Urteil
25 U 159/12
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0414.25U159.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25.9.2012 - 7 O 552/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger wegen des Unfalls, der sich am ....11.2004 gegen 4:45 Uhr auf der Landstraße L ... zwischen A-B und A ereignete, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2007.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50% der über den Verdienstausfall für den Zeitraum November 2004 bis einschließ- lich März 2007 hinausgehenden weiteren materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über gegangen sind oder noch übergehen zu ersetzen sowie die künftigen im- materiellen Schäden, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar, aber in ihrem Eintritt auch nicht gänzlich unwahrscheinlich sind, unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 50%.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. und die weitergehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz sowie den Gerichtskosten erster Instanz hat der Beklagte zu 1. 14% zu tragen; die übrigen Gerichtskosten, die übrigen eigenen außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger.
Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser selbst 27%, 73% dieser Kosten werden dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 73% und dem Beklagten zu 1. 27% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25.9.2012 - 7 O 552/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger wegen des Unfalls, der sich am ....11.2004 gegen 4:45 Uhr auf der Landstraße L ... zwischen A-B und A ereignete, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2007. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50% der über den Verdienstausfall für den Zeitraum November 2004 bis einschließ- lich März 2007 hinausgehenden weiteren materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über gegangen sind oder noch übergehen zu ersetzen sowie die künftigen im- materiellen Schäden, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar, aber in ihrem Eintritt auch nicht gänzlich unwahrscheinlich sind, unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 50%. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. und die weitergehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz sowie den Gerichtskosten erster Instanz hat der Beklagte zu 1. 14% zu tragen; die übrigen Gerichtskosten, die übrigen eigenen außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser selbst 27%, 73% dieser Kosten werden dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 73% und dem Beklagten zu 1. 27% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der am ...197x geborene Kläger verlangt mit der am 30. März 2007 zugestellten Klage vom Beklagten als Tierhalter Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Der Beklagte ist Landwirt und hält insgesamt 28 Kühe im Rahmen einer Milchwirtschaft. Am ... November 2004 kam es auf der Landstraße L ... zwischen A-B, die im Bereich der Unfallstelle weitgehend gerade bzw. in einer leichten, langgestreckten Linkskurve verläuft, gegen 4.45 Uhr zu einem Zusammenstoß zwischen einem Rind des Beklagten und dem vom Kläger geführten Fahrzeug -, das auf den Vater des Klägers zugelassen ist. Der Kläger erlitt dabei eine HWK-7-Fraktur sowie eine Vorderkantenfraktur der Deckplatte BWK 1. Der Kläger wurde nach Erstbetreuung in der ...klinik A ins Klinikum C aufgenommen. Operative Maßnahmen wurden dort nicht vorgenommen. Nach konservativer Behandlung ab dem 10. November 2004 wurde er am 19. November 2004 entlassen. In einem wegen der Totalbeschädigung des - vor dem Amtsgericht Kassel geführten Verfahren einigten sich der Vater des Klägers und der Beklagte zu 1. am 1. Juni 2006 im Wege eines Vergleichs auf eine Haftungsquote von 80 zu 20 zugunsten des Fahrzeughalters hinsichtlich der Pkw-Schäden. Jedenfalls ab 8.5.2006 bestand beim Kläger wieder Arbeitsfähigkeit. Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2. für den Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 7.7.2006 eine Haftung abgelehnt. In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger insbesondere wegen der Folgen des als Arbeitsunfalls anerkannten Unfalls vom ....11.2004 eine Verletztenrente auf der Grundlage einer MdE von 20% ab 8.5.2006 zugebilligt. Der Kläger hat mit der dem Beklagten zu 1. am 30. März 2007 zugestellten Klage die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte als Tierhalter in vollem Umfang für die Folgen des Unfallereignisses, insbesondere für bereits entstandenen sowie künftigen Verdienstausfall, ferner für die immateriellen Schäden, zu deren Ausgleich er ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 € begehrt hat. Der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Er sei mit angepasster Geschwindigkeit von nicht mehr als 70 km/h und eingeschaltetem Fernlicht gefahren, als plötzlich ein dem Beklagten gehörendes Rind "aus den Bäumen und Sträuchern einer Böschung am Straßenrand heraus" über die Straße gelaufen sei. Das Tier mit schwarzem Fell, das zunächst etwa 5 bis 10m vom Straßenrand entfernt gewesen sei, habe er nicht rechtzeitig erkennen und deswegen einen Zusammenstoß trotz Vollbremsung nicht mehr verhindern können, wenngleich der Aufprall derart abgemildert worden sei, dass - unstreitig - nicht einmal der Airbag ausgelöst habe, wodurch auch beweisen werde, dass das Tier nicht auf der Fahr- bahn gestanden haben könne. Rinder seien schnell zu Fuß, so dass sie in der gesamten zur Verfügung stehenden Bremszeit die gesamte Strecke vom Waldesrand bis zur Straßenmitte hätten zurücklegen können. Jedenfalls sei die Sicht auf das Tier durch vorhandene Hecken verdeckt gewesen. Infolge der Kollision sei der Tierkörper durch die Frontscheibe in den Fahrzeuginnenraum eingedrungen und habe den Kläger dadurch in den Fahrersitz gepresst, wobei er angeschnallt gewesen sei. Neben diesem Leittier seien mindestens 5 weitere Tiere aus der unzureichend abgesicherten Weide ausgebrochen, was hinsichtlich der Zahl der entwichenen Tiere unstreitig ist. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Rinder aus Futtermangel oder auf der Suche nach Stallwärme ausgebrochen seien. Wäre der Zaun derart mustergültig errichtet worden, wie der Beklagte es vortrage, hätten die Kühe gar nicht ausbrechen können. Nur ein Elektrozaun zur Absicherung der Weide sei allerdings ungeeignet, weil jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass dieser stromlos sei. Entgegen dem Vortrag des Beklagten seien die Zaunpfähle morsch und zum Teil schief eingesetzt gewesen, teilweise seien die Zäune nicht einmal 70cm hoch gewesen, teilweise sei der Stacheldraht nur 2-spurig geführt gewesen. Weitgehend seien durchhängende, unzureichend befestigte Drähte zu beobachten gewesen. Von einer Kombination von Stacheldrahtzaun mit Elektrozaun könne keine Rede sein. In Richtung auf ein angrenzendes Waldstück der Stadt A sei die Sicherung mit einfachem Elektrozaun völlig unzureichend, zumal die nahe liegende Gefahr bestanden habe, dass herabfallende Äste den Zaun beschädigten und die Stromführung unterbrächen. Genau dies sei nach eigenen Angaben des Beklagten gegenüber den Eltern des Klägers auch in der Unfallnacht geschehen. Wenn einige Stunden nach dem Unfall durch die Polizei keine optischen Beeinträchtigungen am Zaun festgestellt worden seien, sei das insoweit ohne Beweiswert, zumal die Tiere an den Stellen, wo der Zaun niedrig sei, diesen auch spurlos übersprungen haben könnten. Der Beklagte habe die Zeit bis zur oberflächlichen Besichtigung durch die Polizeibeamten genutzt, um den Zaun so wiederherzureichten, dass nicht mehr festzustellen gewesen sei, wo die Tier ausgebrochen seien. Eine Sicherung des Tores mit Haken oder Schäkel sei nicht vorhanden gewesen. Erforderlich seien nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1959, 759; 1966, 186) ohnehin Kette und Schloss. Der Vater des Klägers habe am ....11.2004 die Weide selbst in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass das Tor in der südwestlichen Ecke der Weidefläche eine erhebliche Schwachstelle dargestellt habe, weil sich dort nur ein dünner Metalldraht befunden habe, der zumindest dann, wenn die Stromversorgung ausgefallen sei, kein Hindernis für die Kühe dargestellt habe. Ein einlitziger und selbst ein zweilitziger Zaun sei in diesem Bereich von vornherein nicht ausreichend gewesen. Nach dem Termin vor dem Landgericht am 29.5.2007 habe der Beklagte begonnen, die Umzäunung seiner Weiden baulich zu verbessern, während in der Zeit zwischen dem Unfall und Mai 2007 keine Arbeiten vorgenommen worden seien, wobei unstreitig ist, dass der Zustand der Einfriedung im Jahre 2007 nicht derjenigen am -11.2004 entspricht. Der Zaun um die Weide sei nicht ausreichend stabil und nicht ausreichend hoch gewesen. Überdies habe der vorhandene Elektrozaun, wie der Beklagte seinerzeit eingeräumt habe, zum Unfallzeitpunkt keinen Strom geführt. Infolge des defekten Zaunes habe die gesamte Herde, zumindest neben dem Leittier noch weitere 5 bis 6 Rinder, ausbrechen können. Der Entlastungsbeweis scheitere für den Beklagten daran, dass er schon nicht darlege, auf welche Weise das Tier von der Weide entkommen sein könne. Es fehle auch schlüssige Darlegung, dass er bei der Beaufsichtigung der Rinder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Insbesondere habe der Beklagte nicht dargelegt, dass er den Elektrozaun regelmäßig überprüft habe. Auf eine Operation sei im Klinikum C nur wegen der Nähe einer Arterie zum verletzten Wirbel HWK-7 verzichtet worden. Der Heilungsverlauf sei verzögert abgelaufen. Mit den Wirbelbrüchen einher seien Lagerungs- und Drehschwindel einhergegangen, weshalb eine Mitbehandlung durch die neurologische Klinik habe erfolgen müssen. Bis