Urteil
26 U 7/10
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0902.26U7.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 2010 verkündete Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-26 O 35/08 - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, über die bereits zuerkannten 5.484,58 € hinaus an den Kläger weitere 109.927,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 19 % und dem Beklagten zu 81 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 2010 verkündete Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-26 O 35/08 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, über die bereits zuerkannten 5.484,58 € hinaus an den Kläger weitere 109.927,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 19 % und dem Beklagten zu 81 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückerstattung von Zahlungen, die dieser als Alleingesellschafter und Geschäftsführer von der X-GmbH erhalten hat. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X-GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war. Der Beklagte hatte der Gemeinschuldnerin, die durchgehend seit 1994 eine Unterdeckung aufwies, die im Zeitpunkt der Öffnung des Insolvenzverfahrens am 1. November 2006 300.000 € betrug, ein Darlehen über 300.000 DM gewährt. Im Jahr 2000 erfolgten Rückzahlungen der Gemeinschuldnerin auf dieses Darlehen in Höhe von 109.927,76 € an den Beklagten. Die Y-AG gewährte der Gemeinschuldnerin im April 2003 und Januar 2004 zwei so genannte Policendarlehen über insgesamt 270.000 € auf die künftige Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung, die die Gemeinschuldnerin für den Beklagten als versicherte Personen abgeschlossen hatte. Diese Lebensversicherung diente der Absicherung einer Pensionszusage zu Gunsten des Beklagten; zugleich hatte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten ein Pfandrecht an der Lebensversicherung eingeräumt. Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistung sollte sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall die Gemeinschuldnerin sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dem Versicherungsschein vom 18. Oktober 1995 (Blatt 374 ff d. A.) Bezug genommen. Beide Darlehen brauchten nicht zurückgezahlt zu werden, vielmehr sollte die Y-AG berechtigt sein, bei Fälligkeit die Leistung aus der Lebensversicherung einzubehalten und mit der Darlehensschuld zu verrechnen. Der Beklagte hatte dieser Regelung auch zugestimmt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge vom 1. April 2003 und 5. Januar 2004 (Blatt 353 ff d. A.) verwiesen. Die Darlehen wurden dazu verwendet, Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin auszugleichen. Im Jahr 2006 gewährte der Beklagte der Gemeinschuldnerin ein weiteres Darlehen über 198.000 €; auf dieses Darlehen zahlte die Gemeinschuldnerin im August 2006 einen Betrag von 3.360,90 € zurück. Am 01. September 2006 erhielt der Beklagte von der Gemeinschuldnerin eine Spesenerstattung in Höhe von 2.119,25 €. Den Gesamtbetrag der an den Beklagten nach Auffassung des Klägers zu Unrecht erbrachten Zahlungen der Gemeinschuldnerin hat er auf 140.976,93 € beziffert. Dieser Betrag umfasst auch das für die Gemeinschuldnerin vereinbarte Stammkapital in Höhe von 25.564,59 €; die Parteien haben in erster Instanz darüber gestritten, ob der Beklagte das Stammkapital erbracht hat und wer insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Parteien haben ferner darüber gestritten, ob der Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens durch die Zahlungen der Y an die Gemeinschuldnerin erfüllt worden sei. Wegen der darüber hinaus in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 19. Januar 2010 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 411 ff d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 5.484,58 € stattgegeben. Es hat einen Anspruch des Klägers aus §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1a.F. GmbHG nur bezüglich der Rückzahlung auf das der Gemeinschuldnerin im Jahr 2006 gewährte Darlehen (3360,90 €), die dem Beklagten erstatteten Spesen (2119,22 €) sowie des vom Beklagten anerkannten Betrages in Höhe von 4,13 € bejaht. Hinsichtlich der Rückzahlung in Höhe von 109.907,26 € auf das der Gemeinschuldnerin im Jahr 1994 gewährte Darlehen hat es einen Erstattungsanspruch des Klägers abgelehnt, da ein nach den oben genannten Vorschriften in Betracht kommender Anspruch durch die Zahlung der Y-AG erloschen sei. Diese Zahlungen seien als solche des Beklagten anzusehen, da es insoweit auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme. Die Lebensversicherung sei allein zur Sicherung der Pensionsansprüche des Beklagten abgeschlossen worden. Da die Darlehen des Versicherers nicht zurückzuzahlen gewesen seien, die Versicherungsgesellschaft vielmehr berechtigt gewesen sei, diesen Betrag aus der Lebensversicherung einzubehalten, seien dadurch letztlich die Pensionsansprüche des Beklagten durch die Verrechnung gemindert worden, so dass es sich im Ergebnis um eine Leistung des Beklagten gehandelt habe. Da vorliegend keine Tilgungsbestimmung getroffen worden sei, habe diese Zahlung mit dem Rückzahlungsanspruch der Gemeinschuldnerin verrechnet werden können. Insbesondere habe es sich bei den Zahlungen der Y-AG nicht um ein Darlehen des Beklagten gehandelt. Mit dieser Zahlung sei letztlich auch ein möglicher Erstattungsanspruch hinsichtlich der Stammeinlage erfüllt worden, so dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Beklagte diese Einlage bei Gründung der Gesellschaft geleistet habe und wer insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei. Gegen das dem Kläger am 08. Februar 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. März 2010 beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegte und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 22. April 2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 22. April 2010 begründete Berufung. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Urteil des Landgerichts schon deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil es entscheidungserheblichen Sachverhalt verkannt habe. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass der Beklagte aus der abgeschlossenen Lebensversicherung berechtigt gewesen sei und habe deshalb eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Grunde gelegt. Ausweislich der vorgelegten Versicherungspolice sei jedoch die Gemeinschuldnerin alleinige Bezugsberechtigte, sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall gewesen. Welche Rechte der Beklagte aus der Lebensversicherung erworben habe und welchen Wert sie hatten beziehungsweise welche Wertminderung die Pensionsansprüche des Beklagten durch die Zahlungen der Versicherung erfahren hätten, habe das Landgericht nicht festgestellt. Insbesondere ergebe sich aus der vom Beklagten vorgelegten Pensionszusage, dass bei Änderung der maßgeblichen Umstände eine Kürzung beziehungsweise ein gänzlicher Widerruf der Pensionszusage möglich gewesen sei. Da im Zeitpunkt der Vereinbarung der Policendarlehen und ihrer Auszahlung an die Gemeinschuldnerin noch keine Pfandreife eingetreten sei, könnten die Auszahlungen in den Jahren 2003 und 2004 auch nicht als aus dem Vermögen des Beklagten aufgewendet qualifizierten werden. Mit diesen Zahlungen habe die Versicherung allein ihre Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinschuldnerin erfüllt, so dass auch eine nachträgliche Tilgungsbestimmung zu Gunsten des Beklagten nicht möglich sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 19. Januar 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-26 O 35/08 - den Beklagten zu verurteilen, weitere 135.492,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 25.564,59 € als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Berufung in Höhe eines Teilbetrages von 25.564,59 € bereits unzulässig sei, da der Kläger seine Berufung hinsichtlich dieser selbstständigen Teilforderung nicht begründet habe. Im Übrigen sei die Berufung aber auch unbegründet; das Landgericht habe die Klage in dem hier streitgegenständlichen Umfang zu Recht abgewiesen. Der Kläger verkenne, dass die Gemeinschuldnerin dem Beklagten ein Pfandrecht an der abgeschlossenen Lebensversicherung eingeräumt habe, was dem Versicherer auch angezeigt worden sei, so dass damit zugleich ein Widerruf der Bezugsberechtigung der Gemeinschuldnerin verbunden gewesen sei. Mithin habe die Gemeinschuldnerin nach der Verpfändung auch vor Pfandreife nicht mehr ohne Zustimmung des Beklagten über den Rückkaufswert verfügen können, so dass Leistungen des Versicherers immer nur an die Gemeinschuldnerin und den Beklagten gemeinsam hätten erfolgen können. Die Zahlungen des Versicherers an die Gemeinschuldnerin konnten daher nur mit Zustimmung des Beklagten erfolgen, der insoweit auch als Zahlender aufgetreten sei, da mit dieser Zahlung auch seine Rechte aus dem Pfandrecht betroffen gewesen seien. Deshalb seien diese Zahlungen im Verhältnis zwischen dem Versicherer und der Gemeinschuldnerin nicht als Darlehen zu werten, sondern als Teilauszahlung der künftigen Versicherungsleistung, zumal eine Rückzahlung nicht geschuldet gewesen sei. Erfolgte die Auszahlungen aber letztlich aus dem Vermögensstamm des Beklagten, habe es sich um eine Zahlung seinerseits gehandelt, die mit keiner besonderen Tilgungsbestimmung versehen gewesen. Deshalb sei es auch zulässig, diese Zahlungen des Beklagten nachträglich mit einer Tilgungsbestimmung im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch der Gemeinschuldnerin zu versehen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 22. April 2010 (Bl. 451 ff d.A.) und auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31. Mai 2010 (Bl. 473 ff d.A.) Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig. Die Berufung ist insbesondere ausreichend im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden. Danach muss eine Berufungsbegründung unter anderem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten; bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Eine Berufung ist regelmäßig unzulässig, soweit eine solche Begründung fehlt (vergleiche BGHZ 143, 169, 171; in BGH, NJW-RR 2006,285 ). § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO erfordert indes weder, dass der Berufungskläger in der Begründung des Rechtsmittels zu allem für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt, noch gebietet die Vorschrift eine inhaltliche Trennung der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Den gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist auch bei einer auf zwei selbstständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt (vgl. BGH MDR 2007, 903). Dies muss erst recht gelten, wenn, wie hier, in der erstinstanzlichen Entscheidung der Streit der Parteien über die Frage, ob ein bestimmter Anspruch überhaupt entstanden ist, offen gelassen wird mit der Begründung, dass ein möglicher Anspruch jedenfalls erfüllt worden ist. In einer solchen Konstellation genügt es dem gesetzlichen Begründungserfordernis, wenn der Berufungsführer geltend macht, dass der in dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegte Erlöschenstatbestand nicht gegeben ist. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist in der Sache auch zum Teil begründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine von der landgerichtlichen Entscheidung teilweise abweichenden Bewertung der Rechtslage (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus wegen der an den Beklagten erfolgten Darlehensrückzahlung ein weitergehender Zahlungsanspruch in Höhe von 109.927,76 € gemäß §§ 80 Abs. 1 InsO, 30, 31 GmbHG a. F. zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen vor; zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass es sich insoweit um eine Auszahlung handelte, die zum damaligen Zeitpunkt das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen schmälerte. Dieser Anspruch ist auch nicht gemäß §§ 362, 267 BGB erloschen. Die Auszahlung des der Gemeinschuldnerin von der Y-AG gewährten Policendarlehens über insgesamt 270.000,- € stellt keine Erfüllung des Rückzahlungsanspruches der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten dar. Erfüllungswirkung nach § 362 BGB tritt nämlich nur ein, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Sie muss einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden können, aus dem sich auch ihr Inhalt ergibt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 362 Rz. 3). Die geschuldete Leistung kann zwar abgesehen von höchstpersönlichen Verpflichtungen auch von einem Dritten erbracht werden. Entscheidend ist in einer solchen Konstellation aber, dass es sich aus der Sicht des Gläubigers um eine Leistung des Schuldners auf die streitgegenständliche Verbindlichkeit handelt (vgl. BGH, NJW 1992, 2698 ). Diesen Leistungs- und Erfüllungsbegriff zugrunde legend kann der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Gemeinschuldnerin keine Erfüllungswirkung hinsichtlich ihres Anspruches aus §§ 30, 31 GmbHG a. F. gegen den Beklagten beigemessen werden. Primär erfolgte die Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Y-AG zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag. Die Gemeinschuldnerin benötigte diese Mittel zum Ausgleich von Verbindlichkeiten, um den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können; in den Jahren 2003 und 2004 war es zu Fehlbeträgen in höhe von 266.942,- € bzw. 386.660,97 € gekommen. Zwar war die Gemeinschuldnerin nicht verpflichtet, für die Dauer des Darlehens Tilgungsleistungen zu erbringen, sie hatte neben den weiterlaufenden Versicherungsbeiträgen lediglich Zinsleistungen zu erbringen. Die Tilgung der Darlehen sollte durch den Einbehalt der entsprechenden Summe aus der Lebensversicherung erfolgen, deren Bezugsberechtigte entgegen der Annahme in der erstinstanzlichen Entscheidung die Gemeinschuldnerin selbst war. Die Bezugsberechtigung der Gemeinschuldnerin ist auch nicht durch die Verpfändungsanzeige gegenüber der Versicherung widerrufen worden. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 127, 269, 271) diesbezüglich eine abweichende Auffassung vertritt, verkennt er, dass der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Bei der Lebensversicherung kommt es für die Wirksamkeit einer Verpfändung im Versicherungsfall darauf an, ob ein bezugberechtigter Dritter bereits vor dem Tode der versicherten Person ein Recht auf die Leistung hat oder nicht. Ein solches Recht ist gemäß §§ 331 Abs. 1 BGB, 13 Nr. 2 ALB 86 nur anzunehmen, wenn dies besonders vereinbart ist. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit, den Anspruch zu verpfänden, da er damit in die Rechte des bezugsberechtigten Dritten eingreifen würde. Hat der bezugsberechtigte Dritte hingegen vor dem Tode der versicherten Person keinen Anspruch auf die Leistung (§§ 331 Abs. 1 BGB, 13 Nr. 1 ALB 86), kann der Versicherungsnehmer den Anspruch verpfänden. Da beim Tod der versicherten Person der Begünstigte den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers erwirbt, sondern dieser ihm unmittelbar gegen die Versicherung zusteht (§§ 330, 331 BGB), erwirbt der Begünstigte einen Anspruch ohne Belastung durch ein Pfandrecht (vgl. schon OLG München, WM 1964, 778, 779; RGZ 127, 269, 271). Damit die Verpfändung auch beim Eintritt des Versicherungsfalles seine Wirksamkeit behält, ist deshalb neben der Anzeige gemäß § 1280 BGB auch der Widerruf der Bezugberechtigung des (Dritt-)begünstigten erforderlich. Nur für diese Konstellation hat das Reichsgericht angenommen, dass die Anzeige nach § 1280 BGB konkludent auch