Beschluss
24 U 88/21
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1019.24U88.21.00
2mal zitiert
20Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus dem Urteil zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 26.440,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus dem Urteil zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 26.440,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten darüber, ob ein Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs durch den Widerruf des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde oder nicht. Der Kläger erwarb den im Klageantrag näher bezeichneten Pkw als Vorführwagen mit einer Laufleistung von 200 km bei einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Autohaus. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 26.440,- € leistete der Kläger eine Anzahlung von 4.000,- € und schloss im Übrigen unter dem 08. März 2019 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten ab, welcher bei einem Sollzinssatz von 1,48% einen Nettodarlehensbetrag von 22.440,- € aufwies, zurückzuzahlen in 23 Monatsraten zu je 289,20 € ab dem 08. April 2019 sowie einer Schlussrate von 17.044,70 € zum 08. März 2021. Der Kläger erhielt eine Vertragsurkunde mit eingearbeiteten Widerrufsinformationen. Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten von Inhalt und Gestaltung wird insoweit auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 23 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger bekam den Pkw übergeben und übereignet und nahm die Ratenzahlung auf. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 (Anlage K2 zur Klageschrift; Bl. 48 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags und forderte die Beklagte auf, diesen Widerruf binnen 14 Tagen schriftlich anzuerkennen. Sodann werde die Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des Autokaufs erfolgen. Zukünftige Zahlungen würden nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geleistet. Nachdem die Beklagte hierauf nicht einging, schrieben die auch vorgerichtlich für den Kläger tätigen Klägervertreter unter dem 06. Juli 2020 ebenfalls die Beklagte an (Anlage K3 zur Klageschrift; Bl. 49 ff. d. A.), wiederholten die Widerrufserklärung, erklärten, dass die Beklagte hier keinen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs beanspruchen könne und dass die Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs angeboten werde, wobei die Beklagte bis zum 20. Juli 2020 mitteilen solle, wohin das Fahrzeug gebracht werden dürfe. Binnen gleicher Frist solle die Beklagte bestätigen, dass sie keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger auf vertragliche Zinsen und Tilgung geltend machen und dem Kläger die von ihm geleistete Anzahlung sowie die gezahlten Raten abzüglich des angefallenen Vertragszinses, im Ergebnis 8.501,28 € erstatten werde. Dem kam die Beklagte nicht nach. Bis zum 31. August 2020 leistete der Kläger Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 4.490,05 € an die Beklagte. Der Kläger vertrat erstinstanzlich die Rechtsauffassung, dass sein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erloschen gewesen sei. Auch habe er der Beklagten gemäß §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB keinen Wertersatz für die Nutzung des Pkw zu leisten. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen. Die verwendete Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen bzw. den europarechtlichen Vorgaben. Insbesondere rügte der Kläger in diesem Zusammenhang: - Der von der Beklagten verwendete sog. Kaskadenverweis zum Beginn der Widerrufsfrist aus § 492 Abs. 2 BGB stehe gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2020 in der Rechtssache Az. C-66/19 dem Erfordernis aus Art. 10 Abs. 2 lit. p.) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (folgend: Verbraucherkreditrichtlinie) einer Information in klarer und prägnanter Form entgegen und sei daher unwirksam. Das Gericht habe die Vorgabe des EuGH entsprechend anzuwenden und im Wege der europarechtskonformen Auslegung bzw. Rechtsfortbildung von einer Anwendung der fehlerhaften Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in den einschlägigen nationalen Normen, insbesondere in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB abzusehen. Gegebenenfalls müsse eine Berufung der Beklagten auf die Gesetzlichkeitsfiktion als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. - Die Angaben über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB unzureichend. - Die Angabe des Verzugszinssatzes sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB unzureichend, weil lediglich generell auf den gesetzlichen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verwiesen worden sei, ohne die absolute Zahl des geltenden Verzugszinses zu nennen und zu erläutern. - Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB habe