Mai 2006 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Infolge der Schwere der eingetretenen Verletzung sei der Kläger bis heute nicht imstande, wieder als Berufskraftfahrer zu arbeiten. Insbesondere die dabei notwendig werdenden Be- und Entladearbeiten könne der Kläger infolge der Verletzungen nicht mehr leisten. Daran werde sich auch nichts mehr ändern. Als Dauerfolgen seien verblieben: - eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, insbesondere für die Reklination und die Seitenneigung - fehlhaltungsbedingte Schmerzen im Bereich der oberen Halswirbelsäule und des Rückens sowie der rechten Schulter - leichtes Kraftminus im rechten Arm und der rechten Hand. Letzteres hindere ihn daran, eine PKW oder LKW sicher zu führen. Infolgedessen habe er seinen Beruf als Berufskraftfahrer aufgeben müssen. Sein Arbeitgeber setze deswegen ihn nunmehr in einem "Schonberuf" ein, könne aber lediglich 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dadurch entstehe ihm Verdienstausfall, weil er als Kraftfahrer nicht nur mehr Stunden absolviert habe, sondern auch Spesen bezogen habe. Als Kraftfahrer habe er einen monatlichen Tariflohn in Höhe von 2.593 €, vermögenswirksame Leistungen von 26,59 € und durchschnittlich Spesen im Monat von 340 € bezogen. Netto habe er dadurch monatlich 2.007,78 € zur Verfügung gehabt. Stattdessen habe er ab April 2004 nur Krankengeld in Höhe von 1.450,08 € bezogen, mithin monatlich 557,70 € weniger, bis Juni 2006 insgesamt 10.596,30 € ohne Gewinnbeteiligung, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, die für den Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2006 mit netto 1.184,06 € zu veranschlagen seien. Fortlaufend entstehe weiterer Verdienstausfallschaden in Höhe von 953,78 € monat lich, weil er aktuell lediglich 1054 € pro Monat netto verdiene, so dass für Juli 2006 bis März 2007 weitere 8.554,02 € zu erstatten seien. Während der Einzelheiten des Verdienstausfalls für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 verweist der Kläger auf eine - nicht unterzeichnete - Aufstellung zur Klageschrift (Bl. 30 Bd. I). Weitere Belege hat er erstinstanzlich nicht vorgelegt. Weil sich an der Beeinträchtigung nichts ändern werde, sei die Beklagtenseite auch in Zukunft zum Ausgleich der Verdienstausfalldifferenz verpflichtet. Der Kläger müsse sich fortlaufend physiotherapeutischer Behandlung unterziehen, um die Schmerzen zu lindern und eine Verschlimmerung des Zustandes zu verhindern. Ohne diese Maßnahmen drohe eine weitgehende Versteifung der Halswirbelsäule. Bei jeder Kopfbewegung habe der Kläger Schmerzen auszuhalten, insbesondere aber bei Vorneigung oder Rückbeugung des Kopfes. Ebenfalls verursache längeres Verharren in derselben Körperhaltung zu erheblichen Beschwerden. Insgesamt sei daher mindestens ein Schmerzensgeld von 50.000 € angemessen. Der Kläger, der zunächst auch den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. in Anspruch genommen hatte, hat nach Teilklagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 2. am 24.5.2007 und Umstellung der Anträge zu 3. und 4. zuletzt beantragt, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, dem Kläger wegen des Unfalls, der sich am ....11.2004 gegen 4:45 Uhr auf der Landstraße L ... zwischen A-B und A ereignete, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 50.000 € nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage, den Beklagen zu 1. zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 einen Verdienstausfall in Höhe von 20.364,38 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage; festzustellen, dass der Beklage zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom ...11.2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind; hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger jeden weiteren zukünftigen Verdienstausfall zu erstatten, den er infolge des Verkehrsunfalls vom -11.2004 zukünftig hinzunehmen hat; soweit nicht bereits mit der Klageschrift vom 13.3.2007 beziffert, sowie festzustellen, dass der Beklagte bei Anwendung der "Nettomethode" verpflichtet ist, dem Kläger die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer zu ersetzen. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger die auf den Verdienstausfalls entfallende Einkommensteuer zu ersetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger, von B nach A mit 70 km/h fahrend, plötzlich eine schwarze Kuh in den Weg gelaufen sei, die plötzlich aus Büschen am Straßenrand herausgekommen sei. Das Schadensbild am Fahrzeug lasse darauf schließen, dass der Kläger auf ein auf der Straße stehendes Hindernis geprallt sei, so dass - wenn eine Kollision mit einer Kuh erfolgt sei - diese jedenfalls nicht plötzlich vor das Fahrzeug gelaufen sei. Der Kläger sei nicht auf Sicht und nicht mit einer Geschwindigkeit gefahren sei, die es ihm ermöglicht hätte, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten. Insoweit überwiege jedenfalls die Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Fahrzeuges die etwaige Tiergefahr. Im Übrigen könne der Kläger nicht angeschnallt gewesen sein, was aus dem Schädel-Hirn-Trauma zu schließen sei. Alle objektivierbaren Unfallfolgen seien komplikationslos verheilt. Für unfallverursachte Beeinträchtigungen nach dem 19.11.2004 gebe es keine objektivierbaren Anknüpfungspunkte. Es sei davon auszugehen, dass, wenn überhaupt HWS/Rückenprobleme vorlägen, dies typische Erscheinungen bei Berufskraftfahrern seien, die unfallunabhängig seien. Der Beklagte zu 1. hafte indes nicht, weil er sich nach § 833 Satz 2 BGB exkulpieren könne. Die Tiere seien ordnungsgemäß auf einer 1100m von der Unfallstelle entfernten Weide untergebracht gewesen, die erst 2,5 Tage zuvor eingerichtet worden sei. Die Weide sei auf eine Länge von 350m mit vierspurigem Stacheldrahtzaun, im Übri gen mit doppellagigem Elektrozaun gesichert gewesen, im Bereich des Stacheldrahtes mit einfacher Litze bei Pfostenabstand von 4m und Zaunhöhe von 1,50m. Das Weidezaungerät sei voll funktionsfähig gewesen und habe korrekt gearbeitet. Zum Zeitpunkt des Ereignisses sei der Zaun nicht ohne Strom gewesen. Entsprechendes habe der Beklagte zu 1. auch nicht eingeräumt. Der Beklagte habe daher nicht mit einem Ausbruch rechnen müssen. Im Bereich des Elektrozaunes könne die Ursache für den Ausbruch auch nicht liegen, weil dieser dann beim Ausbruch der Tiere hätte beschädigt werden müssen; eine Beschädigung habe es aber nicht gegeben. Offenbar habe jemand mutwillig das Weidetor geöffnet; auch damit habe er nicht rechnen müssen. Das Tor sei zuvor mit einer Kette verschlossen und mit einem Haken gesichert gewesen. In der Vergangenheit sei Derartiges wie der Ausbruch am Unfalltage noch nie geschehen. In Richtung auf das angrenzende Waldstück sei ein Ausbruch nicht erfolgt; und dies sei an dieser Stelle auch gar nicht möglich. Nach dem Vorfall sei die Weide zudem von der Polizei kontrolliert worden; eine Ausbruchstelle habe nicht festgestellt werden können. Futterknappheit habe nicht geherrscht. Am Tag vor dem Unfall habe er nachmittags die Weide kontrolliert und sie einmal "abgelaufen". Üblicherweise geschehe dies alle 2 Tage. Die Schmerzensgeldforderung sei weit übersetzt. Hinsichtlich des - bestrittenen - Verdienstausfallschadens sei der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert, nachdem er - unstreitig - den zuständigen Sozialversicherungsträger auf Erwerbsunfähigkeitsrente in Anspruch genommen hat. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsgemäßheit der Weidesicherung und Vernehmung von Zeugen insbesondere zum Zustand des Zaunes am ....11.2004 sowie eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 25.9.2012 in geringem Umfang - 4000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen - stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte hafte dem Kläger infolge des Unfallereignisses zu 50% aus § 833 BGB. Der Beklagte habe den Entlastungsbeweis nicht geführt. Denn es sei ungeklärt, auf welche Weise die Kühe aus der Weide ausgebrochen seien. Insbesondere sei der Zustand des Zaunes an der Stelle, an der die Tiere ausbrachen, nicht geklärt, so dass sich ein Sorgfaltsverstoß des Beklagten nicht ausschließen lasse. Das Unterbleiben der Aufklärung irgendeines für die Entlastung des Tierhalters maßgeblichen Umstandes, namentlich, wie das Tier aus der umzäunten Weide herausgelangt sei, geh zu Lasten des Tierhalters (BGH, VersR 1956, 127; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 36). Es könne allerdings nicht von Futtermangel ausgegangen werden. Dies folge aus der Aussage des Zeugen Z1 und der Einschätzung des Sachverständigen, wonach die Tiere in diesem Fall sogleich die nächste Futterstelle aufgesucht hätten. Ebenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Elektrozaun zum Unfallzeitpunkt keinen Strom geführt habe. Der Zeuge Z2 habe den Zaun im Hinblick auf Stromführung getestet, aber nicht festgestellt, dass kein Strom vorhanden gewesen sei. Zudem sei nach Einschätzung des Sachverständigen ein Durchbrechen des Zaunes an einer nichtstromführenden Stelle ohne Spuren, insbesondre Beschädigungen des Zaunes, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Zwar habe der Sachverständige eine Schwachstelle im Bereich des Weidetores ausgemacht, aber auch insoweit, wie im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige keine Kenntnisse von dem genauen Zustand zur Zeit des Unfalls gehabt habe und sich die Einschätzung zum Weidetor auf einen Zeitpunkt im nachfolgenden Frühjahr beziehe. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen lasse sich nichts entwickeln, um auf eine bestimmte Ursache des Ausbrechens schließen zu können. Im Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 254 BGB sei die Tiergefahr einerseits der gesteigerten Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers gegenüber zu stellen. Insbesondere sei der Unfall nach dem Gutachten SV4 für den Kläger vermeidbar gewesen. Der Kläger habe entweder verzögert reagiert oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, indem er schneller gefahren sei, als das Abblendlicht reicht, sofern er - entgegen seinen Angaben - nur Abblendlicht eingeschaltet gehabt habe. Zu ersetzen seien unter Berücksichtigung des Mitverschuldens lediglich die immateriellen Schäden mit einem Betrag von 4.000 € für die erlittenen Verletzungen, insbesondere die HWK-7-Fraktur und Vorderkantenfraktur der Deckplatte BWK 1, die vom 10.11. bis 26.4.2005 behandelt worden seien. Eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, fehlhaltungsbedingte Schmerzen im Bereich der oberen Halswirbelsäule und des Rückens sowie der rechten Schulter und ein leichtes Kraftminus im Arm seien nicht als Dauerfolge des Unfalls einzustufen. Die Nackenbeschwerden seien nicht nachvollziehbar auf den Unfall zurückzuführen, da solche lediglich maximal 2 bis 3 Jahre denkbar seien. Zwar könne nach dem Sachverständigengutachen nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Schmerzen auch noch über den Zeitraum von 2 bis 3 Jahren angedauert hätten, jedenfalls aber sei die Wirbelsäule zur Zeit der Untersuchung durch den Sachverständigen im Juli 2011 wieder voll belastbar gewesen. Ursächlich für die Beschwerden sei nicht der Unfall, sondern degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Wesentliche Beeinträchtigungen seien auch deswegen nicht anzunehmen, weil die besonders gut ausgeprägte Rückenmuskulatur den Schluss zulasse, dass der Kläger diese voll einsetze. Die Frakturen seien knöchern ausgeheilt, so dass Einschränkungen hinsichtlich der Berufsausübung aus diesem Grunde nicht gegeben seien. Die Einschränkungen bei Überkopfarbeit und bei Arbeiten mit Absturzgefahr beruhten auf den degenerativen Veränderungen. Allenfalls sei von einer unfallbedingten Minderbelastbarkeit von 15% auszugehen. Von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis Juni 2006 könne nach dem eingeholten Gutachten nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes seien zu berücksichtigen die unstreitigen Frakturen, die dadurch verursachten Schmerzen und Einschränkungen sowie die 67 monatige Arbeitsunfähigkeit inklusive der unfallkausalen Behandlungsdauer. Da es sich bei den Frakturen nach der betroffenen Stelle um gewichtige, wenngleich graduell eher leichte Verletzungen handele, ein Dauerschaden hingegen nicht nachgewiesen sei und den Beklagten ein Verschuldensvorwurf nicht treffe sei ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers in Höhe von 4.000 € angemessen. Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalls habe der Kläger nicht. Zwar sei der Beklagte dem Grunde nach auch dazu verpflichtet, dem Kläger etwaigen Verdienstausfall zu 50% zu ersetzen. Jedoch habe der Kläger hinsichtlich der Höhe des Verdienstausfalles weder seiner Darlegungsnoch seiner Beweislast genügt. Insbesondere habe er seinen Vortrag zum Nettoverdienst vor dem Unfall ebenso wenig belegt wie die Höhe des Krankengeldes. Ein Beweisantritt fehle insoweit. Die als Anlage zur Klageschrift eingereichte Tabelle biete keine ausreichenden Anhaltspunkte, um dem Kläger Verdienstausfall zusprechen zu können. Weder sei der Verdienst vor dem Unfall daraus ablesbar noch sonst der Verdienstausfall damit belegt. Den Hinweis des Gerichts vom 18.4.2007, zum Krankengeldbezug nachvollziehbar vorzutragen, habe der Kläger unbeachtet gelassen. Hinsichtlich der behaupteten Sonderzahlung von 1184,06 € netto fehle ebenfalls substantiierter Vortrag. Schließlich bestehe ein Anspruch jedenfalls nicht über den 26.4.2005 hinaus, weil der Kläger ausweislich des Sachverständigengutachtens nach diesem Zeitpunkt wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil ein Dauerschaden nach dem Sachverständigengutachten nicht vorhanden sei; Anhaltspunkte für den Eintritt weiterer Schäden bestünden nicht. Gegen dieses ihm am 28.9.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung - zuletzt jeweils mit Zustimmung der Gegenseite - bis zum 4.2.2013 durch einen an diesem Tag eingereichten Schriftsatz mit Begründung versehen hat. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ziele, soweit der Klage nicht stattgegeben wurde, weiter. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Mithaftungsquote von 50%. Insoweit referiert er sein erstinstanzliches Vorbringen zum Unfallhergang und seine Auffassung zu den Anforderungen an die Sicherung der Weide. Zunächst sei festzustellen, dass ein bloßer Elektrozaun mit einem einzigen Kabel völlig unzureichend gewesen sei, um eine Herde von jungen Rindern fachgerecht einzugrenzen. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass ein derartiger Zaun keinen Strom führe. Herabfallende Äste und Zweige der Bäume des an die Weide angrenzenden Waldes begründeten die Gefahr, dass es zu einer Stromunterbrechung komme. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass junge Rinder wesentlich temperamentvoller, wesentlich leichter zu erschrecken und wesentlich agiler seien als ältere und mit dem Weidegang vertraute Kühe. Es komme auch die Jahreszeit hinzu. Anfang November sei üblicherweise keine Weidezeit mehr. Gras wachse nicht mehr nach. Es müsse damit gerechnet werden, dass die Rinder bereits wegen Hungers und aus Futtermangel aus einer nur unzureichend gesicherten Weide ausbrechen. Irgendwie sei den Tieren jedenfalls der Ausbruch gelungen, und der Hof des Beklagten liege nur einige hundert Meter von der Weide entfernt. Dafür, dass der Draht zur Unfallzeit stromlos gewesen sei, sprächen schon die Aussagen der Zeugen ... und ... 3, die bestätigt hätten, dass der Beklagte nach dem Unfall angegeben habe, dass kein Strom auf dem Zaun gewesen sei. Die vom Landgericht angeführte Aussage des Zeugen Z2 stehe dem nicht entgegen, weil dieser nach seinen Angaben überhaupt nicht geprüft habe, ob der Zaun Strom geführt habe. Entgegen den Annahmen des Sachverständigen SV1 hätten die Tiere in westlicher Hinsicht auch kein nennenswertes physisches Hindernis zu überwinden gehabt. Allein darin, dass eine zusätzliche und solide mechanische Einfriedung entlang der östlichen und südlichen Grenze der Weide nicht vorhanden gewesen sei, sei eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu sehen. Bei der Verursachung des Schadens sei daher von einem alleinigen Verschulden des Beklagten, zumindest von einem weit überwiegenden Verschulden des Beklagten auszugehen. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch von einer gesteigerten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers aus. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen SV4 sei das Tier nicht auf eine Entfernung von ca. 100m erkennbar gewesen. Dabei habe der Sachverständige nämlich nicht berücksichtigt, dass nach den von ihm selbst gefertigten Lichtbildern es sich nicht, wie der Sachverständige angegeben habe, um eine gerade Strecke handele, sondern um eine Linkskurve. Wenn - wie der Sachverständige angenommen habe - die Kuh auf der Straße gestanden oder sich nur mit geringer Geschwindigkeit auf die Straße bewegt hätte, wäre diese nach rechts über das Auto hinweggeschleudert worden. Da es sich um Jungtiere gehandelt habe, die möglicherweise wegen Kälte oder Hungers die heimischen Stallungen hätten erreichen wollen, sei es erklärlich, dass diese schnell und sprunghaft unterwegs gewesen seien. Nur mit erheblicher Geschwindigkeit des Rindes sei es zu erklären, dass dieses entgegen gesetzt zur Fliehkraft in Richtung auf das Kurveninnere geschleudert worden sei. Da zur Erreichung der Straße vom Rind ein rechts der Fahrbahn verlaufender Graben habe übersprungen werden müssen, könne auch aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass das Rind nur mit mäßiger Geschwindigkeit auf die Fahrbahn gelaufen sei oder gar auf dieser gestanden habe. Da dem Kläger nur eine kurze Zeitspanne zur Reaktion zur Verfügung gestanden habe, die ausgehend von einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und Fahrt mit Fernlicht nicht ausgereicht habe, um dem wegen der schwarzen Fellfärbung nur schwer erkennbaren Rind auszuweichen oder deswegen zu bremsen. Die Kollision sei deswegen für den Kläger unvermeidbar gewesen. Ungeachtet der vom Landgericht angenommenen Mithaftungsquote sei das ausgeurteilte Schmerzensgeld viel zu niedrig zum Ausgleich für das erlittene Schädel-Hirn- Trauma ersten Grades, die instabile HWK-7-Fraktur nebst Deckplattenfraktur, dauerhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule, insbesondere für die Reklination und die Seitneigung, fehlhaltungsbedingte Schmerzen im Bereich der oberen Halswirbelsäule und es Rückens und der rechten Schulter sowie leichtem Kraftminus der rechten Hand und des rechten Armes. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger infolge des Unfalls nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf als Kraftfahrer auszuüben. Die gegenteilige Einschätzung des Sachverständigen SV2 sei grob fehlerhaft. Der Sachverständige sei schon zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den physischen Belastungen eines Berufskraftfahrers im Güterfernverkehr um eine Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung handele. Tatsächlich habe der Kläger bis zum Unfalltage in seinem Beruf auch schwere Lasten gehoben, getragen oder geschoben. Hilfestellungen durch Beifahrer seien dem Kläger entgegen der Annahme des Sachverständigen nicht zuteil geworden, weil der Kläger ausschließlich allein den Lkw geführt habe. Die beim Be- und Entladen entstehenden Belastungen für den Kläger insbesondere bei Überkopfarbeiten würden vom Sachverständigen völlig bagatellisiert. Die Aufgabe des Berufs sei allein unfallbedingt. Vor dem Unfall habe er nicht die geringsten gesundheitlichen Probleme gehabt. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule seien insoweit unerheblich, wie auch vom Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. Die Teilnahme am Straßenverkehr sei dem Kläger nur eingeschränkt möglich, weil er bei einer Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule den Schulterblick nicht mehr hinreichend ausführen könne. Auch beim Führen von Lkw sei dieser erforderlich. Als Fahrer eines Lastzuges sei der Kläger auch für die Ladungssicherheit verantwortlich gewesen. Dabei sei es Alltag für ihn gewesen, Paletten mit einem Gewicht von bis zu 1,5 Tonnen auf den Ladeboden des Lastwagens zu bewegen. Der dazu eingesetzte Hubwagen verfüge zwar zur Lastanhebung bzw. - absenkung über eine Hydraulik, jedoch über keinen Antrieb für die Bewegung vor oder zurück, so dass insoweit Körperkraft habe eingesetzt werden müssen. Dazu sei der Kläger nach dem Unfall nicht ansatzweise im Stande gewesen. Zu den tatsächlichen Arbeitsbedingungen vor dem Unfall habe er seinen damaligen Vorgesetzten als Zeugen benannt, der aber zu Unrecht nicht gehört worden sei. Von einer folgenlosen Ausheilung der Verletzungen könne keine Rede sein. Der Zustand des Klägers sei gegenüber dem Zustand anlässlich der Untersuchung durch SV3 im sozialgerichtlichen Verfahren unverändert. Vermutlich hätten dem gerichtlichen Sachverständigen nicht alle maßgeblichen Ergebnisse bildgebender Untersuchungen vorgelegen. Der Sachverständige sei auch vom Fachgebiet her gar nicht geeignet gewesen, die orthopädischneurologischen Beeinträchtigungen beim Kläger richtig einzuschätzen. Demgegenüber seien die Einschätzungen des Sachverständigen SV3 im sozialgerichtlichen Verfahren nach wie vor zutreffend, wonach beim Kläger auf Dauer von einer Erwerbsminderung von 20% auszugehen sei. Von einer knöchernen Verheilung der Verletzungen des 7. Halswirbelkörpers und des 1. Brustwirbelkörpers in "idealer Stellung" könne nach den radiologischen, computertomografischen und kernspintomografischen Befunden nicht gesprochen werden. Nach den vom Kläger zitierten Entscheidungen einiger Gerichte sei im Fall von Wirbelverletzungen von einem weit höherem Schmerzensgeld auszugehen, zumal unter Berücksichtigung von Geldentwertung und einer Tendenz, bei schwerwiegenden Verletzungen hinsichtlich des Bemessung des Schmerzensgelds großzügiger zu verfahren als früher. Über den Verlust des Berufs hinaus habe der Kläger auch in seiner Freizeit erhebliche Einschränkungen hinzunehmen. Vor dem Unfall habe er freizeitmäßig Tennis und Fußball gespielt. Seit dem Unfall sei er dazu nicht mehr imstande. Hinsichtlich des Verdienstausfalls sei die klägerseits als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Zusammenstellung vom Beklagten zu keiner Zeit substantiiert bestritten worden. Die Berechnung, "wonach sich für den Zeitraum November 2004 bis März 2004" ein Netto-Verdienstausfalls Höhe von 20.364,38 € ergeben habe, sei dementsprechend vom damaligen Einzelrichter auch "abgehakt" worden. Zum Beleg der Arbeitsunfähigkeit verweist der Kläger nunmehr auf eine Abrechnung der Krankenkasse ... vom 28.1.2013, aus der sich durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis 31.5.2006 ergebe. Während dieser Zeit habe der Kläger kalendertäglich Krankengeld in Höhe von 55,61 € brutto, entsprechend 48.20 € netto bezogen. Aus den nunmehr vorgelegten Verdienstabrechnungen für Januar bis Juni 2004 ergebe sich, dass der Kläger ab Februar 2004 ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.593 € zzgl. Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 € bezogen habe. Üblicherweise habe der Kläger auch Spesen erhalten, die sich im Durchschnitt auf 240 € im Monat belaufen hätten. Bei seiner Tätigkeit im Innendienst der D GmbH habe sich sein Einkommen nur noch auf 1.578,75 € brutto, entsprechend netto 1.054 € belaufen. Während der Arbeitsunfähigkeit habe dem vorherigen Nettoeinkommen inklusive Spesen von 2.007,28 € lediglich ein Krankengeldbezug von 1.450,08 € gegenüber gestanden. Bis März 2007 ergebe sich so ein Verdienstausfall in Höhe von 20.364,68 €. Schließlich sei das Landgericht gar nicht auf die Feststellungsanträge eingegangen. Zwar gebühre der Leistungsklage grundsätzlich der Vorrang vor der Feststellungsklage, die Feststellungsklage sei jedoch auch dann zulässig, wenn eine Leistungsklage zwar möglich, die Durchführung des Feststellungsverfahrens jedoch unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führe. Die Feststellungsklage bleibe auch zulässig, wenn im Laufe des Rechtsstreits weitere Teile bezifferungsfähig würden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 25.9.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel mit Az. 7 O 552/07 den Beklagten zu verurteilen, über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von € 4.000 hinaus weiteres Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, jedoch weitere € 46.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage nicht unterschreiten sollte.; den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 einen Verdienstausfall in Höhe von € 20.364,38 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom ....11.2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger jeden weiteren zukünftigen Verdienstausfall zu erstatten, den er infolge des Verkehrsunfalls vom ....11.2004 zukünftig hinzunehmen hat, soweit nicht bereits mit der Klageschrift vom 13.3.2007 beziffert, sowie festzustellen, dass der Beklagte bei Anwendung der "Nettomethode" verpflichtet ist, dem Kläger die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Berufung des Klägers könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Beklagte überhaupt nicht hafte. Er habe sich erfolgreich im Sinne von § 833 Satz 2 BGB exkulpiert. Es komme nicht darauf an, wie das Landgericht gemeint habe, auf welche Weise und aus welchen Gründen die Kühe aus der Weide ausgebrochen seien, sondern auf eine "objektiv zu beurteilende" Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Insoweit sei die Art und Weise der Beaufsichtigung nur generalisierend zu klären, nicht aber abhängig von einer konkreten Art des Ausbruchs. Wenn eine Weideanlage als sicher bzw. ausbruchssicher eingestuft werde, sich aber gleichwohl ein Ausbruch ereigne, könne dies keinen Einfluss auf die Haftung haben, wenn vor dem konkreten Ausbruch insoweit Maßnahmen nicht angezeigt erschienen. Hier habe der Beklagte mit der Sicherung durch Stacheldraht und Elektrozaun sogar eine überobligatorische Sicherung angebracht. Auch die Torsicherung sei nicht zu beanstanden gewesen. Eine Notwendigkeit, das Tor mit einer verschließbaren Kette oder in ähnlicher Weise gegen unbefugtes Öffnen zu sichern, habe nicht bestanden. Nachdem der Zeuge Z2 eine Beschädigung des Zaunes nicht festgestellt habe, scheide ein Ausbruch dergestalt, dass die Tiere durch die Zaunsicherungen gelaufen seien, aus. Die landgerichtliche Beweisaufnahme habe zudem keinerlei Anhaltspunkte für eine unzureichende Weidesicherung ergeben. Selbst wenn man von Haftung des Beklagten überhaupt ausgehen könnte, komme jedenfalls eine Abänderung zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger Mitverschulden angelastet habe. Den Feststellungsantrag habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Entgegen dem Berufungsangriff des Klägers könne nach dem Gutachten des Sachverständigen SV2 gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger unfallbedingt seinen Beruf als Kraftfahrer nicht mehr ausüben könne. Die in der Berufungsbegründung insoweit angegebenen Beeinträchtigungen beim Schulterblick oder Überkopfarbeiten habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 4.9.2012 verneint. Alle vom Kläger in der Berufungsbegründung angestellten Erwägungen habe der Sachverständige bereits berücksichtigt. Insoweit bedürfe es auch keiner Vernehmung des Zeugen Z4. Auf der Grundlage des Gutachtens des auch zur Beantwortung der Beweisfragen kompetenten Sachverständigen habe das Landgericht den Feststellungsantrag zutreffend zurückgewiesen, da eine Berufsunfähigkeit des Klägers durch den Verkehrsunfall gerade nicht bewiesen, sondern sogar auszuschließen sei. Die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers sei überhöht. Selbst wenn man unfallbedingte Berufsunfähigkeit annehmen könnte, sei ein Schmerzensgeld in der vom Kläger angedachten Höhe nicht zu rechtfertigen. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen beträfen Sachverhalte, die im Vergleich zu den Verletzungen, die der Kläger erlitten habe, höhere Schmerzensgeldbeträge gerechtfertigt hätten. Den Vortrag zu Belastungserprobungen, Freizeitbetätigungen und RehaAufenthalten bestreitet der Beklagte und hält dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz für verspätet. Der behauptete Verdienstausfall sei keineswegs unstreitig, sondern schon erstinstanzlich ausreichend bestritten worden. Belege habe der Kläger erstinstanzlich nicht vorgelegt, und die Unterlagen, deren inhaltliche Richtigkeit der Beklagte bestreitet, die der Kläger in der Berufungsinstanz vorgelegt habe, seien als Beweismittel ebenfalls nicht tauglich. Letztlich sei allerdings auch das neue Vorbringen zum Verdienstausfall in der Berufungsinstanz verspätet. Mit der am 7.4.2013 eingelegten Anschlussberufung beantragt der Beklagte zu 1., unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 25.9.2012 - 7 O 552/07 - die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist im Ergebnis zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der zuletzt auf rechtzeitigen Antrag und mit Zustimmung der Gegenseite verlängerten Frist zur Berufungsbegründung mit einer Begründung verse hen. Die Begründung genügt noch den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Zwar streift der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift das landgerichtliche Urteil nur und nutzt die Berufung lediglich zur Wiederholung bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrags, zu Angriffen gegen die Sachverständigengutachten, die er erstinstanzlich nicht vorgebracht hat sowie zu neuem Vortrag hinsichtlich des Verdienstausfalls. Gleichwohl lässt die Berufungsbegründung gerade noch erkennen, inwieweit und aus welchen Gründen der Kläger das landgerichtliche Urteil für falsch hält. Das genügt für die Zulässigkeit der Berufung. Die Folgerungen daraus zu ziehen, ist Aufgabe der Begründetheitsprüfung. In der Sache hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung des Beklagten ohne Erfolg bleibt. Die - unselbständige - Anschlussberufung des Beklagten ist ebenfalls zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 524 ZPO eingelegt worden. Die Anschlussberufung richtet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld auf der Grundlage einer Haftung nach § 833 BGB. Diese Verurteilung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht sich keine Überzeugung davon verschaffen können, dass der Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB wegen schuldhafter Verursachung des Unfalls haftet. Bei den insoweit vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Argumenten verkennt er, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO voraussetzt, dass an dem behaupteten Geschehensablauf und dem Verschulden des Beklagten zu 1. vernünftige Zweifel nicht verbleiben dürfen. Dem setzt der Kläger lediglich entgegen, dass, so wie nach seiner Überzeugung die Weide gesichert gewesen sei, ein Ausbruch der Tiere unter Überwindung der zu geringen Sicherung und/oder wegen Stromausfalls beim Weidezaun möglich geworden sei. Schon zum genauen Zustand des Weidezaunes zur Zeit des Unfalls sind hinreichend verlässliche Feststellungen nicht möglich gewesen, wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Vor allem aber bleibt völlig ungeklärt, auf welche Weise die Tiere tatsächlich aus der Weide entkommen konnten. Spekulationen darüber, an welchen Stellen dies nach Auffassung des Klägers möglich gewe sen sein könnte, ersetzen nicht den Beleg, dass tatsächlich eine vorhersehbare Unzulänglichkeit des Zaunes entgegen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Weidesicherung die Ursache dafür geworden ist, dass die Tiere ausgebrochen sind. Der Kläger trägt zwar phantasievoll für einige Seiten des Weidezauns vor, dass dort eventuell ein Ausbruch habe stattfinden können. Freilich setzt er sich auch in zweiter Instanz nicht mit den Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme, geschweige denn mit der Begründung des Landgerichts auseinander, warum es nicht als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden kann, dass ein Ausbruch gerade dort erfolgt ist. Damit erledigt sich auch die von vornherein beweisrechtliche fehlerhafte Vorstellung, nur weil die Zeugen 3 bekundet haben, der Beklagte habe nach dem Unfall selbst einen Stromausfalls des Weidezaunes als Ursache in Betracht gezogen, sei diese Behauptung bewiesen (und zugleich bewiesen, dass die Rinder sich diesen Stromausfall zu Nutze gemacht hätten). Wie die meisten Laien verkennt auch der anwaltlich vertretene Kläger, dass ein positives Ergebnis einer Zeugenvernehmung nur dann zur richterlichen Überzeugungsbildung auszureichen hat, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen nicht verbleiben können. Ausgangspunkt ist dabei jedoch die Hypothese, dass die Zeugenaussage nicht zutrifft. Erst wenn nach Hinzutreten weiterer Aspekte diese These nicht mehr zu halten ist, kann nach dem Maßstab des § 286 ZPO die Überzeugungsbildung ordnungsgemäß begründet werden. Danach scheitert hier eine irgendwie geartete Überzeugungsbildung auf der Grundlage der Vernehmung der Eltern des Klägers bereits daran, dass schon gar kein objektivierbarer Anhaltspunkt über die Angaben der Zeugen hinaus dafür besteht, dass der Beklagte nicht - wie es der Kläger selbst tut - über die Ursache des Ausbrechens lediglich spekuliert hat. Mit diesem Teil der Begründung des Landgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander und auch nicht mit der weiteren zutreffenden Erwägung, dass nach den Angaben des Sachverständigen die Überwindung des - unterstellt - stromlosen Zaunes mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ohne sichtbare Beschädigungen der Zaunanlage möglich gewesen wäre. Nichts dergleichen ist jedoch festgestellt worden. Es verbleibt sonach bei der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB anstelle einer Verschuldenshaftung. Auch die gegenläufige Auffassung des Beklagten, ihm sei im Sinne von § 833 Satz 2 BGB der Entlastungsbeweis gelungen, ist rechtlich nicht haltbar. Der Beklagte stützt seine Auffassung zu Unrecht insbesondere auf die durchgeführte Beweisaufnahme. Will der nach § 833 Satz 2 BGB privilegierte Tierhalter den Entlastungsbeweis führen, genügt es nicht, den Nachweis zu führen, dass zu einem Zeitpunkt beliebig viele Jahre nach dem fraglichen Ereignis eine mehr oder weniger ordnungsgemäße Einzäunung vorhanden war. Maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse am Unfalltag. Vollkommen unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch die Ansicht des Beklagten, es komme nicht auf die konkreten Verhältnisse, sondern auf objektive Verhältnisse an. Selbstverständlich ist Beurteilungsgegenstand allein die Weide, von der die Tiere ausgebrochen sind zu dem Zeitpunkt, als dies passiert ist. Lediglich der Vergleichsmaßstab ist kein individueller, sondern ein objektiver. Es kommt also nicht etwa auf besondere Sorgfalt des Beklagten zu 1. oder eigentypische Sorglosigkeit des Beklagten zu 1. an, sondern darauf, welche Vorkehrungen ein durchschnittlich sorgfältiger Tierhalter getroffen hätte. Um diesen Vergleich durchführen zu können, müsste allerdings feststehen, in welchem Zustand sich die Sicherungsvorkehrungen in einem kontrollpflichtigen Zeitraum vor dem Unfall befunden haben. Der Entlastungsbeweis, für den die Anforderungen des § 286 ZPO gelten, ist deswegen nicht zu führen, wenn hinreichend sichere Feststellungen zum Zustand der Einzäunung, den ein durchschnittlich sorgfältiger Tierhalter geschaffen und erhalten hätte, für einen Zeitraum vor dem Unfall bis unmittelbar nach dem Unfall gar nicht getroffen werden können. Solche Feststellungen konnte der Sachverständige nicht treffen, weil selbst nach Angabe des Beklagten zu 1. die Einzäunung zur Zeit der Begutachtung nicht dieselbe war, wie die zur Zeit um den Unfall herum. Der Beklagte zu 1. hat - vermutlich in Absprache mit der ehemaligen Beklagten zu 2. - konsequent jeden Ansatz eines Versuchs unterlassen, den Zustand der Einfriedung in nachweisbarer Weise zu sichern. Er verkennt grundlegend die Beweislast, wenn er meint, das gereiche dem Kläger zum Nachteil. Der Beklagte zu 1. mutet den Beteiligten allenfalls eine Spekulation darüber zu, wie der Zustand der Weide gewesen sein könnte. So kann erfolgreiche Entlastung im Sinne von § 833 Satz 2 BGB nicht herbeigeführt werden. Die einzige von ihm nicht ausgeschlossene Möglichkeit eines Ausbruchs der Tiere ist die durch das Weidetor. Insofern versucht er freilich vergeblich, den Verdacht auf unbekannte Dritte zu richten, die sich unbefugt am Verschluss des Tores zu schaffen gemacht hätten. Unterstellt, die Tiere wären durch das Weidetor ausgebrochen, spricht nicht das Geringste dagegen, dass der Beklagte zu 1. selbst die Betätigung der von ihm vorgesehenen Sicherung, die er zu Recht auch für einen durchschnittlich sorgfältigen Tierhalter als geboten erachtet, vergessen haben könnte. Um den Entlastungsbeweis zu führen, müsste er freilich dartun und beweisen, dass die Sicherung betätigt war, als er dies beim letzten Weidebesuch vor dem Unfall kontrolliert hat. Dass sie hätte betätigt werden können und die Weide dann an dieser Stelle ggf. nach objektivem Maßstab hinreichend gesichert gewesen wäre, reicht zur Entlastung nicht aus. Erstinstanzlich hat er sich ohne irgendeinen näheren Vortrag, wann die Zeugen vor dem Unfall das Tor kontrolliert haben sollen, auf das Zeugnis von insgesamt - Personen berufen, deren Vernehmung zur Behauptung, die Kette nebst Haken sei "zum streitgegenständlichen Zeitpunkt" verschließend eingehängt gewesen, schon deswegen nicht geboten war, weil es völlig unstreitig ist, dass keiner der Zeugen zur Zeit des Unfalls an der Weide gewesen ist. Ohne Vortrag dazu, wann die Zeugen selbst die Sicherung gesehen oder betätigt haben sollen, liefen die Beweisantritte auf Ausforschung hinaus. Keiner der gleichwohl vernommenen Zeugen mit Ausnahme der Zeugen Z1, Z5, Z6 hat überhaupt etwas dazu bekundet, wie die Sicherung des Tores gestaltet war. Der Zeuge Z5 hat die vom Beklagten behauptete Sicherung mit Kette und Haken nicht bestätigt und auch im Übrigen nur allgemeine Angaben gemacht, nicht jedoch solche, die sich auf den Zeitraum vor dem Unfall beziehen. Hinsichtlich des Beobachtungszeitraums entsprechendes gilt für den Zeugen Z6. Dessen Angaben zur Torsicherung erwecken den Eindruck, dass sie sich auf einen Zeitpunkt nach dem Unfall beziehen, weil er dazu, wie die Weide vor dem Unfall aufgebaut war, gar nichts sagen konnte. Auch beim Zeugen Z1 bleibt offen, ob er von einer generellen Sicherung berichtet hat oder aber konkrete Erinnerung daran hatte, dass bei oder unmittelbar nach der angeblichen Kontrolle durch den Beklagten am Nachmittag vor dem Unfall die Sicherung des Tores eingehängt war, geschweige denn in irgendeinem Zeitraum von dort bis zum Unfall. Ein Beweis, das Tor überhaupt in der geschilderten Weise gesichert zu haben, geschweige denn am Tag vor dem Unfall, ist so nicht zu führen, was jedoch zur Entlastung im Sinne von § 833 Satz 2 BGB erforderlich wäre. Im Umfang der Haftung hat das Landgericht