Beschluss
24 U 127/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0309.24U127.20.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.02.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 24.855,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.02.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 24.855,44 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Kläger erwarben bei dem Autohaus A ein Kraftfahrzeug des Herstellers Marke1 (Modell1) zum Kaufpreis i.H.v. 24.420 €. Sie erbrachten eine Anzahlung i.H.v. 5.000 €. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schlossen die Kläger, vermittelt durch den Verkäufer, mit der Bank1 GmbH am 20.07.2011 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 19.420 € mit einer Darlehenslaufzeit von 37 Monaten. Vereinbart waren 36 monatliche Raten i.H.v. 216,47 € ab dem 01.11.2011. Die erhöhte Schlussrate i.H.v. 12.062,52 € sollte am 01.11.2014 gezahlt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten einschließlich der Widerrufsbelehrung wird auf die Anl. K1 (Bl. 15 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta zur Kaufpreistilgung an den Verkäufer aus. Die Kläger erbrachten sämtliche Darlehensraten vertragsgemäß. Anschließend gab die Beklagte die gewährten Sicherheiten frei. Die Kläger nutzten das Fahrzeug auch weiterhin. Mit Schreiben vom 02.05.2018 (K2, Bl. 22 d. A.) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 04.05.2018 (K3, Bl. 23 d. A.) entgegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2018 (K4, Bl. 24 d. A.) forderten die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.07.2018 zur Erklärung auf, wann und wo die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs stattfinden sollte. Die Kläger sind der Ansicht, die Angaben der Beklagten zur Angaben zur Möglichkeit der Nachbelehrung seien unzureichend, weil insbesondere eine Nachholung der Pflichtangaben in Textform nicht hinsichtlich jeder Pflichtangabe möglich sei. Zudem seien die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend. Mit der Klage machen die Kläger Rückzahlung der Anzahlung (5.000 €), der geleisteten Raten (19.855,44 €) sowie als Nebenforderungen Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.941,53 € und 1.571,63 € geltend. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 30.368,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des finanzierten Pkws Marke1 Modell1 nebst Fahrzeugschlüsseln; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Nr. 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage war zunächst gegen die Bank2 GmbH, dann gegen die Bank2a. gerichtet. Die Beklagte hat erstinstanzlich ihre Passivlegitimation gerügt. Sie hält die Pflichtangaben für ordnungsgemäß und beruft sich auf Verwirkung. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.02.2020 (Bl. 137), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zwar identisch mit der Darlehensgeberin, da diese am 17.02.2015 die Firmenänderung in den Namen der Beklagten beschlossen habe, was am 23.03.2015 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Jedoch stehe der Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts der Einwand unzulässiger Rechtsausübung in Form der Verwirkung entgegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Gegen dieses ihnen am 01.04.2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 04.05.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.07.2020 begründet. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.02.2020 - 1 O 343/18 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 30.368,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des finanzierten Pkws Marke1 Modell1 nebst Fahrzeugschlüsseln; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Nr. 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, sie habe im Rahmen der Rückführung des finanzierten Betrages alle Sicherheiten freigegeben, nach allgemeinen Buchungsregeln alle Rückstellungen für den Vertrag aufgelöst und das Geld zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 20.01.2021 (Bl. 268-275 d. A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierauf haben die Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2021 (Bl. 290-302 d. A.) Stellung genommen. Sie rügen nunmehr auch, die Widerrufsinformation sei infolge der enthaltenen Kaskadenverweisung unzureichend und die Beklagte könne sich infolge nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des gesetzlichen Musters auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 25.01.2021 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme des Klägers vom 24.02.2021 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 20.01.2021 wird - mit Ausnahme der dortigen Ausführungen unter III. - zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Stellungnahme gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: A. Die Kläger rügen nunmehr erstmals das Vorliegen eines sog. „Kaskadenverweises“ in der Widerrufsinformation. 