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Urteil

26 U 65/90

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1992:0130.26U65.90.0A
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Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 14. November 1990 (Aktenzeichen: 1 0 108/89) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.051,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988 zu zahlen, und zwar bezüglich des Betrages von 44.902,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988 Zug um Zug gegen Freistellung von den Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrentkreditkonto Nr. XXX bei der Sparkasse XXX. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Klage zurückgewiesen. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, den Beklagten von den Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrentkreditkonto XXX bei der Sparkasse XXX freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 44.902,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988. Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Widerklage wird zurückgewiesen. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 26 % und der Beklagte 74 %. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 57 % und der Beklagte 43 % der bis zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1991 entstandenen Kosten, von den danach entstandenen Kosten trägt der Kläger 81 % und der Beklagte 19 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Dem Kläger Wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Geschäftsbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für den Kläger wird der Wert der Beschwer auf 61.561.-- DM für den Beklagten auf 14.938,36 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 14. November 1990 (Aktenzeichen: 1 0 108/89) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.051,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988 zu zahlen, und zwar bezüglich des Betrages von 44.902,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988 Zug um Zug gegen Freistellung von den Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrentkreditkonto Nr. XXX bei der Sparkasse XXX. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Klage zurückgewiesen. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, den Beklagten von den Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrentkreditkonto XXX bei der Sparkasse XXX freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 44.902,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988. Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Widerklage wird zurückgewiesen. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 26 % und der Beklagte 74 %. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 57 % und der Beklagte 43 % der bis zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1991 entstandenen Kosten, von den danach entstandenen Kosten trägt der Kläger 81 % und der Beklagte 19 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Dem Kläger Wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Geschäftsbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für den Kläger wird der Wert der Beschwer auf 61.561.-- DM für den Beklagten auf 14.938,36 DM festgesetzt. I. Zur Klage 1. Die Berufung des Beklagten hat bezüglich der zugesprochenen Klageforderung von 46.812,50 DM nur in Höhe von 761- - DM Erfolg. Der Beklagte hat an den Kläger den Betrag von 46.051,50 DM zu zahlen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten eine Auseinandersetzungsforderung in Höhe von 44.902,50 DM zu. Dieser Anspruch folgt dem Rechtsgrund nach aus der entsprechenden Anwendung des § 739 BGB. Die analoge Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird bei vorliegender Fallgestaltung, nämlich bei Übernahme einer ursprünglich zweigliedrigen Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter, einhellig anerkannt (vgl. Ulmer in Münchner Kommentar, 2. Aufl., Anm. 7 zu § 738 BGB m.w.N.). Die Höhe des Anspruchs ergibt sich - nach geringfügiger Korrektur - aus der Auseinandersetzungsbilanz