Beschluss
25 W 58/15
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:1109.25W58.15.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung mit 31.382,41 € beziffert.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung mit 31.382,41 € beziffert. I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung ihr zur Durchführung ihres ...parteitages die Nutzung des A in Stadt1 zu ermöglichen. Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die am Wochenende des ....2015 ihren ...parteitag durchführen will. In diesem Zusammenhang fragte sie im September 2015 zunächst telefonisch bei der Antragsgegnerin, die unter anderem das A in Stadt1 betreibt, an, ob diese ihr zur Durchführung der Veranstaltung das A zur Verfügung stellen würde. Mit Schreiben vom 02.10.2015 übermittelte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein so bezeichnetes "Angebot auf Basis einer 1. Option" mit einer Optionsfrist zum 15.10.2015. Auf der Basis dieses Angebotes beschloss der Vorstand der Antragstellerin, den Parteitag in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin durchzuführen und teilte dies der Antragsgegnerin mit Mail vom 06.10.2015 mit. Als Termin für eine gemeinsame Begehung vereinbarten die Parteien den 09.11.2015. Mit Schreiben vom 08.10.2015 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein entsprechendes Angebot, in dem es unter anderem heißt, dass die Rücksendung zwei unterschriebener Ausfertigungen an den Vermieter bis spätestens zum 21.10.2015 erfolgen solle. Bis zu diesem Zeitpunkt halte sie ihr Vertragsangebot sowie die Reservierung der im Vertrag genannten Räumlichkeiten aufrecht. Danach ende die Gültigkeit des Vertragsangebotes. Darüber hinaus sagte die Antragsgegnerin auf entsprechende Nachfrage zu, für die Teilnehmer des Parteitages ein Übernachtungskontingent zur Verfügung zu stellen und einen entsprechenden Buchungslink einzurichten. Nach dieser Zusage versandte die Antragstellerin die entsprechenden Einladungen zum Parteitag an ihre Mitglieder bzw. Delegierten. Mit Schreiben vom 16.10.2015 teilte die Antragstellerin dann aber mit, dass sie ihr Vertragsangebot zurückziehe, die Antragstellerin es als gegenstandslos betrachten solle. Mit einer Mail vom selben Tag wies sie noch darauf hin, dass sie die vorgehaltenen Zimmer wieder freigeben und den Link deaktivieren würde. Noch am Abend des 16.10.2015, unstreitig jedenfalls nach 18.00 Uhr, warf der Bevollmächtigte der Antragstellerin zwei von ihm als Vertreter unterzeichnete Exemplare des Vertragsangebotes in den Hausbriefkasten der Antragsgegnerin; beigefügt war eine Kopie der von zwei Vorstandsmitgliedern der Antragstellerin unterzeichneten Vollmachtsurkunde. Der Inhalt des Schreibens gelangte der Antragsgegnerin erst am darauf folgenden Montag zur Kenntnis. Mit Fax-Schreiben vom 19.10.2015 forderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, bis 17.00 Uhr an diesem Tag das Zustandekommen des Mietvertrags über das A zu bestätigen. Die Antragsgegnerin teilte noch am selben Tag mit, dass sich ihre Geschäftsführerin bis Donnerstag, den 22.10.2015 noch in Urlaub befinde, und sich am 23.10.2015 umgehend bei der Antragstellerin melden werde. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 21.10.2015 den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der u. a. die Antragsgegnerin verpflichtet weder sollte, der Antragstellerin die Nutzung des A einzuräumen und ihr das Zimmerkontingent wieder zur Verfügung zu stellen. Am 22.10.2015 teilten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragstellerin selbst mit, dass die Antragsgegnerin die Annahmeerklärung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückweise. Den Faxschreiben war jeweils eine Abschrift eines an die Antragstellerin adressierten Schreibens vom 20.10.2015 beigefügt. Schließlich erhielt die Antragstellerin am 23.10.2015 von den Bevollmächtigten ein Einwurfeinschreiben sowie ein weiteres Einschreiben mit Rückschein, welche beide am 21.10.2015 zur Post gegeben worden sind. Das Einschreiben mit Rückschein enthielt ein auf den 19.10.2015 datiertes Schreiben und eine Kopie der dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht; das Einwurf-Einschreiben enthielt ein inhaltsgleiches Schreiben, allerdings datiert auf den 20.10.2015, und die Vollmacht im Original. Die Antragstellerin hat auch danach an ihrem Begehren festgehalten, auf Hinweis des Gerichts aber ihre Anträge dahingehend modifiziert, dass sie