die Beklagte die Art des Darlehens nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte dem Kläger als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,35 € (entspricht einer 1,8-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und 19% Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von 26.440,- €) zu erstatten. Der Kläger beantragte erstinstanzlich: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.490,05 zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit Zug um Zug, hilfsweise: Nach Übergabe des Kraftfahrzeugs Marke1 Modell1, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Kfz-Schein 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges gemäß Antrag zu 1.) in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 18.06.2020 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.872,35 als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Klageantrag zu 2.) unzulässig sei, weil hinsichtlich des behaupteten Annahmeverzugs kein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO bestehe. Zudem berücksichtige der Antrag nicht, dass insoweit kein Zug um Zug-Verhältnis von Rückgabe des Fahrzeugs und Rückzahlung der empfangenen Leistungen bestehe, sondern eine Vorleistungspflicht des Klägers. Die Beklagte war ferner der Auffassung, dass sie den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe, sodass der Widerruf des Klägers als verspätet anzusehen sei. Die vertraglichen Angaben einschließlich der Widerrufsinformation seien vollständig und korrekt. Die Beklagte habe das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwendet und die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt. Das EuGH-Urteil ändere nichts daran, dass die Beklagte hier gemäß den einschlägigen Vorgaben des deutschen Rechts klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert habe. Das EuGH-Urteil stelle insoweit lediglich eine Aufforderung an den deutschen Gesetzgeber dar, das Muster für eine Widerrufsinformation in diesem Punkt zu modifizieren und zu konkretisieren. Ein ewiges Widerrufsrecht lasse sich daraus nicht herleiten. Zudem sei es als rechtsmissbräuchlich anzusehen, dass der Kläger sich einerseits auf ein Widerrufsrecht berufe, andererseits das Fahrzeug weiter nutze, so dessen Wert kontinuierlich weiter senke und gleichzeitig eine Pflicht zum Nutzungsersatz abstreite. Hilfsweise beantragte die Beklagte erstinstanzlich widerklagend festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust der Marke Marke1 Modell1 mit der Fahrgestellnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Hilfsweise erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit eventuell insoweit bestehenden Gegenansprüchen. Der Kläger beantragte erstinstanzlich, die Hilfswiderklage abzuweisen. Das Landgericht wies im angegriffenen Urteil vom 23. April 2021 (Bl. 197 - 203 d. A.), die Klage vollumfänglich ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die 14-tägige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers bereits abgelaufen gewesen sei. Das Anlaufen der Widerrufsfrist sei hier nicht an einer fehlerhaften Angabe der erforderlichen Pflichtangaben gescheitert. So habe die Beklagte die geschuldete Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung unter Nennung der wesentlichen Berechnungskriterien ordnungsgemäß mitgeteilt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten für den Verbraucher keinen Mehrwert und seien nicht geschuldet. Auch sei der Verzugszinssatz korrekt angegeben worden, da entgegen der Vorwürfe des Klägers der bei Vertragsschluss konkret geltende Zinssatz von 4,12% ausdrücklich genannt und das Veränderungsregime des Basiszinssatzes erläutert worden sei. Ferner sei durch die Überschrift des Vertragsformulars mit „Auto - Darlehens - Vertrag (privat)“ die Art des Darlehens hinreichend genau bezeichnet. Hinsichtlich der Verwendung des Kaskadenverweises streite für die Beklagte jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Eine richtlinienkonforme - einschränkende - Auslegung dieser Gesetzlichkeitsfiktion komme hier nicht in Betracht, weil angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts insoweit kein Auslegungsspielraum verbleibe. Unabhängig davon stehe der Geltendmachung des Widerrufsrechts aber auch der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen. Der Kläger habe hier erst nach Ablauf von mehr als der Hälfte der vertraglich vereinbarten Laufzeit abstrakt einen Mangel der Widerrufsbelehrung geltend gemacht und gleichzeitig das Fahrzeug weiter genutzt, obwohl er der Auffassung gewesen sei, zum Wertersatz nicht verpflichtet zu sein. Damit habe er sich aber, seine Rechtsauffassung von einem bestehenden Widerrufsrecht als zutreffend unterstellt, gegenüber der Beklagten pflichtwidrig verhalten und setze sein Widerrufsrecht dazu ein, auf Kosten der Beklagten erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen sei vollumfänglich auf die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Aufgrund der vollumfänglichen Klageabweisung erfolgte keine Entscheidung über die Hilfswiderklage. II. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Leistungs- und Feststellungsanträge aus der ersten Instanz ganz überwiegend weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17. Juni 2021, Bl. 231 - 267 d. A.). Der Kläger rügt sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts durch das „Landgericht Braunschweig“ (sic!). Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger zunächst seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Das Berufungsgericht dürfe sich insoweit nicht an der bisherigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs orientieren, da diese nicht vom geltenden Recht getragen und damit willkürlich seien. Insbesondere seien die Auffassungen dieses Senats zu europarechtlichen Fragen unvertretbar. Unter Anwendung der europarechtlichen Vorgaben dürfe insbesondere nicht mehr von einer Gesetzlichkeitsfiktion in Bezug auf die Verwendung des Kaskadenverweises in der Musterwiderrufsinformation ausgegangen werden. Zudem könne sich hier die Beklagte schon deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation berufen, weil die hier zahlreiche im vorliegenden Fall erkennbar überflüssige Belehrungsbestandteile verwendet habe. Auch die Frage, ob die vorliegenden Angaben zum Verzugszinssatz klar und verständlich seien, könne letztlich allein der EuGH beantworten. Bei der Pflichtangabe über die Art des Darlehens sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers durch das Landgericht sei als rechtsfehlerhaft anzusehen; die fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger sei insbesondere vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Später ergänzt der Kläger vor dem Hintergrund der Ausführungen im EuGH-Urteil vom 09. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 dahingehend, dass im vorliegenden Fall jedenfalls die Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung sowie zum Verweis auf das Schlichtungsverfahren fehlerhaft erteilt worden seien, weshalb die Widerrufsfrist hier nicht zu laufen begonnen habe. Auch dürfe sich die Beklagte gegenüber dem Kläger als Verbraucher generell weder auf Verwirkung noch auf Rechtsmissbrauch berufen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt Az.: 1 O 216/20, aufgrund der Schriftsatzfrist vom 30.03.2021, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.490,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Übergabe des Kfz Marke1 Modell1 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Kfz in Annahmeverzug befindet. 3. Festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 18.06.2020 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.872,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. (siehe Bl. 231 f. d. A.) Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 289 d. A.). Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 23. August 2021; Bl. 287 -315 d. A.). Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Insbesondere sei die Verwendung des Kaskadenverweises in der Widerrufsinformation aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters hier nicht zu beanstanden. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien ausreichend und könnten zudem selbst im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit jedenfalls keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist haben. Auch die Angaben zur Anpassung des Verzugszinses seien ausreichend. Gegenebenfalls sei insoweit zu berücksichtigen, dass von der Rechtsfolge her fehlerhafte Angaben nicht fehlenden Angaben gleichgestellt werden könnten. Die Beklagte hält ausdrücklich an dem Einwand des Rechtsmissbrauchs fest. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Parteien einschließlich der vertretenen Rechtsauffassungen wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. August 2021 (Bl. 316 - 327 d. A.) den Kläger darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, seine Berufung mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. III. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf seinen Hinweisbeschluss vom 31. August 2021 nebst Nachweisen. Die Einwände hiergegen in den Schriftsätzen der Beklagtenseite vom 24. September 2021 und vom 28. September 2021 rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Der Vortrag im Schriftsatz vom 24. September 2021 beschränkt sich auf Rechtsausführungen dazu, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem EuGH-Urteil vom 09. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 im vorliegenden Fall jedenfalls die Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung sowie zum Verweis auf das Schlichtungsverfahren fehlerhaft erteilt worden seien, weshalb die Widerrufsfrist hier nicht zu laufen begonnen habe. Auch dürfe sich die Beklagte gegenüber dem Kläger als Verbraucher weder auf Verwirkung noch auf Rechtsmissbrauch berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die hier vorliegenden Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen aus der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genügen. Selbst wenn die diesbezüglichen Angaben der Beklagten insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im EuGH-Urteil vom 09. September 2021 tatsächlich unzureichend sein sollten, stünde dies jedenfalls einer Ingangsetzung der Widerrufsfrist nach der deutschen Rechtslage nicht entgegen. Eine fehlende oder unzulängliche Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt nach der Spezialregelung in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der Widerrufsfrist zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dieser Regelung Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehen. Einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird durch den Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichend begegnet. Der Darlehensgeber verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne von Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. zu alledem: BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, Az. XI ZR 288/19, NJW 2021, 66 ff.). Ebenso kann im Ergebnis offenbleiben, ob die erteilten Angaben zum Schlichtungsverfahren, genauer über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang den Anforderungen aus der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB genügen. Denn die Beklagte hat den Kläger unstreitig über die Möglichkeit der Anrufung der Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht informiert. Die insoweit erteilten Angaben sind möglicherweise vor dem Hintergrund der Vorgaben des EuGH als fehlerhaft anzusehen, fehlen aber jedenfalls nicht. Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit stünde aber dem Ingangsetzen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Denn § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB knüpft für den Fristbeginn ausdrücklich an den Umstand an, dass die Pflichtangaben „nicht“ im Vertrag enthalten sind bzw. dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben „nicht“ erhält. Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden Pflichtangabe nach gefestigter Rechtsprechung des Senats allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass er dazu geeignet ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Das dies hier der Fall wäre, behauptet noch nicht einmal der Kläger selbst und ist auch sonst nicht zu erkennen. Im Gegenteil schließt der Senat aus, dass sich ein verständiger Verbraucher angesichts der hier verwendeten Hinweise über das Schlichtungsverfahren von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten lassen könnte. Auf die Frage, ob hier die Beklagte den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs erheben kann, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Auch ohne tragend auf den Einwand eines eventuellen Rechtsmissbrauchs des Klägers abzustellen, erweist sich das erstinstanzliche Urteil aus den oben ausgeführten Gründen im Ergebnis als richtig. Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 28. September 2021 ohne konkrete Befassung mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Vertrags rügt, dass unter Zugrundelegung der Auslegungskriterien des EuGH-Urteils vom 09. September 2021 der Verzugszinssatz vorliegend nicht klar und verständlich angegeben sei, kann dem unverändert nicht gefolgt werden. Die Angaben zum variablen Verzugszins auf S. 6 der streitgegenständlichen Vertragsurkunde (Bl. 28 d. A.) unter Ziffer 8 enthalten sowohl den zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes (4,12%) als auch die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes sowie die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes. Die dortige Darstellung der Berechnungsmethode ist für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich und ermöglicht es ihm, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Damit wird die vorliegende Vertragsgestaltung allen Anforderungen aus dem EuGH-Urteil gerecht. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. September 2021 auf Wiederholungen des Vortrags im Schriftsatz vom 24. September 0221 sowie auf allgemeine Rechtsausführungen zum Inhalt des EuGH-Urteils, dem kritisch die bisherige Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gegenübergestellt wird. Eine entscheidungserhebliche Bedeutung dieser erkennbar für eine Vielzahl von Verfahren formulierten, abstrakten Darstellungen ohne konkrete Bezugnahme auf die entscheidungserheblichen Fragen des vorliegenden Rechtsstreits erschließt sich dem Senat nicht und rechtfertigt jedenfalls kein abweichendes Ergebnis. Nach alledem war damit die Berufung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags sowie der aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils zurückzuweisen. VI. Die Kostenentscheidung erging nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Der Berufungsstreitwert folgt aus §§ 63, 47, 48 GKG, 3 ZPO und entspricht bei einer verbundenen Leistungs- und Feststellungsklage gemäß Klageanträgen zu 1.) und 3.) im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrags der Summe des Nettodarlehensbetrags von 22.400,- € und der geleisteten Anzahlung von 4.000,- €, da der Kläger mit diesen Anträgen begehrt, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als habe er dieses Geschäft nicht getätigt. Dem Klageantrag zu 2.) auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu; dieser führt zu keinem erhöhten Streitwert. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Klageantrag zu 4.) bleiben als Nebenforderung im Sinne von §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 ZPO ebenfalls außer Betracht. --- Vorausgegangen ist unter dem 31.08.2021 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen, welche sich der Senat zu eigen macht, abgewiesen. I. Der Kläger hat den Verbraucherdarlehensvertrag vom 22.02.2016 nicht wirksam widerrufen, da er sein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 495, 355 BGB nicht fristgerecht ausgeübt hat. Dem unmittelbaren Anlaufen der Widerrufsfrist von 14 Tagen steht insbesondere § 356b Abs. 2 BGB nicht entgegen, da der Vertrag die erforderlichen Pflichtangaben enthielt. Soweit der Kläger angebliche Mängel der Widerrufsinformation rügt, steht dies einem Ingangsetzen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten verwendete sog. Kaskadenverweisung. Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rdnr. 13-16) Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ auch in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben wegen der hiermit verbundenen Kaskadenverweisung auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB nicht klar und verständlich im Sinne dieser Norm ist. Jedoch greift hier zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ein. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung findet insofern ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des innerstaatlichen Rechts dienen kann (EuGH, Urteil vom 05. März 2020, Az. C-679/18, BeckRS 2020, 2813 Rdnr. 45; ebenso zum Verfahrensrecht EuGH, Urteil vom 06. Oktober 2015, Az. C-69/14, BeckRS 2015, 81270). Der Gesetzgeber hat das Muster seinerzeit gezielt als formelles Gesetz ausgestaltet, um Rechtsstreitigkeiten über dessen Wirksamkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion kommt hier nicht in Betracht, weil insoweit kein Auslegungsspielraum verbleibt. Gewaltenteilung, Rechtsstaatsprinzip sowie die Bindung der Gerichte an das Gesetz (Art. 20 Abs. 2, Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) verbieten es, dass sich das Gericht gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers stellt. Eine methodische Grundlage, den nach Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck eindeutige Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB contra legem in seinem wesentlichen normativen Gehalt abzuändern, existiert nicht. Mit der Schaffung des fakultativen Musters in der gesetzlichen Regelung im EGBGB sollten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, Az. XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259 Rdnr. 10-14; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rdnr. 17; ebenso OLG München, Beschluss vom 03. April 2020, Az. 19 U 367/20, WM 2020, 2273; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. April 2020, Az. 6 U 182/19, WM 2020, 2274). Dieser Zweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn das gesetzliche Muster seinerseits an den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zu messen wäre mit der möglichen Folge, dass die Widerrufsinformation selbst bei vollständiger Umsetzung des gesetzlichen Musters als unwirksam zu behandeln wäre. Die Beklagte hat die gesetzliche Musterbelehrung unter Berücksichtigung der Gestaltungshinweise verwendet. Die Widerrufsinformation ist insbesondere auch hervorgehoben und deutlich gestaltet im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Die optische Gestaltung entspricht zunächst ebenfalls dem gesetzlichen Muster. Sie hebt sich zudem deutlich vom übrigen Vertragstext ab. Die Widerrufsinformation ist fett umrahmt, was schon isoliert betrachtet lediglich für einen geringen Teil des übrigen Vertragstextes gilt. Soweit - insbesondere auf der gleichen Seite - auch andere Vertragsbestandteile fett umrahmt sind, ist die Widerrufsinformation von diesen deutlich durch den in Fettdruck gehaltenen seitlichen Balken „Widerrufsinformation“, durch die in Fettdruck gehaltene Hauptüberschrift „Widerrufsinformation“, durch die zentrale Platzierung dieser Hauptüberschrift, durch die klare optische Gliederung unter Verwendung von Leerzeilen