Beschluss
26 SchH 11/14
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1204.26SCHH11.14.0A
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 08.05.2014, den Zwischenentscheid vom 3. April 2014 des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris (ICC-Fall-Nr. ...) - bestehend aus den Rechtsanwälten ...als Vorsitzenden sowie ... und ... - aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 180.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers vom 08.05.2014, den Zwischenentscheid vom 3. April 2014 des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris (ICC-Fall-Nr. ...) - bestehend aus den Rechtsanwälten ...als Vorsitzenden sowie ... und ... - aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 180.000,00 festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die es mit Zwischenentscheid vom 03.04.2014 angenommen hat. In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren nimmt der Antragsgegner den Antragsteller im Wege der Stufenklage aus abgetretenem Recht auf Auskunft über eingezogene Forderungen und auf Auskehrung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge in Anspruch. Daneben macht er Ansprüche aus eigenem Recht geltend, die auf Erstattung bestimmter Verauslagungen i.H.v. rund € 715.000,00 gerichtet sind. Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH (nachfolgend: "X"). Diese Gesellschaft meldete am 26.05.2005 Insolvenz an. Mit Beschluss vom 01.08.2005 eröffnete das Amtsgericht Stadt1 das zunächst eigenverwaltete Insolvenzverfahren der X unter Bestellung des Antragsgegners zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 02.01.2006 leitete das Amtsgericht Stadt1 das Verfahren in das reguläre Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Insolvenzverwalter über. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 22.12.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Tochtergesellschaft X1 GmbH (nachfolgend: "X1") bestellt. Sowohl X wie auch deren Tochtergesellschaft X1 waren im sogenannten Consumer Imaging Geschäft tätig ("CI Business"), welches sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Filmen, Einwegkameras und Laboreinrichtungen für die Filmentwicklung befasst. Das CI Business war von der neu ins Leben gerufenen X Gruppe, deren Obergesellschaft die X Holding GmbH war, mit Share Purchase Agreement vom 18.08.2004 ("SPA", Anlage ASt 6) von der X-Y Gruppe übernommen worden. Die neue X Organisation entsprach dabei ihrer Struktur nach derjenigen, die zuvor schon bei X-Y Gruppe die Produktion und den Vertrieb der CI Produkte betrieb. Unterhalb der X Holding GmbH war die X angesiedelt, die für die Produktion der CI Produkte zuständig war. Dieser waren als Tochtergesellschaften verschiedene Landesgesellschaften untergeordnet, die innerhalb der jeweiligen geografischen Märkte den Vertrieb der CI Produkte übernahmen. X1 war in diesem Firmengeflecht die deutsche Vertriebsgesellschaft der X Gruppe. Die neue X Organisation benötigte Anlaufunterstützung im Bereich "Sales Processing" (Verkaufsabwicklung, Lagerhaltung und Abrechnung). Die X-Y Gruppe war im Rahmen des Verkaufs des CI Business bereit, diese Anlaufunterstützung zu gewähren. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien für die unterschiedlichen geografischen Märkte sog. "Sales Processing and Servicing Agreements (nachfolgend: SPSA (COM), Anlage ASt 5) ab, die ausweislich des Vertragstextes "by and among" X GmbH ("the Supplier" = X), X3 N.V. ("the Provider"; nachfolgend: X3), den für die einzelnen europäischen Staaten bestehenden sog. Sales Organisations (X SO's; hier: der für den deutschen Markt zuständigen X2 Vertriebsgesellschaft mbH; nachfolgend: X2) sowie den sog. CI Members (hier: der X1) abgeschlossen wurde. Das SPSA (COM) enthält in Art. 9.07 eine Klausel, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung in Einklang mit Sec. 9.09 des Share Purchase Agreements (SPA vom 18.08.2004) entschieden werden sollen. Der insoweit in Bezug genommene Artikel 9.09 des SPA lautet auszugsweise wie folgt: "(c) Die Parteien verständigen sich unwiderruflich darauf, dass Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht einvernehmlich gelöst wurden, im Einklang mit den Vorschriften dieses Sec. 9.09, abschließend durch ein Schiedsgericht in Frankfurt von drei Schiedsrichtern entschieden werden, die in Einklang mit den Schiedsgerichtsregeln der ICC (die "ICC-Regeln") ernannt werden. Zu diesem Zwecke sollen Verkäufer und Käufer jeweils einen Schiedsrichter benennen. Der dritte Schiedsrichter soll von den von den Parteien benannten Schiedsrichtern ausgewählt werden oder für den Fall, dass die von den Parteien benannten Schiedsrichter innerhalb von 30 Tagen benannt werden können, in Einklang mit den ICC-Regeln vom ICC. (…)" Im weiteren enthält das SPSA (COM) in Art. 7.05 eine sog. insolvenzabhängige Lösungsklausel, deren Inhalt übersetzt wie folgt lautet: "7.05 Diese Vereinbarung soll automatisch enden mit Wirkung für alle Parteien, wenn ein CI Partner (…) oder ein Lieferant zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines CI Partners (...) oder eines Lieferanten gestellt wurde." Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsvereinbarungen des SPSA (COM) wird auf die in englischer Sprache abgefasste und zur Akte gereichte Anlage ASt 5 verwiesen. Die Parteien streiten insbesondere über die rechtliche Wirksamkeit und Reichweite dieser Lösungsklausel in Bezug auf die Schiedsvereinbarung. Mit Blick auf den im Mai 2005 gestellten Insolvenzantrag über das Vermögen der X gingen die hiesigen Parteien zunächst übereinstimmend davon aus, das SPSA (COM) sei mit der Insolvenzanmeldung automatisch beendet. In der Folge schlossen die X3 sowie die X - unter Zustimmung des hiesigen Antragsgegners - eine Vereinbarung (Principal Elements of Understanding, nachfolgend: PEU), u.a. mit dem Ziel, die Folgen des Insolvenzantrags der X für die gesamte X- und X-Y-Gruppe einzudämmen, die Liquidität von X sicherzustellen und Regelungen für die Lieferbeziehungen mit der X-Y Gruppe zu treffen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Anlage ASt 7 vom 02.06.2005, dort insbesondere Ziffer 3 verwiesen. Schließlich schlossen die Parteien des SPSA (COM) (soweit der deutsche Markt betroffen war) unter dem 22.09.2005 ein Implementation and Settlement Agreement (nachfolgend: "ISA"), wegen dessen Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Anlage ASt 8 verwiesen wird. Unter Berücksichtigung dieser Modifikationen setzten die Schiedsparteien ihre Geschäftstätigkeit bis zum Herbst 2005 fort, wobei die Einzelheiten hierzu streitig sind. Ende 2012 erhob der Schiedskläger und hiesige Antragsgegner gegenüber dem Schiedsbeklagten und hiesigen Antragsteller die zugrundeliegende Schiedsklage. Auf die Rüge des Schiedsbeklagten zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts erlies das Schiedsgericht unter dem 03.04.2014 den hier angefochtenen Zwischenentscheid (Anlage ASt 1), der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 08.04.2014 zugestellt wurde. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Schiedsgericht im Wesentlichen aus, dass das SPSA (COM) und die darin in Bezug genommene Schiedsklausel des Art. 9.09 SPA weder infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X entfallen noch durch anderweitige Vereinbarung der Parteien oder konkludentes Verhalten außer Kraft gesetzt worden sei. So sei die in Art. 7.05 des SPSA (COM) enthaltene insolvenzrechtliche Lösungsklausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwirksam zu erachten, mit der Folge, dass die Schiedsklausel weiterhin Bestand habe; auch hätten die Parteien ihre Geschäftsbeziehung über den 26.05.2005 hinaus auf der Basis des SPSA (COM) fortgesetzt, wobei sich aus den späteren schriftlichen Vereinbarungen (PEU und ISA) nichts Gegenteiliges ergebe. Mit bei Gericht am 08.05.2014 eingegangener Antragsschrift begehrt der Antragsteller die Aufhebung dieses Zwischenentscheids sowie die Feststellung, dass dieser unwirksam ist. Der Antragsteller hält die rechtliche Bewertung des Schiedsgerichts zu der in Art. 7.05 des SPSA (COM) enthaltenen Lösungsklausel für rechtsirrig. Diese sei auch nicht mit Rücksicht auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tragfähig, denn weder habe der BGH ein generelles Verbot von insolvenzbedingten Lösungsklauseln ausgesprochen noch erfülle das SPSA (COM) die Kriterien, nach denen diese Rechtsprechung überhaupt einschlägig sei. So habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass insolvenzbedingte Lösungsklauseln nur dann gemäß § 119 InsO unwirksam seien, wenn sie im Voraus das in § 103 InsO enthaltene Wahlrecht des Insolvenzverwalters beeinträchtigten. Tatsächlich habe dem Antragsgegner nach den Regelungen des SPSA (COM) jedoch schon kein Wahlrecht zugestanden, da es sowohl an der in § 103 InsO vorausgesetzten synallagmatischen Verknüpfung der Leistungspflichten fehle wie auch an der Einschlägigkeit dieser Norm im Falle der Insolvenz eines Kommittenten - hier der X als Gemeinschuldnerin. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller auf das zur Akte gereichte Rechtsgutachten des Prof. Dr. A vom 28.09.2011 zu den rechtlichen Strukturen und Beziehungen zwischen der X-Y- und der X-Gruppe (Anlage ASt 13). Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die insolvenzrechtliche Lösungsklausel wegen Verstoßes gegen § 119 InsO unwirksam sei, so ziehe dies nicht zwangsläufig (auch) den Fortbestand der Schiedsklausel nach sich. Da die Schiedsvereinbarung ein vom materiell-rechtlichen Vertragsinhalt zu trennender Prozessvertrag sei, teile diese nicht automatisch das Schicksal des Hauptvertrages, sondern sei eigenständig zu beurteilen. Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Wertung, die durch ein weiteres Rechtsgutachten des Prof. Dr. A vom 29.07.2014 belegt sei (Anlage ASt 14), führe dazu, dass die Lösungsklausel bezogen auf die Schiedsvereinbarung als wirksam anzusehen sei und demzufolge die vertragliche Basis für die Durchführung eines Schiedserfahrens mit dem 26.05.2005 entfallen sei. Im Übrigen komme auch in den späteren Vereinbarungen (PEU und ISA) hinreichend deutlich der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, nicht an dem SPSA (COM) festhalten, sondern der künftigen Zusammenarbeit eine gänzlich neue rechtliche Grundlage geben zu wollen; nicht zuletzt vor diesem Hintergrund stelle sich die Berufung des Antragsgegners auf die in dem SPSA (COM) enthaltene Schiedsklausel auch als treuwidrig dar. Der Antragsteller beantragt, den Zwischenentscheid vom 3. April 2014 des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris (ICC-Fall-Nr.: ...) - bestehend aus den Rechtsanwälten ...als Vorsitzenden sowie ... und ... - aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt die rechtliche Bewertung durch das Schiedsgericht und sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch das zur Akte gereichte Rechtsgutachten des Prof. Dr. B vom 12.09.2013 (Bl. 97 ff. d.A.) bestätigt. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO statthaft und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zwischenentscheids fristgerecht eingelegt. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Entscheidung über diesen Antrag folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nachdem als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Frankfurt am Main bestimmt wurde. B. Der Antrag hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche angenommen. Zwischen den Parteien besteht eine wirksame Schiedsvereinbarung, die nicht von Art. 7.05 des SPSA (COM) berührt wird und die auch nicht nachträglich durch gesonderte Vereinbarungen außer Kraft gesetzt wurde. (1) Zunächst steht die (ursprüngliche) Wirksamkeit der im Rahmen des SPSA (COM) i.V.m. dem SPA abgeschlossenen Schiedsvereinbarung zwischen den hiesigen Parteien nicht im Streit (§§ 1029, 1031 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Die in Art. 9.07 des SPSA (COM) enthaltene und von allen Beteiligten unterzeichnete Vereinbarung ist unter anderem auch zwischen der Gemeinschuldnerin X als Muttergesellschaft und der Gemeinschuldnerin X1 als deren Tochtergesellschaft zustandegekommen ("by and among") und stellt somit einen i.S.d. § 1031 Abs. 1 ZPO formgültigen Vertrag dar, der seinerseits auf die in dem SPA vom 18.08.2004 enthaltene Schiedsklausel dergestalt Bezug nimmt, dass alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem SPSA (COM) in Einklang mit Art. 9.09 des SPA entschieden werden sollen. Entsprechend der in Art. 9.09 des SPA enthaltenen uneingeschränkten Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit, die dem notwendigen Inhalt einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO genügt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 28 zu § 1029 ZPO; BGH Beschluss vom 24.07.2014, Az.: III ZB 83/13, zitiert nach BeckRS), ist diese Schiedsklausel gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO wirksamer Bestandteil des SPSA (COM) geworden. Auch sind die hiesigen Parteien als Insolvenzverwalter über die Vermögen der X bzw. der X1 an diese Schiedsklausel gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzverwalter an die Schiedsabreden des Insolvenzschuldners gebunden, wenn er vertragliche und keine spezifisch insolvenzrechtlichen Ansprüche und Rechte geltend macht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25.04.2013, Az.: IX ZR 49/12 = WM 2013, 1514 ff. m.w.N. sowie Anm. Dahl/Schmitz, NZI 2013, 1059 ff.). Derartige insolvenzrechtliche Ansprüche stehen hier nicht im Streit. Die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht betreffen angebliche Ansprüche der X2 gegenüber dem Schiedsbeklagten auf Auskehrung von eingezogenen Kundenforderungen; daneben beansprucht der Schiedskläger aus eigenem Recht Erstattung angeblich für die X1 auf der Grundlage von Art. 3.01 des SPSA (COM) verauslagte Beträge. Der Gegenstand der Schiedsklage betrifft daher Ansprüche aus bzw. im Zusammenhang mit dem SPSA (COM) und wird insoweit von der Schiedsvereinbarung umfasst. Soweit sich das Schiedsgericht darüber hinaus mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das in Art. 9.09 des SPA vom 18.08.2004 vorgesehene Vorschaltverfahren der Klageerhebung im Schiedsverfahren entgegensteht, ist dies im Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 ZPO nicht zu überprüfen; denn dieser Aspekt betrifft die Zulässigkeit der Schiedsklage als solche, der jedoch nicht gleichzusetzen ist mit der Frage nach der Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Insoweit obliegt die obliegt die Entscheidung, ob die Schiedsklage zulässig ist, nicht dem staatlichen Gericht, sondern allein dem Schiedsgericht (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2011, Az.: 19 SchH 7/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009, Az.: 6 SchH 4/08, jeweils zitiert nach juris). (2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Lösungsklausel in Art. 7.05 des SPSA (COM) nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Dabei bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung über die Auswirkungen der betreffenden Regelung auf den Hauptvertrag. Insoweit stimmen die Parteien unter zutreffender rechtlicher Würdigung der gesetzlichen Regelung in § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO und der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: III ZB 83/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2012, Az.: 6 Sch 19/12; OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013, Az.: 21 U 16/13, jeweils zitiert nach BeckRS; OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss vom 20.07.2007, Az.: 26 Sch 3/06 = NJOZ 2007, 5714 ff.; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1040 ZPO; MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 8, 9 zu § 1040 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 4, Rdnr. 16) darin überein, dass eine Schiedsklausel bei der Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung anzusehen ist. Das Trennungsprinzip führt dazu, dass die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung unabhängig davon ist, ob der Hauptvertrag zu Stande gekommen, nichtig, durch Rücktritt aufgehoben, gekündigt oder geändert worden ist (OLG Hamburg, a.a.O.). Entsprechend kann vorliegend dahinstehen, ob Lösungsklauseln, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, wegen Verstoßes nach § 119 InsO generell oder ggf. nur unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: IX ZR 169/11 = WM 2013, 274 ff.); da die Schiedsvereinbarung weder einen gegenseitigen Vertrag (§ 103 InsO) noch einen Auftrag i.S.v. § 104 InsO darstellt, kann der Verwalter weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 25.04.2013, Az.: IX ZR 49/12 = WM 2013, 1514 ff.). Dies bedeutet, dass die Gründe, aufgrund derer sich ggf. unter insolvenzrechtlichen Aspekten die Unwirksamkeit der Klausel in Art. 7.05 des SPSA (COM) ergeben mag, nicht auch zugleich auf die Schiedsvereinbarung "durchschlagen"; umgekehrt führt selbst die - unterstellte - Wirksamkeit der Klausel in Art. 7.05 des SPSA (COM) nicht automatisch dazu, dass mit Beendigung des (Haupt-)Vertrages zugleich auch die Schiedsvereinbarung entfällt (vgl. Schwab/Walter, a.a.O.; OLG Frankfurt/Main, a.a.O.). Vielmehr ist anhand Wortlaut, Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit Eintritt des Insolvenzfalls der X als "Supplier" auch die Schiedsvereinbarung entfallen sollte (vgl. hierzu Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 77 zu § 1029 ZPO). Dies ist nach Ansicht des Senats zu verneinen. Denn nach dem Wortlaut der Vereinbarungen in Art. 9.07 des SPSA (COM) i.V.m. Art. 9.09 des SPA haben die Parteien hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem SPSA (COM) die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Diese uneingeschränkte Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit kann nach Einschätzung des Senats nur so verstanden werden, dass die Parteien auch Streitigkeiten über die Folgen der Beendigung des Hauptvertrages der ausschließlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellen wollten. Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Schiedsklauseln grundsätzlich weit auszulegen sind und im Zweifel davon auszugehen ist, dass das Schiedsgericht auch über solche Streitigkeiten entscheiden soll, die die Wirksamkeit des Vertrages oder seine Beendigung betreffen (BGHZ, 53, 315 ff.; BGHZ 69, 260 ff.; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.09.2006, Az.: 34 Sch 12/06, OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 21 U 16/13; Schwab/Walter, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 91 zu § 1029 ZPO; OLG Frankfurt, a.a.O.). Auch Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung sprechen dafür, dass sie von der Regelung in Art. 7.05 des SPSA (COM) unberührt bleiben sollte. Durch die vereinbarte Beendigung des SPSA (COM) im Falle der Insolvenz wollten die Parteien die gegenseitigen wirtschaftlichen Risiken absichern und Raum für etwa notwendig werdende Neuregelungen bezüglich ihrer Lieferbeziehungen schaffen. Die Auflösung der Schiedsvereinbarung kann das Erreichen des vorgestellten Ziels weder ermöglichen noch erschweren. Vielmehr bestand weiterhin Bedarf an einem Streitbeilegungsmechanismus, der den international ausgelegten Gesellschaftsstrukturen der X- und X-Y-Gruppe gerecht werden konnte. Schließlich trägt der Antragsteller selbst keine Gründe vor, warum entgegen diesen allgemeinen Auslegungsregeln die Schiedsklausel mit Eintritt des Insolvenzfalls der Schiedsbeklagten wirkungslos werden sollte; seiner Darstellung, wonach es dem unstreitigen beiderseitigen Parteiwillen entsprochen habe, die Lösungsklausel auch auf die Schiedsvereinbarung zu beziehen, ist der Antragsgegner entschieden entgegengetreten. Ebenso wenig ist es bedeutsam, welche Vereinbarungen die Parteien im Rahmen der späteren Vereinbarungen (PEU und ISA) getroffen haben, da die Frage, ob Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht auszutragen sind, für jeden Vertrag autonom zu beurteilen ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2012, Az.: 6 Sch 19/12, zitiert nach BeckRS). (3) Die Parteien haben die Schiedsvereinbarung auch nicht nachträglich ausdrücklich oder konkludent aufgehoben. Weder die Principal Elements of Understanding (PEU) noch das Implementation and Settlement Agreement (ISA) enthalten ausdrückliche Regelungen über eine einvernehmliche Aufhebung der Schiedsklausel. Ohnehin ist das PEU nicht zwischen den Parteien dieses Verfahrens abgeschlossen worden; so hat bereits das Schiedsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die X1 GmbH (X1) das PEU gar nicht unterzeichnet hat, weshalb diesem Regelungswerk auch kein - übereinstimmender - konkludenter Wille der hiesigen Streitparteien zur Aufhebung der Schiedsklausel entnommen werden kann. Auch die Regelungen des ISA lassen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht den Schluss auf eine einvernehmliche konkludente Aufhebung der Schiedsklausel zu. Mögen die Parteien auch seinerzeit übereinstimmend davon ausgegangen sein, dass das SPSA (COM) mit Eintritt des Insolvenzfalles automatisch beendet wurde, so kann dieses gemeinsame Verständnis aus den bereits genannten Gründen nicht ohne weiteres auf die Schiedsklausel übertragen werden. Da die Schiedsklausel eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Klausel darstellt, trägt die Argumentation des Antragstellers, es habe wegen dieses Rechtsirrtums gerade keiner weiteren Vereinbarung zur Beendigung der Schiedsklausel bedurft, nicht. Entsprechend lässt auch die in den Recitals angesprochene automatische Beendigung des SPSA (COM) keine Rückschlüsse auf einen gemeinsamen konkludenten Willen zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung zu. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob sich - wie vom Schiedsgericht angenommen - aus der tatsächlichen gehandhabten Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen der Parteien nach dem 26.05.2005 der einvernehmliche Wille zur Fortsetzung des SPSA (COM) entnehmen lässt. (4) Dem Antragsgegner ist es nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die wirksame Schiedsabrede zu berufen. Nachdem die Schiedsvereinbarung weder mit dem SPSA (COM) noch den späteren Vereinbarungen (PEU und ISA) eine rechtliche Einheit darstellt, konnte durch deren Regelungsinhalte auf Seiten des Antragstellers kein schützenswertes Vertrauen in den Wegfall der Schiedsklausel begründet werden. Die Berufung auf die Schiedsabrede kann dem Antragsgegner daher nicht als unredliches Verhalten vorgeworfen werden. Der Antrag ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht etwa 1/5 des Wertes des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11 sowie vom 10.06.2014, Az.: 26 SchH 2/14). Ausgehend von den Streitwertangaben in der Antragsschrift vom 08.05.2014 sowie den im Zwischenentscheid enthaltenen Angaben zum Umfang der im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche (vgl. dort Rdz. 13) wird diesseits von einem Gesamtstreitwert in Höhe von rund € 900.000,00 ausgegangen; hieraus ergibt sich der für dieses Verfahren angenommene Gegenstandswert von bis zu € 180.000,00.