Beschluss
26 W 1/04
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0218.26W1.04.0A
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main -13. Kammer für Handelssachen - vom 19. August 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. Oktober 2003 wird aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 20.000 €.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main -13. Kammer für Handelssachen - vom 19. August 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. Oktober 2003 wird aufgehoben. Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Beschwerdewert: 20.000 €. I. Der Schuldnerin wurde durch einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 12. Februar 2003 unter der Androhung von Ordnungsmitteln "untersagt, den in der Hauptversammlung vom 16. Januar 2003 gefassten Beschluss, den Antragsteller als Abwickler abzuberufen, zu vollziehen, insbesondere, diesen Beschluss in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main - HRB ... - eintragen zu lassen". Durch Urteil des Landgerichts vom 9. April 2003 wurde die einstweilige Verfügung bestätigt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dieses Urteil verwiesen. Mit Schriftsatz vom 30. April 2003 beantragte der Gläubiger die Festsetzung von Ordnungsmitteln, weil sich die Schuldnerin ihrer titulierten Unterlassungsverpflichtung fortdauernd widersetze. Zur Begründung trug er u.a. vor, die Schuldnerin entziehe sich ihrer Verpflichtung zur Eintragung des Gläubigers als ihr Abwickler im Handelsregister. Mit Beschluss vom 19. August 2003 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 10.000 € einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Abwicklern A und Dr. B, festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Schuldnerin habe es pflichtwidrig unterlassen, sich um die Eintragung des Gläubigers als ihr Abwickler ins Handelsregister zu kümmern. Zwar sei Gegenstand der Untersagungsverfügung das Gebot, den Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Januar 2003 über die Abberufung des Gläubigers als Abwickler nicht zu vollziehen. Dies bedeute jedoch positiv, dass der Gläubiger als Abwickler zu behandeln sei, dazu gehöre nach § 266 Abs. 1 AktG zwingend seine Eintragung ins Handelsregister. Gegen diesen der Schuldnerin am 21. August 2003 zugestellten Beschluss hat sie mit am 25. August 2003 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2003 durch Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf 20.000 € teilweise abgeholfen hat. Der Gläubiger ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Die nach § 793 ZPO statthafte, auch im Übrigen nach §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hätte die mit dem Rechtsmittel angegriffene Ordnungsstrafe nicht verhängen dürfen, weil es an den dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 890 ZPO fehlt. Die Beklagte hat der titulierten Unterlassungsverpflichtung nicht zuwider gehandelt. Die Schuldnerin hat den in der Hauptversammlung vom 16. Januar 2003 gefassten Beschluss, den Gläubiger als Abwickler abzuberufen, nicht vollzogen, insbesondere diesen Beschluss nicht in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main - HRB ... - eintragen lassen. Sie hat damit dasjenige Handeln unterlassen, das ihr durch die einstweilige Verfügung verboten war. Bereits aus diesem Grund fehlt es an der für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § .890 Abs. 1 ZPO erforderlichen Zuwiderhandlung. 2. Die seine Entscheidung tragende Begründung des erstinstanzlichen Gerichts, die Schuldnerin habe es unterlassen, ihrer gesetzlichen Handlungsverpflichtung aus § 266 Abs.,1 AktG zu folgen, ist nicht geeignet, die Ordnungsstrafe zu rechtfertigen; ihr liegt ein verfehltes vollstreckungsrechtliches Verständnis der titulierten Unterlassungspflicht zu Grunde. 2.1. Allerdings kann in einem titulierten Unterlassungsgebot zugleich eine Verpflichtung zum Tätigwerden enthalten sein, die im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO erzwungen werden kann. Ein Unterlassen im Sinne von § 890 Abs. 1 ZPO, also ein untätiges Verhalten, das einen bestimmten Kausalverlauf nicht beeinflusst, ist grundsätzlich in zwei Formen möglich: Zum einen kann der Schuldner verpflichtet sein, durch ein bloßes Untätigbleiben auf einen bestimmten Geschehensablauf nicht aktiv einzuwirken. Zum anderen kann der Schuldner weitergehend zu einem aktiven Tun auch durch einen Unterlassungstitel verpflichtet sein, wenn er eine im Titel beschriebene bereits bestehende Beeinträchtigung aufrechterhält bzw. weiter ausnutzt (vgl. BGH NJW 1993, 1076 ; OLG Köln OLGZ 94, 599; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 21. Auflage, § 