und durch die ihrerseits fett gedruckten bzw. unterstrichenen Zwischenüberschriften sowie durch ihre Anordnung unmittelbar vor der Vertragsunterschrift hervorgehoben. II. Auch die Berufungsrügen hinsichtlich der weiteren Pflichtangaben sind unbegründet. Dem streitgegenständlichen Leasingvertrag fehlen keine Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB. Soweit der Kläger einzelne Pflichtangaben als fehlerhaft rügt, folgt daraus nicht das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind fehlerhafte Pflichtangaben fehlenden Angaben nur gleichzustellen, wenn der jeweilige Fehler geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (ebenso BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rdnr. 26; Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 Rdnr. 25; OLG München, Beschluss vom 20. April 2020, Az. 5 U 6838/19, BeckRS 2020, 27825 Rdnr. 9; vgl. ferner: Hölldampf, Das Anlaufen der Widerrufsfrist bei Fehlen bzw. Fehlerhaftigkeit einer Pflichtangabe, WM 2018, 114, 115). Dies ist hinsichtlich der vom Kläger gerügten fehlerhaften Angaben hinsichtlich der Art des Darlehens nicht der Fall. Die Angabe der Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) ist zudem inhaltlich nicht zu beanstanden. Erforderlich ist insoweit eine Abgrenzung zu anderen Formen der Finanzierung wie etwa dem Leasing (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rdnr. 28), nach teilweise vertretener Auffassung darüber hinaus eine schlagwortartige, möglichst knappe und verständliche Produktbeschreibung (vgl. Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., Art. 247 § 3 EGBGB Rdnr. 4). Die Angaben der Beklagten entsprechen selbst der letztgenannten strengeren Auffassung. Aus der Überschrift „Auto-Darlehens-Vertrag (privat)“ und der unmittelbar hieran anschließenden Ergänzung („Es liegt ein befristetes Verbraucherdarlehen mit regelmäßiger Tilgung vor, bei dem die Schlussrate erhöht ist.“), wird der Kläger nicht nur über die Finanzierungsart (Darlehen), sondern auch über den Finanzierungszweck (Autofinanzierung), den Umstand der regelmäßigen Tilgung, das Vorliegen einer erhöhten Schlussrate und die Befristung des Darlehens informiert. Das Erfordernis, den Verbraucher bereits im Rahmen der „Art des Darlehens“ über das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts zu belehren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung begründen ebenfalls kein fortbestehendes Widerrufsrecht des Klägers. Zunächst genügen diese Angaben den gesetzlichen Voraussetzungen. Ausreichend ist, dass der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel bedarf es hingegen nicht, da diese nur Experten verständlich wäre und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, Az. XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86; Urteil vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52), zur Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge (BGH, Urteil vom 05. November 2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rdnr. 40-50). Diesen Anforderungen hat die Beklagte unter Nr. 7 der Darlehensbedingungen genügt, indem sie im Rahmen der durch das Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben die maßgeblichen Parameter benannt hat, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sog. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten). Dies entspricht den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 1997, Az. XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161). Damit hat sich die Beklagte auf die sog. Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob sich der Darlehensgeber schon im Vertrag auf eine zulässige Berechnungsmethode festlegen muss. Dass für die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung abzustellen ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rdnr. 47). Die Angaben hinsichtlich der Kappungsgrenze hat die Beklagte unmittelbar aus § 502 Abs. 3 BGB übernommen. Eines Hinweises auf die Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB bedurfte es nicht, weil Gegenstand der Vorfälligkeitsentschädigung keine pauschale Schadensberechnung ist. Zudem stünde eine insoweit fehlerhafte Belehrung jedenfalls der Ingangsetzung der Widerrufsfrist nicht entgegen. Aus der gesetzlichen Regelungssystematik ergibt sich, dass eine fehlerhafte Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung generell keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist hat. Eine fehlende oder unzulängliche Belehrung führt lediglich nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung, berührt aber den Beginn der Widerrufsfrist nicht. Denn grundsätzlich wäre eine unzureichende Belehrung nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist von einem Monat in Gang zu setzen. Eine Nachholung der Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wäre aber sinnlos, weil bei fehlender oder fehlerhafter Angabe in der