vom 7.5.1990. Die Angriffe des Beklagten gegen die Richtigkeit dieser Bilanz greifen nicht durch. Im einzelnen: Zu II 3 (Bezifferung laut Schriftsatz des Beklagten vom 18.2.1991 - Bl. 178 ff. d. A.). Die Behauptung, die Auseinandersetzungsbilanz vom 7.5.1990 sei unrichtig, ist in dieser pauschalen Form unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich. Soweit der Beklagte konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Bilanz erhebt, werden diese nachstehend im einzelnen erörtert. Zu II 3 a Der Einwand des Beklagten der Good-Will sei, was nicht geschehen ist, in der Bilanz zu berücksichtigen, hat keinen Erfolg. § 10 des Gesellschaftsvertrags sieht für den Fall der Auseinandersetzung eine Steuerbilanz vor. Stille Reserven sollen nicht aufgedeckt werden. Derartige Buchwertklauseln sind grundsätzlich zulässig (vgl. BGH WM 89, 878, NJW 85, 192 ). Im Einzelfall können sie jedoch unwirksam sein, wenn infolge eines erheblichen Mißverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert die Freiheit des Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen, entgegen dem in § 723 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken unvertretbar eingeengt wird. Die Gesellschaft kann sich damit begnügen, das Abfindungsguthaben auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die Buchwertklausel in ihren Auswirkungen gegen den Rechtsgedanken des § 723 Abs. 3 BGB verstößt, ist der (ausgeschiedene) Gesellschafter. Seine Sache und nicht die der Gesellschaft ist es daher, den wirklichen Gesellschaftswert und eine etwaige Diskrepanz zu dem Abfindungsbetrag zu belegen (vgl. BGH WM 89, 879). An dieser, dem Beklagten obliegenden Darlegung: eines Mißverhältnisses zwischen dem ermittelten Buchwert und dem tatsächlichen Wert der Gesellschaft fehlt es. Es kann daher auch offen bleiben, ob tatsächlich ein Good-Will vorhanden ist. Zu II 3 b Die Auffassung des Beklagten, Gewinne aus laufenden, jedoch noch nicht abgeschlossenen Geschäften, seien gemäß § 740 BGB in der Bilanz zu berücksichtigen, trifft nicht zu. Derartige schwebende Geschäfte sind nämlich nicht in die Bilanz einzustellen, sondern gesondert abzurechnen (vgl. BGH WM 79, 432, 434). Zu III 1 a Der bloße Umstand, daß es drei - unterschiedliche - Bilanzen gibt, nämlich vom 1.11.1988 (Bl. 44 d. A.), vom 30.1.1990 (Bl. 77 d. A.) und vom 7.5.1990 (Bl. 106.d. A.), rechtfertigt nicht den Schluß, (auch) die letzte Bilanz vom 7.5.1990 sei fehlerhaft. Die Existenz von drei Bilanzen ist nämlich nachvollziehbar, weil aufgrund des Auflagenbeschlusses des Landgerichts vom 13.12.1989 unter Beachtung der dort gegebenen Hinweise die Aufstellung einer zweiten Bilanz (vom 30.1.1990) und nach dem Auffinden weiterer Rechnungen der Fa. XXX und nach Kenntnis der Überzahlung die Erstellung einer dritten Bilanz (vom 7.5.1990) notwendig wurde. Zu III 1 b Diese Position ist inzwischen unstreitig geworden. Die Parteien haben sich dahingehend geeinigt, daß in der Bilanz vom 7.5.1990 das Anlagevermögen mit 18.425,- DM angesetzt wird (Wert des Hobelautomats 15.285,- DM) und damit um 750,- DM höher als ursprünglich in der Bilanz ausgewiesen. Zu III 1 c Die Tatsache, daß die Höhe der Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt in der Bilanz vom 1.11.1988 mit 907,17 DM, in der Bilanz vom 7.5.1990 dagegen mit 2.994,89 DM angegeben wird, wirkt sich für den Beklagten allein günstig aus. Sie spricht auch gegen den vom Beklagten geäußerten Verdacht, der Steuerberater bilanziere zu Lasten des Beklagten nicht ordnungsgemäß. Zu III 1 d Richtig ist, daß die Bilanz vom 7.5.1990 - im Gegensatz zu der vom 1.11.1988 - die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Sparkasse XXX nicht erfaßt. Da es sich hierbei aber um kein Darlehen der Gesellschaft, sondern um ein persönliches Darlehen des Beklagten handelt, das der Gesellschaft von dem Beklagten zur Verfügung gestellt wurde, ist gegen deren Verbuchung als Einlage des Beklagten nichts einzuwenden. Im übrigen ist diese Form der Verbuchung in der Bilanz vom 7.5.1990 von dem Beklagten