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Beschluss

26 Sch 5/18

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0706.26SCH5.18.00
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Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a. D. A als Einzelschiedsrichter, am 14.03.2018 in Stadt1 erlassene Schiedsspruch mit folgendem vereinbarten Wortlaut: (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)
Entscheidungsgründe
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a. D. A als Einzelschiedsrichter, am 14.03.2018 in Stadt1 erlassene Schiedsspruch mit folgendem vereinbarten Wortlaut: (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren ist am Schiedsort Stadt1 der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ergangen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der X Z-GmbH, die Partei der dem Schiedsverfahren zugrundeliegenden als „Schiedsordnung“ bezeichneten Schiedsvereinbarung war. Der Antragsgegner hat sich nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung darauf berufen, dass der Senat von Amts wegen zu prüfen habe, ob die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der X Z-GmbH sei, der Schiedsspruch insgesamt einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und die formellen Voraussetzungen insbesondere des § 9 der Schiedsordnung betreffend die Begründung des Schiedsspruchs gewahrt seien. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts liegt. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor, da die Antragstellerin ein Original des erlassenen Schiedsspruchs vorgelegt hat. Mit dem von dem Einzelschiedsrichter unterzeichneten Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut liegt ein rechtswirksamer Schiedsspruch im Sinne des § 1053 ZPO vor, der nach § 1054 Abs. 2 ZPO keiner Begründung bedarf und gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO den zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleich festhält. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit der erlassene Schiedsspruch einen vollstreckbaren Inhalt aufweist. Denn eine Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Schiedsspruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern und eine zumindest teilweise Streitklärung bewirken (BGH, Beschluss vom 30.06.2006, III ZB 78/05, Rn 10 ff. m.w.N., zit. nach juris). Die Vollstreckbarerklärung ist danach unabhängig von der Frage einer Vollstreckbarkeit der einzelnen Regelungen des in dem Schiedsspruch festgehaltenen Vergleichs der Parteien schon deshalb geboten, um auszuschließen, dass der Inhalt des geschlossenen Vergleichs durch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners in Frage gestellt werden kann. In der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist. Der Antragsgegner hat Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet geltend gemacht. Der Antragsgegner hat insbesondere keine an den Inhalt der Schiedsvereinbarung anknüpfenden konkreten Einwendungen gegen den Schiedsspruch erhoben und auch nicht in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin als Schiedsklägerin Partei des Schiedsverfahrens und des in dem Schiedsverfahren geschlossenen Vergleichs war. Dem Senat obliegt auch nicht die Prüfung, ob die Antragstellerin als Schiedsklägerin gemäß ihrem unstreitig gebliebenen Vorbringen tatsächlich Rechtsnachfolgerin der in der Schiedsvereinbarung als Partei bezeichneten Gesellschaft ist. Es ist auch kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen eine Parteivereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO dargetan. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich aus dem vom Antragsgegner in Bezug genommenen § 9 der als „Schiedsordnung“ bezeichneten Schiedsvereinbarung in Abweichung von § 1054 Abs. 2 ZPO ein Begründungserfordernis für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ergibt und sich das Fehlen einer Begründung des Schiedsspruchs in irgendeiner Weise auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Im Übrigen ist es zur Begründung des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut ausreichend, dass der Schiedsspruch auf einen Vergleich der Parteien vom 12.03.2018 Bezug nimmt. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Kosten.