OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 W 45/15

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0305.26W45.15.00
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 2. Zivilkammer - vom 15.09.2015 (Az. 2 O 150/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den im Urteil des Bezirksgerichts Lodz des Staates Polen - 10. Wirtschaftsabteilung - vom 17. August 2010 zugesprochenen gesetzlichen Zinsen folgende Zinssätze entsprechen: 20 % vom 16.01.2002 bis zum 24.07.2002, 16 % vom 25.07.2002 bis zum 31.01.2003, 13 % vom 01.02.2003 bis zum 24.09.2003, 12,25 % vom 25.09.2003 bis zum 09.01.2005, 13,5 % vom 10.01.2005 bis zum 14.10.2005, 11,5 % vom 15.10.2005 bis zum 14.12.2008, 13 % vom 15.12.2008 bis zum 22.12.2014,  8 % vom 23.12.2014 bis zum 31.12.2015  und 7 % seit dem 01.01.2016 bis zum Zahlungstag. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 2. Zivilkammer - vom 15.09.2015 (Az. 2 O 150/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den im Urteil des Bezirksgerichts Lodz des Staates Polen - 10. Wirtschaftsabteilung - vom 17. August 2010 zugesprochenen gesetzlichen Zinsen folgende Zinssätze entsprechen: 20 % vom 16.01.2002 bis zum 24.07.2002, 16 % vom 25.07.2002 bis zum 31.01.2003, 13 % vom 01.02.2003 bis zum 24.09.2003, 12,25 % vom 25.09.2003 bis zum 09.01.2005, 13,5 % vom 10.01.2005 bis zum 14.10.2005, 11,5 % vom 15.10.2005 bis zum 14.12.2008, 13 % vom 15.12.2008 bis zum 22.12.2014, 8 % vom 23.12.2014 bis zum 31.12.2015 und 7 % seit dem 01.01.2016 bis zum Zahlungstag. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsgegner wenden sich im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 15.09.2015, mit dem das Landgericht die Erteilung der Vollstreckungsklausel für ein Urteil des Bezirksgerichts Lodz vom 17.08.2010 zugunsten des Antragsstellers als Rechtsnachfolger der Titelgläubigerin angeordnet hat. Dem polnischen Urteil lag eine Klage aus abgetretenem Recht zugrunde, mit der die Rechtsvorgängerin des Antragstellers die Antragsgegner als Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft A auf Ausgleich einer gegen diese Gesellschaft gerichteten, in einem Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts in Warschau vom 30.10.2002 titulierten Forderung der Gesellschaft B einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten in Anspruch nahm. Zuvor war über das Vermögen der Gesellschaft A das Insolvenzverfahren eröffnet und das gegen die Gesellschaft geführte Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung eingestellt worden. Das Bezirksgericht Lodz ordnete in dem zum Erlass des Urteils führenden Verfahren mit Verfügung vom 14.10.2009 (Anlage AS 11, Bl. 278 f. d.A.) an, dass den Antragsgegnern die ins Deutsche übersetzte Abschrift der Klageschrift (Anlage AS mit Belehrung per Post (gegen Rückschein/Empfangsbestätigung) zugestellt werden sollte. Im Folgenden ging bei dem polnischen Gericht ein von dem Antragsgegner zu 1. unterzeichneter Rückschein (Anlage AS 4, Bl. 113 d.A. und Anlage AS 10, Bl. 277 d.A.) ein. In Bezug auf den Antragsgegner zu 2. traf das Bezirksgericht Lodz durch Verfügung vom 26.01.2010 (Anlage AS 15, Bl.356 f. d.A.) die Anordnung, die übersetzte Abschrift der Klageschrift (Anlage AS 13, Bl. 315 ff. d.A.) samt beigefügten Belehrungen durch die Vermittlung der im Empfängerstaat (Deutschland) zustellungsbefugten Behörde zuzustellen. Bei dem polnischen Gericht ging im Folgenden ein von dem Antragsgegner zu 2. unterzeichnetes Empfangsbekenntnis des Amtsgerichts Korbach vom 26.02.2010 nebst beigefügten Zustellungsunterlagen (Anlage AS 12, Bl. 313 d.A.) ein. Die Antragsgegner äußerten sich gegenüber dem polnischen Gericht in einem dort am 24.11.2009 eingegangenen Schreiben des Antragstellers zu 1. (Anlage AS 5, Bl. 150 d.A.) und einem Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 28.02.2010 (Anlage AS 5, Bl. 151 d.A.), auf die anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Bezirksgericht Lodz erließ am 17.08.2010 das Urteil mit dem vom Landgericht für vollstreckbar erklärten Inhalt. Das Urteil wurde von dem polnischen Gericht zunächst nicht begründet und den Antragsgegnern von dem polnischen Gericht nicht zugestellt. Im Jahr 2012 veranlasste der Antragsteller eine Zustellung des von dem polnischen Gericht weiterhin nicht begründeten Urteils an die Antragsgegner. Die Zustellung erfolgte durch den Gerichtsvollzieher am 21.05.2012 an den Antragsgegner zu 1. und am 06.06.2012 an den Antragsgegner zu 2.. Der Antragsgegner zu 1. ließ durch einen polnischen Rechtsanwalt im Juni 2012 Akteneinsicht nehmen und die Möglichkeiten einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand prüfen. Der polnische Rechtsanwalt teilte dem Antragsgegner zu 1. als Ergebnis der Prüfung mit Schreiben vom 26.06.2012 (Anlage A 2, Bl. 86 d.A.) mit, dass für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand keine Ansatzpunkte bestünden und sich in Polen „in dieser Angelegenheit nichts mehr tun“ lasse. Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragte der Antragsteller bei dem polnischen Gericht eine Begründung des Urteils vom 17.08.2010 und legte das begründete Urteil, auf das anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner übermittelten Schriftsätzen vom 04.02.2016 und 11.02.2016 als Anlage AS 8 (Bl. 172 ff. d.A.) bzw. Anlage AS 8 A (Bl. 206 ff. d.A.) in polnischer Sprache und deut-scher Übersetzung vor. Das Landgericht Marburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.09.2015 (Bl. 16 f. d.A.), auf den Bezug genommen wird, antragsgemäß angeordnet, dass das Urteil des Bezirksgerichts Lodz vom 17.08.2010 zugunsten des Antragstellers als Rechtsnachfolger der Titelgläubigerin mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Gegen den ihnen jeweils am 30.09.2015 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegner mit am 27.10.2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner berufen sich darauf, dass eine Vollstreckung des polnischen Urteils wegen eines mehrfachen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu versagen sei. Zunächst sei bereits die Zustellung der Klageschrift fehlerhaft gewesen, da den Antragsgegnern keine Übersetzung der Klagebegründung zugestellt worden sei. Die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis der Zustellung der Übersetzung der Klageschrift oder Klagebegründung nicht ausreichend. Insbesondere sei in den vom Antragsteller als Anlage AS 9 (Bl. 268 ff. d.A.) vorgelegten Unterlagen dokumentiert, dass der Antragsgegner zu 2. die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache verweigert habe. Den Antragsgegnern seien allerdings diverse Schreiben des Gerichts in der streitgegenständlichen Angelegenheit unter dem Az: 1/09 zugegangen. Die Antragsgegner hätten diese Schreiben dem betreffenden Verfahren aber nicht zuordnen können. Die Schreiben der Antragsgegner an das polnische Gericht seien nicht als Einlassung in dem polnischen Verfahren anzusehen, da sie mit dem Az: 1/09 erkennbar auf ein anderes Verfahren Bezug nähmen und offensichtlich sei, dass die fehlende Übersetzung der Klageschrift bei den Antragsgegnern zu Missverständnissen geführt habe. Es liege damit im Sinne des deutschen ordre public keine ordnungsgemäße Einlassung der Antragsgegner vor. Maßgebend für eine Versagung der Vollstreckung gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. sei allerdings letztlich, dass das Urteil des polnischen Gerichts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.09.2015, IX ZB 39/13) deshalb gegen den deutschen ordre public verstoße, weil das Urteil den Antragsgegnern zum einen nur fiktiv nach der damaligen Regelung des Art. 1135 ZVGB (polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch) - durch Niederlegung in der Akte - zugestellt und zum anderen vor der angefochtenen Vollstreckbarerklärung des Landgerichts auch nicht begründet worden sei. Die Zustellung des Urteilstenors durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers könne die Zustellung eines mit einer Begründung versehenen Urteils durch das polnische Gericht nicht ersetzen. Auch könne die nachträgliche Begründung eines bereits seit Jahren rechtskräftigen und bereits zuvor für vollstreckbar erklärten Urteils die Unwirksamkeit der Vollstreckbarerklärung nicht heilen, da für die Antragsgegner keine Möglichkeit bestehe, noch gegen das Urteil vorzugehen. Das Urteil habe aufgrund der vom Bundesgerichtshof als nicht rechtsstaatlich verworfenen fiktiven Zustellung längst Rechtskraft erlangt und sei nach der damaligen polnischen Rechtslage auch nicht mehr im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens angreifbar gewesen. Die Antragsgegner beantragen, den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 17.08.2010 aufzuheben und die angegriffene Vollstreckungsklausel für unwirksam zu erklären. Der Antragsteller begehrt, die Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen, und beantragt ergänzend, den Beschluss des Landgerichts hinsichtlich der Zinshöhe wie aus dem vorstehenden Tenor des Senatsbeschlusses ersichtlich zu ergänzen. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass die Klageschrift des polnischen Verfahrens den Antragsgegnern auch in deutscher Übersetzung zugestellt worden sei und die Antragsgegner, nachdem die erforderlichen Belehrungen in deutscher Sprache erteilt worden seien, jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätten, sich in dem Verfahren ordnungsgemäß zu verteidigen. Die Antragsgegner hätten nach ihren Stellungnahmen gegenüber dem polnischen Gericht auch gewusst, worum es in dem polnischen Verfahren gegangen sei. Dies werde insbesondere aus der konkreten Stellungnahme des Antragsgegners zu 1. zur Klage deutlich. Die Stellungnahmen der Antragsgegner hätten sich auch nicht auf ein anderes Verfahren bezogen. Vielmehr habe nach einem Wiederaufnahmebeschluss des polnischen Gerichts lediglich das Aktenzeichen gewechselt. Es liege im Übrigen selbst im Falle einer Anwendung des Art. 1135 ZVGB nach der von den Antragsgegnern zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein zwingender Verstoß gegen den ordre public vor. Für die Antragsgegner habe auch im Jahre 2012 noch die Möglichkeit bestanden, Rechtsmittel in Polen einzulegen und insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Es sei ferner unschädlich, wenn das Urteil erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgelegt werden könne. Für die Antragsgegner habe nach polnischem Recht auch nach der Übermittlung der Begründung des polnischen Urteils noch eine erfolgversprechende Rechtsbehelfsmöglichkeit bestanden. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 21.12.2016 (Bl. 450 ff. d.A.), auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Einholung eines Rechtsgutachtens zu der Frage angeordnet, ob und inwieweit für die Antragsgegner nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Übermittlung der Begründung des polnischen Urteils vom 17.08.2010 nach polnischem Recht unter Einbeziehung der Regelungen über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine erfolgversprechende Rechtsbehelfsmöglichkeit bestanden hat oder noch besteht. Anstelle einer Darstellung des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Rechtsgutachten des Sachverständigen C vom 17.07.2017 (Bl. 482 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben jeweils zu dem Rechtsgutachten Stellung genommen. Anstelle einer Darstellung der Stellungnahmen wird auf den Schriftsatz der Antragsgegner vom 08.09.2017 (Bl. 532 ff. d.A.) und die Schriftsätze des Antragstellers vom 25.08.2017 (Bl. 522 f. d.A.) und 13.10.2017 (Bl. 547 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Das von den Antragsgegnern gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 15.09.2015 eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (im Folgenden: EuGVVO a.F.) i.V.m. § 11 AVAG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Die Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. ergibt sich für die von dem Antragsteller begehrte Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Lodz vom 17.08.2010 daraus, dass die Regelungen der EuGVVO a.F. über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingeleitete Verfahren weiter gelten. In der Sache hat das Rechtsmittel der Antragsgegner keinen Erfolg. Gemäß den Art. 38, 41 EuGVVO a.F. werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedsstaat auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt. Als förmliche Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung hat die Partei, die die Vollstreckbar-erklärung beantragt, gemäß Art. 53 EuGVVO a.F. eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und außerdem eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO a.F.. Die entsprechenden Förmlichkeiten sind von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt worden. Der Antragsteller hat erstinstanzlich überdies einen Forderungsabtretungsvertrag (Anlage A 3, Bl. 16 ff. d.A.) vorgelegt, aus dem sich seine Rechtsnachfolge ergibt. In der Sache darf die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 45 Abs. 1 EuGVVO a.F. nur aus einem der in den Art. 34 und 35 EuGVVO a.F. aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Ein solcher Grund ist nach Würdigung des Senats unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnern gegen die Vollstreckbarerklärung erhobenen Einwendungen und des Ergebnisses des eingeholten Rechts-gutachtens nicht gegeben. Der Anerkennung des polnischen Urteils steht nicht der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Antragsgegner sich jeweils auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lodz eingelassen haben. Der autonom zu bestimmende Begriff der Einlassung ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm weit auszulegen. Die Anerkennung ist immer dann möglich, wenn der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren rechtzeitig Kenntnis erlangt hat und die Möglichkeit der Verteidigung hatte. Einlassung ist daher jede Handlung, durch welche der Beklagte sich gegen den Angriff der Klage verteidigt, aber auch jede über die bloße Passivität hinausgehende Reaktion des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er von der gegen ihn erhobenen Klage Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 192/07, Rn. 9, zit. nach juris, zu Art. 27 Nr. 2 LugÜ; Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 328 Rn. 176; Leible/Rauscher, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 45 Brüssel Ia-VO, Rn. 52). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Schreiben der Antragsgegner an das Bezirksgericht Lodz um Einlassungen auf das Verfahren vor dem polnischen Gericht, die eine Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. ausschließen. Das bei dem Bezirksgericht Lodz am 24.11.2009 eingegangene Schreiben des Antragsgegners zu 1. lässt erkennen, dass der Antragsgegner zu 1. von der gegen ihn in dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Lodz erhobenen Klage Kenntnis erlangt hat. Der Antragsgegner zu 1. bezieht sich in seinem Schreiben ausdrücklich auf eine „Zahlungsklage“, die die „Firmenschulden“ der polnischen Gesellschaft A betrifft und macht geltend, dass es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei, die Schulden zu bezahlen. Das Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 28.02.2010 stellt sich dem Zusammenhang nach ebenfalls als eine über eine bloße Passivität hinausgehende Reaktion auf die vor dem Bezirksgericht Lodz erhobene Klage dar. Zwar hat der Antragsgegner sich in seinem Schreiben nicht in der Sache zu der erhobenen Klage geäußert, sich aber entsprechend den vom Bezirksgericht Lodz in der Begründung des Urteils vom 17.08.2010 getroffenen Feststellungen auf den das Verfahren aussetzenden Beschluss des Gerichts vom 27.04.2009 zum Az. .../09 berufen und durch die Angabe des Aktenzeichens 2/09 als „Referenznummer“ auch zu erkennen gegeben, dass er von der Fortführung des Verfahrens unter diesem Aktenzeichen Kenntnis genommen hat. Dem Antragsgegner zu 2. war es damit ungeachtet des Umstands, dass sein auf die Aussetzung des Verfahrens gestütztes Verteidigungsvorbringen nicht erfolgversprechend war, weil das Verfahren von dem Bezirksgericht Lodz durch Beschluss vom 01.07.2009 (Anlage AS 24.11.2009 16, Bl. 358 f. d.A.) wiederaufgenommen worden war, nach Überzeugung des Senats möglich, sich gegen die erhobene Klage zu verteidigen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegner durch eine unterbliebene Zustellung deutscher Übersetzungen der Klageschrift beeinträchtigt waren, da die Antragsgegner nach dem zeitlichen Zusammenhang ihrer Einlassungen mit dem vom Antragsgegner zu 1. unter der Datumsangabe „23./10.“ unterzeichneten Rückschein (Anlage AS 10, Bl. 277 d.A.) und dem vom Antragsgegner zu 2. am 26.02.2010 unterzeichneten Empfangsbekenntnis (Anlage AS 12, Bl. 313 d.A.) erkennbar an die Zustellungen anknüpfen, die sich nach den vorliegenden Verfügungen des polnischen Gerichts vom 14.10.2009 und 26.01.2010 auf eine Zustellung der ins Deutsche übersetzten Klageschrift bezogen, und sich die Antragsgegner in ihren Einlassungen jeweils nicht auf eine Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten wegen fehlender Übersetzungen berufen haben. Der in den Zustellungsunterlagen zu der den Antragsgegner zu 2. betreffenden Zustellung enthaltene Hinweis auf eine Verweigerung der Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache stellt sich nach dem Inhalt des betreffenden Formulars - ebenso wie die in dem Formular enthaltenen weiteren Angaben: Wohnsitz nicht bekannt, Empfänger unbekannt, u.a. - lediglich als vorgedruckte Textpassage dar, die nicht erkennen lässt, dass der Antragsgegner zu 2. eine Annahme der ihm nach dem Empfangsbekenntnis vom 26.02.2010 zugestellten Schriftstücke tatsächlich wegen der verwendeten Sprache abgelehnt hat. Der Antragsgegner zu 2. hat diesbezüglich auch keinen konkreten Tatsachenvortrag gehalten und sich nicht dazu erklärt, auf welche konkreten Unterlagen er seine Einlassung gegenüber dem polnischen Gericht gestützt hat. Im Übrigen scheidet eine auf Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. gestützte Versagung der Anerkennung des polnischen Urteils - unabhängig von den Einlassungen der Antragsgegner und der nach den vorstehenden Ausführungen nicht zweifelhaften rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes - auch deshalb aus, weil die Antragsgegner - wie im Folgenden noch auszuführen ist - gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Lodz jeweils keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hatten. Die Anerkennung des polnischen Urteils ist auch nicht gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. zu versagen, weil den Antragsgegnern das Urteil des Bezirksgerichts Lodz - unter Anwendung der Vorschrift des Art. 1135 ZVGB a.F. über eine fiktive Zustellung - zunächst tatsächlich nicht zugestellt worden ist. Nach der Vorschrift des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Eine Versagung der Vollstreckung kommt danach nur in