890 Rn. 4 ff; Musielak-Lackmann, ZPO, 3. Auflage, § 890 Rn. 2; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Auflage, Rn. 1093; Hintzen/Wolff, Handbuch der Mobiliarvollstreckung, 2. Auflage 1999, Teil F, Rn. 85; BGH, Rechtspfleger 1993, 294 f;). Ob aus einem solchen Unterlassungstitel - zumindest auch - nach §§ 887, 888 ZPO vollstreckt werden kann, wenn die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung eine Verletzung der Unterlassungspflicht bedeuten würde (so insbesondere Brehm ZZP 89 (1976), 178, 189 ff; wohl auch Stein/Jonas-Münzberg, a.a.O., § 890 Rn. 6; OLG Hamm OLGZ 1974, 62; dagegen mit zutreffenden Argumenten Brox/Walker a.a.O.; Teplitzky WRP 1984, 365; Köhler AcP 190, 496, 514) kann hier dahinstehen, weil allein eine Vollstreckung nach § 890 ZPO im Streit steht. 2.2. Die Erfüllung der vorliegend titulierten Unterlassungsverpflichtung der Schuldnerin erforderte indes kein aktives Tätigwerden. Weder aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung noch aus dem diese bestätigenden Urteil, das im Falle der Notwendigkeit einer präzisierenden Auslegung eines nicht ausreichend bestimmten Titels herangezogen werden dürfte, noch aus § 266 Abs. 1 AktG ergibt sich, dass die Nichtvornahme der Eintragung des Gläubigers ins Handelsregister eine Verletzung der der Schuldnerin obliegenden Unterlassungspflicht bedeutet. a. Die Fallgestaltungen, in denen ein Schuldner aus dem Unterlassungstitel heraus auch zu einem aktiven Tun verpflichtet sein kann, sind andere. So leuchtet es unmittelbar ein, dass derjenige, der es nach dem Titel zu unterlassen hat, ein Gewerbe unter einer bestimmten Bezeichnung zu betreiben, zugleich verpflichtet ist, die Entfernung eines entsprechenden Schildes mit dieser Bezeichnung vorzunehmen (zu vergleichbaren Fallgestaltungen vgl. BGH NJW 1993, 1076 f m.w.N.; OLG Köln a.O., 599, 602; Brox/Walker a.a.O., Rn. 1092 f;). Diesen Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht in einem bloßen Nichtstun erschöpfen kann, sondern dass sie notwendig auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes mit umfasst, weil allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann. b. In diesem Sinne sind weder einstweilige Verfügung noch das den Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung zurückweisende Urteil des Landgerichts auslegungsfähig. Keine dieser Entscheidungen enthält eine Feststellung über eine bereits erfolgte oder bislang unterbliebene Eintragung des Gläubigers als Abwickler im Handelsregister; in den Entscheidungsgründen des Urteils wird eine gesetzliche Verpflichtung der Schuldnerin dafür Sorge zu tragen, dass der Gläubiger als Abwickler ins Handelsregister eingetragen wird, nicht erwähnt, Es ist daher nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass das Landgericht bei Schaffung des Titels davon ausgegangen wäre, dass der Gläubiger in diesem Zeitpunkt durch eine Nichteintragung als Abwickler im Handelsregister beeinträchtigt war und die Schuldnerin deshalb zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung mittels des Unterlassungsgebots verpflichtet werden sollte. Entsprechend dem Streitgegenstand beschränkt sich daher das erstinstanzliche Urteil vom 9. April 2003 -auf der Grundlage der ZPO zu Recht- ausschließlich auf das Verbot, den in der Hauptversammlung vom 16. Januar 2003 gefassten Beschluss, den Gläubiger als Abwickler abzuberufen, zu vollziehen, insbesondere diesen Beschluss in das Handelsregister eintragen zu lassen. c. So wenig sich eine Handlungsverpflichtung zur Eintragung des Gläubigers ins Handelsregister mittels zulässiger Auslegung des Titels rechtfertigen lässt, so wenig begründet ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus § 266 Abs.1 AktG die Annahme einer Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen ihre Unterlassungsverpflichtung. Es mag für die Schuldnerin aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Norm des Aktienrechts eine gesetzliche Verpflichtung zum Handeln bestanden haben. Eine Vollstreckung auf der Grundlage der ZPO knüpft aber in keinem Fall an normative Handlungsverpflichtungen an, sondern allein an den titulierten Anspruch. Es fehlt daher an einer auf § 266 AktG beruhenden titulierten Verpflichtung der Schuldnerin. Die Nebenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO; zwar hat bei der Beschwerde gegen ein verhängtes Ordnungsgeld die Höhe der Strafe nur Indizwert. Indes ist vorliegend das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse der Schuldnerin, der in der angegriffenen Entscheidung verlangten Handlungspflicht nicht nachzukommen, jedenfalls nicht niedriger zu bewerten als die Höhe des Ordnungsgeldes.