1. Zwar trifft es zu, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 13-16) Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass ein Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ auch in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben wegen der hiermit verbundenen Kaskadenverweisung auf Art. 247 § 6-13 EGBGB nicht klar und verständlich im Sinne dieser Norm ist. 2. Jedoch greift zu Gunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültigen Fassung ein. a) Der Gesetzgeber hat das Muster gezielt als formelles Gesetz ausgestaltet, um einem Streit über dessen Wirksamkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion kommt nicht in Betracht, weil kein Auslegungsspielraum verbleibt. Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG), Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Bindung der Gerichte an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) verbieten es, dass sich das Gericht gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers stellt. Eine methodische Grundlage, den nach Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck eindeutige Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB contra legem in seinem wesentlichen normativen Gehalt abzuändern, existiert nicht. Mit der Schaffung des fakultativen Musters in der gesetzlichen Regelung im EGBGB sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (s. BGH, B. v. 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259 Rn. 10-14; BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 17; ebenso OLG München, B. v. 03.04.2020, Az. 19 U 367/20, WM 2020, 2273; OLG Stuttgart, B. V. 05.04.2020, Az. 6 U 182/19, WM 2020, 2274). b) Die Beklagte hat das gesetzliche Muster in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Fassung entsprechend den gesetzlichen Gestaltungshinweisen verwendet. Maßgeblich ist aufgrund des Vertragsschlusses vom 20.07.2011 die (damalige) Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültigen Fassung. Soweit die Kläger rügen, die Formulierung im zweiten Textblock der Widerrufsinformation („Besonderheiten bei weiteren Verträgen … die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“) entspreche nicht dem gesetzlichen Muster, ist dies nichtzutreffend. (1) Der Text entspricht nahezu wörtlich den Vorgaben des damaligen gesetzlichen Musters. Soweit geringfügige sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden, beinhalten diese keine inhaltlichen Abweichungen und stehen daher dem Musterschutz nicht entgegen. Denn lediglich redaktionelle oder sprachliche Änderungen führen - anders als sachliche Weglassungen oder Ergänzungen - nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand 15.08.2020, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 33, 35; Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 16, jeweils m. w. N.). Die Überschrift und der Einleitungssatz entsprechen wörtlich Nr. 4 der Gestaltungshinweise mit der Maßgabe, dass „dem Darlehensnehmer“ ohne Inhaltsänderung durch „Ihnen“ ersetzt wurde. Die jeweils durch Spiegelstriche eingeleiteten nachfolgenden Formulierungen entsprechen Nr. 4a lit a) der Gestaltungshinweise mit der Maßgabe, dass die verbundenen Verträge im Rahmen des ersten Spiegelstriches mustergerecht einzeln aufgezählt und mit dem Klammerzusatz „(im Folgenden: verbundene Verträge)“ versehen sind, wohingegen - dies aufgreifend - im Rahmen des zweiten Spiegelstriches anstelle einer erneuten Aufzählung der Begriff des verbundenen Vertrages verwendet wird. (2) Für die Behauptung der Kläger, es sei „nur der KfZ-Vertrag“ als verbundener Vertrag in die Widerrufsinformation aufzunehmen gewesen, bietet der Vertrag keine Grundlage. Auf Seite 1 des Darlehensantrages sind unter (6) als „Weitere finanzierte Leistungen“ sowohl die Restschuldversicherung als auch die Differenzkaskoversicherung aufgeführt. Diese sind auch in der Auflistung unter (8) des Vertrages enthalten. Zudem beinhaltet der Vertragstext auch gesonderte Widerrufsinformationen im Hinblick auf Restschuldversicherung (S. 3) und Differenzkaskoversicherung (S. 4). Der bloße Umstand, dass hierfür kein gesondertes Entgelt vereinbart wurde, steht dem Abschluss dieser weiteren verbundenen Verträge nicht entgegen. B. Wenn das Widerrufsrecht nicht verfristet gewesen wäre, stünde ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. 1. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkredit-Richtlinie) fällt, steht der Anwendung des Rechtsinstituts rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht entgegen. Vielmehr richtet sich die Beurteilung des Rechtsmissbrauchseinwands nach rein nationalem Recht (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRs 2020, 32256 Rn. 27). 