Betracht, wenn die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates kann die Vollstreckung nicht schon dann versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, dass sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass das Urteil nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur dies und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoßen hat (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 06.04.2017, IX ZB 19/16, Rn. 7 f., Beschluss vom 10.09.2015, IX ZB 39/13, Rn. 11 f., jeweils zit. nach juris). Bei der Anwendung des verfahrensrechtlichen ordre public international ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs.1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen. Sanktionen verfahrensrechtlicher Art gegen eine Partei, die diese vom Verfahren ausschließen, dürfen nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, einen wirksamen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Im Übrigen hat allerdings in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren zu sorgen (BGH, Beschluss vom 10.09.2015, IX ZB 39/13, Rn. 13 m.w.N.). Eine Anwendung des Art. 1135 ZVGB a.F., nach der einer im Ausland ansässigen Partei nach entsprechender Belehrung bei der ersten Zustellung für sie bestimmte gerichtliche Schriftstücke durch Belassung in der Gerichtsakte fiktiv zugestellt werden konnten, kann nach diesen Grundsätzen wegen eines Verstoßes gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international zu einer Versagung der Anerkennung eines polnischen Urteils führen, wenn dieses unter Zugrundelegung des Art. 1135 ZVGB a.F. zustande gekommen ist (BGH, a.a.O., Rn. 21). Es liegen in solchen Fällen eine Beeinträchtigung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ein Verstoß gegen die dem Schutz des Verteidigungsrechts des Beklagten dienenden wesentlichen Rechtsgrundsätze des europäischen Rechts vor, da die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 einen Mechanismus der fiktiven Zustellung in ihrem Anwendungsbereich nicht zulässt (BGH, a.a.O., Rn. 17 ff., 21, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19.12.2012, C-325/11). Es ist nach diesen Maßstäben zunächst von den Antragsgegnern nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass das Urteil des Bezirksgerichts Lodz vom 17.08.2010 als solches in einem Verfahren zustande gekommen ist, das wegen einer Anwendung des Art. 1135 ZVGB a.F. gegen den deutschen ordre public international verstoßen könnte. Die Antragsgegner berufen sich vielmehr darauf, dass ihre nach polnischem Recht bestehenden Möglichkeiten, das Urteil des Bezirksgerichts Lodz mit Rechtsmitteln anzugreifen, beeinträchtigt worden seien, weil ihnen das Urteil von dem polnischen Gericht unter Anwendung des Art. 1135 ZVGB a.F. tatsächlich nicht zugestellt worden sei. Der damit von den Antragsgegnern geltend gemachte Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public rechtfertigt eine Versagung der Vollstreckbarerklärung des polnischen Urteils nicht, da unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vom Senat eingeholten Rechtsgutachtens eine für die Antragsgegner zumutbare Möglichkeit bestand, eine Überprüfung des polnischen Urteils im Rechtsmittelzug zu erreichen. Maßgebend ist, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16.07.2015, C-681/13, Rn. 64, 68, zit. nach juris) eine Verpflichtung der Rechtsbürger besteht, gegenüber einer ergangenen Entscheidung von allen in dem Mitgliedsstaat gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt. Eine Einschränkung ergibt sich insoweit lediglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedsstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen (EuGH, a.a.O.). In tatsächlicher Hinsicht ist allerdings davon auszugehen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Lodz vom 17.08.2010 den Antragsgegnern unter Anwendung der die Möglichkeit einer fiktiven Zustellung regelnden Vorschrift des Art. 1135 ZVGB a.F. von dem polnischen Gericht nicht tatsächlich zugestellt worden ist. Der Antragsteller hat das Unterbleiben einer tatsächlichen Zustellung des zunächst nur im Tenor vorliegenden Urteils des Bezirksgerichts Lodz an die Antragsgegner nicht in Abrede gestellt und insoweit auch keine Unterlagen aus der polnischen Gerichtsakte vorgelegt, die Anhaltspunkte für die Veranlassung einer tatsächlichen Zustellung bieten könnten. Das Unterbleiben einer Zustellung des polnischen Urteils beruhte den Umständen nach erkennbar auf einer Anwendung des Art. 1135 ZVGB durch das polnische Gericht, da sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Anlage AS 13 (Bl. 315 ff., 346 d.A.) ergibt, dass die den Antragsgegnern nach der Aktenlage des polnischen Verfahrens zugestellten Schriftstücke neben der beglaubigten