neben der Feststellung, dass ein Miet-/Veranstaltungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, nunmehr die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der Antragstellerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft den Gebrauch des A zur Durchführung ihres ...parteitages zu gewähren, ihr ein Zimmerkontingent einzurichten und den entsprechenden Buchungslink freizuschalten. Sie ist der Auffassung, dass die Zurückweisung der Annahmeerklärung mangels Vorlage der Originalvollmacht nicht wirksam gewesen sei, da zum einen der Anwendungsbereich des § 174 BGB schon nicht eröffnet sei und zudem die Zurückweisung nicht unverzüglich erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens in erster Instanz wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 21.10.2015 (Bl. 1 ff d. A.) und 23.10.2015 (Bl. 37 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 26.10.2015 zurückgewiesen. Bezüglich des Antrages zu 1) fehle es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt und damit am Rechtsschutzinteresse für eine Eilentscheidung; im Übrigen fehle es aber insgesamt an einem Verfügungsanspruch, da ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe nämlich die Annahmeerklärung der Antragstellerin mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückweisen dürfen. Der Anwendungsbereich des § 174 BGB sei auch im vorliegenden Fall eröffnet und die Zurückweisung der Annahmeerklärung vom 16.10.2015, von der sie erst am 19.10.2015 Kenntnis haben konnte, noch unverzüglich erfolgt. Gegen diese dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 26.10.2015 zugestellte Entscheidung wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.10.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass § 174 BGB im vorliegenden Fall eines Vertragsschlusses nicht anwendbar sei, jedenfalls aber die Zurückweisung der Annahmeerklärung nicht unverzüglich erfolgt sei, da die Antragsgegnerin ausweislich der auf den 19.10. bzw. 20.10.2015 datierenden Schreiben bereits am 19.10.2015 entschlossen gewesen sei, die Annahmeerklärung der Antragstellerin aus formalen Gründen zurückzuweisen. Die Verzögerung bei der Mitteilung dieser Entscheidung sei nur mit dem nahen Ende der Angebotsfrist am 21.10.2015 zu erklären; damit sei der Antragstellerin die Möglichkeit genommen worden, innerhalb der Angebotsfrist noch eine wirksame Annahmeerklärung abgeben zu können. Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Zurückweisung der Annahmerklärung unverzüglich erfolgt sei. Sie hat insoweit vorgetragen, dass sie ihren Bevollmächtigten nach Erhalt der Erklärung am Vormittag des 19.10.2015 telefonisch kontaktiert habe, der sie zunächst aufgefordert habe, sämtliche Unterlagen vorzulegen, was bis 15.20 Uhr geschehen sei. Ihr Bevollmächtigter habe die Rechtslage noch am selben Tag geprüft und bereits das auf diesen Tag datierte Schreiben entworfen, das er aber noch nicht zur Post habe geben können, da ihm wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit der Geschäftsführerin noch keine wirksame Vollmacht habe erteilt werden können. Dieser sei noch am 19.10.2015 ein Vollmachtsformular per Mail übermittelt worden, dass am nächsten Tag, dem 20.10.2015, im Original und unterschrieben im Büro des Bevollmächtigten eingegangen sei. Dieser habe sodann die Rechtslage noch einmal geprüft, das Schreiben vom 19.10.2015 noch einmal überarbeitet und als Einwurf-Einschreiben mit beigefügter Originalvollmacht am Morgen des 21.10.2015 um 9.35 am Postschalter der Hauptpost in Stadt1 aufgegeben. Bei dem mit Einschreiben und Rückschein am selben Tag verschickten Schreiben, dem nur eine Kopie der Vollmacht beigefügt gewesen sei, habe er zur besseren Unterscheidung das ursprüngliche Datum belassen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 27.10.2015 (Bl. 62 ff d. A.) und 06.11.2015 (Bl. 167 ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.11.2015 (Bl. 126 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 936, 922, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der durch die Zustellung des Beschlusses am 26.10.2015 in Lauf gesetzten Notfrist von zwei Wochen form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO); in der Sache ist ihr jedoch kein Erfolg beschieden. Der Senat war nicht an einer Entscheidung gehindert, weil das Landgericht kein Abhilfeverfahren durchgeführt hat. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, dem mit ihm verbundenen Devolutiveffekt oder gar für die Beschwerdeentscheidung selbst. Das Beschwerdegericht kann daher auch nach fehlerhaftem oder unzulässigem oder unterbliebenem Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden, insbesondere wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht (vgl. nur Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rz. 4 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des zulässigerweise direkt beim Beschwerdegericht eingelegten Rechtsmittels hat der Senat davon abgesehen, die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens vor einer Entscheidung nochmals an das Landgericht zurückzugeben. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragstellerin begehrt, ihr die Nutzung des A in Stadt1 zur Durchführung ihres Parteitages zu gewähren, zu Recht zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren ist eine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und der Antragsgegnerin ein Mietvertrag betreffend das A Stadt1 zur Durchführung des ...parteitages der Antragstellerin zustande gekommen ist, hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass für eine solche Feststellung jedenfalls in einem einstweiligen Verfügungsverfahren kein Rechtschutzbedürfnis besteht. Im einstweiligen Rechtsschutz müssen die Anträge auf Sicherung oder Regelung eines Zustandes gerichtet sein, im Ausnahmefall kommen auch Leistungsverfügungen in Betracht. Für Feststellungen besteht in einem Eilverfahren regelmäßig, so auch hier, kein Rechtsschutzinteresse. Insbesondere könnten Feststellungen keine Bindungswirkung in einem künftigen Schadenersatzprozess entfalten (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 W 14/08 - Tz. 12 - zitiert nach juris). Darüber hinaus kann auch den Anträgen zu 2) und 3 ) nicht entsprochen werden, da es bereits an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs fehlt; es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag auf der Grundlage des Angebotes der Antragsgegnerin vom 08.10.2015 zustande gekommen ist. Die Annahme dieses Angebotes ist nicht wirksam binnen der Angebotsfrist gemäß § 148 BGB erfolgt, insbesondere ist der Vertrag nicht durch die von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin erklärte Annahme vom 16.16.2015 zustande gekommen, da die Antragsgegnerin diese Annahmeerklärung nach § 174 S. 1 BGB wirksam zurückgewiesen hat. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, wenn es durch einen Vertreter ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde vorgenommen wurde und der andere Teil das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Diese Voraussetzungen liegen auch hier vor. Zwar ist der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet, da sie nach ihrem Wortlaut nur für einseitige Rechtsgeschäfte gilt. Indes ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden für die Annahme eines Vertragsangebotes unter Abwesenden durch einen Vertreter, wenn das Angebot nicht gegenüber dem Vertreter erklärt wurde (vgl. bereits BGH, Urteil vom 10.10.2006 - KZR 26/05 - Tz. Tz. 17 ff, 19; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 174 Rz. 2; Erman-Palm, BGB, § 174 Rz. ; Staudinger-Schilken, BGB § 174 Rz. 2; Münch.-Kom. zum BGB, 4. Aufl., § 174 Rz. ; Soergel-Leptien, BGB, § 174 Rz. 7). Der mit § 174 BGB bezweckte Schutz des Erklärungsempfänger eines einseitigen Rechtsgeschäfts gilt in der vorliegenden Konstellation in gleichem Maße. Da der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung an dessen Vornahme nicht beteiligt ist, gerät er in eine ungünstige Lage, wenn das Rechtsgeschäft nicht vom Geschäftsherrn persönlich, sondern von einem Vertreter vorgenommen wird, der sich über die erteilte Vollmacht nicht ausweist. Er hat in dieser Lage keine Gewissheit darüber, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene dasselbe gegen sich gelten lassen muss. § 174 BGB gibt dem Adressaten des einseitigen Rechtsgeschäfts daher die Möglichkeit an die Hand, diese Ungewissheit selbst zu beseitigen (OLG Düsseldorf NZG 2004, 141, 143 ). Er kann das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweisen und es somit unwirksam machen oder davon absehen. Die Interessenlage entspricht der des § 111 S. 2 und 3 BGB. Dieser Schutzzweck besteht auch in der Konstellation, in der bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden die Annahmeerklärung von einem Vertreter abgegeben wird, der bislang nicht bei den Vertragsverhandlungen in Erscheinung getreten ist. Auch hier hat der Erklärungsempfänger keine Gewissheit, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene dasselbe gegen sich gelten lassen muss. Deshalb ist in diesem Fall das Bedürfnis des Erklärungsempfängers nach Klarheit über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ähnlich gelagert wie bei einem einseitigen Rechtsgeschäft. Dies gilt auch in einer Situation, in der das Zustandekommen einen Vertrages in Zweifel steht; denn gerade in einer solchen Konstellation muss der Erklärungsempfänger Gewissheit darüber haben, ob die von dem Vertreter abgegebene Erklärung durch den Geschäftsherrn legitimiert ist. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände rechtfertigen auch für die hier vorliegende Fallkonstellation keine abweichende Bewertung. Dass die Annahme auf einem vom Erklärungsgegner selbst übersandten Vertragsformular erklärt wurde, beseitigt die Ungewissheit, deren Beseitigung § 174 BGB dienen soll, gerade nicht, denn für den Erklärungsgegner bleibt es in dieser Konstellation in gleichem Maße ungewiss, ob die abgegebene Erklärung durch den Geschäftsherrn legitimiert ist; die Frage, ob derjenige, der die Annahme erklärt hat, dies in Vollmacht des Geschäftsherrn getan hat, wird nicht durch die Verwendung eines vom Erklärungsempfänger zuvor übermittelten Vertragsformulars beantwortet. Klarheit über die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erlangt der Empfänger auch nicht dadurch, dass der Gegenstand der Vollmachtserteilung explizit auf dem Vollmachtsformular angegeben wurde, denn auch daraus kann nicht sicher der Rückschluss auf eine tatsächlich wirksame Legitimation des Vertreters des Geschäftsherrn gezogen werden. Entsprechendes gilt für den auf der Vollmachtsurkunde angegebenen Zeitpunkt der Bevollmächtigung; die insoweit auf der Vollmachtsurkunde erkennbare Uhrzeit der Versendung besagt für sich genommen nichts über den Zeitpunkt der Erteilung. Zwar wurde die Vollmacht im vorliegenden Fall ausweislich des Ausstellungsdatum erst am 16.10.2015 erteilt, gleichwohl ist auch in dieser Situation lediglich sicher festzustellen, dass die Vollmacht einmal erteilt worden ist, nicht aber, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe noch besteht, mag der Zeitraum für eine Rücknahme noch so gering sein. Auf diesen Zeitraum kann deshalb für den abstrakt zu definierenden Schutzzweck einer gesetzlichen Regelung, hier also für die Frage, ob der Erklärungsempfänger in einer bestimmten Konstellation Gewissheit haben konnte, nicht abgestellt werden. Letztlich entfällt die Ungewissheit nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 172 Abs. 2 BGB nur dann, wenn die Urschrift der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird; nur in diesem Fall muss der Vertretene die Vertretung für und gegen sich uneingeschränkt gelten lassen. Mithin ist bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise der Schutzzweck und die Interessenlage in der vorliegenden Konstellation dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar; da der Gesetzgeber diese Notwendigkeit nicht geregelt hat und auch nicht ersichtlich ist, dass er in Kenntnis des regelungsbedürftigen Sachverhaltes bewusst von einer entsprechenden Normierung abgesehen hat, ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Gesetzesanalogie ausgefüllt werden kann. Die Voraussetzungen des § 174 BGB im Übrigen liegen ebenfalls vor bzw. sind von der Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor der Annahmeerklärung unstreitig nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erklärung durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden sollte. Ferner war der Annahmeerklärung keine Originalvollmacht beigefügt, der es aber bedurft hätte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 174 BGB entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. bereits BGH, Urteil vom 04.02.1981 - VIII ZR 313/79 - Tz. 7 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 26.10.1990 - 20 U 71/90 - Tz.18 - zitiert nach juris, Palandt-Ellenberger, BGB, 74 Aufl., § 174 Rz. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen), dass der Erklärung des Bevollmächtigten die Originalvollmacht beigefügt sein muss; die Übermittlung einer bloßen (Fax-)Kopie kann dem nicht gleichgestellt werden. Dieses Erfordernis muss bei der hier gebotenen analogen Anwendung des § 174 BGB in gleicher Weise erfüllt sein; es ist kein Grund ersichtlich, warum in dieser Konstellation die Übermittlung einer Faxkopie ausreichend sein sollte. Die Ungewissheit auf Seiten des Erklärungsempfängers besteht in beiden Konstellationen; dass bei einem einseitigen Rechtsgeschäft die von dem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung gemäß § 180 BGB bereits nichtig und damit nicht mehr genehmigungsfähig ist, während der Vertrag bei einer Erklärung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam ist, rechtfertigt es nicht, insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 BGB zu stellen. In beiden Konstellationen besteht eine Ungewissheit des Erklärungsempfängers, die nur durch die Vorlage der Originalvollmacht beseitigt werden kann, denn nur in diesem Fall kann der Erklärungsempfänger sicher sein, dass die Erklärung für und gegen den Vertretenen wirkt (§ 172 Abs. 2). Die Regelungen in §§ 170 bis 173 BGB normieren eine gesetzlich angeordnete Rechtsscheinhaftung, die sowohl für einseitige als auch zweiseitige Rechtsgeschäfte gilt. Schließlich ist die Zurückweisung der Annahmeerklärung auch unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Für die Frage, ob eine Zurückweisung im Sinne von § 174 S. 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Die Zurückweisung muss nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BAG, Urteil vom 05.04.2001 - 2 AZR 129/00 = NJW 2002, 162 ff. ). Vier bzw. fünf Kalendertage nach Zugang der Annahmeerklärung sind unter Berücksichtigung üblicher Geschäftszeiten für eine anwaltliche Beratung, die dortige rechtliche Prüfung und das Fertigen eines anwaltlichen Schreibens noch unverzüglich im Sinne des § 174 S. 1 BGB (vgl. nur LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2014 - 4 Sa 285/14 - Tz. 31 m.w.N. - zitiert nach juris). Jedenfalls per Telefax ist das Zurückweisungsschreiben des Bevollmächtigten innerhalb von vier Tagen nach der Beauftragung bei der Antragsgegnerin bzw. deren Bevollmächtigten eingegangen. Eine schuldhafte Verzögerung bei der Zurückweisung der Annahmeerklärung lässt sich bei dem von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachten Geschehensablauf, der im Übrigen auch unstreitig ist, nicht feststellen. Danach ist die Annahmeerklärung am Freitagabend außerhalb der üblichen Geschäftszeiten bei der Antragsgegnerin eingegangen, so dass ein Zugang, auf den unverzüglich zu reagieren war, erst am Montag, den 19.10.2015 erfolgte. Die Antragstellerin hat sich an diesem Tag sofort um anwaltlichen Beistand bemüht; noch am selben Tag wurde veranlasst, dem Bevollmächtigen eine von der im Urlaub befindlichen gesetzlichen Vertreterin der Antragsgegnerin zu unterzeichnende Originalvollmacht zukommen zu lassen, die einen Tag später gegen 12.30 Uhr im Büro des Bevollmächtigten eintraf. Selbst wenn die Entscheidung, die Annahmeerklärung der Antragstellerin mangels Vollmachtvorlage gemäß § 174 BGB zurückzuweisen, zu diesem Zeitpunkt bereits gefallen war, ist es der Antragsgegnerin nicht im Sinne einer schuldhaften Verzögerung vorzuhalten, dass ihr Bevollmächtigter das Schreiben am 20.10.2015 noch einmal überarbeitet und in der Sache überprüft hat, um es dann am Morgen des 21.10.2015 zur Post zu geben und es per Einschreiben der Antragstellerin zu übermitteln. Bei einem solchen Ablauf kann unter Berücksichtigung eines üblichen Zeitaufwandes für eine anwaltliche Beratung von einer schuldhaften Verzögerung keine Rede sein. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Hamm (a.a.O.), da der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war in die Bearbeitung kein Rechtsanwalt eingebunden, so dass insoweit schon keine Verzögerung eintreten konnte, die mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zwangsläufig verbunden ist. Es ist der Beklagte auch keinesfalls vorzuwerfen, angesichts der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit einen Anwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung betraut zu haben. Die Bearbeitung der Sache ist im Unterschied zu der Entscheidung des OLG Hamm auch nicht drei Tage liegengeblieben, vielmehr sind die gebotenen Schritte zeitnah unternommen worden. Bei dieser Bewertung gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall zwingend die von der gesetzlichen Vertreterin der Antragsgegnerin unterzeichnete Originalvollmacht vorliegen musste, um die Annahmeerklärung wirksam zurückweisen zu können, und die Geschäftsführerin sich im Urlaub befand. Schließlich kommt eine der Antragstellerin günstigere Bewertung auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht, weil sich die Antragsgegnerin ohne einen triftigen Grund dargelegt zu haben, von ihrem bis zum 21.10.2015 bindenden Angebot gelöst hat und die Zurückweisung der Annahmeerklärung erst am Tag des Ablaufs der Bindungsfrist versandt wurde, so dass die Antragstellerin keine Möglichkeit mehr hatte, das Angebot innerhalb der Frist noch wirksam annehmen zu können. Die Antragstellerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Entscheidung über das beabsichtigte Vorgehen der Antragsgegnerin wegen des Ablaufs der Angebotsbindungsfrist für die Antragstellerin von besonderer Bedeutung war. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass es jedenfalls zwingend erforderlich war, dem Ablehnungsschreiben des Bevollmächtigten die ihm von der Antragsgegnerin erteilte Vollmacht im Original beizufügen, denn auch für dieses Schreiben hätten die Grundsätze des § 174 BGB gegolten; d. h. die Antragstellerin ihrerseits wäre berechtigt gewesen, die Zurückweisung der Annahmeerklärung nach § 174 BGB zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste das Zurückweisungsschreiben mitsamt der Originalvollmacht per Post versandt werden. Insoweit ist es nach Auffassung des Senates auch nicht zu beanstanden, dass dieses Schreiben nicht noch am Nachmittag des 20.10.2015 versandt worden ist, sondern nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nach nochmaliger Überprüfung in der Sache und Überarbeitung erst am nächsten Morgen zur Post gebracht wurde. Diese Handhabung entspricht noch den üblichen Abläufen anwaltlicher Tätigkeit und begründet nicht den der Partei zurechenbaren Vorwurf einer schuldhaften Verzögerung. Der Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht vorgeworfen werden, die Antragstellerin nicht bereits zeitgleich mit der postalischen Versendung des Zurückweisungsschreibens per Fax über die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren. Zum einen dient der Schutzzweck des § 174 BGB nicht der Wahrung der Interessen des Erklärenden am Zustandekommen des Vertrages; zudem war es der Antragstellerin, anders als in dem Fall des OLG Hamm, nicht allein wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin versagt, einen wirksamen Vertragsschluss herbeizuführen, d.h. dass Angebot der Antragsgegnerin innerhalb der gesetzten Frist anzunehmen. So musste zumindest ihr Bevollmächtigter am 16.10.2015 um die Problematik des § 174 BGB wissen; die Antragstellerin hätte also bis zum 21.10.2015 genügend Zeit gehabt, die Annahmeerklärung nochmals unter Beifügung der Originalvollmacht zu übermitteln. Hierzu musste sie sich spätestens nach fruchtlosem Ablauf der mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19.10.2015 gesetzten Frist auf 17.00 Uhr an diesem Tag auch veranlasst sehen, denn mit diesem Schriftsatz hatte sie die Antragsgegnerin aufgefordert, bis zu dem genannten Zeitpunkt verbindlich zu erklären, sich an den nach Auffassung der Antragstellerin geschlossenen Vertrag zu halten und anderenfalls die Einleitung gerichtlicher Schritte angekündigt. Da eine solche Erklärung gerade nicht erfolgte, musste sie davon ausgehen, dass die Antragstellerin einen Vertragsschluss in keinem Fall mehr wollte, so dass die Antragstellerin ihrerseits gehalten war, aller zu unternehmen, um ihre Interessen zu wahren. Hierfür stand ihr nach Fristablauf noch ausreichend Zeit zur Verfügung. Unter zusammenfassender Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung der Annahmeerklärung noch unverzüglich im Sinne des § 174 BGB erfolgte, so dass ein Vertragsschluss und damit ein Verfügungsanspruch unter diesem Gesichtspunkt nicht festzustellen ist. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB als Schadensersatzanspruch wegen eines Abbruchs der Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund. Ungeachtet der Frage der Pflichtverletzung der Antragsgegnerin, einen gewichtigen Grund für die Abstandnahme von ihrem Angebot hat sie bislang nicht genannt, beschränkt sich ein Ersatzanspruch in diesen Fallkonstellationen grundsätzlich auf die nach Entstehung des Vertrauenstatbestandes gemachten Aufwendungen; eine Verpflichtung zum Abschluss des angestrebten Vertrages wird also regelmäßig auch auf diesem Weg nicht begründet (vgl. KG, WM 2005, 118). Nach alldem war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes hat seine Grundlage in §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.