2. In der Sache wiederholen die Kläger lediglich ihre rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen, auf die der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 20.01.2021, auf den Bezug genommen wird, ausführlich eingegangen ist. 3. Für rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger spricht ergänzend auch, dass sie den Gesichtspunkt des Kaskadenverweises erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 24.02.2021 - mithin mehr als 9 ½ Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages - gerügt haben (vgl. BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 28). Zudem wollen sie das Fahrzeug nicht nur „nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben“ (s. BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 28), sondern haben es sogar während der gesamten Vertragslaufzeit und weit darüber hinaus genutzt, ohne hierfür Wertersatz oder eine Nutzungsentschädigung zahlen zu wollen. Es ist nicht einmal geltend gemacht, dass sie nach dem von ihnen erklärten Widerruf die Nutzung eigestellt hätten. Hierauf kommt es indes angesichts der im Beschluss vom 20.01.2021 genannten Umstände nicht mehr entscheidend an. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch den für Banksachen zuständigen XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geklärt. Insoweit wird auf die ausführlich zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat sieht auch keinen Anlass zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder zur Aussetzung des Verfahrens. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (s. zur Vorfälligkeitsentschädigung BGH, U. v. 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736 Rn. 31 m. w. N.). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Voraussetzungen und Folgen der Gesetzlichkeitsfiktion für die Muster-Widerrufsinformation und im Hinblick auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs, welche beide nach nationalem Recht zu beurteilen sind. 1. Richtlinien entfalten - anders als Verordnungen - gerade keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten, sondern müssen von den Mitgliedsstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden. Wenn und soweit eine solche Umsetzung nicht oder nur ungenügend erfolgt, mag die Gesetzgebung des jeweiligen Mitgliedsstaates unionsrechtswidrig sein, was an der nationalen Rechtslage aber nichts ändert. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung findet insofern ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen kann (EuGH, U. v. 05.03.2020, Az. C-679/18, BeckRS 2020, 2813 Rn. 45; ebenso zum Verfahrensrecht EuGH, U. v. 06.10.2015, Az. C-69/14, BeckRS 2015, 81270). Dementsprechend stünde einem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des gesetzlichen Musters nicht entgegen, wenn - unterstellt - der Europäische Gerichtshof der Auffassung wäre, dass eine derartige Gesetzlichkeitsfiktion generell oder im konkreten Fall unionsrechtswidrig wäre. Der Umstand, dass Art. 247 § 6 EGBGB diesbezüglich keinen Auslegungsspielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung belässt, ist eine - höchstrichterlich geklärte - Frage des nationalen Rechts. 2. Unerheblich ist auch, ob die Verbraucherkreditrichtlinie eine eigenständige Regelung des Rechtsinstituts des Rechtsmissbrauchs enthält. a) Zunächst existiert ein allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs (EuGH, U. v. 06.02.2018, Az. C-359/16, BeckRS 2018, 782 Rn. 49 m. w. N.). Ob dessen Voraussetzungen hier erfüllt wären, kann indes dahingestellt bleiben. b) Denn jedenfalls handelt es sich bei dem Rechtsmissbrauchseinwand (auch) um einen elementaren Rechtsgrundsatz des (deutschen) nationalen Rechts und begrenzt damit - wie dargelegt - die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung. Dem steht auch der Gesichtspunkt der Vollharmonisierung nicht entgegen, zumal diese sich jeweils auf eine konkrete Richtlinie oder Teile derselben beschränkt, während es sich beim dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Berufungsstreitwert folgt aus §§ 63, 47, 48 GKG, 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 20.01.2021 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat die Kläger darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben den Verbraucherdarlehensvertrag vom 20.07.2011 nicht wirksam mit Schreiben vom 02.05.2018 widerrufen, da die Widerrufsfrist abgelaufen war (I.). Auch bei fortbestehendem Widerrufsrecht stünde dessen Ausübung und Geltendmachung - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (II.). Selbst bei unterstellt wirksamem Widerruf wären die Klageanträge nicht begründet (III.). I. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Widerrufsfrist nicht am 20.07.2011 zu laufen begonnen hat und damit am 03.08.2011 abgelaufen ist. A. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Prüfung von Pflichtangaben in der Berufungsinstanz nicht von Amts wegen erfolgt, sondern Ausführungen des Berufungsklägers erfordert, die den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach feststehender Rechtsprechung (BGH, B. v. 11.10.2016 - XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365 m.w.N.) muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Der allgemeine Hinweis, dass der Kläger auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehme und dieses auch zum Gegenstand des Vortrages in der Berufungsinstanz mache, ist genauso unzureichend wie die bloße schlagwortartige Aufzählung von Pflichtangaben, die vermeintlich fehlen (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, BeckRS 2019, 20121). B. Soweit der Kläger erstinstanzlich eine unzureichende Belehrung über die Möglichkeit der Nachbelehrung und über die Berechnungsmethode hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung gerügt hat, steht dies auch inhaltlich dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen. 1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfrist bereits über die Möglichkeit einer Nachbelehrung belehrt werden musste. Die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfrist entspricht jedenfalls inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben in § 495 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 355 Abs. 2 S. 1, S. 3 BGB a. F. Insbesondere treten gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. an die Stelle der Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a. F. nicht vor Erhalt dieser Pflichtangaben. Damit beträgt die Widerrufsfrist im Fall der - hier ohnehin nicht erfolgten - verspäteten Pflichtangaben gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. einen Monat. Eine Differenzierung nach einzelnen Pflichtangaben sieht das Gesetz nicht vor. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, B. v. 27.09.2016, Az. I-17 U 85/15, BeckRS 2016, 18951 Rn. 8; BGH, U. v. 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15 Rn. 17; st. Rspr.). Außerdem entspricht die von der Beklagten verwendete Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist insoweit wörtlich dem damaligen gesetzlichen Muster (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F.). Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats fehlerhafte Pflichtangaben fehlenden Angaben nur gleichzustellen, wenn der jeweilige Fehler geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dies ist bei einer (unterstellt) fehlerhaften Belehrung über die Möglichkeit der Nachbelehrung nicht der Fall. 2. Die Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung begründen ebenfalls kein fortbestehendes Widerrufsrecht des Klägers. a) Zunächst genügen diese Angaben den gesetzlichen Voraussetzungen. Ausreichend ist, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel bedarf es hingegen nicht, da diese nur Experten verständlich wäre und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, U. v. 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86; BGH, U. v. 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52), zur Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge (BGH, U. v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rn. 40-50). Diesen Anforderungen hat die Beklagte unter (14) des Darlehensvertrages nachgekommen, indem sie dort unter Nr. 2 im Rahmen der durch das Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben die maßgeblichen Parameter benannt hat, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sog. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten). Dies entspricht materiell den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Abs. 1 S. 1 BGB) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH, U. v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161), wobei sich die Beklagte durch die Angabe der Parameter auf die sog. Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt hat, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob sich der Darlehensgeber schon im Vertrag auf eine zulässige Berechnungsmethode festlegen muss. Jedenfalls bedarf es nicht der finanzmathematischen Bezeichnung als „Aktiv-Aktiv-Methode“, da diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat. Dass für die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung abzustellen ist, ergibt sich aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann (s. BGH, U. v. 