deutschen Übersetzung der polnischen Klage und weiteren Anlagen insbesondere auch eine ins Deutsche übersetzte Belehrung gemäß Art. 1135 ZVGB enthielten. Das Unterbleiben einer Zustellung des Urteils an die Antragsgegner kann entgegen der Rechtsauffassung des Antragsstellers auch nicht auf anderweitige Besonderheiten des polnischen Rechts zurückgeführt werden, da sich aus dem zum polnischen Recht eingeholten Gutachten des Sachverständigen C ergibt, dass polnische Gerichtsurteile nach Verkündung des Urteilsspruchs gemäß Art. 140 ZVGB im Regelfall in Form einer Abschrift zugestellt werden. Die unterbliebene Zustellung kann danach nur mit der Anwendung der eine fiktive Zustellung ermöglichenden Vorschrift des Art. 1135 ZVGB a.F. erklärt werden. Der mit der Anwendung des Art. 1135 ZVGB verbundene Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international führt nicht zu einer Versagung der Vollstreckbarerklärung des polnischen Urteils, da es den Antragsgegnern nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem insbesondere auch Fälle einer Verletzung rechtlichen Gehörs betreffenden Grundgedanken der Vorschrift des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. mangels Einlegung von Rechtsbehelfen gegen das polnische Urteil verwehrt ist, sich im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens auf den Verstoß gegen den ordre public zu berufen. Die Antragsgegner hätten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lodz spätestens im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rechtsbehelfe einlegen können, ohne dass ihre Verteidigung wegen der unterbliebenen tatsächlichen Zustellung des Urteils durch das polnische Gericht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu sehr erschwert war. Nach dem Ergebnis des eingeholten Rechtsgutachtens des Sachverständigen C war das Urteil des Bezirksgerichts Lodz vom 17.08.2010 mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar. Dieses Rechtsmittel war allerdings gemäß Art. 369 § 1 ZVGB innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Urteilsbegründung und im Falle einer fehlenden Beantragung der Zustellung einer Urteilsbegründung gemäß Art. 369 § 2 ZVGB innerhalb von drei Wochen ab Urteilsverkündung einzulegen. Die damit mangels Beantragung der Zustellung einer Urteilsbegründung maßgebende Rechtsmittelfrist von drei Wochen ab Urteilsverkündung ist verstrichen, ohne dass die Antragsgegner, denen das Urteil von dem polnischen Gericht tatsächlich nicht zugestellt wurde, von der Entscheidung Kenntnis erlangt haben. Den Antragsgegnern war es daher zunächst tatsächlich nicht möglich, einen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einzulegen. Eine Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs besteht nur dann, wenn ein Beklagter durch eine Zustellung vom Inhalt der ergangenen Entscheidung so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte (EuGH, Urteil vom 14.12.2006, C-283/05, Rn. 32 ff., insbes. Rn. 48 f., zit. nach juris). Für die Antragsgegner bestand aber im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die erfolgversprechende Möglichkeit, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 168 ZVGB eine Wiederherstellung der Frist zur Berufungseinlegung und der nach Verkündung des Urteils abgelaufenen einwöchigen Frist zur Beantragung einer Urteilsbegründung zu erreichen. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Wiedereinsetzungsantrags der Antragsgegner ergaben sich jedenfalls, nachdem der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19.12.2012 (C-325/11, Rn. 40 f., zit. nach juris) für den auch im vorliegenden Fall eröffneten Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1393/07 die Unvereinbarkeit einer fiktiven Zustellung nach Art. 1135 ZVGB a.F. mit der von der Verordnung angestrebten Verwirklichung des Ziels, die Verteidigungsrechte zu schützen, festgestellt hatte. Es können nach Überzeugung des Senats keine Zweifel daran bestehen, dass wegen der auch von den polnischen Gerichten zu beachtenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unvereinbarkeit des Art. 1135 ZVGB a.F. mit der Verordnung (EU) Nr. 1393/2007 das nach polnischem Recht bestehende Wiedereinsetzungserfordernis einer schuldlosen Fristversäumnis der Antragsgegner zu bejahen war, soweit die Versäumung der für die Berufungseinlegung maßgebenden Fristen auf der infolge der Anwendung des Art. 1135 ZVGB a.F. unterbliebenen tatsächlichen Zustellung des Urteils des Bezirksgerichts Lodz vom 17.08.2010 beruhte. Der von dem Rechtsgutachter C dargestellte objektive Sorgfaltsmaßstab, nach dem die Frage einer schuldhaften Fristversäumung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens einer besonnenen, auf ihre eigenen Interessen wohlbedachten Partei zu bewerten ist, schließt es aus, die allein durch Anwendung des unionsrechtswidrigen Art. 1135 ZVGB a.F. bedingte Beeinträchtigung der tatsächlichen Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs den Antragsgegnern anzulasten, da diese auf eine Beachtung der ihnen durch die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 eingeräumten Rechte durch die polnischen Gerichte vertrauen durften. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob andere, nicht mit der Anwendung des Art. 1135 ZVGB a.F. verbundene Umstände eine Vorwerfbarkeit der Fristversäumung zu Lasten der Antragsgegner begründen könnten, da der mit der Anwendung des Art. 1135 ZVGB a.F. verbundene Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public insoweit für die Beeinträchtigung der Rechtsmittelmöglichkeiten der Antragsgegner nicht ursächlich geworden wäre. Entsprechendes gilt für das von dem Rechtsgutachter dargestellte Kausalitätserfordernis, nach dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine nachteilige Auswirkung der Fristversäumnis auf die Prozesslage voraussetzt. Den Erfolgsaussichten eines Antrags der Antragsgegner auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der für die Berufungseinlegung maßgebenden Fristen stehen auch nicht die in Art. 169 § 1 und § 4 ZVGB geregelten Antragsfristen entgegen. Nach Art. 169 § 1 ZVGB oblag es den Antragsgegnern, den Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Frist von einer Woche zu stellen, nachdem der Hinderungsgrund des unverschuldeten Versäumnisses entfallen war. Die betreffende Frist beginnt in Fällen eines Wissensdefizits nach den Ausführungen des Rechtsgutachters zur polnischen Rechtslage mit der Beseitigung dieses Wissensdefizits zu laufen, wobei in Fällen der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten allein auf dessen Wissenshorizont abzustellen ist. Die Antragsgegner hatten nach diesem Maßstab spätestens, nachdem sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2015 darauf berufen haben, dass das Urteil des polnischen Gerichts gemäß Art. 1135 ZVGB a.F. nur „fiktiv“ zugestellt worden sei und die Anwendung des Art. 1135 ZVGB a.F. gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoße, die notwendigen Kenntnisse, um eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist oder zumindest in die Frist für die Beantragung einer Urteilsbegründung zu beantragen. Insbesondere durfte auch der Antragsgegner zu 1. jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die ihm nach Zustellung des Urteilstenors durch den Antragsteller mit Schreiben eines polnischen Rechtsanwalts vom 26.06.2012 erteilte Auskunft vertrauen, dass mangels Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten für das polnische Verfahren nach entsprechender Belehrung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Ansatzpunkte bestünden. Denn die von dem polnischen Rechtsanwalt erteilte Auskunft konnte erkennbar nicht das erst später ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2012 (C-325/11) zur Unionsrechtswidrigkeit des Art. 1135 ZVGB a.F. berücksichtigen. Den Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags der Antragsgegner steht schließlich auch nicht die einjährige Höchstfrist des Art. 169 § 4 ZVGB für Wiedereinsetzungsanträge entgegen. Es handelt sich bei dieser Frist nach den Ausführungen des Rechtsgutachters um eine restriktiv gehandhabte Frist, die dazu dient, eine stabile und klare Rechtslage herbeizuführen sowie eine durch Zeitablauf erschwerte Beweiswürdigung zu verhindern. Dennoch kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Ablauf dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen genehmigt werden. Zwar genügt insoweit - wie der Rechtsgutachter unter Bezugnahme auf die polnische Rechtspraxis erläutert hat - eine offensichtlich unverschuldete Fristversäumnis nicht, um einen entsprechenden Ausnahmetatbestand zu begründen. Vielmehr muss das Gericht unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Entscheidung darüber treffen, ob die Interessen bzw. Argumente des Antragstellers das insbesondere im Hinblick auf die Rechtskraft von Gerichtsurteilen zu beachtende Interesse an einem stabilen Rechtszustand überwiegen. Im Ergebnis müssen die Argumente für die Zulassung des Wiedereinsetzungsantrags danach, um dem besonderen Ausnahmecharakter der Regelung hinreichend Rechnung zu tragen, in ihrem Aussage-gehalt deutlich vorzugswürdig sein. Der Senat verkennt nicht, dass nach diesen Maßstäben an die Begründung eines Ausnahmefalls, der eine Überschreitung der einjährigen Höchstfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigen kann, strenge Anforderungen zu stellen sind, zumal die einjährige Höchstfrist im vorliegenden Fall nach der Verkündung des Urteils des Bezirksgerichts