Beschluss
25 W 66/03
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:1201.25W66.03.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 1. September 2003, soweit durch diesen Beschluß die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt worden sind, teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden zu 9/10 der Klägerin, zu 1/10 der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes der vorliegenden Beschwerde wird auf bis zu 2.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 1. September 2003, soweit durch diesen Beschluß die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt worden sind, teilweise abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden zu 9/10 der Klägerin, zu 1/10 der Beklagten auferlegt. Der Wert des Gegenstandes der vorliegenden Beschwerde wird auf bis zu 2.750 Euro festgesetzt. Beide Parteien sind gewerbliche Reiseveranstalter. Die Klägerin hatte aus abgetretenem Recht der Firma XY-Inhaberin A. B., mit welcher die Beklagte einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hatte, gegen die Beklagte Stufenklage erhoben und folgende Anträge angekündigt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, a) welche der in der Anlage 1 zu der Klageschrift von der Klägerin ausgearbeiteten Reisen von der Beklagten durchgeführt worden sind; b) welche weiteren von der Klägerin ausgearbeiteten Reisen, die in der Anlage 1 zur Klageschrift nicht benannt sind, von der Beklagten durchgeführt worden sind; c) mit wieviel Reisenden die Durchführung der einzelnen Reisen erfolgte; d) welcher Bruttoumsatz aus den einzelnen Reisen erzielt wurde. 2) Die Beklagte wird verurteilt, die gemäß Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte gegenüber der Klägerin zu belegen durch Vorlage ordnungsgemäßer Abrechnungen der von der Klägerin ausgearbeiteten und von der Beklagten durchgeführten Reisen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu Ziffer 1 und 2 eidesstattlich zu versichern. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die sich nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergebenden Provisionen an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hatte sich unter anderem mit dem Argument gewehrt, die Auskünfte bezüglich der tatsächlich nach dem Kooperationsvertrag zu verprovisionierenden Reisen seien bereits vor dem Prozeß erteilt und die Provisionen seien ebenso längst abgerechnet worden. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Stufenklage durch Teilurteil hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 unter wörtlicher Übernahme der Formulierungen dieser Anträge stattgegeben. Eine Kostenentscheidung enthält das Urteil nicht. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil berief sich die Beklagte unter anderem darauf, daß sie die streitgegenständlichen Auskünfte jedenfalls durch Fax-Schreiben vom 21.12.2001 erteilt und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ebenfalls am 21.12.2001 bereits abgegeben habe. Nach Hinweisen des Berichterstatters des Senates auf Bedenken gegen das Erreichen der Beschwerdesumme durch die Berufung nahm die Beklagte die Berufung gegen das Teilurteil am 19.05.2002 zurück. Auf Antrag der Klägerin hatte das Landgericht Kassel - wiederum 1. Kammer für Handelssachen - am 22. Februar 2002 einen Ordnungsgeldbeschluß gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der im Teilurteil zu Ziffer 1 des Tenors ausgesprochenen Auskunftspflichten erlassen, der auf sofortige Beschwerde der Beklagten durch Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2002 (25 W 26/02) aufgehoben worden ist. Die Sache wurde vom Senat zu Neubescheidung des Ordnungsgeldantrages an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Neubescheidung des Antrages ist es nicht gekommen, da die Klägerin nunmehr die Hauptsache hinsichtlich des Klageantrages zu 4 für erledigt erklärt und Kostenantrag gegen den Beklagten gestellt hat. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen, ihrerseits aber Kostenantrag gegen die Klägerin gestellt. Durch Beschluß vom 1. September 2003 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten, die des Beschwerdeverfahrens - betreffend den Ordnungsgeldbeschluß des Landgerichts - der Klägerin auferlegt. Die Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu tragen, da die Beklagte „unstreitig“ am 21. Dezember 2001 die Auskunft erteilt habe, zu der sie rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese Auskunft habe zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin geführt; ohne die Erledigungserklärungen wäre die Beklagte aller Voraussicht nach zur Zahlung verurteilt worden. Gegen diesen, der Beklagten am 9. September 2003 zugestellten Beschluß wendet sich