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Beschluss

26 SchH 2/11

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0328.26SCHH2.11.0A
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Tenor
Der Antrag der Schiedsbeklagten vom 03.02.2011, die von ihr erklärte Ablehnung des Schiedsrichters Dr. A in Abänderung des Beschlusses des Schiedsgerichts vom 13.01.2011 für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt bis zu € 1.500.000,00.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Schiedsbeklagten vom 03.02.2011, die von ihr erklärte Ablehnung des Schiedsrichters Dr. A in Abänderung des Beschlusses des Schiedsgerichts vom 13.01.2011 für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt bis zu € 1.500.000,00. I. Die Schiedsbeklagte begehrt die gerichtliche Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch gegen den von der Antragsgegnerin in dem Schiedsverfahren DIS-SV-RH-021/10 benannten beisitzenden Schiedsrichter Dr. A. Die Parteien streiten in mehreren Schiedsverfahren um die Frage von Kündigungsrechten bzw. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss verschiedener sog. „International Management Agreements“. Die Antragstellerin ist Pächterin von drei Hotelimmoblien in O1, O2 und O3, die von der Antragsgegnerin als B Hotels betrieben werden. Grundlage für den Betrieb der Hotels durch die Antragsgegnerin sind drei zwischen den Parteien abgeschlossene International Management Agreements (nachfolgend: IMA’s). Diese sind im wesentlichen inhaltsgleich und regeln die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin im Namen und für Rechnung der Antragstellerin die jeweiligen Hotels eigenverantwortlich bewirtschaftet. Nachdem die Antragstellerin die die Hotels in O1 und O2 betreffenden IMA’s mehrfach gekündigt hatte, leitete die hiesige Antragsgegnerin ein im Verfahren der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit („DIS“) unter Az.: DIS-SV-RH-021/10 geführtes Schiedsverfahren ein, mit dem Ziel festzustellen, dass die IMA für das Hotel in O1 nach wie vor besteht. Außerdem hat die Antragsgegnerin Honorar- und Kostenerstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Management des Hotels in O1 in Höhe von rund € 513.000,00 sowie die Rückforderung von Pacht-Unterstützungszahlungen in Höhe von rund € 4,1 Mio. geltend gemacht. In diesem - sowie in dem parallel geführten Schiedsverfahren betreffend das Hotel in O2 - hat die Schiedsklägerin und hiesige Antragsgegnerin jeweils Dr. A als Schiedsrichter benannt, während die Schiedsbeklagte und hiesige Antragstellerin in beiden Verfahren unterschiedliche Schiedsrichter benannt und jeweils auf der Benennung unterschiedlicher Vorsitzender des Schiedsgerichts bestanden hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Schiedsrichter Dr. A ehemals als Partner der Kanzlei D tätig war, die ihrerseits eine langjährige Mandatsbeziehung zu der E AG (nachfolgend: „E“) unterhielt. Die E wiederum ist die Eigentümerin des Hotels in O2, welches sie im Jahr 2000 an die Antragstellerin verpachtet hat und welches aufgrund der dieses Hotel betreffenden IMA von der Antragsgegnerin betrieben wird. Diesen Umstand nahm die hiesige Antragstellerin u.a. zum Anlass, den Schieds-richter Dr. A sowohl in dem hier streitgegenständlichen, zu Az.: DIS-SV-RH-021/10 betreffend das Hotel in O1 geführten Schiedsverfahren als auch in dem weiteren Schiedsverfahren betreffend das Hotel in O2, wegen Befangenheit abzulehnen. Durch Entscheidung des Schiedsgerichts vom 13.01.2011, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 62 ff. d.A.) wies das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Mit am 03.02.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, das Amt des Schiedsrichters, Herrn Dr. A, in dem Schiedsverfahren zwischen F GmbH und Neue G GmbH; Az.: DIS-SV-RH 021/10 in Abänderung des Beschlusses des Schiedsgerichts vom 13.01.2011 für beendet zu erklären. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters Dr. A ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass dessen frühere Kanzlei Deine Mandatsbeziehung zur E unterhalten habe. So sei die E von der Sozietät D unter anderem auch im Zusammenhang mit dem Abschluss von Nachtragsverträgen zum Pachtvertrag bezüglich des von der Antragsgegnerin betriebenen Hotels in O2 beraten worden. Bereits dieses besondere Näheverhältnis zur E begründe die Besorgnis der Befangenheit, zumal das O4er Büro von D auch seine Büroräume von der E an-gemietet habe. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin in den zwischen der Antragstellerin und der E abgeschlossenen Pachtvertrag betreffend das Hotel in O2 als Ersatzpächterin eingebunden sei und sich zur Stellung einer Pachtsicherheit verpflichtet habe. Vor diesem Hintergrund sei die E bereits während der zur Zeit anhängigen Schiedsverfahren in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin eingetreten, in deren Verlauf es zur Unterzeichnung eines „Letters of Intent“ gekommen sei. Unerheblich sei, ob der Schiedsrichter Dr. A als ehemaliger Partner der Kanzlei D persönlich in die Beratungsleistungen zu Gunsten der E eingebunden gewesen sei; auch außerhalb eines direkten Mandantenkontakts habe es Dr. A oblegen, vor Annahme des Schiedsrichteramtes über seine frühere Sozietät eine Interessenskollisionsprüfung vorzunehmen und die bestehenden Verbindungen den Parteien - auch im Rahmen des hier streitgegenständlichen „O1er Verfahrens“ - offenzulegen. Ein weiterer Ablehnungsgrund gegen Dr. A resultiere aus dem Umstand, dass dieser im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Antragstellerin aus der „alten“ G AG und der Neugründung der jetzigen Antragstellerin einen Wettbewerber beraten und im Rahmen dieser Verhandlungen weitereichende Kenntnisse und Informationen über die Antragstellerin erhalten habe, unter anderem auch darüber, dass das hier streitgegenständliche Hotel in O1 Bestandteil der geplanten Transaktion sein könne. Und schließlich lasse auch das Verhalten des Dr. A im Schiedsverfahren erhebliche Zweifel an dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen. Die wiederholt in der E-Mail Korrespondenz (vorgelegt als Anlage AST 6) gewählte Ausdrucksweise lasse den Eindruck entstehen, dass der Schiedsrichter Dr. A Ressentiments gegen die Antragstellerin hege. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass Dr. A in dem O2er Schiedsverfahren - unstreitig - in direkten telefonischen Kontakt mit dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin getreten sei. Vor diesem Hintergrund könne die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 13.01.2011 jedenfalls in der Gesamtschau der vorgebrachten Umstände keinen Bestand haben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält das Ablehnungsgesuch unter keinem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt für gerechtfertigt und beanstandet darüber hinaus, dass sämtliche Ablehnungsgründe nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO vorgebracht worden seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 03.02.2011 und vom 10.03.2011 sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.02.2011 jeweils nebst Anlagen verwiesen. II. Der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters auszulegende Antrag der Antragstellerin ist nach § 1037 Abs. 3 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gestellt worden. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg, da die geltend gemachten Ablehnungsgründe eine Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters im Ergebnis nicht rechtfertigen. Ein Schiedsrichter kann nach den inhaltlich identischen Vorschriften des § 1036 Abs. 2 ZPO und des § 18.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich weiterhin nach denjenigen Kriterien, die für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten (vgl. OLG FRANKFURT/Main, Beschluss vom 26.06.2008, Az.: 26 SchH 2/08; OLG München Beschluss vom 17.08.2010, Az.: 34 SchH 8/10, jeweils zitiert nach juris; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Rdnr. 10 zu § 1036 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 14, Rdnr. 5). Eine Besorgnis der Befangenheit kann daher nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des konkreten Falles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu rechtfertigen. Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Schiedsrichter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; OLG FRANKFURT/Main, a.a.O.). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat die Antragstellerin keine objektiven Gründe vorgetragen, die nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Schieds-richters Dr. A zu zweifeln. Die angeführten Gründe rechtfertigen weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau die geltend gemachte Ablehnung. Die ehemalige Partnerschaft des Dr. A in der Kanzlei D, die wiederum eine anwaltliche Beziehung zur E unterhielt, begründet keinen Ablehnungsgrund. Zwar ist aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin in deren Schriftsatz vom 10.03.2011 davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit diesem Ablehnungs-grund nicht bereits nach § 1037 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Denn über die allein an die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin gerichtete E-Mail vom 15.06.2010 (Anlage AST 6) hinaus, ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin selbst von der seinerzeitigen Partnerschaft des Dr. A in der Kanzlei D bereits vor Ende 2010 Kenntnis erlangt hatte. Jedoch rechtfertigt die ehemalige Tätigkeit des Schiedsrichters in dieser Sozietät nicht die Besorgnis der Befangenheit. Grundsätzlich kann zwar eine wirtschaftliche oder auch persönliche Verflechtung der Interessen von Schiedsrichter und Partei die schiedsrichterliche Unparteilichkeit und Unabängigkeit beeinträchtigen, etwa wenn der Schiedsrichter wiederholt Rechtsberater der Partei war und befürchten muss, nach einer für die Partei ungünstigen Entscheidung nicht mehr mandatiert zu werden oder wenn das wirt-schaftliche Wohlergehen der Kanzlei, in der der bestellte Schiedsrichter als Anwalt tätig ist, von der Mandantenbeziehung zu einer Partei abhängt (vgl. hierzu Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit 2006, Rdnr. 528 ff.). Gleiches gilt etwa bei einer früheren anwaltlichen Tätigkeit des Schiedsrichters für eine Partei, wenn dieser die Partei gewöhnlich vertritt oder in gleichliegender Sache einmal vertreten hat (Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 14 Rdnr. 8 m.w.N.). Derartige Fallgestaltungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder ist der Schiedsrichter Dr. A als Rechtsvertreter einer der Parteien des hiesigen Schiedsverfahrens aufgetreten noch besteht überhaupt ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen seiner ehemaligen Tätigkeit für die Kanzlei D und dem Gegenstand des Schiedsverfahrens. Die frühere Beratungstätigkeit der Kanzlei bezog sich auf die E, die nicht Partei des hiesigen Schiedsverfahrens ist. Zudem ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin die Mandantenbeziehung zur E seit dem Jahr 2007 beendet und Schiedsrichter Dr. A seit dem 30.06.2008 aus der Kanzlei ausgeschieden. Ist somit die anwaltliche Tätigkeit für die gar nicht am Verfahren beteiligte E beendet und mit nachwirkenden Bindungen zu einer der Parteien des hiesigen Schiedsverfahrens ohnehin nicht zu rechnen, fehlt es an einem Ablehnungsgrund (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2006, 55 f., für den Fall der anwaltlichen Vorberatung einer der Schiedsparteien). Dies gilt unabhängig davon, dass Gegenstand der anwaltlichen Beratung die Immobilie in O2 und nicht das hier maßgebende O1er Hotel war. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antrags-gegnerin in dem zwischen der Antragstellerin und der E geschlossenen Pachtvertrag für die Immobilie in O2 als Ersatzpächterin vorgesehen ist und sich zur Stellung einer Pachtsicherheit verpflichtet hat. Inwieweit sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Schiedsrichters Dr. A ergeben sollen, ist nicht ersichtlich, zumal dieser Pachtvertrag im Schiedsverfahren ohne Relevanz ist. Gleiches gilt für mietvertraglichen Bindungen zwischen der Sozietät D und der E, die keinerlei Bezug zum hiesigen Schiedsverfahren aufweisen. Bei dieser Sachlage liegt auch kein Verstoß gegen § 1036 Abs. 1 ZPO vor, da es bereits an objektiven Umständen fehlt, die bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichter Dr. A hätten wecken