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Beschluss

25 U 305/19

OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0723.25U305.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 31. Oktober 2019 wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2020 als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 31. Oktober 2019 wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2020 als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt. --- Vorausgegangen ist unter dem 14.05.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … am 14. Mai 2020 b e s c h l o s s e n : Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler und unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über Operationsrisiken und Behandlungsalternativen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Die im Jahr 1946 geborene, stark übergewichtige Klägerin leidet seit langem unter Rückenschmerzen. Deswegen und wegen einer Depression wurde sie bereits im Jahr 1998 berentet. Am 8. Juni 201X begab sich die Klägerin in die Notaufnahme des von der Beklagten betriebenen Klinikums Stadt1. Sie berichtete über seit mehreren Wochen bestehende zunehmende Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Die Klägerin wurde in der Klinik für Neurochirurgie stationär aufgenommen. Dort diagnostizierten die behandelnden Ärzte einen Bandscheibenvorfall sowie eine Spondylolisthese (Wirbelgleiten) im Bereich des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers. Sie empfahlen der Klägerin eine operative Behandlung des Bandscheibenvorfalls und eine Spondylodese (Wirbelkörperverblockung). Eine Spondylodese lehnte die Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass die Rückenbeschwerden nicht das Hauptproblem seien. Zur Reduktion der Schmerzen im linken Bein wünschte sie lediglich eine Bandscheibenoperation zur Entlastung der betroffenen Nervenwurzel. Am 8. Juni 201X willigte die Klägerin durch Unterzeichnung eines standardisierten Aufklärungsbogens „Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich“ (Band I Blatt 149 ff. der Akten) in den geplanten Eingriff ein. Am 9. Juni 201X unterzeichnete die Klägerin einen weiteren Aufklärungsbogen „Stabilisierende Operationen bei Verschleiß/Fehlstellung“ (Band I Blatt 153 ff. der Akten), in dem unter der Überschrift „Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch“ handschriftlich vermerkt ist, dass initial nur eine Operation des Bandscheibenvorfalls geplant sei. Wegen der Spondylolisthese sei der Patientin zu einer Dekompression und zu einer Spondylodese mittels TLIF (Transforaminale interkorporelle lumbale Fusion - Operationstechnik zur Versteifung der Wirbelsäule, bei der die Bandscheibe zwischen zwei Wirbeln entfernt, die entstehende Lücke mit einem Titankorb gefüllt und abschließend eine Stabilisierung der Wirbel mit einem Schrauben-Stab-System vorgenommen wird) geraten worden. Sie sei darüber informiert worden, dass bei einer alleinigen Operation des Bandscheibenvorfalls das Instabilitätsproblem verschlimmert werde. Die Patientin wünsche in Kenntnis aller Risiken die alleinige Entfernung des Bandscheibenvorfalls. Im 10. Juni 201X wurde die Klägerin operiert. Da es nicht möglich war, den Bandscheibenvorfall zu entfernen, ohne eine zusätzliche Instabilität in dem betroffenen Bereich zu verursachen, wurde die Operation abgebrochen. Postoperativ wurde der Klägerin erläutert, dass eine ausreichende Behandlung nur im Rahmen einer Spondylodese möglich sei. Die Klägerin erbat sich insoweit Bedenkzeit. Am 17. Juni 201X wurde sie zunächst aus der stationären Behandlung entlassen. Am 20. Juni 201X wurde die Klägerin erneut in der Klinik für Neurochirurgie des Klinikums Stadt1 stationär aufgenommen. Am 22. Juni 201X führte der Oberarzt A mit ihr ein Aufklärungsgespräch auf der Grundlage eines standardisierten Aufklärungsbogens „Stabilisierende Operationen bei Verschleiß/Fehlstellung“ (Band I Blatt 159 ff. der Akten). Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten der geplanten Operation individuell sehr unterschiedlich seien und von vielen Faktoren, wie zum Beispiel dem Verschleißgrad abhingen; eine völlige Beschwerdefreiheit nach der Operation könne daher nicht garantiert werden. Am 23. Juni 201X wurden eine Spondylodese des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers sowie eine Wurzeldekompression durchgeführt. Postoperative bildgebende Befunde zeigten eine regelrechte Lage des eingebrachten Abstandshalters (Cage) und des Schrauben-Stab-Systems; es fanden sich keine Anzeichen für eine verbliebene Nervenwurzelkompression (Arztbrief vom 2. Juli 201X, Band I Blatt 33 ff. der Akten). Am 2. Juli 201X wurde die Klägerin wiederum entlassen. Am 15. Juli 201X suchte die Klägerin erneute die Notaufnahme der Beklagten auf und berichtete über eine Verschlimmerung der Beinschmerzen. Die Klägerin wurde abermals