Beschluss
26 U 70/03
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0430.26U70.03.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 - 32 C 3294/01 - 41 - wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 - 32 C 3294/01 - 41 - wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. Die Klägerin hat die mit Urteil vom 05.12.2002, zugestellt am 11.12.2002, erfolgte erstinstanzliche Klagabweisung durch das Amtsgericht durch fristgemäß eingelegte Berufung zum Landgericht angefochten. Dort hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2003 über die Berufung ergeben, dass im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. B GVG eine funktionelle Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts bestehen könnte. Das Landgericht hat daraufhin auf entsprechenden Antrag das Berufungsverfahren an das Oberlandesgericht verwiesen. II. Die Berufung ist unzulässig. 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass seine Zuständigkeit im Berufungsverfahren nicht gegeben war. Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH nach Schweizer Recht, die ihren Hauptsitz im Kanton … hat und in Deutschland lediglich über eine Niederlassung verfügt. Deren Eintragung im Handelsregister besagt für sich genommen nichts über ihre rechtliche Selbständigkeit (§ 13 HGB; vgl. auch BGH, NJW 1998, 1322 ). Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt mithin im Ausland (§ 17 ZPO), so dass die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG dem Wortlaut nach gegeben sind. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG kann auch nicht einschränkend ausgelegt werden. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber für Sachen mit Auslandsberührung eine neue Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte eingeführt, im Übrigen aber an der Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 72 GVG festgehalten. Mit der Sonderzuweisung sollte der Internationalisierung des Rechts und dem dadurch begründeten Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung Rechnung getragen werden. Mit dem formellen Anknüpfen an den allgemeinen Gerichtsstand einer Partei im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sollte eine einfache und sichere Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen Landgericht und Oberlandesgericht geschaffen werden (BT-Dr. 14/6036, S. 118 f). Die Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 GVG ist daher formal zu verstehen; sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen (so ausdrücklich BGH, NJW 2003, 1672, 1673 ; Gummer in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., §119 GVG Rn. 5). 2. Daraus folgt, dass vorliegend die Berufung zum Landgericht unzulässig war, weil sie nicht nach § 519 Abs. 1 ZPO bei dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG zuständigen Berufungsgericht eingereicht wurde. a). Die Frage, ob das Landgericht verpflichtet war, die Berufung noch am Tage ihres Eingangs an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten, um die Berufungsfrist zu wahren (vgl. dazu BVerfG, NJW 1995, 3173; BGH, a.a.O.), kann hier dahinstehen, weil das Landgericht im Zeitpunkt des Eingangs der Berufung seine fehlende Entscheidungszuständigkeit noch nicht erkennen konnte. Die spätere Verweisung, die wohl auf einer analogen Anwendung von § 17 a Abs. 2 GVG beruht (vgl. dazu Wolf, in MüKo-ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 119 GVG Rn. 7), hat den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Gericht nicht mehr gewährleisten können, weil bereits im Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses die Berufungsfrist seit etwa 10 Monaten abgelaufen war. Durch den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gericht wird jedoch auch bei Weiterverweisung an das zuständige Gericht die inzwischen abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt (BGH, NJW 2000, 1574 ). Die insoweit für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln sind nicht übertragbar, weil die Bestimmung der Zuständigkeit für das Berufungsverfahren nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellverfahren belastet ist (BGH, a.a.O., 1672, 1673; vgl. dazu auch BGH, NJW 1978, 2096 ; 2000, 1574). b). Die Berufungsfrist hätte die Klägerin danach nur dann wahren können, wenn sie innerhalb der Frist des § 234 ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt hätte (§§ 233, 236 ZPO). Vorliegend fehlt es an entsprechenden Anträgen. Weder hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt noch einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Die Frist zur Wiedereinsetzung ist abgelaufen. Die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (Abs. 2). Diese Frist wurde bereits durch den entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2003, spätestens aber durch die Zustellung des Verweisungsbeschlusses an das Oberlandesgericht in Lauf gesetzt. Denn dem Wegfall des Hindernisses im Sinne der gesetzlichen Vorschriften entspricht der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen des Hindernisses nunmehr als von der Partei oder ihrem Vertreter (§§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet erscheinen lassen (BGH, NJW-RR 1990, 830 ). Obschon der Berufungsführerin durch den Verweisungsbeschluss und insbesondere den darin enthaltenen Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 19.02.2003 (NJW 2003, 1672 ) die Problematik erkennbar sein musste, hat die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht beantragt. Da die Klägerin auch nach Hinweis das Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat, war dieses mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.