Beschluss
26 SchH 4/13
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0731.26SCHH4.13.0A
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Tenor
Die von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Obmann VRiLG A und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C, am 17.05.2013 erlassene einstweilige Verfügung mit dem Wortlaut:
„Zu Gunsten der Antragstellerin ist zur Gesamthaft in die Erbbaurechte der Antragsgegnerin, eingetragen in den Grundbüchern des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Grundbücher D, Blätter a, b, c, d, e, f, g, h i, j, k, l, m und n eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 für ihre Werklohnforderung aus dem gekündigten Bauvertrag vom 20. April 2007 in Höhe von 2.642.973,39 € sowie eines veranschlagten Kostenbetrages für die Eintragung der Vormerkung und der Sicherungshypothek in Höhe von 1.521,77 € und der Kosten des Verfahrens in Höhe von 6.515,01 € einzutragen.“
wird zur Vollziehung zugelassen.
Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.650.000,- € abzuwenden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegenstandwert: 880.991,13 €
Entscheidungsgründe
Die von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Obmann VRiLG A und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C, am 17.05.2013 erlassene einstweilige Verfügung mit dem Wortlaut: „Zu Gunsten der Antragstellerin ist zur Gesamthaft in die Erbbaurechte der Antragsgegnerin, eingetragen in den Grundbüchern des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Grundbücher D, Blätter a, b, c, d, e, f, g, h i, j, k, l, m und n eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 für ihre Werklohnforderung aus dem gekündigten Bauvertrag vom 20. April 2007 in Höhe von 2.642.973,39 € sowie eines veranschlagten Kostenbetrages für die Eintragung der Vormerkung und der Sicherungshypothek in Höhe von 1.521,77 € und der Kosten des Verfahrens in Höhe von 6.515,01 € einzutragen.“ wird zur Vollziehung zugelassen. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.650.000,- € abzuwenden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegenstandwert: 880.991,13 € I. Die Antragstellerin begehrt die Vollziehung einer vom Schiedsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung. Die Parteien streiten um Vergütungs-bzw. Schadensersatzansprüche aus einem von der Antragsgegnerin im April 2008 gekündigten Vertrag zur Errichtung des Rohbaus des Gebäudes „E“ (ehemals F CENTER ) über dem …bahnhof des Flughafens. Die Parteien sind insbesondere unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Kündigung des Rohbauvertrages aus wichtigem Grund erfolgte oder ob es sich um eine freie Kündigung handelte. Mit Vertrag vom 15.06.2010 vereinbarten die Parteien, die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem beendeten Vertrag vor einem Schiedsgericht unter Anwendung der Streitlösungsordnung für das Bauwesen (nachfolgend: SL Bau) auszutragen. Die „Schiedsgerichts- und Prozessvereinbarung“ sah unter anderem vor, dass zunächst im Wege eines Feststellungsrechtsstreites die Frage geklärt werden sollte, ob der Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt oder durch eine freie Kündigung beendet wurde (Ziffer 2 a). Die Erhebung von Leistungsklagen durch Stellung gesonderter Anträge sollte zulässig sein nach der Entscheidung des Schiedsgerichts über den Feststellungsantrag (Ziffer 2 b). Des Weiteren sollten für das Verfahren hilfsweise die Bestimmungen der ZPO zur Abwendung kommen, sofern die Vereinbarung selbst bzw. die SL-Bau keine abweichenden Regelungen beinhalten (Ziffer 2 f). Wegen des weiteren Inhalts des Schiedsabrede wird auf die als Anlage Ast 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 22.05.2013 überreichte Kopie Bezug genommen. Die auf dieser Grundlage erhobene Feststellungsklage der Antragsgegnerin vom 03.11.2010 wies das Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 18.12.2012 zurück; es war der Auffassung, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Werkvertrages nicht vorhanden gewesen sei und es sich deshalb um eine freie Kündigung gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 