in der Klinik für Neurochirurgie stationär aufgenommen. Die durchgeführten Untersuchungen, insbesondere eine Myelografie (mit Kontrastmitteln erfolgende röntgenologische Darstellung des Wirbelkanals) und eine Kernspintomografie, ergaben keine weiteren Raumforderungen, keine Fehllage der Implantate und deshalb keinen operativen Behandlungsbedarf. Am 28. Juli 201X wurde die Klägerin wieder entlassen. In der Zeit vom 6. August 201X bis zum 27. August 201X nahm die Klägerin an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im B-Krankenhaus in Stadt2 teil. Da die Klägerin auch in der Folgezeit unter erheblichen Beschwerden litt, wandte sie sich an das Schmerz- und Palliativzentrum Stadt1. Ausweislich des Arztbriefs vom 29. September 2015 (Band I Blatt 20 ff. der Akten) wurde dort eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Man habe der Klägerin die Psyche als wesentlichen Bestandteil der Schmerzwahrnehmung vermittelt. Da in den vielen Jahren zahlreiche sinnvolle Therapieansätze durchgeführt worden seien, sei man mit einer Umstellung der jetzigen Behandlung zurückhaltend. Die Chancen auf eine wesentliche Besserung seien gering. Bei einer am 14. Dezember 201X im Medizinischen Versorgungszentrum Bezirk1 durchgeführten Myelografie zeigte sich eine regelrechte Lage der am 23. Juni 201X eingebrachten Implantate. Es bestanden keine Kompressionen nervaler Strukturen. In seinem Arztbrief vom 14. Dezember 201X stellte der untersuchende Arzt D zusammenfassend fest, dass sich in der Bildgebung keine Ursache für die beklagten Beinschmerzen fänden. In der Folgezeit war die Klägerin wegen erheblicher Beschwerden im Rücken und in den Beinen fortlaufend in ärztlicher Behandlung. Am 22. April 2016 wandte sich die Klägerin an die Krankenkasse1 und bat um Unterstützung wegen vermuteter Behandlungsfehler, die sie daraus herleitete, dass sich ihre Beschwerden nach den Operationen vom 10. Juni 201X und vom 23. Juni 201X nicht gebessert hätten (Band I Blatt 46 f. der Akten). Mit Schreiben vom 10. August 2016 (Band I Blatt 51 der Akten) teilte ihr die Krankenkasse1 mit, dass der eingeschaltete Gutachter keinen Behandlungsfehler habe feststellen können. Nach dessen Beurteilung seien beide Operationen indiziert gewesen und lege artis ausgeführt worden, wie auch alle nachgängigen Befunde zeigten. Die objektivierbaren Symptome und Befunde hätten sich gebessert. Dass ein subjektives Missverhältnis zwischen guten Befunden und schlechtem Befinden bestehe, sei keinem medizinischen Fehler geschuldet. Im Jahr 2018 wurde die Klägerin wegen einer Anschlussdegeneration im Bereich des dritten und vierten Lendenwirbelkörpers mit hochgradiger Spinalkanalstenose in der F-Klinik in Stadt3 operativ und medikamentös behandelt. Auch hierdurch haben sich ihre Beschwerden nicht gebessert. Erstinstanzlich hat die Klägerin gerügt, dass sie nicht ausführlich über die Operationsindikation, den Eingriff, die Risiken, die möglichen Komplikationen und die Erfolgsaussichten aufgeklärt worden sei. Die Einbringung eines Cage habe sie wegen der damit verbundenen Risiken zurückgestellt. Außerdem hat die Klägerin den Ärzten der Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen. Die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls sei falsch gewesen, weshalb die Operationen nicht indiziert gewesen seien. Es sei keine vollständige Dekompression durchgeführt worden. Nach den Operationen hätten sich ihre Beschwerden verschlimmert, sodass sie sich nunmehr nur noch mit einem Rollator fortbewegen könne. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 30.000,00 Euro nebst Prozesszinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat jeglichen Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Sie hat behauptet, dass die Klägerin vor beiden Operationen nach Maßgabe der von ihr unterzeichneten Aufklärungsbögen aufgeklärt worden sei. Insbesondere sei sie vor der ersten Operation darauf hingewiesen worden, dass eine bloße Bandscheibenoperation den von ihr gewünschten Erfolg nicht garantieren könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Band I Blatt 311 ff. der Akten) Bezug genommen. Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Neurochirurgen G vom 15. Februar 2019 (Band I Blatt 220 ff. der Akten) eingeholt, dass der Sachverständige im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 20. August 2019 (Sitzungsniederschrift Band I Blatt 287 ff. der Akten) erläutert hat. Durch Urteil vom 31. Oktober 2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass den Ärzten der Beklagten bei der Behandlung der Klägerin kein Fehler unterlaufen sei. Nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen sei insbesondere davon auszugehen, dass die ordnungsgemäß durchgeführten Operationen nach zutreffender Diagnose eines Bandscheibenvorfalls medizinisch indiziert gewesen seien. Nach Maßgabe der