Beschluss
24 U 250/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0202.24U250.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung wird auf 14.315 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Berufung wird auf 14.315 € festgesetzt. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem am 28.05.2019 erklärten Widerruf eines im März 2017 zur Finanzierung des Erwerbs eines PKW Marke1 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages auf dessen Rückabwicklung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Widerruf verfristet gewesen sei. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren in veränderter Form weiter. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss vom 10.12.2021 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme vom 17.01.2022 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest, der die Klägerin in ihrer Stellungnahme auch nichts mehr entgegengesetzt hat. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: Soweit die Klägerin nunmehr erstmals geltend macht, der Widerruf sei auch deshalb noch möglich gewesen, weil die im Darlehensvertrag enthaltene Pflichtangabe zum Verzugszins nicht hinreichend klar und verständlich sei (Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 11, 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), greift dies nicht durch. Zum einen ist dies im Berufungsverfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese Rüge weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens noch der Berufungsbegründung war und die Klägerin auch nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Zum anderen ist der Einwand auch sachlich unbegründet, und zwar auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGHs vom 09.09.2021 (NJW 2022, 40). Danach ist die Angabe des konkreten Verzugszinssatzes nicht unbedingt erforderlich. Vielmehr muss es für einen Durchschnittsverbraucher lediglich möglich sein, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen und ihm auch die Häufigkeit einer Änderung des Basiszinssatzes im Kreditvertrag mitgeteilt werden. Beides ist hier der Fall. Denn die gesetzlichen Verzugszinsen werden im Vertrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz korrekt benannt, was auch für einen Verbraucher ohne Fachkenntnisse im Finanzbereich eine einfache Berechnung des Verzugszinses ermöglicht, denn er muss hierzu lediglich den Basiszinssatz kennen und kann dann mit einer einfachen Rechnung (+ 5) den Verzugszins ermitteln. Den Basiszinssatz und seine Anpassung wiederum konnte die Klägerin ebenfalls Nr. 8 der Darlehensbedingungen entnehmen, woraus sich ergibt, dass dieser sich aus der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank ermittelt und zum 01.01. und 01.07. jedes Jahres angepasst wird. Dies entspricht der Regelung in § 247 BGB. Abgesehen davon ist der Senat auch der Auffassung, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist, sich unschwer auch außerhalb des Vertragstextes über die Höhe des aktuellen Basiszinssatzes informieren kann, wenn diesbezüglich noch Zweifel bestehen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 10.12.2021 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. Gründe Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil der Senat nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin am 28.05.2019 kein Widerrufsrecht mehr hinsichtlich des bereits 2017 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags zustand. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe die Klägerin ausreichend über ihr Widerrufsrecht informiert, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls kommt der Beklagten die in Art. 247 § 6 Abs. Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion zu Gute. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung hat die Beklagte das Muster der Anlage 7 nicht in unzulässiger Weise verändert und einer eigenen Bearbeitung unterzogen. Eine entsprechende Veränderung sieht die Berufung allein in der Anwendung des Gestaltungshinweises Nr. 4 des Musters, weil der Satz „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“ im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ der Widerrufsinformation eingefügt wurde, obwohl nach Meinung der Klägerin solche Aufwendungen nicht angefallen sein können. Zum einen regelt der Gestaltungshinweis Nr. 4 lediglich, dass der Satz eingefügt werden kann, wenn der Darlehensgeber sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung solcher Aufwendungen vorbehalten will, stellt also gerade auf eine nicht sicher eintretende Situation ab. Dies ist nicht zu vergleichen mit der vom BGH (Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, NJW 2021, 307) zu Recht als fehlerhaft bezeichneten Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a, der ausdrücklich auf den konkreten verbundenen Vertrag abstellt, wenn dort tatsächlich nicht abgeschlossene Verträge aufgeführt werden. Zum anderen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche Kosten durchaus in Form von Zulassungskosten anfallen können, so etwa, wenn die Klägerin - wozu sie nach einem wirksamen Widerruf ohnehin verpflichtet gewesen wäre - das Fahrzeug an die Beklagte zurückgegeben hätte. Dementsprechend hat auch der BGH eine gleichlautende Beanstandung einer Widerrufsinformation verworfen (Beschl. v. 24.4.2018 - XI ZR 573/17, BeckRS 2018, 9217). Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB erteilt. Danach ist der Darlehensnehmer über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ zu unterrichten. Diese Information ergibt sich schon daraus, dass der Vertrag eine Widerrufsinformation enthält, woraus der Verbraucher entnehmen kann, dass ein Widerrufsrecht besteht. Über dessen Voraussetzungen im Einzelnen musste nicht informiert werden. Die Klägerin erhält daher Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen möge auch eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.