW 2019, 66, Rn. 12 m. w. Nachw.; BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, NJW 2018, 1390, Rn. 9 m. w. Nachw., beck-online). Vorliegend war das Zeitmoment zum Zeitpunkt des Widerrufs am 18.06.2019 erfüllt, da zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages am 13.01.2016 und der Erklärung des Widerrufs nahezu dreieinhalb Jahre verstrichen waren. Die maßgebliche Frist für das Zeitmoment läuft mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrages an (BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, aaO, Rn. 13 m. w. Nachw., beck-online). Zudem war auch das erforderliche Umstandsmoment gegeben. So kann gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben sollte und er es in der Folgezeit versäumt haben sollte, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, aaO, Rn. 16 m. w. Nachw., beck-online). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, aaO, Rn. 17 m. w. Nachw., beck-online). Vorliegend war der gesamte Darlehensvertrag am 15.01.2019 abgelöst und der Darlehensbetrag komplett zurückgeführt worden. Die letzte Rate in Höhe von 477,94 € war am 15.01.2019 bei der Beklagten eingegangen. Nach Rückführung des Darlehens hatte die Beklagte alle Sicherheiten, insbesondere das Sicherungseigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug, freigegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurden alle Rückstellungen für den Darlehensvertrag aufgelöst und das Geld von der Beklagten zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt. Der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ist ein Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18, aaO, Rn. 15 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, aaO, Rn. 20 m. w. Nachw., beck-online). Auch dass die Beklagte mit Leistungen der Kläger nach Beendigung des Darlehensvertrages gearbeitet hat, ist ein Umstand, der bei der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagt werden kann (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18, aaO, Rn. 14 m. w. Nachw., beck-online) Gemessen an diesen Maßstäben und nach Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles, kann sich die Beklagte auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts der Kläger berufen. Insgesamt gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils daher keine Veranlassung. Aus diesem Grunde möge innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist aus Kostengründen auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.