zu Recht der Tierhalterhaftung des Beklagten zu 1. Mitverschulden des Klägers gegenüber gestellt. Sachverständig beraten ist das Landgericht fehlerfrei zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger entweder zu schnell gefahren ist oder aber gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen hat. Berücksichtigungsfähige Einwendungen gegen diese Feststellungen bringt der Kläger (auch) in der Berufungsinstanz nicht vor. Der Kläger meint zwar, das der Entscheidung zugrunde liegende Sachverständigengutachten angreifen zu können, übersieht dabei jedoch, dass neue Angriffe gegen das erstinstanzlich eingeholte Gutachten nur unter den Voraussetzungen der §§ 531 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen wären, wobei es der Partei, welche dieses Angriffsmittel einsetzen möchte, obliegt, in einer dem Gesetz genügenden Weise aufzuzeigen, warum dieser Vortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sein soll. Solcher Vortrag fehlt gänzlich. Selbst bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers berücksichtigen könnte, ließe sich darauf keine ergänzende Beweisaufnahme stützen. Der Sachverständige hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und dies u.a. fotografisch festgehalten. Im Gutachten hat dies - einschließlich der Berücksichtigung einer Querneigung - Ausdruck auf Seite 4 oben des Gutachtens vom 1.4.2009 und auch Niederschlag im Ergänzungsgutachten vom 1.7.2009 (zum Straßenverlauf dort Seite 4 unten) sowie im Rahmen der Anhörung am 6.10.2009 gefunden. Es spricht deswegen von vornherein nichts dafür, dass dem Sachverständigen der Verlauf der Straße bei seiner Analyse aus dem Blick geraten sein könnte. Hinsichtlich der vom Kläger angenommenen Sprinterqualitäten der Jungkühe spekuliert der Kläger über den Sachverhalt, ohne sich dabei hinreichend mit dem Gutachten auseinander zu setzen. Er berücksichtigt - anders als der Sachverständige SV4 - insbesondere nicht die relative Anstoßposition Fahrzeug/Rind, die zumindest hinsichtlich des Fahrzeugs aufgrund der Beschädigungsspuren gesichert werden konnte, und auch nicht die ermittelte Kollisionsstelle auf der Straße sowie die Endlage des Rindes. Stattdessen werden "frei schwebend" Thesen in den Raum gestellt, die schon nach den vom Kläger erstinstanzlich selbst vorgelegten Lichtbildern (Bl. 68 Bd. II d.A.) nicht haltbar sind. Bei einer Wurfweite von nur 35m (Skizze 2) und einem Leitpfostenabstand von 50m wirkt sich die marginale Linkskurve bei einem linksseitig (bezogen auf die Fahrzeugfront) erfolgenden Anstoß an das Tier zwangsläufig nur geringfügig auf die relative Endlage bezogen auf die Fahrbahnbreite aus. Die These, dass die Linkskurve die Erklärung dafür sei, dass das wegen ausbruchsbegründenden Intensivhungers nebst Wärmemangels auf die Straße spurtende Rind, nicht so massiv linksseitig abgelenkt worden sei, wie der Sachverständige angenommen habe, hat damit schon im Tatsächlichen kein Fundament. Die bei dieser Überlegung wesentlich störenden Elemente, dass das Rind in seiner hunger- und kältebedingten Verwirrung glatt an der nächstliegenden bekannten Wärme- und Futterstelle, nämlich dem heimischen Stall vorbeigerast sein müsste, werden konsequent ausgeblendet. Die - angesichts der nahe gelegenen Wegeinmündung - ohnehin gewagte These, die Tiere hätten sich in ihrer angeblichen kälte- und hungerbedingten Erschöpfung und Schwächung ausgerechnet den durch Graben und Buschwerk beschwerlichsten Weg zur Straße gesucht, zwingt eher zu Schlussfolgerungen, die denen des Klägers gegenteilig sind. Selbst wenn die Tiere mit der vom Kläger für sie im Falle von Panik zugedachten oder gar einer darüber hinausgehenden Höchstgeschwindigkeit über das freie Feld auf die Straße zugerast wären, wäre diese Geschwindigkeit durch Graben und Gesträuch eher abgebremst worden, so dass danach eben nichts mehr dagegen spricht, dass die Tiere - wie der Sachverständige herausgearbeitet hat - bereits auf der Straße gestanden haben müssen, als der Kläger sich mit dem Fahrzeug seines Vaters der Stelle näherte. Anders als der Kläger es tut, hat der Sachverständige errechnet, welche Geschwindigkeit des Rindes an der konkreten Unfallstelle noch erklärbar wäre für die dokumentierte Endlage. Eine Geschwindigkeit, bei der die Kuh dem Kläger gleichsam unvorhersehbar vor das Auto gelaufen wäre, ist danach definitiv auszuschließen. Der gegenteilige Vortrag des Klägers ist damit nachweislich falsch. Überzeugende Erwägungen gegen die Vermeidbarkeitsbetrachtungen des Sachverständigen, auf die das Landgericht zutreffend den Mitverschuldensvorwurf gegenüber dem Kläger gegründet hat, bringt der Kläger damit insgesamt nicht vor. Die bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gebildete Quote ist nicht zu be anstanden. Sinnvolle Aspekte, die nicht bereits erstinstanzlich vollständig und rechtlich zutreffend gewürdigt worden wären, bringen die Parteien auch insoweit nicht vor. Beim zuerkannten Schmerzensgeld, bei dessen Bemessung die Mitverursachung durch den Kläger, wenngleich nicht schematisch nach der für die materiellen Schäden zu berücksichtigenden Quote, in die Würdigung einzubeziehen ist und vom Landgericht einbezogen wurde, hat das Landgericht letztlich nicht ausreichend berücksichtigt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen SV2, die auch das Landgericht referiert, die Unfallfolgen nicht etwa mit Ablauf des 26.4.2005 im Wesentlichen und mit Ablauf von etwa 3 Jahren nach dem Unfall völlig abgeklungen sind. Vielmehr geht auch er - in ähnlicher Weise wie der Gutachter im sozialgerichtlichen Verfahren von einer geringen, aber dauerhaften Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 10% und für den Beruf als Lkw- Fahrer mit 15% (S. 49 des Gutachtens vom 30.11.2011), wobei es insbesondere im Rahmen der Beweglichkeitsprüfung des Kopfes zur Seite und nach hinten messbare, wenngleich nicht sehr schwerwiegende Abweichungen vom altersentsprechenden Zustand ohne Unfallverletzung gibt. Dies zusammengenommen mit den erlittenen Verletzungen, die über die physischen Auswirkungen hinaus psychisch als nicht unerheblich belastend einzustufen waren, weil - nach den ärztlichen Feststellung im Klinikum C im Bericht vom 26.7.2006, Bl. 13ff. Bd. I d.A. 7 die Verletzung wegen der direkten Nähe zu hirnversorgenden arteriellen Gefäßen nicht operativ versorgt konnte, der Dauer der Behandlung mit verzögertem Heilungsverlauf und der dadurch bedingten Verlängerung der Beschwerden rechtfertigen ein höheres Schmerzensgeld, als das Landgericht es zuerkannt hat. Auch wenn für die Zeit nach April 2005 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen der bereits erfolgten knöchernen Konsolidierung der Frakturen nicht mehr objektivierbar war, bedeutet dies nicht, dass der Kläger in der Folgezeit frei von unfallbedingten Beschwerden gewesen wäre. Davon ist auch der Sachverständige SV2 nicht ausgegangen. Nur für die Gegenwart (zum Zeitpunkt der Begutachtung) ließen sich klinisch muskuläre Funktionsdefizite nicht nachweisen. Veränderungen der Halswirbelsäule, sofern sie nur radiologisch feststellbar gewesen wären, konnten nicht ermit telt werden, weil der Kläger zu einer erneuten Untersuchung insoweit nicht bereit war. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz Phantasien entwickelt, um das Gutachten des SV2 in Zweifel zu ziehen, hat er erneut nicht die Grenzen der §§ 520 Abs. 3, 531 Abs. 2 ZPO für neuen Vortrag beachtet. Auch insoweit spricht freilich auch bei Berücksichtigung seines Vortrags nichts für eine Veränderung der Ergebnisse. Insbesondere ist es nicht sinnvoll, der arbeitsmedizinisch anerkannten und jeweils definierten Einstufung einer Arbeit als leicht, mittelschwer oder schwer, eine rein subjektive Klassifizierung entgegen setzen zu wollen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den geläufigen Definitionen auseinander zu setzen. Auch irrt der Kläger, wenn er meint, es sei weitere Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen erforderlich (gewesen). Der Sachverständige ist den gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben des Klägers zu seinem Arbeitsalltag vor dem Unfall gefolgt, so dass schon im Ausgangspunkt nachteilige Abweichungen zu Lasten des Klägers, denen durch weitere Beweisaufnahme hätte nachzugehen sein können, nicht vorliegen konnten. Die jetzt geltend gemachten Diskrepanzen zwischen den Angaben, wie sie der Sachverständige als solche des Klägers in sein Gutachten aufgenommen hat, und denen, wie sie der Kläger gemacht haben will, hätten, wenn es solche Diskrepanzen bei Beachtung von § 138 Abs. 1 ZPO gab, erstinstanzlich offen zu Tage gelegen. Geltend gemacht hat der Kläger daraus sich ergebende Einwände gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen SV2 indes erstinstanzlich nicht. Entsprechendes gilt für die Erwägungen zur Qualifikation des Sachverständigen sowie zu den Ergebnissen bildgebender Verfahren, die dem Sachverständigen möglicherweise nicht vorgelegen hätten. Insoweit mangelt es dem Vortrag des Klägers ohnehin auch in der Berufungsinstanz an Substanz. Welche Unterlagen dem Sachverständigen vorlagen, hat der Sachverständige dokumentiert. Welche Unterlagen der Kläger darüber hinaus hätte berücksichtigt wissen wollen, hätte er dementsprechend genau bezeichnen können. Zu Unrecht orientiert sich der Kläger hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes an den von ihm zitierten Entscheidungen. Zum einen lag bei keiner dieser Entscheidun gen die hier vorliegende Konstellation eines erheblichen Mitverschulden des Geschädigten vor, das selbst bei im Übrigen bestehender Vergleichbarkeit zu einer deutlich niedrigeren Schmerzensgeldbemessung geführt haben würde, als dies nach den zitierten Entscheidungen der Fall war. Darüber hinaus betreffen jedoch alle Entscheidungen