Vertragsurkunde ein Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist. Eine nachträgliche Belehrung des Verbrauchers wäre damit sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm der unzutreffende Eindruck entstünde, dass die Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736 Rdnr. 25 ff. m. w. N.). Die Angaben der Beklagten zur Höhe des Verzugszinssatzes und dessen Anpassung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) sind fehlerfrei. Die Angabe des abstrakten Verzugszinssatzes in Nr. 8 der Darlehensbedingungen wäre ohnehin ausreichend. Insbesondere bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen fehlenden Aussagekraft des Verzugszinssatzes keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755; Urteil vom 05. November 2019, Az. XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577). Unabhängig davon hat die Beklagte den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszins in Höhe von 4,12 % hier sogar ausdrücklich angegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Angabe „Für Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ zugleich in ausreichender Weise über die Anpassung des Verzugszinses informiert worden ist (so OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019, Az. 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rdnr. 30). Denn selbst wenn weitere Erläuterungen erforderlich gewesen wären, ist die Beklagte dem jedenfalls durch die unmittelbar anschließenden Ausführungen („Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.“) umfangreich nachgekommen. III. Zudem stünde der Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Kläger der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Sache auf eine Verwirkung oder eine sonstige illoyal verspätete Geltendmachung dieses Rechts abzustellen wäre. Generell kann der Einwand der Verwirkung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. April 2020, Az. 11 U 211/19, WM 2020, 2270) oder des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rdnr. 27 f.) auch der Ausübung eines Widerrufsrechts oder der Geltendmachung hierauf gestützter Ansprüche entgegenstehen. In Betracht kommt insbesondere die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, wobei sich die Beurteilung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließlich nach innerstaatlichem Recht richtet. Insoweit ist eine umfassende Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und es sind die Interessen aller am Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rdnr. 27). Dabei können u. a. eine erst nachträgliche Geltendmachung des maßgeblichen Mangels der Pflichtangaben oder die Ausübung des Widerrufsrechts unter Geltendmachung hieraus folgender Ansprüche bei gleichzeitiger Leugnung eines bestehenden Nutzungsersatzanspruchs der Gegenseite für ein treuwidriges Verhalten des Verbrauchers sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rdnr. 28). Maßgeblich sind jeweils die vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rdnr. 18, 40; Urteil vom 11. Oktober 2016, Az. XI ZR 482/15, BeckRS 2016, 19929 Rdnr. 30; Urteil vom 16. Oktober 2018, Az. XI ZR 45/18, BeckRS 2018, 29284 Rdnr. 14). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich der Rechtsmissbrauch - ein fortbestehendes Widerrufsrecht unterstellt - vorliegend insbesondere aus Folgendem: Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, ihre Rechte auszuüben; dies gilt auch für das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Der Vertrag war noch nicht vollständig abgewickelt. Allerdings war schon ein erheblicher Zeitraum - mehr als 15 Monate und damit deutlich mehr als die Hälfte der vorgesehenen Vertragsdauer - abgelaufen. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten war naturgemäß vollständig, die des Klägers immerhin schon in erheblichem Umfang erbracht. Zudem hat sich der Kläger selbst widersprüchlich und pflichtwidrig verhalten. Zunächst hat er das Widerrufsrecht ausgeübt, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu akzeptieren. Der Vertrag sollte über 24 Monate (zwei Jahre) laufen, wobei die letzte Darlehensrate vertragsgemäß im März 2021 zu zahlen war. Der Kläger hat den Vertrag zunächst bis Mitte Juni 2020 beanstandungsfrei durchgeführt, insbesondere 15 von 24 Raten gezahlt und das Fahrzeug genutzt. Im Anschluss hat er noch weitere Raten - wenngleich unter Vorbehalt - gezahlt. Dabei hat er vorgerichtlich und erstinstanzlich die Auffassung vertreten, zum Wertersatz nicht verpflichtet zu sein. Hieran hält er ausweislich der Berufungsbegründung auch weiterhin fest. Für den Fall des wirksamen Widerrufs hätte die Beklagte indes gegen den Kläger einen Wertersatzanspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB. Einer gesonderten Belehrung nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bedurfte es nicht, da der Kaufvertrag im stationären Handel abgeschlossen wurde und § 357 Abs. 7 BGB aufgrund der Verweisungsnorm des § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB nur entsprechende Anwendung findet. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB betrifft lediglich außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die dort angeführten Informationspflichten beziehen sich auf einen nach § 312g Abs. 1 BGB widerruflichen Vertrag und passen daher nicht für einen im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256, Rdnr. 32). Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzeshistorie bestätigt (vgl. BGH, a. a. O. Rdnr. 33-35). Auch Sinn und Zweck des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB sprechen gegen dessen entsprechende Anwendung auf den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag, weil die besonderen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht an die besondere Vertragssituation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen und die hiermit verbundenen Risiken („Überrumpelungsgefahr“) anknüpfen, welche bei einem Kauf im stationären Handel gerade nicht vorliegen. Dagegen soll das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB einen - auch nachträglichen - Konditionenvergleich ermöglichen (BGH, a. a. O. Rdnr. 36-38). Schließlich ist eine Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auch unionsrechtlich nicht geboten (BGH, a. a. O., Rdnr. 39). Ferner hat der Kläger sich - seine eigene Rechtsauffassung von einem wirksamen Widerruf als zutreffend unterstellt - selbst grob pflichtwidrig verhalten, indem er das Fahrzeug nach dem von ihm erklärten Widerruf weiter genutzt hat. Denn nach Ausübung des Widerrufsrechts hat der Verbraucher den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache einzustellen und ist auch zu deren Prüfung nicht mehr berechtigt (vgl. Fritsche in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 357 Rdnr. 33, 50; zu § 357 BGB a. F. auch Staudinger/Kaiser, BGB, Bearbeitung 2012, § 357 Rdnr. 43, 55). Der Kläger hätte das Fahrzeug vielmehr auf Grundlage eines unterstellt wirksamen Widerrufs spätestens nach 30 Tagen an die Beklagte herausgeben müssen (§ 357a Abs. 1 BGB), wobei er nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB vorleistungspflichtig gewsen wäre (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256, Rdnr. 23), sodass dies zugleich Voraussetzung für die Fälligkeit eigener Zahlungsansprüche gewesen wäre (BGH, a. a. O., Rdnr. 21-24). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug gesetzt. Ein tatsächliches Angebot ist nicht erfolgt (§ 294 BGB). Ebenso fehlt es an einem wörtlichen Angebot (§ 295 BGB), da der Kläger nicht die Übergabe des Fahrzeuges an die Beklagte angeboten, sondern lediglich seinen eigenen Zahlungsanspruch im Sinne einer Zug-um-Zug-Leistung - aufgrund seiner Vorleistungspflicht ungerechtfertigt - eingeschränkt hat. Zudem müsste die Beklagte nach § 295 BGB auch die Entgegennahme der Leistung zeitlich vor dem wörtlichen Angebot verweigert haben oder es müsste eine Mitwirkungshandlung der Beklagten erforderlich gewesen sein; für beides fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. IV. Vorsorglich weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Der Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1) wäre auch dann unbegründet, wenn der Kläger den Verbraucherkreditvertrag wirksam widerrufen hätte. Dies gilt bereits unabhängig von der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem ihr zustehenden Wertersatzanspruch. Denn die Vorleistungspflicht des Verbrauchers hat zugleich zur Folge, dass auch der Zahlungsanspruch unbegründet wäre, da dies eine Leistungsverpflichtung der Beklagten Zug um Zug ausschließt und auch § 322 Abs. 2 BGB lediglich bei Annahmeverzug der Beklagten zur (entsprechenden) Anwendung käme (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rdnr. 29). Ein Annahmeverzug liegt aber - wie dargelegt - nicht vor, weswegen zugleich der Klageantrag zu 2) unbegründet wäre. V. Einer Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass die die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (s. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rdnr. 16 m. w. N.) und sich die Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs nach innerstaatlichem Recht richtet (BGH, a. a. O., Rdnr. 16; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rdnr. 27; beide m. w. N.). Der Umstand, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB keinen Auslegungsspielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung belässt, ist eine Frage des innerstaatlichen Rechts. Auch die sonstigen aufgeworfenen Rechtsfragen bedürften keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof („acte clair“; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736 Rdnr. 31; Beschluss vom 11. Februar 2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rdnr. 14 ff., 22 ff., 37, 41, 48).