vorgelegten Aufklärungsbögen und der darauf befindlichen Vermerke sei die Klägerin über die Operationen und die damit verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. November 2019 zugestellte Urteil am 19. November 2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 7. Februar 2020 begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Die Klägerin rügt, dass das Landgericht sie zur Frage der ärztlichen Aufklärung weder persönlich angehört noch als Partei vernommen habe. Damit habe das Landgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Tatsächlich sei sie nicht über Behandlungsalternativen, etwa das Einbringen einer künstlichen Bandscheibe, aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre sie „aus nachvollziehbaren Gründen“ zumindest in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten. Wäre sie über die sofortige Notwendigkeit der erst später vollzogenen Maßnahmen aufgeklärt worden, hätte sie sich anders entschieden. Die Behandlung sei auch fehlerhaft erfolgt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei ein zweistufiges Vorgehen - zunächst Entfernung des Bandscheibenvorfalls und anschließend Spondylodese - auf der Basis vorangegangener ärztlicher Aufklärung und autonomer Entscheidung der Klägerin grundsätzlich durchaus möglich und sinnvoll gewesen. An einer ordnungsgemäßen Aufklärung habe es jedoch gefehlt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und des Prozesskostenhilfeantrags. Sie meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Klägerin habe nicht dargelegt, was sie bei einer persönlichen Anhörung zur Frage der Aufklärung ausgesagt hätte und inwiefern dies die erstinstanzliche Entscheidung hätte beeinflussen können. Für eine Anhörung oder Vernehmung der Klägerin zu diesem Punkt habe im Übrigen keine Veranlassung bestanden, weil der Inhalt der dokumentierten Aufklärung unstreitig gewesen sei. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Soweit Behandlungsalternativen bestanden hätten, sei hierüber präoperativ gesprochen worden. Die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, inwieweit die Behandlung entgegen der Beurteilung des Sachverständigen fehlerhaft durchgeführt worden sein solle. II. 1. Der Klägerin ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, weil das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist hierfür eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden zwar nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen. Vielmehr muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (BGH, NJW-RR 2019, 180, 181 Rdn. 10 m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in abstrakten Rechtsausführungen. Auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist allein die Rüge, das Landgericht habe es versäumt, die Klägerin zur Frage der Aufklärung persönlich anzuhören oder als Partei zu vernehmen. Dabei fehlt es indes an der Bezeichnung von Umständen, aus denen sich ergeben könnte, dass das Landgericht verfahrensrechtlich zu einer Anhörung oder Vernehmung der Klägerin verpflichtet gewesen wäre. Insbesondere ergibt sich aus der Berufungsbegründung nicht, dass Inhalt und Modalitäten der Aufklärung streitig waren und dass das Landgericht deshalb Anlass für eine weitergehende Tatsachenfeststellung gehabt hätte, sei es durch eine Vernehmung der von der Beklagten benannten oder zu benennenden Ärzte, sei es durch eine Anhörung oder Vernehmung der Klägerin. Insoweit genügt es nicht, dass die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen - teils verkürzend - wiederholt, sie sei nicht „ausführlich“ aufgeklärt worden und sie habe die Einbringung eines Cage wegen der damit verbundenen Risiken zurückgestellt. Damit hat sie nämlich eingeräumt, dass eine Aufklärung, insbesondere über Risiken der Spondylodese, erfolgt ist, mag diese auch nach ihrer - nicht näher begründeten - Ansicht nicht ausführlich genug gewesen sein. Dagegen lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, dass der von der Beklagten zur Frage der Aufklärung gehaltene Vortrag irgendwie bestritten gewesen wäre. Tatsächlich war dies auch nicht der Fall. Es ist daher nicht ersichtlich, warum das Landgericht daran gehindert gewesen sein sollte, diesen unbestrittenen Vortrag der Beklagten ohne eine Beweisaufnahme oder eine Anhörung der Klägerin seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Darüber hinaus enthält die Berufungsbegründung der Klägerin keinerlei Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des von ihr angenommenen Verfahrensfehlers. Insoweit hätte die Klägerin darlegen müssen, was sie bei einer Parteianhörung oder Parteivernehmung ausgesagt hätte und warum diese Angaben möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (vgl. BGH, NJW 2016, 2890 Rdn. 11 m. w. Nachw.). Hierzu findet sich in der Berufungsbegründung nichts. Zwar wendet sich die Klägerin vordergründig auch gegen die Feststellung des Landgerichts, die Behandlung durch die Ärzte der Beklagten sei fehlerfrei erfolgt. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit eines zweistufigen Vorgehens leitet sie jedoch ausschließlich daraus ab, dass sie hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Demgegenüber hat das Landgericht aufgrund der entsprechenden handschriftlichen Anmerkungen auf dem am 9. Juni 201X unterzeichneten Aufklärungsbogen festgestellt, dass die Klägerin vor der ersten Operation über die Nachteile und Risiken eines zweistufigen Vorgehens aufgeklärt worden ist. Irgendwelche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen könnten, legt die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht dar. Damit fehlt es auch insoweit an einem beachtlichen Berufungsangriff. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals das Einbringen einer künstlichen Bandscheibe als aufklärungsbedürftige Behandlungsalternative ins Feld führt, fehlt es an der gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO notwendigen Bezeichnung von Tatsachen, aufgrund derer dieses neue Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein soll. b) Auch in der Sache selbst hat die Berufung, unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen von den Ärzten der Beklagten verschuldeten Behandlungsfehler nicht festgestellt. Der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige G hat in seinem schriftlichen Gutachten im Einzelnen ausgeführt, dass die gestellten Diagnosen eines Bandscheibenvorfalls und eines Wirbelgleitens aufgrund der vorliegenden bildgebenden Befunde zutreffend gewesen seien, dass die Operationen wegen der chronischen therapierefraktären Beschwerden der Klägerin indiziert gewesen seien und dass den Ärzten der Beklagten bei der Durchführung der Operationen keine Fehler unterlaufen seien (Seite 20, 22, 23, 24 des schriftlichen Gutachtens). Letzteres hat er daraus abgeleitet, dass sämtliche postoperativ erhobenen bildgebenden Befunde eine regelrechte Lage der eingebrachten Implantate zeigten und keine Kompressionen mehr erkennen ließen (Seite 20, 23 des schriftlichen Gutachtens). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser vom Landgericht übernommenen Feststellungen sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr stimmen die Ausführungen des Sachverständigen G mit der Beurteilung aller nachbehandelnden Ärzte und des von der Krankenkasse1 beauftragten Sachverständigen überein. Dass sich die Ärzte der Beklagten auf Wunsch der Klägerin zunächst auf eine Bandscheibenoperation beschränkt und erst in einem zweiten Schritt eine Spondylodese durchgeführt haben, war nach der Beurteilung des Sachverständigen G ebenfalls nicht fehlerhaft. Insoweit hat er auf Seite 23 des schriftlichen Gutachtens ausgeführt: „Ganz grundsätzlich ist auch ein zweistufiges Vorgehen durchaus möglich und sinnvoll, d. h. zunächst die Dekompression der nervalen Strukturen und dann, falls die Operation nicht den erwünschten Erfolg zeitigt, Durchführung einer Spondylodese. … Insoweit ist hier nicht von einem Behandlungsfehler der Beklagtenseite auszugehen.“ Auch insoweit ist kein Grund ersichtlich, warum dem Sachverständigen nicht gefolgt werden könnte. Was die Frage der Aufklärung anbetrifft, hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, dass die Klägerin auf der Grundlage und mit dem Inhalt der vorgelegten Aufklärungsbögen aufgeklärt worden sei. Hierzu hat sich die Klägerin nicht weiter geäußert, so dass dieses Vorbringen als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Tatsächlich finden sich auf den Aufklärungsbögen zahlreiche handschriftliche Anmerkungen und Kennzeichnungen, die belegen, dass mit der Klägerin über die geplanten Eingriffe und die damit verbundenen Risiken gesprochen wurde. Das gilt insbesondere für die Risiken und möglichen Komplikationen, die mit einem zweistufigen operativen Vorgehen verbunden waren. Diese Aufklärung war nach der Beurteilung des Sachverständigen G ausreichend (Seite 6, 17, 18, 20, 22 des schriftlichen Gutachtens). Aufklärungsbedürftige Behandlungsalternativen bestanden nicht. Insbesondere war bereits eine eingehende konservative Behandlung durchgeführt worden, die jedoch keinen Erfolg gebracht hatte (Seite 16, 17, 19 des schriftlichen Gutachtens). Das Einbringen einer künstlichen Bandscheibe stellte offenkundig keine Alternative zu der durchgeführten Spondylodese dar, bei der es darum ging, die instabilen Wirbelkörper mittels eines Schrauben-Stab-Systems miteinander zu verblocken. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. III. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin sollte zur Geringhaltung der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten eine Rücknahme ihres Rechtsmittels in Erwägung ziehen. Hierzu erhält sie Gelegenheit binnen einer Frist von zwei Wochen.