18.12.2012 (Anlage ASt 3 zum Schriftsatz vom 22.05.2013) verwiesen. Die Antragstellerin erstellte sodann unter dem 17.04.2013 ihre Schlussrechnung, mit der sie einen Werklohnanspruch in Höhe von 28.879.883,96 € brutto geltend macht. Diese Rechnung ging der Antragsgegnerin am 22.04.2013 zu. Mit Schriftsatz vom 14.05.2013 an das Schiedsgericht begehrte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zwecks Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Bei der zu sichernden Forderung handelt es sich um einen nach dem Vortrag der Antragstellerin bestehenden (Mindest-)Anspruch in Höhe von 2.642.973,39 € bezüglich der im Leistungsverzeichnis gesondert ausgewiesenen Allgemeinen Geschäftskosten. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Antragstellerin unter anderem auf eine eidesstattliche Versicherung des Herrn H bezogen. Insoweit wird auf den als Anlage ASt 5 vorgelegten Schriftsatz vom 14.05.2013 und der diesem Schriftsatz als Anlage ASt 2 beigefügte eidesstattliche Versicherung Bezug genommen. Das Schiedsgericht hat mit Beschluss vom 17.05.2013 die einstweilige Verfügung in dem begehrten Umfang erlassen; wegen der Einzelheiten wird auf als Anlage ASt 6 zum Schriftsatz vom 22.05.2013 vorgelegten Kopie der Entscheidung verwiesen. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die von der Antragstellerin beantragte Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch das staatliche Gericht. Sie ist zunächst der Auffassung, dass das Schiedsgericht mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung seine Befugnisse überschritten habe, da eine solche Entscheidung nicht von der Schiedsvereinbarung der Parteien erfasst werde. Da das Feststellungsverfahren durch den Schiedsspruch vom 18.12.2012 beendet worden sei und eine Leistungsklage noch nicht anhängig sei, gebe es keinen Streitgegenstand im Sinne des § 39 SL-Bau, auf den sich eine vorläufige Maßnahme habe beziehen können. Des Weiteren habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, indem es ohne dass tatsächlich eine besondere Dringlichkeit gegeben gewesen sei, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin erlassen habe. Die Entscheidung beruhe zudem auf einem Verstoß gegen den orde public, da das Schiedsgericht zum einen eine eidesstattliche Versicherung zugrunde gelegt habe, obwohl es zur Abnahme einer solchen überhaupt nicht befugt sei; zum anderen habe das Schiedsgericht aus dem vorangegangenen Feststellungsverfahren auch gewusst, dass diese eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf die erklärte Mängelfreiheit der erbrachten Leistungen falsch sei. Die Antragstellerin habe in diesem Verfahren selbst eingeräumt, dass das erbrachte Werk in Teilen mangelhaft gewesen sei. Schließlich habe das Schiedsgericht verkannt, dass der geltend gemachte Anspruch auf die Allgemeinen Geschäftskosten nicht über § 648 BGB sicherbar sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 22.05.2013 (Bl. 8 ff d. A.) und 19.06.2013 (Bl. 71 ff d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 07.06.2013 (Bl. 35 ff d. A.) und 01.07.2013 (Bl. 109 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollziehbarerklärung ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin trotz des von ihr gestellten Insolvenzantrages noch prozessführungsbefugt, da das Amtsgericht Landshut mit Beschluss vom 19.06.2013 eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet hat (§ 22 Abs. 2 InsO– vgl. dazu Haarmeyer Wutzke Förster, InsO 2. Aufl., § 22 Rz. 25). Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollziehbarerklärung nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 3, 1041 Abs. 2 ZPO zuständig. Der Antrag ist in der Sache auch begründet sein; die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände stehen der Vollziehbarerklärung nach § 1041 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Anordnung der Vollziehbarkeit nach § 1041 Abs. 2 ZPO zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, das Gericht aber regelmäßig ermessensfehlerhaft handeln würde, wenn es die Vollziehbarkeit nicht anordnet, obwohl die Voraussetzungen für die Vollziehbarerklärung erfüllt sind. Das staatliche Gericht hat dabei regelmäßig aber nur zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien besteht, das Schutzinteresse der die Eilmaßnahme begehrenden Partei, d. h. ein Arrest- bzw. Verfügungsgrund plausibel ist und die Vollziehbarerklärung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit dem ordre public unvereinbar wäre (vgl. zu diesem Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts: Musielak-Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1041 Rz. 7; Münch.