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Beschluss

26 Sch 12/08

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0911.26SCH12.08.0A
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Tenor
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Vors. Richter am Landgericht ... als Einzelschiedsrichter, am 18.5.2008 erlassene Schiedsspruch, durch den der Schiedsbeklagte verurteilt worden ist, an die Schiedsklägerin € 21.441,40 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz, nicht aber mehr als 10 % p.a. seit dem 17.6.2006 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Vors. Richter am Landgericht ... als Einzelschiedsrichter, am 18.5.2008 erlassene Schiedsspruch, durch den der Schiedsbeklagte verurteilt worden ist, an die Schiedsklägerin € 21.441,40 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz, nicht aber mehr als 10 % p.a. seit dem 17.6.2006 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Schiedsklägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der Schiedsbeklagte verlangt dessen Aufhebung. Die Parteien schlossen am 10.2.2004 im Hinblick auf den Betrieb eines X-Marktes in … einen OHG-Gesellschaftsvertrag mit Wirkung vom 1.3.2004. In dem zuvor in einem ähnlichen Verhältnis von einem Herrn A geführten Markt gab es eine Fleisch- und Wursttheke mit Bedienung sowie einen von einem Dritten selbstständig betriebenen Backshop, wobei die gezahlte Miete für den Backshop in den Umsatz des Marktes einfloss. Bei den Verhandlungen über eine Übernahme des X-Marktes durch den Schiedsbeklagten wurde ihm eine Broschüre über das Partnerschafts-Modell der X-Handelsgruppe zur Verfügung gestellt, in der unter anderem ausgeführt war, dass Untermieterträge „(Backshop)" dem Partner zustehen. Im Jahr 2003 hatte sich die Schiedsklägerin entschieden, ab dem Jahr 2004 Fleisch- und Wurstwaren grundsätzlich und auch in dem Markt in … nur noch in SB-Theken zu verkaufen und Mieterträge aus Backshops der X-Konzern Deutscher Supermarkt KGaA direkt zukommen zu lassen unter gleichzeitiger Reduzierung der Miete für den Partner um 0,5 Prozentpunkte. Am 10.2.2004 unterzeichneten die Parteien außer dem Gesellschaftsvertrag, der eine Schiedsklausel enthält, weitere Verträge und eine Schiedsordnung. Am 1.3.2004 übernahm der Schiedsbeklagte die Leitung des Marktes, wo in der Zeit zwischen Ende Januar und Februar 2004 die Bedienungstheke für Fleisch - und Wurstwaren durch ein SB-Regal ersetzt bzw. ergänzt worden war. Den Untermiet- und Pachtvertrag, der einen Mietzins von 5% vom Bruttoumsatz vorsah, unterzeichnete der Schiedsbeklagte nicht. Am 15.5.2004 beschlossen die Parteien die Auflösung der Gesellschaft und vereinbarten, dass Einwendungen gegen die Liquidationsschlussbilanz innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich zu erheben und die bestrittenen Geschäftsvorfälle unter Angabe der Höhe der Beträge zu benennen seien. Mit der Schiedsklage hat die Schiedsklägerin den Ausgleich des Verlustsonderkontos sowie die Rückzahlung von Entnahmen durch den Schiedsbeklagten verlangt. Das Schiedsgericht hat den Schiedsbeklagten durch Schiedsspruch vom 18.5.2008 zur Zahlung von 21.441,40 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Jahresabschluss der Gesellschaft weise einen Verlustanteil für den Schiedsbeklagten in Höhe von 19.511,67 € aus, den der Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin zu erstatten habe. Die inhaltliche Unrichtigkeit der Jahresabschlusses könne der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren nicht mehr geltend machen, da seine Einwendung gegenüber der vereinbarten Frist verspätet und nicht in der vereinbarten Form erhoben worden sei. Der Forderung könne der Schiedsbeklagte keine Ansprüche auf Schadenersatz entgegenhalten, da er nicht habe beweisen können, dass er durch falsche Darstellung der Komplexe „Bedienungstheke für Fleisch- und Wurstwaren" und „Miethöhe" zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages veranlasst worden sei. Zum Komplex „Bedienungstheke" habe keiner der vernommenen Zeugen bestätigt, dass dem Schiedsbeklagte gesagt worden sei, der Markt werde auch unter der Regie der Gesellschaft mit einer solchen Bedienungstheke geführt werden können. Der Schiedsbeklagte hätte beweisen müssen, dass mit ihm vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit Sicherheit nicht deutlich über die Umgestaltung des Verkaufs von Fleisch- und Wurstwaren von einer Bedienungs- auf eine Selbstbedienungstheke gesprochen worden sei. Selbst wenn dem Schiedsbeklagte gesagt worden wäre, der Markt werde mit einer selbstständig geführten Frischfleischtheke weiter betrieben, so wäre diese Information nicht kausal für den vom Schiedsbeklagten behaupteten Schaden aus dem Vollzug des Gesellschaftsvertrages geworden. Der Schiedsbeklagte habe vor Beginn der Gesellschaft gewusst, dass im Markt eine SB-Theke für Fleisch- und Wurstwaren eingebaut worden war. Dies ergebe sich aus verschiedenen Zeugenaussagen. Er selbst trage vor, er habe am 17.2.2004 diese Kenntnis erlangt. Da zu dieser Zeit der Gesellschaftsvertrag noch nicht in Vollzug gesetzt gewesen sei, wäre es für den Schiedsbeklagten ein Leichtes gewesen, sich unter Berufung auf die ihm angeblich unbekannte Neuentwicklung auf die Argumente zu berufen, die er jetzt im Schiedsverfahren vorbringe. Sein Verhalten könne nicht anders gedeutet werden als ein zumindest nachträgliches Einverständnis mit der vorgefundenen Situation. Selbst wenn die Kausalität zu bejahen wäre, müsste dem Schiedsbeklagten zum eigenen Verschulden gereichen, dass er die Betriebsführung sehenden Auges mit einer SB-Fleischtheke aufgenommen habe. Hinsichtlich des Zuflusses der Untermiete für den Backshop sei das Schiedsgericht nicht davon überzeugt, dass der Schiedsbeklagte durch falsche oder unterlassene Informationen seitens der Schiedsklägerin zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages bewegt worden sei. Der Schiedsbeklagte sei für seinen Vortrag beweisfällig geblieben, ihm sei nicht gesagt worden, dass die Untermiete des Backshops, anders als beim Vorgänger, der oHG nicht mehr zufließen würde. Wenn auch die von der Schiedsklägerin verfasste Broschüre für die Position des Schiedsbeklagten streite, wonach Untermieterträge (Backshop) dem Partner zustehen, stelle sich wiederum die Frage nach der Kausalität des unterlassenen Hinweises auf die generell für den X-Konzern vorgenommene Änderung bei der Zuordnung der Untermieten. Für den Marktbetreiber, also die oHG, mache es wirtschaftlich keinen oder einen nur sehr geringen Unterschied aus, ob die Miete 5,5% betrage und die Erträge aus der Untermiete zufließen oder nur 5% ohne Zufluss von Erträgen. Selbst wenn der Schiedsbeklagte nicht über die Veränderung der Zuteilung der Untermiete informiert worden wäre, müsste angenommen werden, dass der Schiedsbeklagte den Abschluss des Untermietvertrages nicht allein deshalb verweigert hätte. Die Schiedsklägerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedsbeklagte beantragt, 1.) den Antrag zurückzuweisen, 2.) den in der Schiedssache der Parteien von dem Schiedsrichter ... am 18.5.2008 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben. Die Schiedsklägerin beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Der Schiedsbeklagte macht geltend, seine Einwendungen im Schiedsverfahren gegen die Richtigkeit der vorgelegten Bilanz seien vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden. Das Gericht gehe ohne jegliche Prüfung davon aus, er (Schiedsbeklagter) habe durch bloßes Schweigen die Möglichkeit verwirkt, Einwendungen gegen die Bilanz vorzubringen. Hierbei würden elementare Grundsätze des deutschen Zivilrechts nicht berücksichtigt. Ein Grundprinzip sei es, dass ein Schweigen nicht einer ausdrücklichen Erklärung gleichgesetzt werden könne. Die vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Vereinbarung