Lodz vom 17.08.2010 bereits im Jahr 2011 abgelaufen ist. Der Senat erachtet es aber auch unter Berücksichtigung der vom Rechtsgutachter dargestellten polnischen Rechtspraxis für plausibel, dass ein die Überschreitung der Höchstfrist rechtfertigender Ausnahmefall gerade dann in Betracht kommt, wenn das Hindernis für eine Fristwahrung durch die Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof für unionsrechtswidrig erkannten Vorschrift des Art. 1135 ZVGB a.F. begründet wird. Bei dieser Würdigung ist zu berücksichtigen, dass das Hindernis für die Fristwahrung insoweit nicht auf tatsächlichen Umständen beruht, die in der Sphäre der betroffenen Partei liegen, und auch nicht lediglich ein das einfache polnische Recht verletzender Verfahrensverstoß vorliegt, sondern mit Anwendung des Art. 1135 ZVGB a.F. wesentliche der Wahrung der Verteidigungsrechte dienende Grundsätze des Unionsrechts verletzt und das rechtliche Gehör der betroffenen Partei missachtet wird. Es besteht zudem nach dem Ergebnis des Rechtsgutachtens auch kein Zweifel daran, dass die Bedeutung der Unionsrechtswidrigkeit des Art. 1135 ZVGB a.F. auch in der Rechtsprechung der polnischen Gerichte Niederschlag gefunden hat. Denn es hat sich in der polnischen Rechtsprechung nach den Ausführungen des Rechtsgutachters schon vor der mit Novelle vom 13.06.2013 erfolgten Änderung des Art. 1135 ZVGB durch den polnischen Gesetzgeber die Ansicht durchgesetzt, dass Art. 1135 ZVGB a.F. auf im EU-Aus-land wohnhafte Personen, die keinen inländischen Bevollmächtigten für Zustellungen bestimmt haben, keine Anwendung finden sollte. Soweit danach dennoch eine Unsicherheit darüber verbleibt, ob ein auf die Anwendung des Art. 1135 ZVGB a.F. gestützter Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegner tatsächlich erfolgreich gewesen wäre, kann dieser wegen der den Antragsgegnern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegenden Verpflichtung, im Urteilsstaat auf eine Beseitigung des Verfahrensmangels hinzuwirken, nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, welcher Instanzenzug den Antragsgegnern in Bezug auf einen Wiedereinsetzungsantrag zur Verfügung stand. Unerheblich ist ferner auch, ob und inwieweit ein nach Gewährung der Wiedereinsetzung geführtes Berufungsverfahren für die Antragsgegner in der Sache Erfolgsaussichten geboten hätte. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine sachgerechte Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der Antragsgegner im Rahmen eines Berufungsverfahrens aus Gründen, die mit der fiktiven Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nach Art. 1135 ZVGB a.F. zusammenhängen, nicht möglich gewesen wäre. Ein Verstoß des polnischen Urteils gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Urteil des Bezirksgerichts Lodz auf Antrag des Antragstellers erst im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens begründet worden ist. Der Bundesgerichtshof hat in der von den Antragsgegnern zitierten Entscheidung (Beschluss vom 10.09.2015, IX ZB 39/13, Rn. 27 f.) in Bezug auf ein ohne Begründung ergangenes polnisches Urteil lediglich ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public vorliege, wenn das Urteil weder allein noch zusammen mit anderen Unterlagen - wie etwa der Klageschrift - den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt erkennen lässt, weil in späteren Verfahren gegebenenfalls nicht feststellbar wäre, ob über die dort geltend gemachten Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden ist. Ein ordre public Verstoß ist nach diesem Maßstab in Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts Lodz vom 17.08.2010 deshalb nicht feststellbar, weil das Urteil zwischenzeitlich in einer Weise begründet worden ist, die den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erkennen lässt und in späteren Verfahren eine Abgrenzung gegenüber den dort geltend gemachten Ansprüchen ermöglicht. Die im Beschlusstenor vorgenommene Bestimmung der Zinshöhe, die den in dem polnischen Urteil zuerkannten Zinsansprüchen zugrunde zu legen ist, trägt dem Erfordernis Rechnung, dass ein ausländischer Titel im Exequaturverfahren im Wege der Auslegung so zu konkretisieren oder ergänzen ist, dass den nach deutschem Recht zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Titels Rechnung getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013, IX ZB 44/12, Rn. 9, zit. nach juris). Der Antragsteller hat im Sinne der im Beschlusstenor vorgenommenen Konkretisierung zur Zinshöhe nach polnischem Recht vorgetragen, ohne dass die Antragsgegner dem entgegengetreten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung berücksichtigt gemäß § 3 ZPO den Wert der in dem Urteil des Bezirksgerichts Lodz in der Hauptsache zuerkannten Forderung.