Beschluss
24 U 209/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0820.24U209.20.00
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.07.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Berufung wird auf 23.092,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.07.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert der Berufung wird auf 23.092,94 € festgesetzt. I. Der Kläger nahm im Mai 2004 zur Finanzierung eines PKW Marke1 bei der damals unter „Bank1 GmbH“ firmierenden Beklagten ein Verbraucherdarlehen über 25.772,62 € auf (Blatt 8 f. d. A.). Das Darlehen zahlte er in 47 Monatsraten zu je 611,64 € planmäßig bis zum 15.05.2008 zurück. Die Beklagte gab das ihr eingeräumte Sicherungseigentum an dem PKW daraufhin auf und den Kraftfahrzeugbrief an den Kläger heraus. Mit Schreiben vom 14.10.2017 (Blatt 10 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages bezogenen Willenserklärung. Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung seiner auf das Darlehen geleisteten Zahlungen und einer an den Verkäufer des Fahrzeugs geleisteten Anzahlung von 1.500 €, insgesamt 30.247,08 €, sowie einer Nutzungsentschädigung für die überlassenen Zahlungen in Höhe von 18.770,86 € Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW in Anspruch genommen, worauf er sich einen Betrag 25.925 € für den Wertverlust des PKW anrechnen ließ. Wegen der erstinstanzlich hierzu festgestellten Tatsachen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 65 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Klagebegehren weiter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.07.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.092,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs vom Typ Marke1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen sowie ihn Gegenüber Rechtsanwalt A, Straße1, Stadt1, von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 21.04.2021 (Blatt 126 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss vom 21.04.2021 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme vom 11.08.2021 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest, wobei lediglich klarzustellen ist, dass der Senat nicht weiter davon ausgeht, der Kläger wolle sich für die Nutzung des Fahrzeuges nichts anrechnen lassen. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der oben dargestellten Berechnung der Klageforderung. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Widerruf nach vollständiger Rückführung des Darlehens noch rechtlich möglich wäre und der Kläger über sein Widerrufsrecht ausreichend belehrt wurde. Denn jedenfalls ist ein eventuelles Widerrufsrecht, worauf der Senat hingewiesen hat, verwirkt (§ 242 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 243 und NJW 2016, 3518), der sich der Senat angeschlossen hat, unterliegt auch das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen der Verwirkung, wenn neben einem Zeit- auch ein Umstandsmoment gegeben ist. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei wie hier beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht. Dabei kann auch der Umstand berücksichtigt werden, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat (vgl. BGH, NJW 2018, 1390). Diese Grundsätze gelten auch bei Darlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeuges. Solche Umstände liegen zur Überzeugung des Senats hier vor. Sowohl ein Zeit- wie auch ein Umstandsmoment sind gegeben, was bei einem Widerruf mehr als dreizehn Jahre nach Abschluss des Vertrages und neun Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens und Aufgabe des Sicherungseigentums bereits auf der Hand liegt. Auch der Umstand, dass der Darlehensvertrag nicht auf Wunsch des Klägers, sondern planmäßig beendet wurde, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Jahre 2017 musste die Beklagte nicht mehr mit dem Widerruf des längst erledigten und lediglich auf eine Laufzeit von vier Jahren angelegten Darlehensvertrages rechnen, zumal auch die übliche Nutzungszeit des finanzierten Gegenstandes schon weitgehend abgelaufen war. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach Auffassung des Generalanwalts beim EuGH in seinem Schlussantrag vom 15.07.2021 in den Sachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 ein Widerrufsrecht ohnehin nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind. Dies ist hier der Fall. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 21.04.2021 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel an der Passivlegitimation der Beklagten, nachdem der Darlehensvertrag mit der Bank1 geschlossen wurde: „Der Darlehensnehmer beantragt über den Händler bei der Bank Gewährung des oben bezeichneten Darlehens...“. In der Sache wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Erlöschen eines Widerrufsrechts bereits aufgrund vollbeendetem Vertragsverhältnis Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Auf Mängel der Widerrufsbelehrung kommt es deshalb nicht an, weil der Geltendmachung eines Widerrufsrechts jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegensteht. Der Widerruf des Klägers erfolgte am 14.10.2017 mehr als dreizehn Jahre nach Abschluss des Vertrages vom 15.05.2004 und mehr als 9 Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens am 15.05.2008. Damit ist das Zeitmoment zwanglos erfüllt. Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe bereits „2006 oder 2007“ Kenntnis von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung gehabt und dabei Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 122/06) nimmt, ist dies unbehelflich. Denn der Widerruf des Klägers erfolgte erst zehn Jahre nach dieser Entscheidung. Aufgrund dieser Zeitspanne durfte die Beklagte umso mehr darauf vertrauen, der Kläger werde - in unterstellter Kenntnis von einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung - von einem Widerruf Abstand nehmen. Im Übrigen dürfte auch dem Kläger die Thematisierung unwirksamer Widerrufsbelehrungen durch die Medien bekannt gewesen sein, so dass sein erst im Jahre 2017 erfolgter Widerruf verwirkt ist. Dass sich hingegen die Beklagte auf einen zu erwartenden Widerruf eingestellt habe und deshalb sogar Rückstellungen gebildet habe, ist unbelegte Behauptung des Klägers ins Blaue hinein geblieben. Der diesbezüglich angebotene Zeugenbeweis durch bloße Namensnennung ist als Ausforschungsbeweis untauglich. Gleiches gilt für die Behauptung, die Beklagte habe bewusst von einer Nachbelehrung abgesehen, um keine Widersprüche zu provozieren. Soweit der Kläger meint, dieser Vortrag sei jedenfalls als zugestanden anzusehen, ergibt sich dessen Streitigkeit im Gegenteil „aus den übrigen Erklärungen“ der Beklagten (§ 138 Abs 3 ZPO). Denn diese hat u.a. ausdrücklich darauf abgestellt, „sich aufgrund der Vertragsbeendigung darauf einrichten (zu dürfen), dass der Kunde den Vertrag nicht mehr widerrufen werde.“. Das Ansinnen des Klägers ist auch deshalb grob rechtsmissbräuchlich, weil er selbst angibt, das Fahrzeug sei nunmehr „als verbraucht anzusehen“. Gleichwohl verlangt der Kläger auch im Berufungsverfahren über 23.000.- € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Autos, will also dergestalt inzwischen 17 Jahre umsonst gefahren sein, ohne einen entsprechenden Nutzungswertersatz zumindest in Erwägung zu ziehen. Bei der derart bereits offensichtlich unbegründeten Berufung kommt es auf die seitens der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Wertersatzansprüchen nebst Zinsen über insgesamt 25.925.- € nicht mehr an. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2021. Der Kläger möge eine Berufungsrücknahme aus Kostengründen in Betracht ziehen.