in dem Auflösungsbeschluss der Gesellschaft, nach der die Liquidation als vom Schiedsbeklagten genehmigt gelten sollte, sofern er dieser nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage substantiiert widerspreche, sei eine unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung. Unabhängig davon sei die für die Überprüfung vorgesehene Frist von einem Monat unangemessen kurz. Durch die Nichtberücksichtigung sei ihm (Schiedsbeklagtem) das rechtliche Gehör versagt worden. Ferner habe das Schiedsgericht bezüglich der SB-Theke für Wurst- und Fleischwaren seine Schadensersatzansprüche mit der Begründung abgelehnt, er habe nicht zweifelsfrei beweisen können, dass ihm die Weiterführung der Bedienungstheke in dem Ladenlokal zugesichert worden sei. Dieser Feststellung liege die fehlerhafte Annahme zugrunde, er sei für die Tatsache der Zusicherung beweisbelastet. Das Gericht habe verkannt, dass nicht eine Zusicherung behauptet werde, sondern die Unterlassung einer entsprechenden Aufklärung. Nach den hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen der sekundären Darlegungslast habe zunächst der zur Aufklärung Verpflichtete eine erfolgte Aufklärung substantiiert darzulegen. Dies sei offenbar auch nach der Überzeugung des Schiedsgerichts nicht erfolgt. Auch insoweit sei ihm (Schiedsbeklagtem) das rechtliche Gehör versagt worden. Im Gegensatz zu der Auffassung des Schiedsgerichts sei auch eine Kausalität zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages gegeben. Wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass kein Verkauf über eine Bedienungstheke erfolgen sollte, hätte er den Vertrag in der vorliegenden Form nicht geschlossen. Dass er nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung die Auflösung der Gesellschaft verlangt habe, sei keinesfalls als nachträgliches Einverständnis zu sehen. Bezüglich der Mieteinnahmen aus dem Backshop gehe das Schiedsgericht davon aus, dass ihm auch bei Erfüllung der Aufklärungspflicht kein Schaden entstanden wäre. Das Schiedsgericht stelle auf den Umstand ab, er habe einen Untermietvertrag möglicherweise ohnehin schließen müssen. Dabei verkenne das Schiedsgericht, dass nicht auf den Abschluss des Mietvertrages, sondern auf den des Gesellschaftsvertrages abzustellen sei. Wäre er aufgeklärt worden, hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht unterzeichnet. Diesen Vortrag habe das Schiedsgericht übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Schiedsklägerin Frankfurt am Main der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist, auch örtlich zuständig. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die Vollstreckbarerklärung ist insbesondere nicht gemäß § 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO wegen des Vorliegens von Aufhebungsgründen abzulehnen. Ausschluss von Einwendungen gegen die Liquidationsabschlussbilanz Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b), Nr. 1 d), Nr. 2 b) ZPO wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Dass das Schiedsgericht Einwendungen des Schiedsbeklagten gegen die Richtigkeit der Bilanz nicht berücksichtigt hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Denn nach der Auffassung des Schiedsgerichts waren Einwendungen gegen die Liquidationsschlussbilanz im Schiedsverfahren nicht mehr möglich. Das Schiedsgericht hat die Auflösungsvereinbarung der Parteien vom 15.5.2004 ausgelegt und daraus eine Frist sowie inhaltliche Anforderungen für die Erhebung von Einwendungen entnommen. Es hat ferner entschieden, dass die im Schiedsverfahren vom Schiedsbeklagten vorgebrachten Einwendungen diesen Voraussetzungen nicht genügen. Diese Bewertung des Schiedsgerichts ist für das staatliche Gericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung von Schiedssprüchen nicht nachprüfbar. Insoweit kommt das Verbot der révision au fond zum Tragen. Eine etwaige sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs stellt keinen Aufhebungsgrund dar (z. B. BGHZ 151, 79, 82; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Auflage, § 1059 Rdn. 74). Ein Aufhebungsgrund besteht auch dann nicht, wenn die Vereinbarung einer Ausschlussfrist – sofern man gemäß dem erstmaligen Vortrag des Schiedsbeklagten im vorliegenden Verfahren davon ausgeht, dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt – wegen Verstoßes gegen §§ 307, 308 Nr. 5 BGB unwirksam wäre. Durch die vom Antragsgegner beanstandete Vereinbarung war für Einwendungen gegen die Schlussbilanz zwar eine Ausschlussfrist vorgesehen, so dass die Unterlassung von Einwendungen innerhalb der Frist wie ein Einwendungsverzicht im Sinne von § 308 Nr. 5 BGB wirkt (dazu OLG Schleswig NJW-RR 1998, 54, 55 ). Dass das Schiedsgericht die vertragliche Regelung für wirksam erachtet hat, wäre für das staatliche Gericht lediglich dann unverbindlich, wenn die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs dadurch gegen die öffentliche Ordnung ( ordre public ) verstoßen würde (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO). Zum ordre public rechnen nur diejenigen Rechtsnormen, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens der Bundesrepublik Deutschland in zwingender Weise regeln, sowie die Einhaltung der elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen (z. B. BGHZ 54, 132, 140; Thüringer OLG, SchiedsVZ 2008, 44, 45 m. w. N.). Dazu gehört § 308 Nr. 5 BGB jedoch nicht. Die Bestimmung schränkt die Möglichkeit ein, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern zu bestimmen, dass bei Unterlassung einer bestimmten Handlung eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders als nicht abgegeben gilt. Dass Schweigen oder die Unterlassung von Handlungen innerhalb eines Zeitraums Rechtsnachteile bis hin zum Rechtsverlust nach sich zieht, sieht die Rechtsordnung in einigen Fällen jedoch selbst vor (z. B. §§ 121, 124 Abs. 1, 651g Abs. 1, 626 Abs. 2, 1317 Abs. 1 und 1954 Abs. 1 BGB; § 4 Kündigungsschutzgesetz; Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Derartige Regelungen erschweren zwar die Rechtsdurchsetzung durch zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung von Fristen und Formen. Sie schließen sie jedoch nicht aus, solange die Anforderungen nicht praktisch unerfüllbar sind, wie dies etwa bei einer sehr kurzen Frist der Fall sein könnte. Dies gilt in gleichem Maße für die vom Schiedsbeklagten angeführte Gesetzesbestimmung des § 308 Nr. 5 BGB jedenfalls insoweit, als sie unter lit. b) verlangt, dass der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Hinweispflicht mag zur Interessenwahrung des Verbrauchers erforderlich sein, jedoch hat die gesetzliche Regelung keine Bedeutung für die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens. Dies wird auch dadurch deutlich, dass im Verkehr zwischen Unternehmen eine Formularklausel wirksam sein kann, obwohl sie diese Hinweispflicht nicht enthält (H. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 308 Nr. 5 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 308 BGB Rdn. 30). Bezüglich der zwischen den Parteien vereinbarten Erklärungsfrist von einem Monat fehlt es an einem Verstoß gegen den ordre public schon deshalb, weil die Frist jedenfalls angemessen im Sinne von § 308 Nr. 5a) BGB ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., Rdn. 26 für die Überprüfung einer Kontokorrentabrechnung). Sofern § 308 Nr. 5 BGB gegenüber dem Antragsgegner nicht anwendbar sein sollte, weil ihm die Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB) fehlt und deshalb die Wirksamkeit der in Rede stehenden Vereinbarung nach der allgemeinen Regelung des § 307 BGB zu beurteilen ist, ergibt sich nichts anderes. Ebenso wenig hat die Rüge des Schiedsbeklagten Erfolg, das Schiedsgericht habe verkannt, dass es hinsichtlich der Umstellung von einer Bedienungstheke auf eine