die am 18. September 2003 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, soweit ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Das Landgericht habe verkannt, daß die Beklagte die mit Fax-Schreiben vom 21.12.2001 erteilte Auskunft schon früher erteilt gehabt habe und daß die von der Auskunft betroffenen Geschäfte schon länger abgerechnet seien, weswegen die Auskunft auch zu keinem Zahlungsanspruch der Klägerin geführt habe. Dem tritt die Klägerin mit der Argumentation entgegen, daß das Auskunftsverfahren rechtskräftig zum Nachteil der Beklagten abgeschlossen worden sei, was auch für die Kosten zu beachten sei. Daß sich hier letztlich kein Zahlungsanspruch aus der Auskunft für die Klägerin ergeben habe, sei vor der Erteilung der Auskunft nicht absehbar gewesen; das entsprechende Kostenrisiko dürfe daher der Klägerin nicht auferlegt werden. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; die erteilte Auskunft habe unstreitig zu einem Zahlungsanspruch geführt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO), fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 567 f. ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst überwiegend Erfolg. Nach dem Sach- und Streitstand bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien entsprach es billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO), nicht der Beklagten, sondern der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites hinsichtlich des Klageantrages zu 4 aufzuerlegen. Die Erledigungserklärungen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 1. April 2003 und der Beklagten vom 7. April 2003 bezogen sich auf den Klageantrag zu 4, also den Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung der sich nach Auskunfterteilung und Rechnungslegung ergebenden Provisionen zu verurteilen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft vom 21. Dezember 2001 kein Zahlungsanspruch ergab. Also hätte der Zahlungsantrag abgewiesen werden müssen, wenn er nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre. Das Landgericht bezeichnet es allerdings sowohl im Beschluß vom 3. September 2003, als auch noch in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. September 2003 als „unstreitig“, daß die am 21.12.2001 erteilte Auskunft zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin geführt habe (ohne freilich mitzuteilen, auf welche Summe dieser Anspruch gehe oder woraus er sich herleite). Das vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Unstreitig ist vielmehr das Gegenteil. Die Beklagte hatte immer vorgetragen, daß die Auskunft bereits vorprozessual erteilt und die erbrachten Leistungen längst abgerechnet seien, also bereits vorprozessual keinerlei Ansprüche der Rechtsvorgängerin der Klägerin mehr bestanden hätten. Diese Behauptung ist von der Klägerin nirgends substantiiert bestritten und letztlich eingeräumt worden. Jedenfalls kann keinerlei Rede davon sein, daß ein Zahlungsanspruch der Klägerin „unstreitig“ gewesen sei. Soweit die Klägerin der sich aus der Grundregel des § 91 Abs. 1 ZPO zu ihrem Nachteil ergebenden Kostenbelastung entgegenhält, sie habe bei Klageerhebung nicht wissen können, ob die Auskunft eine offene Schuld der Beklagten ergeben werde, ob sie also einen Zahlungsanspruch habe, das entsprechende Kostenrisiko dürfe ihr daher nicht aufgebürdet werden, möchte sie offenbar einer analogen Anwendung des § 93 ZPO zu ihren Gunsten das Wort reden. In der Tat wird von einer stark vertretenen Auffassung (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 590 zu § 93 d ZPO; OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 7 ; weitere Nachweise vgl. bei Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., Rdn. 2 zu § 93). Die analoge Anwendung („sinngemäße Umkehrung“) des § 93 ZPO für die Klägerseite befürwortet. Danach sollen dem Beklagten die Prozeßkosten auferlegt werden können, wenn er Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat und der Kläger sofort nach Erkennen des Nichtbestehens der Klageforderung Klageverzicht oder die Erledigung der Hauptsache erklärt. Die Berücksichtigung des Grundgedankens des § 93 ZPO auch zugunsten des Klägers jedenfalls im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung erscheint auch dem Senat angemessen, da der Gedanke der Verteilung der Kosten nach dem Grundsatz der objektiven Kostenveranlassung auch sonst das Kostenrecht beherrscht. Indessen führt auch die analoge Anwendung des § 93 ZPO auf die Klägerin vorliegend nicht zu einer Überbürdung der Kosten des Zahlungsantrages auf die Beklagte. Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte von vornherein das vorgetragen hat, was sich letztlich als unstreitig richtig herausgestellt hat (nämlich dass noch abzurechnende Provisionen nicht offen standen, weil die zwei Reisen, die von der Beklagten für die Rechtsvorgängerin der Klägerin durchgeführt wurden, bereits lange vor Einreichung der Stufenklage (am 29. Dezember 2000), und zwar bereits 1998, abgerechnet und verprovisioniert worden sind), mithin die Beklagte objektiv keinen Anlaß zur Klageerhebung geboten hat, war die tatsächlich erhobene Klage von vornherein ungeeignet, um die erstrebte Zahlung zu erreichen. Dies gälte selbst dann, wenn die Beklagte - wie nicht - eine Veranlassung zur Klage gegeben hätte. Denn mit dem Klageantrag zu 4 wurde die Provision erstrebt, die sich bei Auskunft über die „von der Klägerin ausgearbeiteten Reisen“ ergäben. Wie der Senat aber bereits im Beschwerdeverfahren 25 W 26/02 über den vom Landgericht erlassenen Ordnungsgeldbeschluß ausgeführt hat (Beschluß vom 20.02.2002 mit Bezugnahme auf die Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 24.07.2002), ging der Klageantrag zu 4 nicht nur insoweit ins Leere, als dort von Reisen die Rede ist, die „die Klägerin“ ausgearbeitet hatte. Denn insoweit ist unstreitig, daß nicht die Klägerin, sondern nur ihre Zedentin als ausarbeitendes Unternehmen in Betracht kommt. Der Antrag ging darüber hinaus auch insoweit ins Leere, als es nach dem Kooperationsvertrag der Beklagten mit der Zedentin nicht auf die „Ausarbeitung“ von Reisen ankam. An der ausschließlich der Klägerin selbst anzulastenden Untauglichkeit der tatsächlich gestellten Auskunftsanträge als Grundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin ändert sich auch nicht etwa deswegen etwas, weil das Landgericht diesen Anträgen stattgab und die Beklagten dieses Urteils mangels Erreichens der Beschwerdesumme ihrer Berufung rechtskräftig werden lassen mußte (indem sie die aussichtslose Berufung zurücknahm). Denn im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 93 ZPO kommt es allein darauf an, ob das Verhalten der Beklagten Veranlassung zu dieser Klage bot. Das war nicht der Fall, denn der Beklagte hätte allenfalls Auskunft und Zahlung betreffend die von der Zedentin der Klägerin durchgeführten Reisen verlangen dürfen. Aber selbst wenn man über die vorstehend dargestellten Argumente hinwegsähe, die gegen eine Veranlassung der konkret erhobenen Klage durch ein Verhalten der Beklagten sprechen, also davon ausginge, die Klage beziehe sich auf Auskunft und Provisionen aus den von der Zedentin der Klägerin für die Beklagte durchgeführten Reisen, führte dies nicht zu einer Kostenüberbürdung auf die Beklagte. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, daß der Kläger, der mit seinem Auskunftsanspruch obsiegt, aber aufgrund der erteilten Auskunft keinen Zahlungsanspruch hat, seine an sich nach § 91 ZPO zwingenden Kostenlast hinsichtlich des Zahlungsantrages (vgl. dazu BGH NJW 1994, 2895 = MDR 94, 717 ; siehe auch Oberlandesgericht Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2000, 189; OLG Dresden, JurBüro 2000, 657) dadurch entgehen könne, daß er - gestützt auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den mit einer geschuldeten Auskunft säumigen Beklagten - seine Zahlungsklage auf eine Klage wegen Schadensersatzes aus Verzug mit der Auskunft und Rechnungslegungspflicht umstelle (vgl. dazu BGH a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1719; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.). Darüber hinaus wird das Bestehen einer materiell-rechtlichen Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Verzuges mit der Auskunft von einer Reihe von Oberlandesgerichten auch als bereits im Rahmen des § 91 a ZPO zu berücksichtigender Umstand gewertet (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Ob dieser Auffassung generell zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Denn auch die Berücksichtigung einer materiell-rechtlichen Schadensersatzpflicht wegen Verzuges des Beklagten mit der Auskunft und Rechnungslegung (sowie der dadurch für den Kläger gegebenen Veranlassung einer Stufenklage) führt hier nicht zu einer Kostenlast der Beklagten. Denn auch wenn objektiv die vom Landgericht festgestellte Auskunftspflicht bestanden hätte, hat sie die Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft versäumt. Denn nunmehr ist unstreitig, daß allenfalls die Auskünfte zu erteilen waren, welche die Beklagte mit Fax-Schreiben vom 21.12.2001 erteilt hat. Die hier genannten Reisen sind aber unstreitig vorprozessual mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin zutreffend abgerechnet worden, auch sind die entsprechenden Provisionen an die Zedentin ausgekehrt worden. Mithin ergibt sich hier kein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO berücksichtigungsfähiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Nach alledem fallen die gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu beurteilenden Kosten des für erledigt erklärten Zahlungsantrages der Klägerin in vollem Umfang ihr selbst zur Last. Soweit mit der umfassenden Formulierung des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses, „die Kosten des Rechtsstreits“ habe die Beklagte zu tragen, auch die auf die Klageanträge zu 1 bis 3 entfallenden Kosten erfaßt werden, durfte über die Kosten nicht nach § 91 a ZPO entschieden werden. Denn insoweit lagen keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor. Es hätte vielmehr eine Kostenmischentscheidung (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.) ergehen müssen, die hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 auf § 91 ZPO hätte fußen müssen, denn das Unterliegen der Klägerin mit diesen Anträgen steht aufgrund des rechtskräftigen Teilurteiles des Landgerichts vom 8. November 2001 fest. Das für die Quote der auf beide Seiten entfallenden Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO entscheidende Verhältnis des jeweiligen teilweisen Unterliegens bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Streitgegenstandsteile, hinsichtlich deren die Parteien obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Der Gesamtstreitwert einer Stufenklage richtet sich zwar ausschließlich nach dem Wert des Anspruches mit dem höchsten Streitgegenstandswert (§ 18 GKG), das ist hier der an sich unbezifferte, in der Klageschrift aber auf 10.100 DM taxierte Wertbetrag, da die Klägerin sich letztlich Provisionsansprüche in dieser Höhe (10.100 DM, entsprechend 5.164,05 Euro) erwartete. Innerhalb dieses Gesamtstreitwertes sind aber zum Zwecke der Ermittlung der Kostenquote die nur auf die Auskunftsanträge zu 1 bis 3 der Klageschrift entfallenden Streitwertteile zu ermitteln. Die Bewertung des Auskunftsinteresses durch die Rechtsprechung schwankt zwischen 1/10 bis zu ¼ des Wertes des letztlich verfolgten Zahlungsanspruches (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., Rdn. 16 zu § 3 ZPO) und ist um so niedriger einzuschätzen, je weniger die erstrebten Zahlungsansprüche von den erstrebten Auskünften, der erstrebten Rechnungslegung und der erstrebten eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft abhängen. Hier ergab sich schon aus der Klageschrift selbst, daß der Auskunftsantrag ins Leere ging, weil mit ihm auf „von der Klägerin“ (statt von deren Rechtsvorgängerin) ausgearbeitete Reisen abgestellt wurde. Und es ergab sich auch aus dem schon mit der Klage eingereichten Kooperationsvertrag der Zedentin mit der Beklagten, daß die Provisionspflicht nicht von der „Ausarbeitung“ der Reisen durch die Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin abhing, sondern vom Einkauf der Reisen durch die Zedentin für die Beklagte und der Zurverfügungstellung eines entsprechenden Leistungspaketes „an die Beklagten“, in diesem Sinne also der Durchführung der Organisation der Reisen. Es war demnach von vornherein erkennbar, daß die mit der Klageschrift gestellten Anträge für die Begründung von Zahlungsansprüchen untauglich sein mußten. Der Wert dieser untauglichen Auskunftsanträge für die Vorbereitung einer erfolgreichen Zahlungsklage ging daher von vornherein gegen Null. Selbst wenn man aber diese Anträge mit Rücksicht darauf, daß sie nach (freilich nicht erfolgten) richterlichen Hinweisen auf ihre Untauglichkeit noch hätten umgestellt werden können, läßt sich ihr Wert nicht auf mehr als 10 % des Wertes des vorgestellten Zahlungsanspruches schätzen. Das Gericht hat daher erwogen, nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von einer anteiligen Kostenüberbürdung auf die Beklagte wegen verhältnismäßig geringfügigen Unterliegens ganz abzusehen. Dieser Weg ist aber nicht gangbar, da der Klägerin hinsichtlich dieser Streitgegenstandsteile nur dann hätten die gesamten Prozeßkosten auferlegt werden können, wenn insoweit nur geringfügige Kosten entstanden wären. Durch die Beweisaufnahme zu diesen Streitgegenstandsteilen sind aber anwaltliche Beweisgebühren sowie Zeugengebühren veranlaßt worden. Daher ist § 92 ZPO nicht anwendbar, die Beklagte hat also 1/10 der Kosten zu tragen. Da die vorliegende sofortige Beschwerde (25 W 66/03) der Beklagten gleichfalls nur zu 9/10 erfolgreich war, waren auch die Kosten dieses Rechtsmittels entsprechend zu verteilen (§§ 91, 97 ZPO). Der Beschwerdegegenstand entspricht insoweit den Prozeßkosten in der Hauptsache, § 3 ZPO. Hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des früheren Beschwerdeverfahrens (25 W 26/02) bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts, die insoweit nicht angegriffen worden ist.