Beschluss
26 Sch 9/12
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0214.26SCH9.12.0A
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Tenor
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwalt Dr. … als Vorsitzendem sowie Rechtsanwalt … als beisitzenden Schiedsrichtern am 23.03.2011 erlassene Teilschiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger als Teilgewinn € 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 100.000,00 seit dem 06.02.2010 und aus weiteren € 100.000,00 seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der dem Kläger erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. (…)“
wird für
v o l l s t r e c k b a r
erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 230.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwalt Dr. … als Vorsitzendem sowie Rechtsanwalt … als beisitzenden Schiedsrichtern am 23.03.2011 erlassene Teilschiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: „1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger als Teilgewinn € 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 100.000,00 seit dem 06.02.2010 und aus weiteren € 100.000,00 seit dem 01.09.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der dem Kläger erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. (…)“ wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 230.000,00 festgesetzt. I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren erlies das Schiedsgericht am 23.03.2011 einen Teil-Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, als Teilgewinn einen Betrag in Höhe von € 200.000,00 nebst Zinsen an den Schiedskläger zu zahlen. Zugleich wurden der Schiedsbeklagten die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt, wobei über die genaue Höhe der Kosten in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden werden sollte. Nach Erlass dieses Teilschiedsspruchs vom 23.03.2011 wurde am 01.04.2011 über das Vermögen der Schiedsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt A1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch Teil-Endschiedsspruch vom 08.07.2011, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 17 f. d.A.), entschied das Schiedsgericht endgültig über die Kosten des Schiedsverfahrens und verpflichtete die Schiedsbeklagte zur Kostenerstattung in Höhe von € 23.335,90 gegenüber dem Schiedskläger. Der Schiedskläger hat zunächst im hiesigen Verfahren die Vollstreckbarerklärung beider Schiedssprüche beantragt. Nach entsprechenden Hinweisen des Senats vom 21.06.2012 sowie vom 28.12.2012 hat der Antragsteller den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des Teil-Endschiedsspruches vom 08.07.2011 zurückgenommen. Die Schiedsbeklagte tritt dem Begehren des Antragstellers mit dem Einwand entgegen, dass das laufende Insolvenzverfahren eine Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger ausschließe, weshalb ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht gegeben sei. Dies gelte umso mehr, als der Insolvenzverwalter die Forderung des Antragstellers allein mit ihrem Rang bestritten habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsätze vom 14.05.2012 (Bl. 25 f. d.A.) sowie vom 25.06.2012 (Bl. 35 f. d.A.) Bezug genommen. II. Das nunmehr allein auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 23.03.2011 gerichtete Begehren des Antragstellers ist zulässig und begründet. Der Teilschiedsspruch vom 23.03.2011, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraus-setzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Umstand, dass das laufende Insolvenzverfahren eine (Einzel-)Vollstreckung derzeit ausschließt, beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche nicht. Zum einen kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen, weshalb für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann ein anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist (vgl. BGH WM 2006, 1121 ); zum anderen hat der Antragsteller regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Antragsgegner. Er kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, die Beendigung des Insolvenzverfahrens abzuwarten (vgl. hierzu Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 27 zu § 1060 ZPO sowie Rdnr. 4a zu § 722 ZPO; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 11.05.2009, Az.: 34 Sch 23/08, zitiert nach beck-online). Entsprechend ist auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Nachrangigkeit der Forderung für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ohne Relevanz. Schließlich hat der Antragsteller darüber hinaus den Nachweis der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erbracht (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 918 f. ), weshalb unter keinem Gesichtspunkt Bedenken gegen das erforderliche Rechts-schutzbedürfnis bestehen. § 240 ZPO steht der Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht entgegen, denn der Teilschiedsspruch vom 23.03.2011 ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ergangen. Auch aus anderen Gründen ist eine Unterbrechung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht geboten (vgl. hierzu: Nacimiento/Bähr: Insolvenz in nationalen und internationalen Schieds-verfahren“, NJOZ 2009, 4752, 4755; vgl. auch Schwab/Walter, Schieds-gerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 16 Rdnr. 49); da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar sind, ist hinsichtlich des Teilschiedsspruchs vom 23.03.2011 antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1064 Abs. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1, 3 ZPO. Hierbei ist berücksichtigt, dass der Antragsteller zwar den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des Teil-Endschiedsspruchs vom 08.07.2011 zurückgenommen hat, die auf diese Teilrücknahme entfallenden Mehrkosten jedoch verhältnismäßig geringfügig waren, weshalb der Senat von der in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Antragsgegnerin die gesamten Verfahrenskosten auferlegt hat.