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Beschluss

26 SchH 13/14

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0126.26SCHH13.14.0A
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Tenor
Der Antrag auf Feststellung, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bauleistungsverträge vom ...03.2013 und ...03.2013 unzulässig ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 150.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Feststellung, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bauleistungsverträge vom ...03.2013 und ...03.2013 unzulässig ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 150.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsgegner, der als Generalunternehmer im Bereich des Wohnungsbaus tätig ist, beauftragte die Antragstellerin als Bauunternehmerin mit zwei Bauleistungsverträgen vom ...03.2013 (Anlage 1, Bl. 17 ff. d. A.) und ...03.2013 (Anlage 2, Bl. 20 ff. d. A.) mit der Erstellung der Tief- und Rohbauarbeiten für ein Bauvorhaben in Stadt1. Die in die Vertragsverhältnisse einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin enthielten unter Nr. 10. jeweils folgende Schiedsklausel: "Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien - auch bezüglich Scheck- und Wechselklagen (Nachverfahren) - entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges nach den Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO. Die jeweils Klagende [bzw. Vertrag vom ...03.2013: "klagende Partei"] hat die Kostenvorschüsse für das aus zwei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht zu zahlen, die nach der Kostenentscheidung auszugleichen sind. Die Parteien können Kosten abrechnen, wie sie bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, auch wenn kein Rechtsanwalt beauftragt wurde." Während der Abwicklung der Bauleistungsverträge kündigte die Antragsgegnerin diese im Dezember 2013, nachdem die Antragstellerin sie zuvor zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB aufgefordert hatte. Die Antragsgegnerin stellte die verlangte Sicherheit auch nach wiederholter Aufforderung der Antragstellerin nicht und glich eine Abschlagsrechnung der Antragstellerin vom 17.11.2013 auch nach anwaltlicher Zahlungsaufforderung nicht aus. Die Antragstellerin wandte sich mit zwei Anwaltsschreiben vom 21.01.2014 (Anlage 9, Bl. 38 f. d. A.) und 25.06.2014 (Anlage 10, Bl. 40 ff. d. A.) an die Antragsgegnerin und forderte diese mit dem Hinweis, dass sie die Schiedsklausel für unwirksam halte, unter Fristsetzung dazu auf, für von der Antragstellerin beabsichtigte Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten auf die Einrede der Schiedsvereinbarung zu verzichten oder alternativ verbindlich zu erklären, dass sie der Durchführung eines Schiedsverfahrens unter entsprechender Benennung des Schiedsgerichtes sowie der Besetzung des Schiedsgerichtes zustimme. Die Antragsgegnerin äußerte sich auf diese Schreiben jeweils nicht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die in den Bauleistungsverträgen jeweils enthaltene Schiedsklausel sei unwirksam, weil sie zu einer Verkürzung der Rechte der Antragstellerin und zu deren unangemessener Benachteiligung führe. Eine unangemessene Benachteiligung der Antragstellerin liege bereits darin, dass bei Einleitung eines Schiedsverfahrens die Kostenvorschüsse für das Schiedsgericht von der das Verfahren beantragenden Partei zu tragen seien, der damit das gesamte Kostenrisiko auferlegt werde. Zudem sei die Regelung über die Möglichkeit auch ohne die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Kosten abzurechnen, wie sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, als eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzusehen, zumal nicht hinreichend bestimmt sei, nach Maßgabe welcher Grundsätze eine Kostenerstattung zu erfolgen habe. Die Schiedsklausel sei darüber hinaus derart rudimentär formuliert, dass es an einer umfassenden Derogation des ordentlichen Rechtsweges und einer ausschließlichen Zuweisung etwaiger Rechtsstreitigkeiten an ein Schiedsgericht fehle. Die Schiedsklausel sei de facto nicht durchführbar und diene ausschließlich dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu entziehen, ohne dem Vertragspartner eine äquivalente Möglichkeit der rechtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche zu gewährleisten. Die Unwirksamkeit der Schiedsklausel ergebe sich auch aus einer Gesamtbetrachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, da diese die Rechte der Antragstellerin in unangemessener Weise verkürzten. So sei die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin unter Nr. 4. und Nr. 6. enthaltenen Regelungen zu einer den Leistungsstand