Beschluss
26 Sch 20/14
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0925.26SCH20.14.00
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Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien von dem Einzelschiedsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht A am 25.05.2014 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 14.340,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 3.720,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2014 zu zahlen.
wird für vollstreckbar
erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt bis zu € 14.500,00.
Entscheidungsgründe
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien von dem Einzelschiedsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht A am 25.05.2014 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 14.340,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 3.720,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2014 zu zahlen. wird für vollstreckbar erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt bis zu € 14.500,00. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den der Antragsgegner zum Ausgleich des sich zu seinen Lasten ergebenden Saldos aus der Abschlussbilanz der X-Markt Stadt1 oHG verurteilt worden ist. Dem Antragsgegner ist die Antragsschrift vom 11.08.2014 am 05.09.2014 zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist keine Antragserwiderung zur Akte gelangt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage des Originals des Schiedsspruchs vom 25.05.2014 erfüllt. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet. Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss vom 02.05.2011, Az.: 26 W 20/11; Senatsbeschluss vom 07.08.2013, Az.: 26 W 32/13; Senatsbeschluss vom 16.01.2014 Az.: 26 Sch 2/13; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: "Schiedsrichterliches Verfahren").