Urteil
26 U 2/19
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0816.26U2.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 (Az.: 2-21 O 161/18) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer 1) zuerkannte Hauptforderung auf € 9.363,71 beläuft.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 (Az.: 2-21 O 161/18) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer 1) zuerkannte Hauptforderung auf € 9.363,71 beläuft. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Kapitalbeteiligung an einer Fondsgesellschaft in Anspruch. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches sich mit dem Vertrieb und der Vermittlung von Finanzanlagen und -beteiligungen befasst. Die Klägerin kam über ihre Schwester, Frau A, die seinerzeit bei der Beklagten beschäftigt war, mit der Beklagten in Kontakt. Am 05.05.2008 kam es zu einem Gespräch in der Filiale der Beklagten in Stadt1, in deren Verlauf der bei der Beklagten beschäftigte Zeuge B der Klägerin den sog. X Fonds, einen geschlossenen Zertifikationsfonds auf Lebensversicherungen (nachfolgend: „die Fondsgesellschaft“ oder „der Fonds“) vorstellte, an dem sich Kapitalanleger als Treugeber über die Y GmbH & Co KG beteiligen konnten. Noch am gleichen Tag unterzeichnete die Klägerin eine Beitrittsvereinbarung über eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe eines Beteiligungsbetrages von EUR 10.000,00, wobei ein Agio nicht anfiel. Wegen der Einzelheiten der Beitrittsvereinbarung wird auf den Akteninhalt (Anlage K 2) verwiesen. Die Schwester der Klägerin erhielt von der Beklagten für die Vermittlung eine Provision. Die Klägerin hat behauptet, sie sei seinerzeit von dem Zeugen B nicht ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden. Sie sei ausschließlich an einem risikolosen Investment zur Sicherung ihrer Altersvorsorge interessiert gewesen; diesem Ziel habe die Beratung durch die Beklagte nicht entsprochen, weshalb ihr die Beklagte zum Schadensersatz nebst Ersatz des entgangenen Zinsgewinns gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Investment verpflichtet sei. Die Beklagte hat bereits das Zustandekommen eines Beratungsvertrages bestritten und im Übrigen jedwede Pflichtverletzung in Abrede gestellt. Weder seien falsche oder unvollständige Erklärungen im Zusammenhang mit der Beteiligung abgegeben worden noch habe das Gespräch mit dem Zeugen B überhaupt der Erforschung der Anlageziele der Klägerin gedient. Der Zeuge B habe lediglich das Fondskonzept näher erläutert, von dem die Klägerin bereits aufgrund des ihr vorliegenden Prospekts Kenntnis gehabt habe. Zudem seien etwaige Ansprüche der Klägerin ohnehin verjährt und werde eine etwa zu Gunsten der Klägerin sprechende Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens dadurch widerlegt, dass sich die Klägerin am 05.05.2008 an einem weiteren Fonds, dem Z ...fonds beteiligt habe und an dieser Beteiligung festhalte, obwohl dieser gleichartige Risiken aufweise wie der streitgegenständliche Fonds. Anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klägerin zum Ablauf des Zeichnungsgesprächs informatorisch angehört und im Weiteren den Zeugen B vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2018 (Bl. 156 ff. d.A.) Bezug genommen. Durch das hier angefochtene Urteil vom 29.11.2018 (Bl. 181 ff. d.A.) hat das Landgericht der Klage in überwiegendem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Rückerstattung des nach Abzug der Ausschüttungen verbleibenden Anlagebetrages über € 8.363,71 nebst einem mit 1% p.a. geschätzten entgangenen Zinsgewinn von € 1.050,00 für den Zeitraum vom Mai 2008 bis November 2018, insgesamt € 9.413,71, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung verurteilt und zugleich festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von künftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen. Das Landgericht ist von einem Anlagevermittlungsvertrag zwischen den Parteien ausgegangen und anhand der Angaben des Zeugen B zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Klägerin jedenfalls über die Risiken, die mit einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung verbunden sind, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Eine - rechtzeitige - Aufklärung über dieses Risiko sei auch nicht aufgrund des Beteiligungsprospekts anzunehmen, weil die Beklagte nicht hinreichend konkret zu einer Übergabe des Zeichnungsprospekts an die Klägerin