-Kom. – Münch, ZPO, 4. Aufl., § 1041 Rz. 40; Stein/Jonas – Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1041 Rz. 14). Dies zugrunde legend konnte der vom Schiedsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung die Vollziehbarerklärung nicht versagt werden. 1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts – Reichweite der Schiedsvereinbarung Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Schiedsgericht sei für den Erlass der einstweiligen Verfügung überhaupt nicht zuständig gewesen, da in der Schiedsvereinbarung eine Zuständigkeit nur für das Feststellungsverfahren und die Leistungsklagen geregelt worden sei, ersteres aber bereits mit dem Schiedsspruch vom 18.12.2012 beendet und eine Leistungsklage noch gar nicht anhängig sei, es mithin an einem Streitgegenstand fehle, auf den sich die einstweilige Verfügung beziehen könne, vermag der Senat dem schon aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Die Parteien haben in ihrer Schiedsvereinbarung, an deren formaler Wirksamkeit gemäß §§ 1029 ff ZPO keine Bedenken bestehen, ausdrücklich die Anwendung der SL-Bau verabredet. Nach § 39 dieser Streitlösungsordnung für das Bauwesen, insoweit wortgleich mit § 1041 ZPO, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige und sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Der – unterstrichene – Wortlaut dieser Regelung ist identisch mit dem Wortlaut in § 935 ZPO („Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand …“); einstweiliger Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten nach den Regeln der Zivilprozessordnung ist aber nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch schon dann zulässig, wenn noch kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (§§ 926 Abs. 1, 936 ZPO). Wenn die Parteien aber für die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens eine Verfahrensordnung vereinbaren, die die Möglichkeit einstweiligen Rechtschutzes entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung auch ohne Anhängigkeit des Hauptsache vorsieht, kann die Vereinbarung der Parteien nur so verstanden werden, dass einstweiliger Rechtsschutz beim Schiedsgericht unter den gleichen Voraussetzungen zu erlangen sein sollte wie vor den staatlichen Gerichten. Dies gilt umso mehr, als es der Antragstellerin gemäß § 1033 ZPO trotz Schiedsvereinbarung möglich gewesen wäre, einstweiligen Rechtsschutz ohne Anhängigkeit der Hauptsache im Schiedsverfahren vor den staatlichen Gerichten zu erlangen. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich ein Wille der Parteien, die Möglichkeit, eine vorläufige Regelung durch das Schiedsgericht nur bei zuvor oder gleichzeitig erfolgter Anhängigkeit der Hauptsache zu beschränken, nicht erkennen. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Parteien im Feststellungsverfahren sich im Nachhinein geeinigt haben, auch die von der Antragstellerin im Wege der Widerklage geltend gemachten Herausgabeansprüche in dieses Verfahren einzubeziehen. Eine solche Einigung war schon deshalb geboten, weil nach der Vereinbarung der Parteien das Feststellungsverfahren der Klärung des Kündigungsgrundes vorbehalten sein sollte, während Leistungsansprüche erst Gegenstand eines nachfolgenden Verfahrens sein sollten. Aus dieser Vorgehensweise lässt sich jedoch nicht ableiten, dass abweichend von den insoweit eindeutigen Regelungen eine einstweilige Verfügung erst dann zulässig sein sollte, wenn in der Hauptsache bereits eine Schiedsklage erhoben war. 2. Rechtliches Gehör Die Vollziehbarerklärung der vom Schiedsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. MüKo-Münch, ZPO, 3 Aufl., § 1059 Rz. 45; OLG Köln SchiedsVZ 2005, 163 ; OLG München, SchiedsVZ 2006, 111 f). Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1059 Rz. 64). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist regelmäßig ordre public - widrig und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, regelmäßig zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben. Eine Gehörsverletzung ist vorliegend indes nicht festzustellen, insbesondere kann sie nicht darauf gestützt werden, dass das Schiedsgericht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung und ohne die Antragsgegnerin zuvor angehört zu haben, erlassen hat. Das Schiedsgericht kann, wie die Wertung des § 1063 Abs. 3 ZPO zeigt, im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes trotz § 1047 auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Gegenpartei entscheiden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Regelung in § 1042 Abs. 1 ZPO steht einer solchen Verfahrensweise ebenfalls nicht entgegen, denn das rechtliche Gehör wird durch diese Vorschrift nicht in größerem Umfang als vor dem staatlichen Gericht gewährt. Wenn aber dem staatlichen Gericht die Möglichkeit eröffnet ist, in dringenden Fällen Eilmaßnahmen ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegner zu erlassen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 921 Rz.1; § 922 Rz. 1; § 937 Rz. 2), sieht der Senat keine Veranlassung, eine solche Verfahrensweise einem Schiedsgericht zu versagen; es besteht kein zwingender Grund, im Schiedsverfahren insoweit höhere Anforderungen zu stellen. Es reicht vielmehr aus, wenn das Schiedsgericht der betroffenen Partei in Anlehnung an § 924 ZPO die Möglichkeit eröffnet, sich zur Sache erklären zu können (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1041 Rz. 2 m.w.N.; siehe auch Stein/Jonas - Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1041 Rz. 13); dass diese Möglichkeit im vorliegenden Fall ausgeschlossen war, ist nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat diesen Weg offensichtlich nicht beschritten. Ob das Schiedsgericht im vorliegenden Verfahren zu Recht vor Erlass der einstweiligen Verfügung kein rechtliches Gehör gewährt hat, steht grundsätzlich nicht zur Überprüfung durch den Senat. Allenfalls wenn die Verfahrensweise völlig unverständlich und letztlich willkürlich gewesen wäre, könnte die Vollziehbarerklärung mit wesentlichen Grundgedanken der deutschen Rechts- und Verfahrensordnungen in Widerspruch stehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Schiedsgericht hat in seiner Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, warum es von einer solchen Dringlichkeit ausgegangen ist, dass es eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin mit dem Zweck der beantragten Maßnahme für nicht vereinbar hielt. Damit hat es sein diesbezügliches Ermessen erkannt und ausgeübt; dass insoweit auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, reicht nicht aus, um einen (gravierenden) Verfahrensfehler annehmen zu können. 3. Zugrundelegung einer eidesstattlichen Versicherung Die Versagung der Vollziehbarerklärung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass das Schiedsgericht seiner Entscheidung eine eidesstattliche Versicherung zugrunde gelegt hat. Nach §§ 936, 920 sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im staatlichen Verfahren glaubhaft zu machen; obgleich ein Ebenbild des § 920 Abs. 2 ZPO im Rahmen des §§ 1029 ff ZPO fehlt, setzt der Gesetzgeber doch (zumindest beiläufig; vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 45 li. Sp. [3]) eine Plausibilität im Sinne einer realen Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) voraus. In Betracht kommt jedwedes Erkenntnismittel, das Notwendigkeit und Berechtigung der begehrten Eilmaßnahme ausreichend wahrscheinlich macht. Dabei kann das Gericht auf bisher ermittelte Erkenntnisse zurückgreifen. Zwar ist es dem Schiedsgericht in diesem Zusammenhang verwehrt, eine eidesstattliche Versicherung selbst abzunehmen, so dass es auch nicht berechtigt sein dürfte, von den Parteien die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung zu fordern. Daraus folgt aber nicht, dass das Schiedsgericht eine ihm überreichte Urkunde mit einer eidesstattlichen Versicherung nicht entgegennehmen und verwerten darf. Es hat ihre Beweiskraft frei zu würdigen (vgl. auch Schwab/Walther, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 15 Rz. 24, 25). So liegt der Fall auch hier. Das Schiedsgericht hat nicht selbst eine eidesstattliche Versicherung abgenommen, sondern die im Rahmen des § 294 ZPO in zulässiger Weise mit einem anwaltlichen Schriftsatz vorgelegte Erklärung (vgl. dazu Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 294 Rz. 4) unter Berücksichtigung der bereits im Feststellungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse bei seiner Entscheidungsfindung verwertet. Darin sieht der Senat keinen Verfahrensfehler, der einer Vollziehbarerklärung entgegenstehen könnte. Das Ergebnis dieser Würdigung steht wegen des auch hier geltenden Grundsatzes der révision au fond nicht zur Überprüfung des Senates. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsgegnerin geltend macht, das Schiedsgericht hätte wegen der bereits im Feststellungsverfahren geltend gemachten Mängel, die von der Antragstellerin teilweise anerkannt worden seien, wissentlich eine falsche eidesstattliche Versicherung berücksichtigt. Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen ist zudem bereits fraglich, ob die von dem Zeugen H abgegebene eidesstattliche Versicherung tatsächlich unzutreffend war; versteht man die Erklärung in dem von der Antragstellerin intendierten Sinne, dürfte sie nicht falsch sein. Im Übrigen war die Mangelhaftigkeit der erbrachten Werkleistung im Feststellungsverfahren durchaus streitig; jedenfalls ist das Schiedsgericht in seiner Entscheidung vom 18.12.2012 davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Mängel vorlagen, deren Beseitigung zu verweigern eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt hätte. Bei dieser Sachlage stellt sich die Würdigung des Schiedsgerichts nicht als willkürlich dar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Versagung der Vollzieherklärung durch das staatliche Gericht nicht in Betracht kommt. 4. Nichtbestehen des zu sichernden Anspruchs Schließlich kommt auch dem Einwand der Antragsgegnerin, der geltend gemachte Zahlungsanspruch falle nicht in den Anwendungsbereich des § 648 BGB, im Rahmen des Verfahrens nach § 1041 Abs. 2 ZPO keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Ungeachtet der Frage, ob für einen Anspruch auf die Allgemeinen Geschäftskosten eine Sicherung nach § 648 BGB verlangt werden kann – sicherbar sind grundsätzlich alle aus dem Vertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller; dazu zählen nicht nur Vergütungsansprüche (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl., § 648 Rz. 4) – handelt es insoweit um eine einfach-rechtliche Bewertung, die allein dem Schiedsgericht obliegt und die wegen des Verbotes der révsion au fond einer Überprüfung durch das staatliche Gericht nicht zugänglich ist. Nach alldem war die vom Schiedsgericht erlassene einstweilige Verfügung zur Vollziehung zuzulassen. Allerdings erachtete es der Senat im Rahmen der ihm nach § 1041 Abs. 2 S. 2 ZPO zustehenden Befugnisse für geboten, der Antragsgegnerin im Hinblick auf das von ihr geltend gemachte Sicherungsinteresse nach § 1041 Abs. 4 ZPO wegen der dargelegten finanziellen Situation der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Eine solche Möglichkeit kommt insbesondere bei Ansprüchen in Betracht, bei denen das Vermögensinteresse und nicht das Interesse an der betreffenden Individualleistung im Vordergrund steht, wie das bei der Eintragung einer Vormerkung auf Einräumung eines Bauhandwerkersicherungshypothek der Fall ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 939 Rz. 2). Mit dieser Abwendungsmöglichkeit wird auch das Sicherungsinteresse der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt, denn die nach § 108 Abs. 1 ZPO zu erbringende Sicherheit bietet ihr eine gleichwertige Absicherung der geltend gemachten Ansprüche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 3 ZPO.