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Beschluss

25 U 157/23

OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0214.25U157.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda - Az.: 4 0 216/19 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda - Az.: 4 0 216/19 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. I. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Herausgabe eines an den Beklagten verpachteten Grundstückes und die Beseitigung der vom Beklagten auf diesem Grundstück deponierten Materialien. Das Landgericht Fulda hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2023 abgewiesen. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses (BI. 921 Bd. IV d. A.) ist das Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers am 30.06.2023 zugestellt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sodann mit Schriftsatz vom 26.07.2023, einem Mittwoch, Berufung gegen das Urteil eingelegt, diese allerdings an das Ausgangsgericht adressiert, wo die Berufung nach dem Prüfvermerk vom 26.07.2023 (15:11:19 Uhr - BI. 981 Bd. V d. A.) um 15:06:45 Uhr im elektronischen Gerichtspostfach eingegangen ist. Auf der ausgedruckten Berufungsschrift hat der/die zuständige Richter/in unter dem Datum des 28.07.2023, einem Freitag, handschriftlich die Weiterleitung "im Original" an das Oberlandesgericht Frankfurt, Zivilsenate in Kassel verfügt (BI. 983 Bd. V d. A.). Diese Verfügung wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin am 01.08.2023, einem Dienstag, ausgefertigt und zur Post gegeben (BI. 937 Bd. IV d. A.). Am 03.08.2023 ist die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht Frankfurt, Zivilsenate Kassel, eingegangen. Der Kläger wurde daraufhin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04.09.2023 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung des Klägers mit Beschluss gemäß §§ 517, 519 Abs. 1, 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist bei dem Berufungsgericht eingelegt worden sei. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.09.2023 begründet und zugleich um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nachgesucht. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.09.2023 hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er hat u. a. vorgetragen, dass sein Bevollmächtigter die Berufungsschrift am 26.07.2023 diktiert und der Kanzleimitarbeiterin A zur Erstellung des Schriftsatzes und Vorbereitung der Versendung per beA übergeben habe. Entgegen den sonst üblichen Kanzleiabläufen habe die Mitarbeiterin A, die bereits seit einigen Jahren zuverlässig und ohne Beanstandungen in der Kanzlei des Bevollmächtigten arbeite, keine neue Akte für das Berufungsverfahren angelegt habe, sondern lediglich eine Unterakte. Bei der Erstellung der Berufungsschrift sei daher nicht das Oberlandesgericht Frankfurt, Zivilsenate in Kassel, als Adressat übernommen worden, sondern das erstinstanzliche Landgericht Fulda. Als der Schriftsatz dem Bevollmächtigten zur Prüfung und Unterfertigung vorgelegt worden sei, habe dieser auf den falschen Adressaten hingewiesen und seine Mitarbeiterin aufgefordert, die Adresse zu ändern. Eine erneute Überprüfung vor der Versendung habe der Bevollmächtigte dann nicht mehr vorgenommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Anforderungen an die Wiedereinsetzungsgründe nicht überspannt werden dürften. Zudem sei ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten auch nicht ursächlich für die Fristversäumnis, da er angesichts des Eingangs der Berufungsschrift am 26.07.2023 und des Ablaufs der Berufungsfrist am 31.07.2023 darauf vertrauen durfte, dass das Ausgangsgericht die Rechtsmittelschrift im Wege des ordentlichen Geschäftsganges rechtzeitig vor Fristablauf an das Oberlandesgericht weiterleiten würde, zumal das Landgericht Fulda seit dem 03.02.2023 mit der elektronischen Akte arbeite, so dass die Weiterleitung auf elektronischem Wege hätte erfolgen können. Zumindest hätte das Landgericht darauf hinweisen können, dass die Berufung fehlerhaft beim Ausgangsgericht eingelegt worden sei. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 19.09.2023 (BI. 1014 ff Bd. V) und vom 16.11. 2023 (BI. 1039 ff Bd. V d. A.) verwiesen. Il. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat bei dem zuständigen Berufungsgericht (§§ 517, 519 Abs. 1 ZPO) eingegangen ist. Eine Partei hat die Berufungsfrist versäumt, wenn die Berufungsfrist an das unzuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie gemäß § 519 Abs. 1 ZPO hätte eingereicht werden müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rz. 5, juris, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22, Rz. 11, juris) Dem Kläger konnte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gewährt werden, da er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 233 ZPO); er muss sich insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser hat im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung nicht die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt walten lassen (vgl. zu diesem Sorgfaltsmaßstab: BGH, NJW 2012, 122 Rz. 12). Zwar darf ein Rechtsanwalt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Ihn trifft deshalb kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 10.09.2013, VI ZB 61/12 Rz. 9; vom 08.01.2013, VI ZB 52/12, Rz. 8, jeweils mwN, juris). Dies gilt grundsätzlich auch für nur mündlich erteilte Weisungen, wobei in diesem Fall allerdings ausreichende Vorkehrungen für erforderlich gehalten werden, dass die Erledigung der jeweiligen Weisung sichergestellt ist (vgl. z.B. BGH, MDR 2013, 1061, Rz. 12). Allerdings gehört es zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei zählt die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.05.2021, XII ZB 552/20. Rz. 14 mwN., juris). Ein Rechtsanwalt