vorgetragen habe. Entsprechend greife auch die von der Beklagten erhobene und an den Zeitpunkt der Übergabe des Zeichnungsprospekts anknüpfende Einrede der Verjährung nicht durch. Die unvollständige Information sei mit Rücksicht auf die zu Gunsten der Klägerin streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch kausal für die Anlageentscheidung geworden. Der Verweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin an dem ebenfalls am 05.05.2008 gezeichneten Z ...fonds trotz vergleichbarer Risiken festhalte, stelle aus Sicht der Kammer nur ein schwaches Indiz dar und sei letztlich nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen; denn das spätere Festhalten an einem (gewinnbringenden) Investment lasse keine zwingenden Rückschlüsse auf das Anlegerverhalten im Zeitpunkt der Zeichnung zu, zu dem die Entwicklung der Kapitalanlage noch nicht absehbar sei. Neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Anlagebetrages unter Anrechnung der erhaltenen Ausschüttungen und der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von künftigen weiteren Schäden aus der Beteiligung freizustellen, stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn zu, den das Landgericht gemäß § 287 ZPO mit durchschnittlich 1% p.a. geschätzt und der Klägerin insoweit einen Anspruch in Höhe von € 1.050,00 für den Zeitraum vom Mai 2008 bis einschließlich November 2018 zuerkannt hat. Gegen das ihren Bevollmächtigten am 10.12.2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 10.01.2019 bei Gericht eingelegten und innerhalb der bis zum 11.03.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit per Telefax am 08.08.2019 eingegangenem Berufungsbegründungsschriftsatz, mit dem sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Sie hält bereits dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Haftung nicht gegeben, weil die Beteiligung von der Schwester der Klägerin vermittelt worden und intern wie die Zeichnung eines Mitarbeiters behandelt worden sei; entsprechend sei auch kein Agio erhoben worden und fehle es bereits an der für einen gegenseitigen Vertrag erforderlichen Gegenleistung, weil die Schwester der Klägerin die volle Vertriebsprovision vereinnahmt habe. Ein Eigeninteresse der Beklagten am Beitritt der Klägerin habe nicht bestanden. Ferner habe das Landgericht die Aussage des Zeugen B fehlerhaft gewürdigt. Entgegen der erstinstanzlichen Feststellungen habe sich der Zeuge nicht daran erinnern können, ob neben dem Totalverlustrisiko über sonstige Risiken gesprochen worden sei. Schließlich sei von einer Aufklärung der Klägerin durch Übergabe des Zeichnungsprospekts auszugehen, der nach Kenntnis der Beklagten von der Schwester der Klägerin ausgehändigt worden sei; zudem habe die Klägerin den Erhalt des Prospekts auf der Beitrittserklärung bestätigt. Soweit die Klägerin angegeben habe, sie sei davon ausgegangen, bei dem als Anlage K3 vorgelegten Flyer habe es sich um den Beteiligungsprospekt gehandelt, sei dies fernliegend und nicht glaubhaft. Entsprechend habe die kenntnisabhängige Verjährungsfrist bereits im Jahr 2008 zu laufen begonnen und sei bei Klageerhebung im Mai 2018 abgelaufen gewesen. Schließlich sei das Landgericht zu Unrecht von der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung ausgegangen, da die Klägerin ansonsten auch Rückabwicklungsansprüche für die am gleichen Tag gezeichnete weitere Beteiligung hätte geltend machen müssen. Entgangenen Zinsgewinn könne die Klägerin mangels hinreichend konkreten Sachvortrages nicht beanspruchen und schließlich habe das Landgericht durch den gleichzeitigen Zuspruch von entgangenem Gewinn für den Zeitraum von Mai 2018 bis November 2018 einerseits und der Zuerkennung von Verzugszinsen ab dem 25.05.2018 andererseits der Klägerin eine doppelte Verzinsung zuerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift sowie den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 02.05.2019 (Bl. 265 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2018 (Az.: 2-21 O 161/18) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat die Klage in Höhe von € 50,00 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und klargestellt, dass sich dieser Teilbetrag auf den durch das Landgericht erstinstanzlich zugesprochenen geschätzten Gewinn von 1% bezogen auf den Zeitraum von Mai 2018 bis November 2018 bezieht. Im Übrigen beantragt die Klägerin, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel - unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme - keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien bezüglich der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines Anlagevermittlungsvertrages hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Bezug. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein ernsthafter Zweifel, dass es der Zeuge B für die Beklagte übernommen hat, der Klägerin das Fondskonzept vorzustellen und sie in diesem Zusammenhang über die mit dem in Aussicht genommenen Finanzinvestment verbundenen Chancen und Risiken aufzuklären. Der Zeuge B hat anschaulich bekundet, dass in der Vergangenheit „immer mal wieder in einem Friends-and-Family-Programm“ Beratungsleistungen gegenüber Familien und Freunden erbracht wurden „rund um diesen Fonds“. So sei dies auch bei der Klägerin gewesen, mit der dann über die Chancen und Risiken des Fonds gesprochen worden sei; es sei darum gegangen, dass es sich um eine geschlossene Beteiligung handele und „um die Strukturen des Fonds“. Er sei seinerzeit als Vertriebsbeauftragter bei der Beklagten beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch mit Endkundengesprächen betraut gewesen. Eine Geeignetheitsprüfung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beratenen sei nicht vorgenommen worden, vielmehr habe zum Zeitpunkt des Gesprächs die in Aussicht genommene Beteiligung bereits festgestanden. Die geschlossenen Fonds seien stets nur für eine sehr kurze Vertriebsphase verfügbar gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Angaben, gegen deren Richtigkeit auch die Berufung nichts erinnert, ist zwischen der Klägerin und der Beklagten, die sich die Angaben ihres damaligen Vertriebsbeauftragten B nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, ein Anlagevermittlungsvertrag, gerichtet auf vollständige und umfassende Auskunftserteilung als Hauptleistung (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, Rdnr. 35 ff, Rdnr. 48 zu § 675 BGB) zustande gekommen. Denn auch aus Sicht des Zeugen B war erkennbar, dass die Klägerin, bezogen auf die anvisierte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und das Wissen des Zeugen B über den Fonds in Anspruch nehmen wollte und dass seine Einschätzungen ihre Anlageentscheidung maßgeblich beeinflussen würden. Dies ist für den Abschluss eines mindestens konkludent geschlossenen Schuldverhältnisses ausreichend. Der Einwand der Beklagten, sie habe für die erbrachte Tätigkeit des Zeugen B keine - eigene - Vergütung erlangt bzw. kein Agio erhoben, ist unbeachtlich. Schon im rechtlichen Ausgangspunkt steht die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit einem Schuldverhältnis i.S.v. §§ 662 ff. BGB nicht entgegen; im Übrigen steht nach dem eigenen Vortrag der Beklagten fest, dass die im Prospekt für die Vermittlung ausgewiesene Provision von 6% des Anlagebetrages an die ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau A, geflossen ist. Insoweit führt die Klägerin mit Recht an, dass die im Innenverhältnis auf Seiten der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Vereinnahmung der Provision keinerlei Rechtswirkungen in Bezug auf den Abschluss eines Schuldverhältnisses im Außenverhältnis entfaltet. Und schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, ausweislich des Anlageprospekts sei allein die Y mit der Vermittlung des Emissionskapitals betraut gewesen, weshalb kein Eigeninteresse an einem Beitritt der Klägerin bestanden habe; ungeachtet dessen, dass die Beklagte als Finanzvermittlungsunternehmen und ausweislich der Angaben des Zeugen B im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Fonds offenbar als Untervermittlerin fungierte, ist auch nicht plausibel, warum die aus dem Beteiligungsbetrag der Klägerin aufzubringende Provision in Höhe von 6% der Einlage an die Schwester der Klägerin als ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten ausgezahlt wurde, wenn - wie von der Beklagten behauptet - keinerlei Eigeninteresse an der Vermittlung der Anlage bestand. Auch was die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung angeht, erweist sich die erstinstanzliche tatrichterliche Überzeugungsbildung als beanstandungsfrei. Das Landgericht ist unter Würdigung der Angaben des Zeugen B zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin allein über das Totalverlustrisiko der Beteiligung, nicht aber über das Risiko aufgeklärt wurde, welches mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung verbunden ist. Dass es sich bei dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung um einen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gesondert aufklärungspflichtigen Umstand handelt, wird von der Berufung nicht konkret angegriffen. Vielmehr stützt die Berufung ihren Einwand gegen das landgerichtliche Urteil darauf, dass der Zeuge ausgesagt habe, sich an eine über das Risiko eines Totalverlustes hinausgehende Aufklärung nicht erinnern zu können. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu begründen. Entgegen der Ansicht der Berufung war es dem Landgericht nach Maßgabe des § 286 ZPO nicht verwehrt, aus dem Umstand, dass sich der Zeuge B an eine Aufklärung betreffend das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nicht erinnern konnte, den Schluss zu ziehen, dass eine solche Aufklärung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als sich die Angaben des Zeugen B nicht auf die von der Beklagten hervorgehobene Erklärung fehlender Erinnerung beschränken, der Zeuge vielmehr ausdrücklich bekundet hat, dass im Zusammenhang mit Risiken nur über das Thema unternehmerische Beteiligung gesprochen worden sei, „sprich, dass mit der Beteiligung ein Totalverlustrisiko verbunden ist, aber kein darüberhinausgehendes Risiko. Dass also keine Nachschlusspflicht bestätigt“ (richtig wohl: keine Nachschusspflicht besteht). „Ich gehe davon aus, dass dies auch gegenüber der Klägerin gesprochen worden ist“. Ferner hat der Zeuge auf ergänzendes Befragen noch erklärt: „heute würde dazu anders beraten werden“. Die hiernach in freier Überzeugung gezogene Schlussfolgerung des Landgerichts, dass über das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nicht gesprochen worden ist, wird vom Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckt, ist als Würdigung rechtlich möglich und verstößt auch im Übrigen nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze, weshalb das Berufungsgericht an diese Feststellung gebunden ist. Auch ersetzt der Hinweis der Beklagten darauf, dass das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung das besprochene Totalverlustrisiko nicht übersteige, die erforderliche konkrete Aufklärung nicht. In gleicher Weise für das Berufungsgericht bindend ist die erstinstanzliche Annahme, dass sich eine entsprechende Aufklärung der Klägerin durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts nicht feststellen lässt. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht die Grundsätze der in diesem Zusammenhang geltenden Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Das Landgericht ist unter Heranziehung der auch von der Beklagten zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihr der Verkaufsprospekt nicht rechtzeitig übergeben worden ist, dass die mit dem Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Prospektübergabe verbundenen Schwierigkeiten aber dadurch ausgeglichen werden, dass die Beklagte die behauptete fehlende Übergabe substantiiert bestreiten muss, wobei dies im Regelfall durch die Darlegung geschieht, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übergeben wurde (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1520 f.). Soweit das Landgericht im Weiteren unter Würdigung der Angaben des Zeugen B, der nicht bestätigen konnte, dass der Prospekt der Klägerin am 05.05.2008 bereits vorgelegen hat, und unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beklagten, die sich auf die Vermutung beschränken, die Schwester der Klägerin habe den Prospekt übergeben, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Aufklärung durch - rechtzeitige - Übergabe des Prospekts nicht erwiesen sei, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im Berufungsrechtszug trägt die Beklagte nur vage vor, dass nach ihren Informationen der Prospekt von der Schwester der Klägerin übergeben worden sein soll. Dies lässt aber keinerlei belastbare Rückschlüsse darauf zu, dass die Klägerin den Prospekt so rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten haben könnte, um dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen zu können. Entsprechend kann die Beklagte auch aus dem Verweis auf die Empfangsbestätigung in der Beitrittserklärung vom 05.05.2008 nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil auch diese mit Rücksicht auf die Gesamtumstände des Falles die Rechtzeitigkeit der Übergabe des Emissionsprospekts offen lässt. Auf die Frage, ob die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen ist, mit der Unterschrift den Erhalt des als Anlage K3 vorgelegten Flyers bestätigt zu haben, kommt es deshalb nicht an. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beklagte aus der in der Beitrittserklärung vorformulierten - nicht isoliert abgegebenen - Kenntnisnahmebestätigung ebenfalls keine Rechte herleiten kann (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 428 ff.). Das Verschulden der danach anzunehmenden Pflichtverletzung der Beklagten wird - wie vom Landgericht zu Recht angenommen - gemäß § 280 BGB vermutet. Auch hat das Landgericht die Feststellung, dass die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden ist, fehlerfrei getroffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die unvollständige oder unrichtige Aufklärung für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen ist, wobei der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn der für sie handelnde Zeuge B sich pflichtgemäß verhalten hätte. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Beklagten zur Widerlegung der Vermutung herangezogenen Umstände nicht hinreichend überzeugungskräftig seien; denn weder sei erwiesen, dass die Klägerin den Emissionsprospekt rechtzeitig erhalten habe, noch könnten aus dem Festhalten an dem zeitgleich gezeichneten Z ...fonds tragfähige Rückschlüsse auf das Anlegerverhalten im Zeitpunkt des Beitritts gezogen werden. Diese Erwägungen, die für sich genommen schlüssig und nachvollziehbar sind, vermag die Berufung nicht erfolgreich anzugreifen. Die Berufung bekräftigt lediglich ihre vom Landgericht abweichende Auffassung, ohne aber eine i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO rechtsfehlerhafte Erfassung der Tatsachengrundlage durch das Erstgericht aufzuzeigen. Schließlich greift auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Wie bereits oben ausgeführt hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Klägerin den Emissionsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung bzw. überhaupt erhalten hat. Von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahr 2008 kann daher nicht ausgegangen werden; weiteren Vortrag zu einem etwaigen anderweitigen Verjährungsbeginn hat die Beklagte nicht gehalten. Hinsichtlich des zugesprochenen entgangenen Zinsgewinns hat das Landgericht auf der Grundlage des § 252 S. 1 BGB i.V.m. § 287 ZPO beanstandungsfrei eine Schätzung vorgenommen und diese mit 1% des Anlagebetrages angesetzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine abstrakte Schadensberechnung nicht ausgeschlossen und kann sich die Klägerin auf den Erfahrungssatz berufen, dass Kapital ab einer gewissen Größenordnung nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein gültigen Zinssatz angelegt wird; es bedarf dann keines konkreten Vortrags zum hypothetischen Alternativgeschäft (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.02.2014, Az.: 1 U 259/11, zitiert nach BeckRS). Allerdings rügt die Berufung zu Recht, dass das Landgericht der Klägerin eine doppelte Verzinsung zuerkannt hat, indem einerseits die nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung den Zeitraum von Mai 2008 bis November 2018 umfasst und andererseits Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.05.2018 zugesprochen wurden. Diesem Versehen hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie die Klage in Höhe des auf den Zeitraum von Mai 2018 bis November 2018 entfallenden Schätzbetrages über € 50,00 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. Entsprechend war die Berufung allein mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich die im erstinstanzlichen Urteil zu Ziffer 1) des Tenors zuerkannte Hauptforderung auf € 9.363,71 beläuft. Im Übrigen ist die Berufung aus den aufgezeigten Erwägungen erfolglos; dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrages, da sowohl ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO besteht als auch der Antrag der Sache nach wegen der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begründet ist. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1, Ziffer 1; Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls, weicht dabei nicht von bestehender höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab und ist ohne grundsätzliche Bedeutung.