nach der zugrunde liegenden Konstellation völlig andere Sachverhalte, als es den hier zu beurteilen gilt. Es ist nicht ohne weiteres möglich, Verletzungen, die im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsfehlers schuldhaft verursacht oder aufrechterhalten worden sind, mit den Verletzungen zu vergleichen, die ein Geschädigter im Rahmen eines Verkehrsunfalls erlitten hat, für die aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB ein Tierhalter mithaftet. Darüber hinaus ist die Schwere der Verletzungen bei den Fällen, die der Kläger zitiert, nicht mit den Verletzungen vergleichbar, die der Kläger erlitten hat, vielmehr ging es andernorts um deutlich umfassendere Beeinträchtigungen. Im Einzelnen. Mit dem Fall des OLG Koblenz vom 4.5.1998 (Schmerzensgeld 100.000 DM) ist das Verletzungsbild des Klägers nicht vergleichbar. Die Belastung von 6 Operationen hat er nicht über sich ergehen lassen müssen. Eine Verschlechterungstendenz ist nicht festgestellt. Von ganz erheblichen Einschränkungen der täglichen Lebensgestaltung oder erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, Depressionen kann beim Kläger überhaupt keine Rede sein. Konkreter Vortrag dazu ist nicht vorhanden. Die vom OLG Frankfurt (15 U 143/08) im Urteil vom 16.7.2009 mitgeteilten Folgen wiegen ebenfalls schwerer, zumal die Gefahr von Ellenbogen und Kniearthrose neben den bereits bestehenden Bewegungseinschränkungen dort konkreter ist. Die Erschwernisse im täglichen Leben durch Bewegungseinschränkungen der Arme und Beine sind bedeutsamer als beim Kläger bestehende Behinderung der Kopfdrehung sowie bei der Rückneigung des Kopfes. Die Notwendigkeit, seinen Beruf aufzugeben, ist gerade nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) festzustellen. Bei der Fundstelle OLG Nürnberg DAR 2000, 156 (50.000 DM) handelt es sich um ein Fehlzitat. An der angegebenen Stelle findet sich ein Aufsatz. Bei OLG Nürnberg, DAR 2000, 165 geht es um einen fehlerhaft nicht erkannten Bruch eines Wirbelsegmentes mit der Gefahr einer Querschnittslähmung oder gar einer tödlich verlaufenden Atemlähmung. Ständige Kopfschmerzen, die hier nicht festzustellen waren, waren dort als ursächlich für ein Scheitern beim Schulabschluss gesehen worden. Die Entscheidung des OLG Hamm, VersR 2003, 1132 betrifft einen groben chiropraktischen Behandlungsfehler. In der Entscheidung des OLG Naumburg vom 23.9.1998 (12 U 31/98) sind die genauen Verletzungen und die Umstände des Einzelfalles nicht konkret mitgeteilt, aber für Verletzungen mit nur mäßiger Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ohne Mitverschuldensansatz im Allgemeinen Schmerzensgelder in der Region bis 50.000 DM für angemessen gehalten worden. Eine prägende Wirkung dieser auch die dortige Entscheidung nicht tragenden Erwägungen für den vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich. Die schließlich vorgenommene Bemessung auf 70.000 DM beruht allein auf dem schwerwiegenden Verschulden des Schädigers, während es vorliegend lediglich um Gefährdungshaftung geht. Bei OLG Frankfurt, VersR 1999, 1544 ging es um die Beurteilung eines schuldhaften Behandlungsfehlers. Die zugrunde liegenden Beschwerden werden in der bei juris veröffentlichten Entscheidung nicht genau skizziert. Wenn man die auf die Kopie aus einem Schmerzensgeldhandbuch (Bl. 118 Bd. II d.A.) gestützte Angabe des Klägers, dass es dabei um die Verkrümmung der Wirbelsäule mit Beckenschiefstand sowie Taubheitsgefühle gegangen sei, zugrunde legt, fehlt es evident an einer Vergleichbarkeit zum Schadensbild beim Kläger. Das Oberlandesgericht München hat in der Entscheidung vom 25.4.2002 (1 U 5866/99) 100.000 DM für einen groben Behandlungsfehler zuerkannt, aufgrund dessen die Wirbelsäule erheblich verkrümmt und versteift wurde. Auch hier sind die Grundlagen für die Schmerzensgeldbemessung gänzlich unvergleichbar zum Fall des Klägers. Ein Schmerzensgeld von 120.000 DM hat das LG Saarbrücken (Urt. V. 24.2.1997 - 6 O 29/95 -) für angemessen gehalten, wenn ein 4x Jahre alter Geschädigter durch einen Verkehrsunfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion, Bandscheibenschäden mit bleibenden Arm- und Beinschwächen erleidet. Außerdem ein Horner-Syndrom mit Lidhängung und Pupillenerweiterung, sowie Hautekzeme an Hals und Nacken davonträgt, weiter psychisch stark beeinträchtigt ist und 100% erwerbsunfähig ist. Auch insoweit hat sich der Kläger eine Entscheidung zum Vergleich herausgesucht, die deutlich macht, dass seine Schmerzensgeldvorstellung bei weitem übersetzt ist. Entsprechendes gilt für die herangezogene Entscheidung des LG Magdeburg vom 9.11.1999 (9 O 1244/98): Dort hatte ein 20jähriger Mann bei einem vom Gegner allein verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten, so Frakturen des 3. und 4. Halswirbelkörpers mit teilweiser Lähmung der Arme und Beine, ein schweres gedecktes Schädelhirntrauma, eine Mittelgesichtsfraktur, Einblutungen in beide Brusthöhlen, eine Leberruptur, eine offene Oberschenkelfraktur links, eine offene Oberschenkelschaft-Defektfraktur rechts, eine Fraktur der Kniescheibe links und eine Fraktur des Kahnbeins am linken Fuß erlitten, nach dem Unfall zunächst im Koma gelegen und musste er sich über fast drei Jahre hinweg insgesamt 10 mal in stationäre Behandlung mit mehreren schweren Operationen begeben; er hatte weiter dauerhafte gesundheitliche Schäden erlitten, so eine Einengung des Rückenmarkkanals mit teilweiser Halsmarkschädigung, Bewegungseinschränkungen und eine Schwäche des rechten Beines mit vorzeitigem Verschleiß des rechten Kniegelenks, Bewegungseinschränkungen und Schwäche des linken Fußes infolge einer Lähmung der Wadenbeinnerven links und des linken Beines, leidet er weiter unter wiederkehren den Schmerzen, Koordinationsstörungen des rechten Arms unter plötzlich einschießenden Zuckungen und insbesondere an Potenzstörungen, er war insgesamt in seiner Erwerbsfähigkeit um 80% gemindert, konnte seinem erlernten Beruf als Betonbauer bzw. Zimmerer nicht mehr nachgehen, und eine andere Erwerbstätigkeit war nicht absehbar. Der für dieses schwerwiegende und umfangreiche Beschwerdebild zuerkannte Betrag von 120.000 DM wäre um ein Vielfaches zu hoch für die Verletzungen, die der Kläger davon getragen hat. Bei dem Verweis auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.1.2005, I-22 U 81/04 (40.000 €), hat der Kläger entscheidende Kriterien für die dortige Schmerzensgeldbemessung im schriftsätzlichen Vortrag unterdrückt. Dort ging es um die bei einem Sturz erlittene Schulterfraktur, Rippenserienfraktur, Kopfplatzwunde, Lendenwirbelfraktur und Kopffraktur des Oberschenkels mit mehreren Operationen und über drei Monaten dauerndem Krankenhausaufenthalt. Auch das hat nichts zu tun mit dem, was der Kläger erlitten hat. Dasselbe gilt für die Entscheidung des LG Ravensburg v. 23.3.2006 (4 O 185/05, 40.000 €), wo dem Geschädigten ein längeres Sitzen nicht möglich war, und auch ein lang andauerndes Stehen mit Beschwerden verbunden war. Der Geschädigte hatte eine Asymmetrie der rechten Thoraxhälfte und deutliche Rundrückenbildung mit deutlichem Tiefertreten der rechten Schulter sowie Verlust der Muskulatur am rechten Oberund Unterarm durch den Unfall davongetragen mit Einschränkungen im Bewegungsablauf des rechten Armes mit entsprechenden Beschwerden, eine Minderung der Muskulatur im Schulterbereich und im Ober- und Unterarm, deutliche Abnutzungserscheinungen der rechten Schulterregion und am Schlüsselbein, Einschränkung des Bewegungsumfanges und -ablaufs an der BWS, statische Veränderungen der Keilwirbelbildung am 5. u. 6 BW-Körper, Einschränkungen der Bewegungsabläufe am Übergang BWS/LWS sowie Beschwerden mit schnellerer Ermüdbarkeit und schnellerem Erreichen der Belastungsgrenze unfallbedingt erlitten hat. Gerade in muskulärer Hinsicht können demgegenüber nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 keine relevanten Störungen beim Kläger entdeckt werden. Von den Entstellungen, die der Geschädigte im Fall des Landgerichts Ravensburg hinzunehmen hatte, ist der Kläger weit entfernt. Die gleiche Methodik liegt bei der Auswahl der Entscheidung des LG Köln vom 3.7.2007 (27 O 644/04; ca. 50.000 €) zugrunde: Dabei war vom LG Köln neben den Wirbelverletzungen als solchen insbesondere berücksichtigt worden, dass der Geschädigte mehrfach operiert werden musste und dadurch wiederholt stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich waren, der Geschädigte seit dem Unfall unter ständigen Halswirbelsäulen-, Nacken- und Kopfschmerzen und zunehmend unter neurologischen Ausfallerscheinungen, Konzentrationsstörungen, Ohrgeräuschen bis hin zu einem subjektiv störenden Tinnitus, Vergesslichkeit und Schlafstörungen litt. Zudem fiel die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Grad der Behinderung von 60 % sowie die damit verbundene Einschränkung im alltäglichen Leben besonders ins Gewicht. Diese weit über die beim Kläger feststellbaren Beeinträchtigungen hinausgehenden Schäden belegen wiederum allein, dass der Kläger mit einer deutlich überhöhten Schmerzensgeldvorstellung den Prozess aufgenommen hat. Das zeigt sich schließlich auch an der vom Kläger angeführten Entscheidung des LG Bielefeld vom 15.4.2008 - 4 O 163/07 -, wo einem erst 27-jährigen Geschädigten, der auf Grund von Behandlungsfehlern und dadurch entstandenen irreversiblen Muskelteillähmungen und irreversiblen Taubheitsgefühlen im gesamten linken Bein und im rechten Oberschenkel, sämtliche Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zu tun haben, nicht mehr ausführen kann, nicht mehr ständig sitzende Positionen ausüben kann und der zeitlebens Krankengymnastik werde machen müssen, ein Schmerzensgeld von 80.000 € zuerkannt hat. Der Kläger vergleicht Unvergleichbares, um ein ungerechtfertigt hohes Schmerzensgeld für sich