Beschluss
26 Sch 22/14
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1211.26SCH22.14.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 13.000,00 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 13.000,00 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im zugrundeliegenden Schiedsverfahren zwischen den Parteien ist am 01.09.2014 ein Teil-Schiedsspruch des Schiedsgerichts ergangen, der den Parteien am 08.09.2014 zugestellt wurde. Durch diesen Teil-Schiedsspruch wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 130.000,00 nebst Zinsen sowie zur Auskunft und Rechnungslegung über im einzelnen bezeichnete Verträge verurteilt, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Teil-Schiedsspruchs (Bl. 21 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Unmittelbar im Anschluss an die Zustellung des Schiedsspruchs forderte die Antragstellerin die Schiedsbeklagte durch Schreiben vom 10.09.2014 (Bl. 118 f. d.A.) zur unverzüglichen Zahlung des ausgeurteilten Betrages über € 130.000,00 zzgl. Zinsen auf. Durch Antragsschrift vom 12.09.2014, bei Gericht eingegangen am 18.09.2014, leitete die Antragstellerin ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs gegenüber der Antragsgegnerin ein. Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin am 30.09.2014 zugestellt. Noch vor Zustellung der Antragsschrift - am 29.09.2014 - zahlte die Antragsgegnerin den ausgeurteilten Betrag. Die Antragstellerin hat daraufhin den Vollstreckbarerklärungsantrag, bezogen auf die Verurteilung zu Ziffer 1. des Teil-Schiedsspruchs, zurückgenommen. Zur weiteren Abstimmung der Fortführung des noch nicht abgeschlossenen Schiedsverfahren fand am 22.09.2014 eine Telefonkonferenz des Schiedsgerichts mit den Schiedsparteien statt, in deren Rahmen die Antragsgegnerin in Aussicht stellte, die geschuldeten Auskünfte bis zum 13.10.2014 zu erteilen. Tatsächlich kam die Antragsgegnerin ihrer Auskunftspflicht durch Übersendung entsprechender Unterlagen am 13.10.2014 nach. Die Parteien haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache - soweit nicht bereits zurückgenommen - übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge. II. Der Antragsgegnerin sind nach §§ 269 Abs. 3 S. 3, 91a Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Soweit die Antragstellerin ihren Vollstreckbarerklärungsantrag vom 12.09.2014 nach Ausgleich des geschuldeten Betrages teilweise zurückgenommen hat, bestimmt sich die Kostentragungspflicht gemäß der auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbaren Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl. hierzu Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 4 zu § 1060 ZPO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die ohne die Erfüllung der Forderung voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist hier die Antragsgegnerin, da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig und der Sache nach auch begründet war. Die Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahren setzt über die allgemeinen Antragserfordernisse hinaus kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Besorgnis der Nichterfüllung voraus; der Gläubiger hat vielmehr mit Erlass des Schiedsspruchs einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Schuldner (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1060 ZPO; MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 8 zu § 1060 ZPO; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 8 Sch 1/09; OLG München, Beschluss vom 01.02.2008, Az.: 34 Sch 18/07 sowie Beschluss vom 07.09.2005, Az.: 34 Sch 23/05, jeweils zitiert nach juris). Zwar gilt auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen der Grundsatz, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss (OLG München, Beschluss vom 07.09.2005, a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2003, Az.: 26 Sch 7/03, für den Fall einer Antragstellung vor Ablauf einer dem Schuldner gesetzten Zahlungsfrist), jedoch führt auch diese Maßgabe im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin war bereits mit Schriftsatz vom 10.09.2014 zur unverzüglichen Zahlung des ausgeurteilten Betrages aufgefordert worden. Ihr oblag es daher, zur Abwendung des mit der Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens verbundenen Kostenrisikos entweder tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern für den Ausgleich der geschuldeten Forderung Sorge zu tragen (vgl. hierzu die Legaldefinition des Begriffs "unverzüglich" in § 121 BGB) oder ggf. durch Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin eine Frist zu vereinbaren, innerhalb derer der Zahlungsausgleich ohne weitere gerichtliche Inanspruchnahme bewirkt werden konnte. Vorliegend ist jedoch weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich, dass die Antragsgegnerin unmittelbar nach Erhalt des anwaltlichen Schreibens vom 10.09.2014 gegenüber der Antragstellerin ihre (zeitnahe) Zahlungsbereitschaft signalisiert hätte. Die erst am 29.09.2014 bewirkte Zahlung rechtfertigt es daher nicht, der Antragstellerin die (anteiligen) Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufzuerlegen. Auch soweit die Parteien das Verfahren hinsichtlich der geschuldeten Auskunftsansprüche in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach den Grundsätzen des § 91a ZPO von der Antragsgegnerin zu tragen. Denn auch in diesem Umfang war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach den bereits genannten Maßstäben zulässig und wäre ohne die am 13.10.2014 erteilten Auskünfte auch begründet gewesen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Antragstellerin mit Rücksicht auf die im Rahmen der Telefonkonferenz vom 22.09.2014 getroffenen Absprachen über das weitere Vorgehen im schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehalten, ihren Vollstreckbarerklärungsantrag zurückzunehmen. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach sich die Antragstellerin bereit erklärt hätte, bis zum anvisierten Datum das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs zu unterbrechen oder gar zurückzunehmen, lässt sich weder der Mitteilung des Schiedsgerichts vom 14.10.2014 (Bl. 122 d.A.) noch dem Vorbringen der Antragsgegnerin entnehmen. Allein die Ankündigung, die geschuldeten Auskünfte erteilen zu wollen, rechtfertigt nach den Umständen des konkreten Falles daher nicht die Annahme eines einvernehmlichen Stillhalteabkommens. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem mutmaßlichen Kosteninteresse (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 91a ZPO sowie Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: "Erledigung der Hauptsache" m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen im Übrigen nicht vor.