handelt daher schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittel- bzw. Rechtmittelbegründungsschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn ein Schriftsatz zum zweiten Mal vorgelegt wird. Dass ein Rechtsanwalt bei der ersten Vorlage des fehlerhaften Schriftsatzes seiner Kontrollpflicht nachgekommen und die richtigen Anweisungen zur Korrektur gegeben hat, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass der - bislang nicht unterzeichnete - Schriftsatz ein weiteres Mal in seinen eigenen Kontroll- und damit auch Verantwortungsbereich gelangt. Unterzeichnet er ihn diesmal ungeprüft, ist dies einer stets schuldhaften Blankounterzeichnung gleichzustellen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 06.05.1992 XII ZB 39/92, VersR 1993, 79, Rz. 2, juris); nichts anderes gilt im elektronischen Rechtsverkehr für die elektronische Signatur (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022, VI ZB 78/21, Rz. 11, juris). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Bevollmächtigte des Klägers schon nach seinem eigenen Vortrag nicht gerecht geworden, da er die richtige Adressierung der Berufungsschrift nach erneuter Vorlage durch seine Mitarbeiterin zur Signierung nicht mehr geprüft hat. Die Falschadressierung ist auch für die Fristversäumung kausal geworden, da sie nicht so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass eine noch fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (vgl. grundsätzlich BVerfG, NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, NJW 2011, 2053 und 3240). Das Gericht ist einerseits aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Parteien auf ein faires und wirkungsvolles Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien verpflichtet. Andererseits muss die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden. Es besteht deshalb keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern und auf diese Weise der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes allgemein abzunehmen. Geht ein fristgebundener Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, ist dieses deshalb grundsätzlich lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.04.2023, I ZB 83/22, Rz. 16, mwN, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, aaO, Rz. 18 mwN). Da die Berufungsschrift ausweislich des Prüfvermerks vom 26.07.2023 erst am Nachmittag des 26.07.2023 um 15:06:43 Uhr auf dem Gerichtsserver eingegangen ist, entspricht es einem ordentlichen Geschäftsgang, wenn sie am 27.07.2023 auf der Geschäftsstelle der Akte zugeordnet wird und dem zuständigen Richter / der zuständigen Richterin am nächsten Tag, also dem 28.07.2023, zur Bearbeitung vorliegt. Ein ordentlicher Geschäftsgang erfordert darüber hinaus auch nicht, dass das unzuständige Gericht die Weiterleitung einer fristgebundenen Rechtsmittelschrift an das zuständige Rechtsmittelgericht beschleunigt veranlasst. Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs kann deshalb nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort bearbeitet und der Schriftsatz zur Post gegeben wird. Es entspricht vielmehr dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift am folgenden Werktag umsetzt (vgl. BGH, aaO, Rz. 22 mwN). Deshalb ist es gleichsam noch einem normalen Geschäftslauf zuzuordnen, dass die richterliche Verfügung, nämlich den Schriftsatz an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, nicht mehr am selben Tag ausgeführt wurde, sondern erst am darauffolgenden Montag, dem 31.07.2023. Da die entsprechende Verfügung erst an diesem Tag ausgeführt und die Übersendung per Post veranlasst werden musste, konnte ein Eingang beim Rechtsmittelgericht innerhalb der bis zum 31.07.2023 laufenden Berufungsfrist nicht erwartet werden. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Verfügung tatsächlich erst am 01.08.2023 ausgeführt wurde. Der Kläger konnte ferner nicht davon ausgehen, dass im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges eine die Berufungsfrist möglicherweise wahrende elektronische Weiterleitung des Berufungsschriftsatzes erfolgen würde. Zwar sind die Akten beim Landgericht Fulda nach dem Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 13.02.2023 zur Änderung des Erlasses zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (1510 - l/A4 - 2017/17448-I/A JMBI. S. 394) seit dem 01.03.2023 in elektronischer Form zu führen. Allerdings sind die zu diesem Zeitpunkt bereits in Papierform angelegten Akten in dieser Form weiterzuführen und werden allein in Papierform auch beim Oberlandesgericht geführt (§ 7 Abs. 2, 3 Justiz-Informationstechnik-Verordnung vom 29.11.2017 (JustlTV), so dass sich eine elektronische Übermittlung von in Papierform zu führenden Akten oder Schriftsätzen vom Instanz- an das Rechtsmittelgericht zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht als ordnungsgemäßer Geschäftsgang darstellt (vgl. auch BGH, aaO, Rz. 24 mwN); § 130d ZPO ist insoweit nicht anwendbar. Schließlich durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht seinen Prozessbevollmächtigten zeitnah auf die fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsgerichts hinweisen werde. Das Ausgangsgericht ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs nicht gehalten, die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per E-Mail von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (vgl. BGH, aao, Rz. 25; BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZB 42/22, Rz. 27, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels Erfolgsaussichten der Berufung konnte dem Kläger auch keine Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt werden. Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtlich entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 1 Abs. 1 GKG; § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).