zu erlangen. Ähnliche Erwägungen lassen sich für alle weiteren benannten Entscheidungen ausführen. Innerhalb des Rahmens, der gesetzt wird durch vergleichbare Fälle, erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände, die diesen Einzelfall prägen, ein Schmerzensgeld von 10.000 € angemessen und ausreichend, aber auch erforderlich, um den eingetretenen immateriellen Schaden des Klägers sowie alle gegenwärtig bereits mit hinreichender Sicherheit vorhersehbaren immateriellen Schäden des Klägers abzugelten. Zu Unrecht meint der Kläger, seine erstinstanzlichen Darlegungen zur Berechnung des Verdienstausfalls im Zeitraum zwischen dem Unfall und Mai 2006 seien unstreitig geblieben bzw. nicht hinreichend bestritten worden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils weist den Vortrag des Klägers zum Verdienstausfall als streitig aus (§ 314 ZPO), und dies zu Recht. Vielmehr hat der Beklagte im Schriftsatz vom 12.7.2004 wie praktisch jeden Satz aus der Klageschrift auch den Vortrag zum Verdienstausfall in jeder Hinsicht bestritten (Bl. 46f. Bd. I d.A.). Belege hat der Kläger gleichwohl nicht vorgelegt und auch sonst keinen Beweis angetreten. Die Unterlage, die als Anlage zur Klageschrift eingereicht worden ist, hat keinen Beweiswert als Urkunde, schon weil sie nicht erkennen lässt, wer ihr Urheber ist. Es handelt sich allenfalls um - entgegen § 78 ZPO - nicht anwaltlich verantworteten Parteivortrag. Das Landgericht hat deswegen zu Recht angenommen, dass der Verdienstausfall zwar dem Grunde nach zumindest für den Zeitraum bis April 2005 in Betracht komme (unter Ansatz des Mitverschuldens von 50%), jedoch für diesen Zeitraum wie insgesamt für den geltend gemachten Zeitraum nicht belegt sei. Nur damit, dass der anwaltlich vertretene Kläger mit den Gepflogenheiten bei Gericht nicht ausreichend vertraut ist, ist zu erklären, dass er aus einem "Haken" am Zahlenwerk in der Klageschrift für sich herleiten will, das Gericht sei von einer belegten Berechtigung des Verdienstausfalls ausgegangen. Mehr als eine - nicht einmal das Gericht selbst bindende - Einschätzung, dass die Teilbeträge richtig addiert wurden, folgt aus Bearbeitungsspuren in der Akte sicher nicht. Als Ersatz für anwaltliche Versäumnisse in der ersten Instanz ist diese Handhabung sicher nicht geeignet. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat das Landgericht zwar nicht, wie der Kläger zu Unrecht meint, diesen ohne Bescheidung gelassen. Auch spielte die Abgrenzung zwischen Leistungs- und Feststellungsklage, auf die der Kläger in der Berufungsbegründung abstellt, für die landgerichtliche Entscheidung zum Feststellungsantrag - zu Recht - keine Rolle. Allerdings hat das Landgericht die rechtlichen Anforderungen für die Feststellung überspannt. Dabei ist der Antrag des Klägers hinsichtlich der materiellen Schäden dahin auszulegen, dass er damit diejenigen "weiteren" materiellen Schäden im Wege des Feststellungsbegehrens geltend machen will, die über den bezifferten Antrag zu 2. für den Verdienstausfall betreffend den Zeitraum November 2004 bis März 2007 hinausgehen. Eine solche Abgrenzung des Feststellungsantrages gegenüber dem Leistungsantrag ist zulässig. Hinsichtlich des immateriellen Schadens verwendet der Kläger ebenfalls die Vokabel "weitere". Auch das ist auslegungsbedürftig. Wegen der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ist zwar die Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes aus einem einheitlich berechneten Schmerzensgeldanspruch für alle bestehenden und voraussehbaren immateriellen Schäden möglich, nicht aber die Abgrenzung nach einem willkürlich bestimmten Zeitabschnitt. Dem Kläger geht es allerdings erkennbar weder um die Geltendmachung eines bloßen Teilschmerzensgeldes in dem beschriebenen Sinne noch um die Auswahl eines gewillkürten Zeitabschnittes für die Schmerzensgeldbemessung, sondern in Wahrheit darum, sich die Geltendmachung "weiteren" Schmerzensgeldes vorbehalten zu wollen, wenn sich in Zukunft eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ergeben sollte. Es geht daher hinsichtlich der Feststellung für "weitere" immaterielle Schäden in Wirklichkeit um "künftige". Der Vorbehalt für die Ersatzpflicht weiterer materieller und künftiger immaterieller Schäden, setzt nicht voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit solche Schäden zu befürchten sind. Die Anforderungen sind weitaus niedriger. Es genügt nämlich schon, dass der Eintritt solcher Schäden nicht gänzlich unwahrscheinlich ist. Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art - insbesondere hinsichtlich des immateriellen Schadens - nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (BGH, VersR 1991, 779, juris Tz. 10; NJW 1998, 160 ). Nach der Lebenserfahrung besteht gerade bei Knochenverletzungen besteht die Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden in aller Regel (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 7 U 176/11 -, juris), so dass allein deshalb bereits der immaterielle Vorbehalt ge- rechtfertigt ist. Der Sachverständige SV2 hat dauerhafte Beeinträchtigungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule des Klägers sowie eine gegenwärtig anzunehmende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Unfalls in Höhe von 10% bzw. 15% angenommen. Eine hinreichend sichere Prognose, dass sich an diesem Zustand in der Zukunft nichts mehr zum Nachteil des Klägers ändern kann, hat er nicht abgegeben. Auszuschließen sind solche nachteiligen Auswirkungen auch bei knöcherner Verhei lung der Verletzung, selbst wenn nur geringfügige Dauerbeeinträchtigungen ohne akute Schmerzsymptomatik vorliegen, nicht schlechthin. Körperliche Folgen, die zum Beispiel langfristig deswegen entstehen könnten, wenn der Kläger den Bewegungseinschränkungen bei Seitwärtsbewegung oder Reklination des Kopfes durch Schonhaltung ausweicht, sind zwar nicht zwangsläufig, aber eben auch nicht gänzlich unwahrscheinlich. Entsprechendes würde z.B. im umgekehrten Fall gelten, dass der Kläger unter Überwindung der derzeitigen Bewegungseinschränkung mit aktiver Kraftführung oder im Rahmen von physiotherapeutischer Einwirkung, Verletzungen erlitte, die seine Arbeitsfähigkeit akut oder dauerhaft in höherer Weise beeinträchtigen, als dies für den gegenwärtigen Zustand der Fall ist. Die Schwierigkeit, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der angenommenen künftigen Verschlechterung und dem Unfallereignis zu belegen, kann nicht durch Versagung des Anspruchs auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und gegenwärtig nicht vorhersehbare, aber in ihrem Eintritt auch nicht gänzlich unwahrscheinliche immaterielle Schäden gegenwärtig vorwegzunehmen. Hinsichtlich der weiteren materiellen Schäden genügt es, wenn es nach dem Vortrag des Klägers möglich erscheint, dass neben den bezifferten Beträgen weitere Schäden entstanden sind. Insoweit hat das Landgericht selbst erkannt, dass der Beklagte dem Grunde nach für alle materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund des Unfalls vom ....11.2004 entstehen, zu 50% haftet. Beziffert geltend gemacht hat der Kläger von diesen Schäden lediglich den Verdienstausfall für den Zeitraum von November 2004 bis März 2007, der aus den aufgezeigten besonderen Gründen nicht zuzuerkennen war. Das bedeutet aber nicht, dass dem Kläger nicht nach März 2007 materielle Schäden - darunter auch Verdienstausfall - entstanden sein können, und es bedeutet nicht einmal, dass nicht neben dem geltend gemachten bezifferten Verdienstausfalls auch im Zeitraum November 2004 bis März 2007 keine weiteren materiellen Schäden eingetreten sein können. Hinreichende Anhaltspunkte für beides ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers zum Beispiel daraus, dass er fortlaufend nach dem Unfall im November 2004 in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sein soll, woraus sich beispielsweise Zuzahlungsschäden ergeben könnten, und sich ausdrücklich auch weiterer Verdienstausfallschäden nach März 2007 berühmt. Im Rahmen des Feststellungsausspruchs ist das nicht im einzelnen abzugrenzen, weil der Antrag nur dann abgewiesen werden kann, wenn es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass neben dem bezifferten Schaden weitere Schäden entstanden sein können oder noch entstehen können. Um den sich aus Anspruchsübergängen ergebenden Beschränkungen der Aktivlegitimation Rechnung zu tragen, war der Ausspruch entsprechend zu ergänzen, auch über das Maß hinaus, in dem der Kläger selbst bereits in seinem Antrag diese Anspruchsübergänge berücksichtigt hat. Das Mitverschulden des Klägers führt hinsichtlich der materiellen Schäden um eine quotale Kürzung dieser Zukunftsschäden schon dem Grunde nach um 50%. Hinsichtlich der immateriellen Schäden erfolgt die Kürzung nicht quotal, sondern nur als - in den Tenor deswegen insoweit nur klarstellend - aufgenommener Umstand bei der etwaigen Gesamtneubemessung eines Schmerzensgeldes aufgrund der möglicherweise künftig noch eintretenden, derzeit noch nicht absehbaren Verletzungen. Soweit der Kläger dem Feststellungsantrag einen Hilfsantrag beigegeben hat, ist dieser bereits unzulässig, weil es ihm schon an der hinreichenden Kennzeichnung der Bedingung mangelt, in welchem Fall über diesen Antrag entschieden werden soll. Vor allem aber genügt der Antrag offensichtlich nicht den Anforderungen des § 253 ZPO an die Bestimmtheit, weil eine hinreichende Abgrenzung zu anderen Anträgen so nicht möglich ist. Hinsichtlich der Grundlagen des Zinsanspruchs ergeben sich gegenüber der landgerichtlichen Begründung keine Veränderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO sowie hinsichtlich der ehemaligen Beklagten zu 2. auf § 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebensowenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.