unterschreitenden Höhe von Abschlagszahlungen bzw. zur Stellung von Bürgschaften durch den Auftragnehmer unwirksam. Der Durchführung eines Schiedsverfahrens auf Grundlage der Schiedsklauseln stehe im Übrigen der Einwand der Treuwidrigkeit bzw. der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Antragsgegnerin habe sich im Zusammenhang mit der Kündigung der Bauleistungsverträge in verschiedener Hinsicht treuwidrig verhalten und u. a. eine fristlose Kündigung ohne Kündigungsgrund ausgesprochen, nicht substantiierte Mängelrügen mit Beseitigungsaufforderungen erhoben, der Antragstellerin ein Baustellenverbot erteilt und sie zu vertraglich nicht geschuldeten Arbeiten aufgefordert, sowie zur Begründung der unterbliebenen Bezahlung der Abschlagsrechnung und der Kündigung der Bauleistungsverträge lediglich Bagatellmängel sowie nicht mehr ausgeführte Restarbeiten herangezogen. Ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin liege darüber hinaus insbesondere auch in der unterbliebenen Reaktion auf die von der Antragstellerin erklärte Aufforderung, sich zum Verzicht auf die Erhebung der Schiedseinrede bzw. zur Durchführung eines Schiedsverfahren verbindlich zu erklären. Der Antragstellerin sei es unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Kooperationspflichten nach dem Verhalten der Antragsgegnerin nicht zumutbar, sich auf ein Schiedsverfahren einzulassen. Die Antragstellerin beantragt: Es wird festgestellt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahren der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bauleistungsverträge vom ...03.2013 und ...03.2013 unzulässig ist, und zwar insbesondere bezogen auf die schiedsgerichtliche Geltendmachung von Werklohnansprüchen der Antragstellerin sowie weitergehend bezogen auf die schiedsgerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beruft sich auf eine Wirksamkeit der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel, deren Unwirksamkeit sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung des vorformulierten Vertragswerkes ergebe. Einem Schiedsverfahren stehe auch kein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin entgegen. So habe insbesondere keine Verpflichtung der Antragsgegnerin bestanden, sich vor Einleitung verfahrenseröffnender Schritte vorab zu einer Schiedsklage zu äußern oder ihr zuzustimmen. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß den in den Bauleistungsverträgen vom ...03.2013 und ...03.2013 enthaltenen Schiedsklauseln ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens zulässig. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, da die Parteien mit den in die Bauleistungsverträge einbezogenen Schiedsklauseln wirksame Schiedsvereinbarungen geschlossen haben und der Durchführung eines Schiedsverfahrens keine Einreden der Antragstellerin wegen eines treuwidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin entgegenstehen. Die in die Bauleistungsverträge einbezogenen Schiedsklauseln begründen jeweils wirksame Schiedsvereinbarungen im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin rügt zu Unrecht einen nur rudimentären Charakter der in den Schiedsklauseln getroffenen Vereinbarungen. Für den notwendigen Inhalt einer Schiedsvereinbarung genügt es, dass die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird, während eine weitere Konkretisierung nicht erforderlich ist (Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl., § 1029, Rn. 28 m. w. N.). Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin enthaltene Schiedsklausel genügt diesen Anforderungen, indem sie in Satz 1 mit Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des Schiedsverfahrens in den §§ 1025 ff. ZPO bestimmt, dass die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien unter Ausschluss des Rechtsweges einem Schiedsgericht zugewiesen wird. Die Klausel lässt mit Rücksicht auf ihre Einbeziehung in die jeweiligen Verträge der Parteien auch erkennen, dass sie ihrem Gegenstand nach jedenfalls alle im Zusammenhang mit den jeweiligen Bauleistungsverträgen stehenden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien umfasst. Im Übrigen gelten mangels weiterer Vereinbarung die gesetzlichen Regeln über das Schiedsverfahren, auf die die Schiedsklausel mit dem Hinweis auf die §§ 1025 ff. ZPO Bezug nimmt. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin enthaltenen Schiedsklauseln erfüllen auch die für Schiedsvereinbarungen geltenden Formerfordernisse. Nach § 1031 Abs. 3 ZPO genügt es für eine wirksame Schiedsvereinbarung, dass ein den Formerfordernissen des § 1031 Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält. Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin in die zwischen den Parteien in der Form des § 1031 Abs. 1 ZPO geschlossenen Bauleistungsverträge vom ...03.2013 und ...03.2013 war daher schon wegen der in diesen Verträgen enthaltenen Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine formwirksamen Abschluss der in den Schiedsklauseln enthaltenen Schiedsvereinbarungen ausreichend. Für die Einbeziehung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel ist insbesondere kein spezieller Hinweis auf die Schiedsklausel erforderlich (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1031 Rn. 9 m. w. N.). Die in den Schiedsklauseln neben der Schiedsvereinbarung enthaltenen Vereinbarungen zum schiedsrichterlichen Verfahren unterliegen zwar grundsätzlich auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB. Allerdings hat die Unwirksamkeit solcher Verfahrensregelungen im Zweifel nicht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge; vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Verfahrensvereinbarung die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung zum Schiedsverfahren (OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, S. 788; Zöller/Geimer, § 1031 Rn. 31 a, § 1029 Rn. 31). Die Schiedsvereinbarung in Satz 1 der Schiedsklausel wäre danach auch im Falle einer Unwirksamkeit der in den folgenden Sätzen der Schiedsklausel getroffenen verfahrensrechtlichen Regelungen wirksam. Die insbesondere hinsichtlich der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens getroffenen verfahrensrechtlichen Regelungen halten allerdings entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch einer Prüfung am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand und führen insbesondere nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Antragstellerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1BGB. Die in der Schiedsklausel zu Lasten der jeweils klagenden Partei begründete Verpflichtung, die Kostenvorschüsse für das Schiedsgericht zu zahlen, beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung einer der Parteien, da diese in Abhängigkeit von ihren jeweiligen Parteirollen im Schiedsverfahren hinsichtlich der Vorschusspflicht gleich behandelt werden. Die Vorschusspflicht entspricht zudem der gesetzlichen Regelung der Kostenvorschusspflicht in einem Zivilprozess vor staatlichen Gerichten und führt auch nicht zu einer von einem ordentlichen Zivilprozess abweichenden Verteilung des Kostenrisikos, da die Schiedsklausel ausdrücklich einen Ausgleich der Kostenvorschüsse nach der im Schiedsverfahren zu treffenden Kostenentscheidung vorsieht. Eine unangemessene Benachteiligung kann ferner auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Schiedsklausel den Parteien die Möglichkeit einräumt, auch ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts Kosten abzurechnen, "wie sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen". Die Regelung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass den Parteien gleichermaßen das Recht einer Abrechnung von Rechtsanwaltskosten nach dem gesetzlichen Maßstab des RVG ermöglicht werden soll. Sie trägt damit dem typischerweise gegebenen berechtigten Interesse einer nicht anwaltlich vertretenen Partei Rechnung, den ihr für das Betreiben des Schiedsverfahrens durch eigenes Personal oder nicht anwaltliche Vertreter entstehenden, aber nur schwer nachweisbaren Kostenaufwand in vereinfachter Form anhand der gesetzlichen Maßstäbe des RVG zu berechnen. Die Regelung trägt damit zugleich auch dem Interesse der kostenerstattungspflichtigen Partei an einer Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten Rechnung, da die anwaltliche Vergütung nach dem RVG von der Höhe des jeweiligen Streitwertes abhängig ist. Eine Unwirksamkeit der Schiedsklausel kann ferner nicht daraus hergeleitet werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für das zwischen den Parteien bestehende materiell-rechtliche Vertragsverhältnis Regelungen enthalten, die nach Auffassung der Antragstellerin unwirksam sind. Nach § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO berührt die Ungültigkeit anderer Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit einer Schiedsklausel nicht. Gleiches gilt gemäß § 306 Abs. 1 BGB nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.10.1991, III ZR 141/90, zit. nach juris) ergibt diesbezüglich nichts Abweichendes. Denn der Bundesgerichtshof hat die Unwirksamkeit einer Schiedsklausel in der betreffenden Sachverhaltskonstellation (a.a.O., Rn. 39) maßgebend damit begründet, dass von vornherein die Besorgnis bestand, dass ein ausschließlich mit Nichtjuristen besetztes Schiedsgericht eine Überprüfung von Vertragsbedingungen anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich nicht vornehmen würde. Die