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rn. 47). Auch die Angaben hinsichtlich der Kappungsgrenze hat die Beklagte unmittelbar aus § 502 Abs. 3 BGB übernommen. b) Zudem stünde auch eine insoweit fehlerhafte Belehrung der Ingangsetzung der Widerrufsfrist nicht entgegen. Aus der gesetzlichen Regelungssystematik ergibt sich, dass eine fehlerhafte Belehrung über die Vorfälligkeitsentschädigung generell keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist hat. Eine fehlende oder unzulängliche Belehrung führt lediglich nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung, berührt aber den Beginn der Widerrufsfrist nicht. Denn grundsätzlich wäre eine unzureichende Belehrung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist von einem Monat in Gang zu setzen. Eine Nachholung der Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wäre aber sinnlos, weil bei fehlender oder fehlerhafter Angabe in der Vertragsurkunde ein Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen wäre. Eine nachträgliche Belehrung des Verbrauchers wäre damit sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm der unzutreffende Eindruck entstünde, dass die Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte (BGH, U. v. 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736 Rn. 25 ff. m. w. N.). II. Wenn das Widerrufsrecht nicht verfristet wäre, stünde ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) in Form der Verwirkung entgegen, da eine illoyal verspätete Geltendmachung dieses Rechts vorläge. A. Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, eine längere Zeit verstrichen ist, ohne dass der Berechtigte etwas zur Durchsetzung seines Rechts getan hätte, wobei sich die erforderliche Zeitspanne nach den Umständen des Einzelfalles richtet (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 93 f. m. w. N.). Neben diesem sog. Zeitmoment setzt die Verwirkung voraus, dass der Schuldner sich wegen der Untätigkeit des Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (sog. Umstandsmoment). Diesbezüglich sind besondere Umstände erforderlich, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Maßgeblich sind jeweils die vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 18, 40; BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 30; BGH, U. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rn. 14). Dabei stehen Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselwirkung, wonach der Schuldner umso mehr in seinem Vertrauen schutzwürdig wird, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden, je länger der Rechtsinhaber untätig bleibt (BGH, U. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rn. 14; OLG Braunschweig, B. v. 26.04.2017, Az. 2 U 61/16, BeckRS 2017, 125718 Rn. 6). Speziell bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 41; BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 30). Das Fehlen einer Nachbelehrung steht bei beendeten Verträgen der Annahme schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen. Denn der Darlehensgeber hat lediglich ein Recht, nicht hingegen einer Pflicht zur Nachbelehrung (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 19). Eine Nachbelehrung ist nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 41; BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 30). Dabei beginnt die für das Zeitmoment maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 40; BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 31; BGH, U. v. 10.10.2017, Az. XI ZR 393/16, BeckRS 2017, 131329 Rn. 10). Eines zusätzlichen Zeitmoments nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages bedarf es nicht; allerdings kann ein derartiger zusätzlicher Zeitablauf bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 14). Das Zeitmoment kann bereits dann bejaht werden, wenn seit Abschluss des Darlehensvertrages ein Zeitraum vergangen ist, welcher die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. bei einer Belehrung nach Vertragsschluss von einem Monat deutlich übersteigt (Senatsbeschluss v. 16.05.2018, Az. 24 U 187/17; OLG Hamm, U. v. 12.04.2017, Az. 31 U 52/16, BeckRS 2017, 112386 Rn. 33). Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht nicht verjährt, dann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein „Mindestzeitmoment“ geschlossen werden (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 13; BGH, U. v. 10.10.2017, Az. XI ZR 393/16, BeckRS 2017, 131329 Rn. 9). Als für eine Verwirkung sprechende Gesichtspunkte kommen dabei insbesondere eine Beendigung des Verbraucherkreditvertrages auf Wunsch des Verbrauchers (BGH, U. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rn. 30; OLG Frankfurt a. M., U. v. 14.12.2016, Az. 19 U 13/16, BeckRS 2016, 112624 Rn. 25) oder im beiderseitigen Einvernehmen (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 16), eine Weiterverwendung der zurückgeflossenen Gelder (BGH, U. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rn. 16) oder die Freigabe von Sicherheiten (BGH, U. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rn. 17) in Betracht, zumal gewährte Sicherheiten regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis sichern, so dass in der Beendigung des Sicherungsvertrages durch Rückgabe der Sicherheit trotz Möglichkeit der Revalutierung die Ausübung beachtlichen Vertrauens i. S. d. § 242 BGB liegen kann (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 20). Dabei ist grundsätzlich nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine Bank die an sie zurückgezahlte Valuta verwandt hat, um mit ihr zu arbeiten, wenn nach Darlehensrückzahlung eine gewisse Zeit verstrichen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., U. v. 14.12.2016, Az. 19 U 13/16, BeckRS 2016, 112624 Rn. 25; OLG Schleswig, U. v. 06.10.2016, Az. 5 U 72/16, BeckRS 2016, 19644 Rn. 38, vgl. BGH, B. v. 05.06.2018, Az. XI ZR 577/16, BeckRS 2018, 14426 Rn. 4). Auf eine Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts oder auf ein Vertrauen des Darlehensgebers in eine solche Kenntnis des Darlehensnehmers kommt es hingegen nicht an. Vielmehr schließt selbst der Umstand, dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, eine Verwirkung nicht aus (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 17). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Darlehensgeber „die Situation“ im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung „selbst herbeigeführt“ hat (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 18). Ebenso steht der Gesichtspunkt, dass eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entsteht, diesen Grundsätzen für die Prüfung des Umstandsmoments nicht entgegen (BGH, B. v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224 Rn. 21). B. Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Widerrufsrecht der Kläger - dessen Fortbestehen unterstellt - jedenfalls verwirkt war. Das Zeitmoment war 6 ½ Jahre nach Vertragsabschluss unproblematisch und in außergewöhnlichem Umfang erfüllt, zumal dies mehr als dem Doppelten der regelmäßigen Verjährungsfrist entspricht. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verbraucherkredit der Finanzierung eines beweglichen Konsumgutes des Alltages für einen überschaubaren Zeitraum diente und sich auf eine noch überschaubare Kreditsumme bezog. Hinzu kommt, dass der Verbraucherkreditvertrag vollständig und planmäßig abgewickelt wurde, insbesondere die gesamte Darlehensvaluta durch die Kläger zurückgezahlt wurde und die Beklagte daraufhin die gewährten Sicherheiten freigegeben hat. Angesichts dieser Umstände hatte die Beklagte in Ermangelung eines Widerrufs objektiv keinen Anlass, Feststellungen zu Laufleistung und Erhaltungszustand des Fahrzeuges zu treffen. Hinzu kommt, dass die Kläger den Widerruf erst 3 ½ Jahre nach vollständiger Vertragsbeendigung sowie 6 ½ Jahre nach Vertragsabschluss, also etwa der doppelten Vertragslaufzeit erklärt haben. Zutreffend hat das Landgericht auch zu Grunde gelegt, dass aufgrund der allgemeinen Buchungsregeln und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die Beklagte erhaltenen Gelder Jahre nach der Rückzahlung anderweitig verwendet hat. Konkrete Umstände, aufgrund derer dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders gewesen wäre, haben die Kläger nicht vorgetragen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger während der Vertragslaufzeit und noch weit darüber hinaus Nutzungen aus dem finanzierten Fahrzeug gezogen haben. C. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Es ist geklärt, dass die die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (s. BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 16 m. w. N.) und sich die Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs nach nationalem Recht richtet (BGH, U. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rn. 16; BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 27, jeweils m. w. N.). III. Selbst im Falle eines wirksamen Widerrufs wäre die Klage gleichwohl unbegründet. A. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag fehlt es an einem Annahmeverzug der Beklagten. Finanziert ein Verbraucher den Erwerb eines Kraftfahrzeuges durch ein Verbraucherdarlehen und liegen verbundene Verträge vor, dann ist der Verbraucher nach Widerruf des Darlehensvertrages im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges vorleistungspflichtig. Insoweit liegt eine Bring- oder Schickschuld vor, die der Schuldner grundsätzlich dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anzubieten oder an diesen abzusenden hätte, um den Annahmeverzug auszulösen (§ 294 BGB). Ein wörtliches Angebot wäre nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen des § 295 BGB ausreichend (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 21-24). Für beides bestehen vorliegen keine Anhaltspunkte. B. Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers hat zugleich zur Folge, dass auch der Zahlungsanspruch unbegründet wäre, da dies eine Leistungsverpflichtung der Beklagten Zug um Zug ausschließt und auch § 322 Abs. 2 BGB lediglich bei Annahmeverzug der Beklagten zur (entsprechenden) Anwendung käme (BGH, U. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 29). Aus diesem Grunde möge innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist aus Kostengründen auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.