Selbstbedienungstheke für Fleisch- und Wurstwaren einer Aufklärung durch die Schiedsklägerin bedurft hätte. Die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Schiedsbeklagten sei nur gegeben, wenn der Schiedsbeklagte durch eine falsche Darstellung (und nicht bloß durch eine unterlassene Aufklärung) zu dem Komplex „Bedienungstheke für Fleisch- und Wurstwaren" zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages veranlasst worden sei, ist wiederum für das staatliche Gericht bindend. Dies gilt auch für die zusätzliche Erwägung des Schiedsgerichts, dass sich der Schiedsbeklagte zumindest nachträglich dadurch mit der Umstellung auf eine SB-Theke einverstanden erklärt habe, dass er sich in Kenntnis des Umbaus nicht sogleich auf die dann im Schiedsverfahren vorgebrachten Argumente berufen habe. Ebenso bindend ist die Auffassung des Schiedsgerichts, dass sich daraus auch ein eigenes Verschulden des Schiedsbeklagten ergebe, bei dessen Wegfall diese Situation nicht eingetreten wäre. Auch insoweit verstößt die Vollstreckbarerklärung nicht gegen die öffentliche Ordnung, denn die Rechtsnormen, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens der Bundesrepublik Deutschland regeln, sind ebenso wenig verletzt wie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen. Aus den gleichen Gründen bleiben auch die Angriffe des Schiedsbeklagten gegen den Schiedsspruch ohne Erfolg, soweit das Schiedsgericht die Kausalität zwischen dem fehlenden Hinweis auf den geänderten Zufluss des Untermietzinses des Backshops und der Verweigerung der Unterzeichnung des Untermietvertrages verneint hat. Das Schiedsgericht hat die Auffassung vertreten, es hätte wirtschaftlich allenfalls einen nur sehr geringen Unterschied ausgemacht, ob die Miete beim Zufluss des Untermietzinses 5,5% oder ohne diesen nur 5% betrage. Dies sei nicht allein dafür ursächlich, dass der Schiedsbeklagte den Untermietvertrag nicht unterzeichnet habe. Die Richtigkeit dieser Auffassung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das staatliche Gericht. Soweit der Schiedsbeklagte ferner rügt, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag übergangen, dass er den Gesellschaftsvertrag nicht unterzeichnet hätte, wenn er über die wesentlichen Änderungen im Vertriebskonzept des Marktes aufgeklärt worden wäre, liegt auch darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des Begründungszwanges (§ 1054 Abs. 2 ZPO) verlangen nicht, dass sich das Schiedsgericht im schriftlichen Schiedsspruch mit allen Einzelheiten des Parteivortrages auseinandersetzt (BGH RIW 1990, 494 = IPrax 1991, 24; Zöller/Geimer a. a. O., § 1042 Rdn. 13). Daher kann aus dem Fehlen einer Begründung im schriftlichen Schiedsspruch nicht gefolgert werden, das Schiedsgericht habe den entsprechenden Parteivortrag nicht erwogen (BGH NJW 1992, 2299 ; Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 152). Im Streitfall liegt es auf der Hand, dass das Schiedsgericht die Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über den Zufluss des Untermietzinses des Backshops für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages aus denselben Gründen verneint wie hinsichtlich der verweigerten Unterzeichnung des Untermietvertrages. Desgleichen ist ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht erkennbar. Der selbständige Aufhebungsantrag des Schiedsbeklagten ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der schon vor dem Aufhebungsantrag des Schiedsbeklagten rechtshängig geworden ist, schließt die Prüfung einer Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO ein. Für einen zusätzlichen Aufhebungsantrag besteht deshalb kein rechtliches Interesse (OLG Hamburg, SchiedsVZ 2003, 284, 286 ; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059 Rdn. 22; Kröll/Kraft in: Arbitration in Germany, ed. by Böckstiegel/Kröll/Nacimiento, 2007, § 1059 para. 21). Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.