in erster Instanz ausdrücklich begrüßt worden (Bl. 83 d. A.). Zu III 1 e Die Bilanzposition "Kreditoren" beläuft sich, wie in der Bilanz vom 7.5.1990 ausgewiesen, auf ursprünglich (ohne Abzug der Rechnung über 20.123,- DM) auf 33.443,17 DM. Durch die schriftliche Aussage des Zeugen XXX ist bewiesen, daß diese Bilanzposition tatsächlich diesen Umfang hatte, und daß die Abweichung in Höhe von 6.894,84 DM zu den Bilanzen vom 1.11.1988 und 30.1.1990 darauf beruht, daß der Kläger erst nach Erstellung dieser Bilanzen drei Rechnungen der Fa. XXX über insgesamt 6.894,84 DM dem Steuerberater nachreichte, nämlich Rechnungen vom 13.2.1987 über 2.390,59 DM (Bl. 287 d. A.), 27.2.1987 über 4.000,44 DM (Bl. 285 d. A.), 19.4:1988 über 503,81 DM (Bl. 286 d.A.). Der Zeuge XXX hat diesen Sachverhalt in seiner schriftlichen Aussage unter Übersendung der genannten Rechnungen glaubhaft bekundet. Zu III 1 f Der Einwand des Beklagten, es sei im Ansatz schon unzulässig, in einer Auseinandersetzungsbilanz Rückstellungen für Gewerbesteuer und für sonstige Verbindlichkeiten vorzunehmen, trifft nicht zu. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages ist Auseinandersetzungsbilanz die Steuerbilanz. Daß in einer Steuerbilanz Rückstellungen für bereits angefallene Steuern vorzunehmen sind, bedarf keiner näheren Darstellung. Auch die Höhe dieser Rückstellungen - 500,- DM für Gewerbesteuer und 1.000,- DM für sonstige Rückstellungen - gibt keinen Anlaß zur Beanstandung, weil die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer nach dem inzwischen vorliegenden Gewerbesteuerbescheid vom 26.7.1988 540,- DM beträgt und auch der Betrag von 1.000,- DM für sonstige Rückstellungen angesichts des Zuschnitts der Firma im Rahmen des üblichen bleibt. Zu III 1 g Die "Stg. Verbindlichkeiten" werden in der Bilanz vom 7.5.1990 - abweichend zu dem in den Bilanzen vom 1.11.1988 und 30.1.1990 ausgewiesenen Betrag von 1.980,17 DM - zutreffend mit 4.738,35 DM angegeben. Der Steuerberater hat in seiner schriftlichen Aussage detailliert dargelegt, wie sich der Betrag von 4.738,35 DM zusammensetzt, nämlich aus den nachstehenden Rechnungen: 1. Rechnung , Steuerberatung 2. Quartal 1988 653,22 DM (Bl. 288 d. A.), 2. Rechung , Strom 436,81 DM (Bl. 289 d. A.), 3. Rechnung s, Benzin 333,19 DM (Bl. 290 d. A.), 4. Finanzamt . , Lohnsteuer 2. Quartal 1988 556,95 DM (Bl. 291 d. A.), 5. Sparkasse , 1.109,50 DM (Bl. 292,293 d.A.), Zinsen 1. Halbjahr , 6. Sparkasse , Zinsen 1. Halbjahr 1.072,10 DM 7. Anwaltsgebühren Rechtsanwalt und 10,- 576,58 DM DM Mahngebühr 4.738,35 DM. Der Zeuge hat für die unter Ziffer 1) bis 5) genannten Rechnungen die entsprechenden Belege vorgelegt und bezüglich der Rechnungen zu Ziffen 6) und 7) glaubhaft bekundet, daß sie ihm bei der Erstellung der Bilanz vom 7.5.1990 vorgelegen hätten. Zu III 1 h Durch die schriftliche Aussage des Buchhalters der Fa. XXX, des Zeugen XXX, steht fest, daß die Fa. XXX der Gesellschaft der Parteien den Betrag von insgesamt 17.000,- DM zuviel gezahlt hat. Der Zeuge hat im einzelnen dargelegt, daß bezüglich der Rechnung vom 22.10.1984 eine Überzahlung in Höhe von 9.000,- DM erfolgt ist, weil bei Bezahlung des Gesamtbetrages übersehen wurde, daß bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 9.000,- DM geleistet worden war. Eine weitere Überzahlung in Höhe von 8.000,- DM erfolgte auf die Rechnung vom 20.7.1985. Zu dieser kam es nach der glaubhaften Aussage des Zeugen, weil nach Bezahlung der Rechnung noch einmal eine Abschlagszahlung in Höhe von 8.000,- DM geleistet wurde. Damit ergibt sich auf der Basis der Auseinandersetzungsbilanz vom 7.5.1990 gegenüber dem Urteil des Landgerichts bezüglich der Auseinandersetzungsforderung eine geringfügige Reduzierung um 375,- DM: Durch die Erhöhung der Position Anlagevermögen um 750,- DM (siehe III 1 d) verringert sich die Auseinandersetzungsforderung des Klägers um 375,- DM von 45.277,50 DM (Bl. 8 UA.-Mitte), auf 44.902,50 DM. 2. Aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung steht dem Kläger ein weiterer." Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 1.149,-DM zu, weil der Kläger auf das private Darlehenskonto des Beklagten bei der Sparkasse XXX auch nach dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft Zinsen in der genannten Höhe gezahlt hat. Der Kläger hat zugunsten des Darlehenskontos Nr. XXX des Beklagten bei der Sparkasse XXX die nachstehend aufgelisteten Zahlungen geleistet: Am 15.08.1988 184,- DM am 15.09.1988 193,- DM am 14.10.1988 193,- DM am 15.11.1988 193,- DM am 15.12.1988 193,- DM am 13.01.1989 193,- DM. Diese Zahlungen sind durch die überreichten Kontoauszüge (Bl. 117, 243 a .d. A.) belegt. Unbegründet ist die Forderung des Klägers in Höhe der Zinszahlungen vom 07.G9.1988 über 184,- DM vom 15.02.1989 über 193,- DM vom 15.03.1989 über 202,- DM. Für die bestrittene Zinszahlung vom 7.9.1988 ist der Kläger beweisfällig geblieben (der zum Beweis vorgelegte Kontoauszug vom 15.09.1988 (Bl. 117 d. A.)weist nur die Abbuchung vom 15.09.1988, nicht eine - weitere - vom 07.09.1988 aus), bezüglich der Zinszahlungen vom 15.02.1989 und 15.03.1989 hat der Kläger zweitinstanzlich selbst vorgetragen, die Sparkasse XXX habe ihm diese Beträge wieder gutgeschrieben. Nicht entscheidungserheblich ist der Umstand, daß die Addition der Darlehenszinsen im Schriftsatz vom 15.5.1990 (Seite 5,6) rechnerich falsch ist. 3. Damit beläuft sich die Gesamtforderung des Klägers auf 44.902,50 DM (Auseinandersetzungsforderung) zuzüglich 1.149,00 DM (Darlehenszinsen) also auf insgesamt 46.051,50 DM (gegenüber vom Landgericht zugesprochenen 46.812,50 DM). Dieser Betrag ist seit dem 16.12.1988 mit 8 % zu verzinsen. Auf die Ausführungen des Landgerichts insoweit nimmt der Senat Bezug (Bl. 9 unten, 10 oben UA). 4. Wegen der Auseinandersetzungsforderung in Höhe von 44.902,50 DM steht dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses folgt zwar nicht aus dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 740 Abs. 2 BGB analog. Denn der Kläger hat die verlangte Auskunft über die schwebenden Geschäfte erteilt. Der Kläger hat vorgetragen, daß im Januar 1990 bei einer Besprechung der Parteien im Büro des Steuerberaters der Umfang der schwebenden Geschäfte erörtert und von den Parteien mit 8.500,- DM angegeben wurde. Diesen, für die Erteilung der von dem Beklagten erwünschten Auskunft ausreichenden Sachvortrag hat der Beklagte nicht bestritten. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.11.1991 erklärt, er könne sich an das erwähnte Gespräch bei dem Steuerberater zwar nicht erinnern, wolle es aber nicht bestreiten. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage deshalb die Frage, ob dem Anspruch aus § 739 BGB überhaupt der Auskunftsanspruch nach § 740 Abs. 2 BGB entgegengesetzt werden kann (vgl. insoweit Ulmer in Münchner Kommentar, .2. Aufl., Anm. 3 zu § 739 BGB). Dem Beklagten steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) bis zur Befreiung von der gemeinsamen Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse XXX auf dem Kontokorrentkonto Nr. XXX zu (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Genauso wie der verbleibende Gesellschafter die Befreiung bis zur Zahlung des Passivsaldos des ausgeschiedenen Gesellschafters verweigern darf, kann umgekehrt auch der ausgeschiedene Gesellschafter die Zahlung des Passivsaldos bis zur Schuldbefreiung aussetzen. Beides hat Zug um Zug zu erfolgen (vgl. Keßler in Staudinger, 12. Aufl., Rn. 2 zu § 739 BGB; Thomas in Palandt, 51. Aufl., Rn. 1 zu § 739 BGB). Wegen der Einzelheiten des Befreiungsanspruchs verweist der Senat auf die nachstehenden Ausführungen. II. Zur Widerklage Im Umfang des in des mündlichen Verhandlung vom 21.6.1991 insoweit gestellten Antrags hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten von der gemeinsamen Verbindlichkeit auf dem Kontokorrentkonto bei der Sparkasse XXX freizustellen (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Die Parteien sind sich im zweiten Rechtszug darüber einig, daß dem Beklagten der vom Landgericht zuerkannte Befreiungsanspruch von Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse XXX bezüglich der Darlehenskonten XXX und XXX nicht zusteht. Dies deshalb nicht, weil es sich bei diesen Verbindlichkeiten nicht um solche der Gesellschaft, sondern um private Schulden des Beklagten und seiner Ehefrau handelt. Dem Beklagten steht jedoch ein Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten bezüglich des Kontokorrentkontos Nr. XXX bei der Sparkasse XXX zu. Bei diesem Konto handelt es sich um ein Gesellschaftskonto, das nach Mitteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.1991 mit 76.000,- DM im Soll steht. Nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft kann der Beklagte die Freistellung von dieser Gesellschaftsverbindlichkeit verlangen (§ 738 Abs. 1 Satz 2 6GB analog). Den Bestand des Befreiungsanspruchs berührt nicht, daß der Kläger umgekehrt Ausgleich des negativen Kapitalkontos zusteht (§ 739 BGB analog). Dieser Umstand führt jedoch dazu, daß dem Kläger im Hinblick auf diesen Fehlbetragsanspruch ebenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (vgl. BGH NJW 84, 899; Keßler in Staudinger, 12. Aufl., Rn. 2 zu § 739 BGB; Ulmer in Münchner Kommentar, 2. Aufl., Anm. 51 zu § 739 BGB). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß in jeder Instanz Anträge in unterschiedlicher Höhe gestellt wurden und daß in erster Instanz der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat und beide Parteien einseitige Erledigungserklärungen abgegeben haben. Der Senat hat weiter bedacht, daß die Widerklage mit dem in erster Instanz gestellten Antrag keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden. Die Parteien gründeten am 2.4.1984 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand die Holzverarbeitung in industrieller Form war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Bl.. 5 d.A.) Bezug genommen. Da die Gesellschaft mit den nach dem Gesellschaftsvertrag zu leistenden Einlagen im Wert von je 500,- DM unterkapitalisiert war, nahmen beide Gesellschafter bei der Sparkasse XXX Darlehen auf, die sie der Gesellschaft zur Verfügung stellten. Am 30.6.1988 schied der Beklagte aus der Gesellschaft aus. Der Kläger machte von der in § 8 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Möglichkeit der Übernahme der Gesellschaft Gebrauch und übernahm diese mit allen Aktiven und Passiven. Zum Zwecke der Auseinandersetzung erstellte der gemeinsame Steuerberater der Parteien, der Zeuge XXX, insgesamt drei Bilanzen, nämlich am 1.11.1988 (Bl. 44 d. A.), am 30.1.1990 (Bl. 77 d. A.) und zuletzt am 7.5.1990 (Bl. 106 d. A.). Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bilanzen Bezug genommen. Die Bilanz vom 7.5.1990 weist aus, daß der Beklagte zur Abgeltung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 30.6.1988 (die genannte Jahreszahl 30.6.1989 ist ersichtlich ein Schreibfehler) den Betrag von 55.339,- DM zu zahlen hat. Die Bilanz vom 7.5.1990 weist unter anderem unter der Bezeichnung "Kreditoren" den Betrag von 33.443,17 DM aus. Hierunter fällt auch eine Forderung der Fa. XXX in Höhe von 20.123,- DM. Noch vor Klageerhebung einigten sich die Parteien mit der Fa. XXX dahingehend, diese Forderung durch Zahlung von je 10.000,-DM nebst Zinsen zu begleichen. Die Parteien zahlten diesen Betrag; der Beklagte in zwei Raten von 3.000,- DM am 22.8.1989 und 7.000,- DM am 12.7.1989. Der Kläger hat behauptet, aufgrund der zuletzt vorgelegten Bilanz vom 7.5.1990 habe der Beklagte 46.874,- DM an ihn zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der (durch die Zahlung an die Fa. reduzierten) Ausgleichsforderung in Höhe von 45.339,- DM zuzüglich des Betrags von 1.535,- DM, der aus nach dem 30.6.1988 von dem Kläger auf die Darlehensverpflichtung des Beklagten bei der Sparkasse gezahlten Zinsen resultieren soll. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 53.874,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988 zu zahlen, abzüglich eines am 12. Juli 1989 geleisteten Betrages von 7.000,- DM. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, ihn von den Schuldverpflichtungen, die er als bürgerlich-rechtlicher Gesellschafter der Fa. XXX GbR eingegangen ist, gegenüber den Gläubigern freizustellen, und zwar gegenüber der Sparkasse XXX bezüglich des Darlehens Konto Nr. XXX bezüglich eines Betrages von 17.960,69 DM per 15. Februar 1989, bezüglich der gleichen Sparkasse bezüglich des Darlehens Konto Nr. XXX bezüglich eines Saldo-Darlehensstandes per 15. Februar 1989 von 14.187,50 DM und eines Zahlungsrückstandes von 1.687,50 DM per 17. März 1989, wobei er den weiteren Freistellungsantrag bezüglich der Fa. XXX KG in XXX, XXXstraße bezüglich eines Betrages von 10.563,30 DM für erledigt erklärt. Er hat vorgetragen, die Bilanz vom 7.5.1990 sei fehlerhaft. Vor allem aber müsse er von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse XXX freigestellt werden, weshalb er Widerklage erhebe. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat eingeräumt, daß der Freistellungsanspruch grundsätzlich gerechtfertigt sei, meint aber, daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ausgleich seiner Forderung zustehe. Das Landgericht hat der Klage und der Widerklage mit Urteil vom 14.11.1990 im wesentlichen stattgegeben. Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen. Gegen dieses dem Beklagten und Widerkläger am 16.11.1990 zugestelltes Urteil hat dieser, am 17.12.1990 (Montag) Berufung eingelegt und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 18.2.1991 begründet. Der Kläger und Widerbeklagte hat gegen das ihm am 22.11.1990 zugestellte Urteil am 21.12.1990 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 21.3.1991 begründet. Mit seiner Berufung greift der Beklagte im einzelnen die Richtigkeit der Bilanz vom .7.5.1990 an. Insbesondere bekämpft er den Ansatz der Position ".Kreditoren" in Höhe von 6.894,84 DM, den Ansatz der Position "Stg. Verbindlichkeiten" in voller Höhe (4.738,35 DM) und behauptet schließlich, die Fa. XXX habe keine Zuvielzahlung in Höhe von 8.000,- und 9.000,- DM geleistet. Nach der Berechnung des Beklagten beläuft sich der von ihm nachzuschießende Betrag auf (nur) 31.113,14 DM. Des weiteren macht er ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines behaupteten Befreiungsanspruchs (§ 738 BGB) und eines behaupteten Auskunftsanspruchs (§ 740 Abs. 2 BGB) geltend. Hinsichtlich der Widerklage trägt der Beklagte - insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger - vor, daß es sich bei den im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Konten um private Konten des Beklagten handelt, bezüglich derer keine Freistellung verlangt werden könne. Ein Freistellungsanspruch stehe ihm aber bezüglich des die Gesellschaft betreffenden Kontokorrentkontos Nr. XXX bei der Sparkasse XXX zu. Dieses Konto steht - nach Mitteilung des Klägers in. der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.11.1991 - mit 76.000,- DM im Soll. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung eines über den Betrag von 31.113,14 DM hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist, auf die Widerklage hin den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, den Beklagten von Ansprüchen der Sparkasse XXX freizustellen, die sich aus der Inanspruchnahme von Kredit auf dem Konto Nr. XXX ergeben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Widerklage abzuweisen, sowie hilfsweise, dem Kläger Vollstreckungsschutz mit der Maßgabe zu gewähren, etwaige Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die Klageforderung zugesprochen hat. Er hält die Einwände des Beklagten gegen die von diesem angegriffene Bilanz vom 7.5.1990 für unbegründet. Hinsichtlich der Widerklage meint der Kläger, daß dem Beklagten nach dessen Ausscheiden aus. der Gesellschaft zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Freistellung von den Gesellschaftsverbindlichkeiten zustehe, dieser aber solange nicht fällig sei, als der Beklagte seiner Nachschußpflicht nicht nachgekommen sei. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen XXX (Bl. 284 d. A.) und XXX (Bl. 294 d. A.). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.