und zu einer Offenbarung Veranlassung hätten geben können. Unterläßt ein Schiedsrichter den Hinweis auf Umstände, die - wie hier - eindeutig und klar ungeeignet waren, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen, so liegt darin weder ein Pflichtenverstoß noch ein gesonderter Ablehnungsgrund (vgl. KG O2, SchiedsVZ 2010, 225 ff. ). Soweit die Antragstellerin ihr Ablehnungsgesuch im weiteren auf die frühere Tätigkeit des Dr. A im Zusammenhang mit ihrer Ausgliederung aus der „alten G AG“ stützt, ist sie mit diesem Vorbringen bereits nach § 1037 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn nach ihrer eigenen Darstellung führte die Kontaktanbahnung durch Dr. A zu weitreichenden Verhandlungen, die letztlich zur Gründung der Schiedsbeklagten geführt haben sollen. Zwar hat die Antragstellerin die zeitliche Komponente dieser Vorgänge und speziell die Frage offengelassen, ob die damalige Tätigkeit des Dr. A in dessen Zeit als Partner bei der Kanzlei D fiel; es liegt aber auf der Hand, dass ihr diese Umstände seit langem bekannt gewesen sein müssen, weshalb es ihr nunmehr verwehrt ist, sich im hiesigen Verfahren auf diese Vorgänge zu berufen. Überdies läßt sich der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 13.01.2011 nicht entnehmen, dass die Antragstellerin diesen möglichen eigenständigen Ableh-nungsgrund überhaupt zum Gegenstand des Verfahrens nach § 1037 Abs. 2 ZPO gemacht hat. Ungeachtet dessen hat schon die Antragsgegnerin zutreffend auf die Unschlüssig-keit dieses Vorbringens hingewiesen, da unerfindlich bleibt, woraus sich in diesem Zusammenhang Befangenheitsgründe gegenüber Dr. A ergeben sollen. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Schiedsrichter Dr. A habe durch sein Verhalten Anlass gegeben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Mag auch die Schiedsbeklagte von dem Inhalt der als Anlage AST 6 vorgelegten E-Mail Korrespondenz nicht vor dem 17.12.2010 Kenntnis erlangt und ihr Ab-lehnungsgesuch insoweit rechtzeitig i.S.v. § 1037 Abs. 2 ZPO erhoben haben, so ist dieser Schriftverkehr gleichwohl nicht geeignet, den Eindruck der Unparteilichkeit des abgelehnten Schiedsrichters hervorzurufen. Ein solcher Eindruck kann unter Umständen durch unsachliche, abfällige, höh-nische, ironische oder anderweitig abwertende Äußerungen des Schiedsrichters gegenüber einer Partei hervorgerufen werden. Die E-Mails des Schiedsrichters Dr. A vom 15.06.2010 bzw. vom 17.09.2010 enthalten indes keinerlei Äußerungen, die auch bei strenger Betrachtung den Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber der Antragstellerin erwecken könnten. Sie behandeln inhaltlich lediglich organisatorische Fragen zum Verfahrensablauf und die dringliche Bitte des Schiedsrichters, den Schriftverkehr möglichst per E-Mail zu führen. Etwaige Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des abgelehnten Schiedsrichters lassen sich hieraus nicht ableiten. Was abschließend den direkten telefonischen Kontakt zwischen dem Schiedsrichter Dr. A und dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin in dem parallel geführten Schiedsverfahren betreffend das Hotel in O2 angeht, so ist die Antragstellerin mit diesem Vorbringen ebenfalls nach § 1037 Abs. 2 ZPO präkludiert. Ausweislich der als Anlage AST 7 bzw. AG 13 geführten Korrespondenz, hatte die Antragstellerin von diesem vermeintlich inadäquaten Verhalten bereits seit Anfang Oktober 2010 Kenntnis, weshalb das am 17.12.2010 erhobene Ablehnungsgesuch hierauf nicht mehr gestützt werden kann. Es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das gerügte Verhalten überhaupt auf das hiesige „O1er Verfahren“ durchschlägt. Der auf die Beendigung des Amts des Schiedsrichters gerichtete Antrag ist ebenfalls erfolglos. Gründe, warum der Schiedsrichter über die Ablehnungsgründe hinaus rechtlich oder tatsächlich außerstande sein sollte, seinem Schiedsrichteramt nachzukommen (§ 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO; insoweit hat es der Senat für angemessen erachtet etwa 1/3 des Wertes des Schiedsverfahrens anzusetzen (vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort „Schiedsrichteriches Verfahren“).