Entscheidung ist damit auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar, weil die vorliegende Schiedsklausel, nach der das Schiedsgericht mit zwei Schiedsrichtern besetzt sein soll, eine fehlende juristische Qualifikation beider Schiedsrichter nicht nahe legt. Soweit die Antragstellerin pauschal rügt, dass die Schiedsklausel nicht durchführbar sei und Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten entziehe, ohne dem Vertragspartner eine äquivalente Möglichkeit der rechtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche zu bieten, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen ein Schiedsverfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ungeeignet sein soll. Die ZPO sieht die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens als eine auf der Privatautonomie beruhende Möglichkeit der Streitentscheidung durch private Dritte vor und erkennt die Schiedsgerichtsbarkeit damit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit an (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., vor § 1025, Rn. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund kann einer Partei auch nur in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden, an einer Schiedsvereinbarung festgehalten zu werden, etwa wenn die Partei, gegen die das Schiedsverfahren zu führen wäre, gezeigt hat, dass sie zu arglistigem Verhalten im Prozess bereit ist (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1032 Rn. 20 m. w. N.). Der von der Antragstellerin erhobene Einwand der Treuwidrigkeit bzw. der unzulässigen Rechtsausübung ist nach diesem Maßstab nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin sich nach dem Vortrag der Antragstellerin bei der Vertragsabwicklung möglicherweise vertragswidrig verhalten hat. So vermögen weder die - im Werkvertragsrecht für den Besteller ohnehin grundsätzlich mögliche - fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses, noch der unterbliebene Ausgleich einer Abschlagsrechnung der Antragstellerin oder die von dieser erhobenen Mängelrügen und ein gegen die Antragstellerin ausgesprochenes Baustellenverbot die Unzumutbarkeit der Durchführung eines Schiedsverfahrens für die Antragstellerin zu begründen. Es handelt sich bei einem solchen Verhalten der Antragsgegnerin - auch wenn es vertragswidrig gewesen sein sollte - gegebenenfalls nicht um Pflichtverletzungen, die ihrer Art nach den Rückschluss zulassen, dass die Antragsgegnerin sich in einem von der Antragstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren arglistig verhalten wird. Gleiches gilt auch für die unterbliebene Reaktion der Antragsgegnerin auf die Aufforderung der Antragstellerin, auf die Erhebung der Schiedseinrede zu verzichten oder sich zumindest verbindlich zur Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens zu erklären. Die Antragsgegnerin war unter keinem rechtlichen Aspekt dazu verpflichtet, im Hinblick auf eine beabsichtigte Klage der Antragstellerin vor den ordentlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht vorab verbindliche prozessuale Erklärungen abzugeben und die Antragstellerin so von ihrer Obliegenheit zu befreien, die prozessualen Möglichkeiten einer Durchsetzung etwaiger Ansprüche einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin lässt sich insbesondere nicht bereits daraus ableiten, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2008, 19 U 64/08, Rn. 33, zit. nach juris). Die Antragsgegnerin hat ferner mangels Einleitung eines Schiedsverfahrens durch die Antragstellerin bislang auch ersichtlich keine in einem solchen Verfahren möglicherweise bestehenden Mitwirkungsplichten verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1998, VIII ZR 344/97, Rn. 11). Soweit die Antragstellerin sich auf weitergehende Anforderungen beruft, wie sie für ein Schlichtungsverfahren an das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu stellen sein mögen (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 21.12.2009, 9 U 234/09, Rn. 28 ff., zit. nach juris), kommen diese für ein Schiedsverfahren nicht zur Anwendung. Denn ein Schiedsverfahren dient - anders als ein Schlichtungsverfahren - gerade (auch) der Streitentscheidung und nicht ausschließlich einer einvernehmlichen und vertrauensvollen Lösungssuche, die in besonderem Maße von der Kooperation und dem fairen Verhalten beider Parteien abhängig ist (vgl. OLG Thüringen, a. a. O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die der Angabe der Antragstellerin entsprechende Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß § 3 ZPO einen Bruchteil von etwa 1/3 der Forderungen, die die Antragstellerin nach ihren Angaben gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen beabsichtigt.