den Widerruf der Bezugsberechtigung des Dritten beinhaltet; eine dem vergleichbare Fallgestaltung ist hier indes nicht gegeben, da Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte identisch sind. Da dem Beklagten aber lediglich ein Pfandrecht an der Lebensversicherung eingeräumt worden ist, bestand seine Handlung im Zusammenhang mit der Auszahlung der Darlehensvaluta lediglich in der Zustimmung gemäß § 1276 BGB, da durch die Tilgungsregelung in dem Darlehensvertrag auch sein Pfandrecht betroffen war bzw. sein konnte. Damit hat der Beklagte aber allenfalls auf die vereinbarte Sicherung der mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Pensionszusage verzichtet, nicht jedoch auf die Pensionszusage selbst. Bei diesem Sachverhalt kann in der bloßen Zustimmung zur Auszahlung der Darlehensvaluta an die Gemeinschuldnerin keine Leistung des Beklagten an die Gemeinschuldnerin gesehen werden, der durch eine im Nachhinein erklärte Tilgungsbestimmung Erfüllungswirkung im Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch aus §§ 30, 31 GmbHG a. F. beizumessen ist. Auch die vom Landgericht vorgenommene wirtschaftliche Betrachtungsweise rechtfertigt keine abweichende Bewertung der maßgeblichen Leistungsbeziehungen. Zudem war dem Beklagten, wie bereits oben dargelegt, gerade kein Bezugsrecht an den Leistungen aus der Lebensversicherung eingeräumt worden. Er hatte lediglich ein Pfandrecht hieran erlangt, so dass er durch die Zustimmung zur Verrechnung der Lebensversicherungssumme mit der Darlehensschuld der Gemeinschuldnerin im Ergebnis lediglich auf eine Sicherung der Pensionszusage verzichtet, nicht jedoch auf die Pensionsansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin selbst. Damit kann man die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Gemeinschuldnerin auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen dem Beklagten zurechnen. Soweit der Kläger darüber hinaus noch gemäß §§ 80 Abs. 1 InsO, 19 Abs. 1 GmbHG die Erfüllung der von dem Beklagten als Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin übernommenen Einlageverpflichtung verlangt, war seinem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden. Das Landgericht hat die Klage insoweit jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine hiervon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht geboten. Zwar ist nach den obigen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass eine Tilgung dieser Verbindlichkeit durch die Auszahlung der Darlehensvaluta bewirkt wurde. Indes hat der Beklagte die Erfüllung seiner Einlageverpflichtung im Zusammenhang mit der Gründung der Gemeinschuldnerin hinreichend dargetan und belegt, so dass der Senat den dem Beklagten obliegenden Nachweis als geführt ansieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, NJW 2007, 3067 m.w.N.) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht wurde. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Dem Tatrichter ist es dabei nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (vgl. BGH, NJW 2004, 3423 ) und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (BGH, NJW-RR 2002, 1073 ). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte die von ihm geschuldete Bareinlage in Höhe von 25.564,59 € tatsächlich erbracht hat. Er hat im Einzelnen, soweit das wegen des Zeitablaufes überhaupt noch erwartet werden konnte, die Umstände der Gründung der Gemeinschuldnerin und der erfolgten Zahlung dargelegt. Es ist nachvollziehbar und schadet nicht, dass er lange nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen keine entsprechenden Bankbelege mehr vorlegen konnte. In dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck des Journals und der Summen- und Saldenliste der Gemeinschuldnerin ist die Stammeinlage als gezahlt verbucht. Auch in den nachfolgenden Bilanzen ist die Stammeinlage als eingezahlt ausgewiesen worden. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass diesen Eintragungen kein unmittelbarer Beweiswert beizumessen ist, da sie letztlich allein auf den Angaben des Beklagten beruhen. Andererseits sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass und warum der Beklagte gegenüber seinem Steuerberater unzutreffende Angaben gemacht haben könnte. Insoweit hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass der Steuerberater die Jahresabschlüsse und damit auch den Umstand der Einzahlung der Stammeinlage jeweils testiert hat; eine solche Feststellung konnte der Steuerberater aber bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise nur treffen, wenn er die Einzahlung aus den vorliegenden Bankauszügen nachvollziehen konnte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Steuerberater damals den Jahresabschluss ohne entsprechende Belege vorgenommen hat. Der Kläger seinerseits hat keine Indizien darzulegen vermocht, die Zweifel an Richtigkeit der Darstellung des Beklagten und der von ihm vorgelegten Unterlagen begründen könnten. Nach alldem konnte der Berufung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg beschieden sein. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien bei unterschiedlichen Streitwerten in den Instanzen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO)