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Beschluss

26 SchH 3/20

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0928.26SCHH3.20.00
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Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 06.04.2020 durch den Schiedsrichter A zum Az. … ergangene Beschluss, mit dem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedsklage vom 24.01.2020 festgestellt worden ist, wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das von der Antragsgegnerin mit der Schiedsklage vom 24.01.2020 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 1.038.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 06.04.2020 durch den Schiedsrichter A zum Az. … ergangene Beschluss, mit dem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedsklage vom 24.01.2020 festgestellt worden ist, wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das von der Antragsgegnerin mit der Schiedsklage vom 24.01.2020 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 1.038.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines von der Antragsgegnerin eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Antragstellerin ist Bauherrin des Bauvorhabens X in (hessische) Stadt1. Die Antragsgegnerin ist eine Arbeitsgemeinschaft von Architekturbüros, die als Auftragnehmerin für die Antragstellerin als Auftraggeberin aufgrund eines Architektenvertrages vom 22.07.2008 das Bauvorhaben betreffende Planungs- und Bauüberwachungsleistungen erbringt. Die Parteien trafen am 14.04./18.04.2016 zu dem Architektenvertrag vom 22.07.2008 eine als „Vertragsanpassung“ bezeichnete Ergänzungsvereinbarung, die in § 12 eine Schiedsvereinbarung mit folgenden Regelungen enthielt: „12.1 Kommt es während der Vertragslaufzeit und/oder nach Beendigung des Vertrages zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Frage, 12.1.1 ob es sich bei Leistungen des Auftragnehmers um Vertragsleistungen oder aber um geänderte und/oder zusätzliche Leistungen handelt, welche zusätzlich zu vergüten sind oder 12.1.2 ob es sich bei Leistungen des Auftragnehmers um Leistungen in seinem Leistungsumfang oder aber um Leistungen aus dem Leistungsumfang anderer Planungs- und/oder Baubeteiligter handelt (Schnittstellenproblematik) oder 12.1.3 ob eine Störung/Unterbrechung/Stillstand im Planungs- und/oder Bauablauf vom Auftragnehmer zu vertreten ist oder 12.1.4 ob die Leistungen des Auftragnehmers Mängel aufweisen, vereinbaren die Parteien, dass diese Streitigkeiten keine Auswirkungen auf den Planungsverlauf haben sollen und dem Auftragnehmer insoweit insbesondere auch kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht und dieser auch nicht berechtigt ist, seine Leistungen bis zur abschließenden Klärung der Streitigkeiten einzustellen. 12.2 Sofern die Parteien binnen einer Frist von 6 Wochen keine einvernehmliche Einigung herbeiführen können, werden diese Streitigkeiten auf Antrag einer Partei für beide Parteien verbindlich durch ein Schiedsgericht nach folgenden Maßgaben entschieden: 12.2.1 Für den Fall, dass das Schiedsgericht die Vergütungsforderung des Auftragnehmers für geänderte und/oder zusätzliche Leistungen gem. Ziff. 12.1.1 ganz oder teilweise als dem Grunde nach berechtigt ansehen sollte, setzt es auch die Höhe der Vergütung fest, soweit sich die Parteien darüber nicht geeinigt haben. 12.2.2 Im Falle von Streitigkeiten, ob es sich bei Leistungen des Auftragnehmers um Leistungen in seinem Leistungsumfang oder aber um Leistungen aus dem Leistungsumfang anderer Planungs- und/oder Baubeteiligter handelt (Schnittstellenproblematik gem. Ziff. 12.1.2), wird das Schiedsgremium die übrigen Planungs- bzw. Baubeteiligten anhören. 12.2.3 Im Falle von Streitigkeiten, ob eine Störung/Unterbrechung/ein Stillstand im Planungs- und/oder Bauablauf vom Auftragnehmer zu vertreten ist (Ziff. 12.1.3), wird das Schiedsgremium darüber entscheiden und auf Antrag einer Partei auch die konkreten zeitlichen und kostenmäßigen Auswirkungen festlegen. 12.2.4 Im Falle von Streitigkeiten, ob die Leistungen des Auftragnehmers Mängel aufweisen (Ziff. 12.1.4), ist die Entscheidung des Schiedsgerichts für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sein Haftpflichtversicherer dem Schiedsverfahren zugestimmt hat. Die Zustimmung ist vom Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftraggebers einzuholen. …“ Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten der Schiedsvereinbarung wird auf die „Vertragsanpassung“ vom 14.04./18.04.2016 zum Architektenvertrag (Anlage AS 1) Bezug genommen. Die Parteien richteten aufgrund der Ergänzungsvereinbarung im Jahr 2017 ein „stehendes Schiedsgericht“ ein und schlossen mit den Schiedsrichtern einen Schiedsrichtervertrag (Anlage AS 2), der u.a. vorsah, dass sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für das jeweils konkret beantragte Schiedsverfahren aus den Regelungen der Schiedsvereinbarung der Parteien ergeben und von dem Schiedsrichter 2 festzustellen sein sollte. Die Antragsgegnerin erhob gegen die Antragstellerin eine Schiedsklage vom 24.01.2020, mit der sie eine Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung einer gemäß Ziff. 12.2.3 der Ergänzungsvereinbarung vom 14./18.04.2016 festzulegenden Entschädigung zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt. Die Antragsgegnerin stützt ihre Klage darauf, dass es im Zusammenhang mit den von ihr für die Antragstellerin erbrachten Planungsleistungen für das Bauvorhaben zu gravierenden Störungen und Unterbrechungen im Planungsablauf gekommen sei, weil die Antragstellerin diverse erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen habe und weiterhin unterlasse und die Antragsgegnerin darüber hinaus sogar angewiesen habe, ihre Leistungen vorübergehend teilweise einzustellen. In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Schiedsklage auf einen Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die Schiedsklage vom 24.01.2020 (Anlage AS 3) Bezug genommen. Die Antragstellerin rügte im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 28.02.2020 (Anlage AS 5) vor der Klageerwiderung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und begründete ihre Zuständigkeitsrüge mit einem Schriftsatz vom 25.03.2020 (Anlage AS 5) weiter. Das Schiedsgericht stellte mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom 06.04.2020, der der Antragstellerin am 07.04.2020 zugestellt wurde, seine Zuständigkeit für die Schiedsklage fest. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 06.04.2020 (Anlage AS 6) Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem bei dem Oberlandesgericht am 06.05.2020 eingegangenen Antrag die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die Entscheidung über die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die Schiedsvereinbarung von den Parteien bewusst nicht im Sinne einer üblichen allumfassenden Schiedsklausel formuliert, sondern unter abschließender Aufzählung konkreter Streitfragen eng gefasst worden sei. Es ergebe sich schon dem Wortlaut nach, dass die Regelungen in Ziff. 12.1.3 und 12.2.3 nur Streitigkeiten bezüglich vom Auftragnehmer zu verantwortender Störungen/Unterbrechungen/Stillstände im Planungs- und/oder Bauablauf erfassten, die zu einer Zurechnung zum Auftragnehmer führten. Demgegenüber gehe es in der Schiedsklage nicht um eine Streitfrage, die eine verschuldensabhängige Haftung oder Zurechnungshaftung des Auftragnehmers betreffe, sondern um verschuldensunabhängige Vergütungs-/Entschädigungsansprüche, die gegen den Auftraggeber gerichtet seien. Es komme für den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB auch nicht auf die Frage an, ob eine Störung/Unterbrechung/Stillstand im Planung- und/oder Bauablauf vom Auftragnehmer zu vertreten sei, da ein Vertreten müssen des Auftragnehmers nicht Anspruchsvoraussetzung sei. Es wird im Übrigen anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf die Argumentation der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 05.05.2020 und im Schriftsatz vom 27.07.2020 Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss des Schiedsrichters A vom 06.04.2020 in dem Schiedsverfahren der Parteien, Az. des Schiedsrichters A aufzuheben, mit dem die Zuständigkeit durch Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 1, 3 ZPO bejaht wurde und 2. festzustellen, dass das bestehende Schiedsgericht zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage der Antragsgegnerin vom 24.01.2020 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist. Die Antragsgegnerin begehrt sinngemäß die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin. Sie beruft sich darauf, dass die von ihr erhobene Schiedsklage im Sinne der Ziff. 12.1.3 der Ergänzungsvereinbarung die Frage betreffe, ob sie - die Antragsgegnerin - die streitgegenständlichen Störungen im Bauablauf zu vertreten habe. Denn die Antragsgegnerin könne keine Entschädigung gemäß § 642 BGB verlangen, wenn sie die Störungen im Bauvorhaben selbst zu vertreten hätte, da es dann an einem Annahmeverzug der Antragstellerin im Sinne der §§ 293 ff. BGB fehlen würde. Die Regelung in Ziff. 12.1.3 könne sich überdies auch deshalb nicht nur auf Ansprüche gegen die Antragsgegnerin beschränken, da es der Antragsgegnerin gemäß Ziff. 12.1 a. E. der Ergänzungsvereinbarung verboten sei, wegen Streitigkeiten der in der Vertragsklausel genannten Art ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte der Antragsgegnerin könnten sich nicht auf gegen Antragsgegnerin selbst gerichtete Ansprüche beziehen, so dass der in der Vertragsklausel vorgesehene Ausschluss solcher Gegenrechte sinnlos wäre, wenn sich Ansprüche allein gegen die Antragsgegnerin richten könnten. Die Reichweite der Schiedsvereinbarung sei im Übrigen entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin durch Auslegung zu klären. Dabei gelte für die Auslegung der Regelungen in Ziff. 12.1.3 und 12.2.3 der allgemeine Grundsatz, dass Schiedsvereinbarungen stets weit auszulegen seien (in favorem jurisdictionis arbitri). Das Schiedsgericht sei gemäß Ziff. 12.2.3 der Ergänzungsvereinbarung auch zur Entscheidung über den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Bezifferung der Entschädigung für die Störungen im Bauablauf zuständig. Die Regelung könne entgegen dem Verständnis der Antragstellerin nicht nur auf von der Antragsgegnerin zu vertretende Störungen bezogen werden, da dies darauf hinauslaufen würde, dass das Schiedsgericht nur Feststellungen zu Lasten der Antragsgegnerin treffen könne. Dies entspreche offensichtlich nicht den schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin und sei nie Gegenstand der Verhandlungen der Parteien bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung und von den Parteien auch nicht gewollt gewesen. Die Antragsgegnerin hätte einer Klausel, die der Antragstellerin einseitig eine erleichterte Rechtsdurchsetzung ermöglichen würde, nie zugestimmt. Es ergebe sich im Übrigen aus dem Wortlaut von Ziff. 12.2.3 der Ergänzungsvereinbarung, dass das Schiedsgericht die zeitlichen Auswirkungen der Störung „auf Antrag einer Partei“ festlege. Diese Formulierung sei nur dann sinnvoll, wenn das Schiedsgericht Entscheidungen zugunsten beider Parteien treffen und beide Parteien das Schiedsgericht zwecks Bezifferung von Ansprüchen anrufen könnten. Ein anderes Verständnis würde zu einer groben Ungleichheit zwischen den Parteien und einer Abweichung vom üblichen Regelungsgehalt einer Schiedsklausel führen. Die Parteien hätten daher mit Sicherheit eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, wenn ein derart ungerechtes und die Antragsgegnerin einseitig rechtlich benachteiligendes Ergebnis gewollt gewesen wäre. Die Entschädigung gemäß § 642 BGB gehöre entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch zu den „Kosten“ im Sinne der Ziff. 12.2.3 der Ergänzungsvereinbarung. Denn es handele sich auch dann um „Kosten“ im Sinne der Bestimmung, wenn andere Auftragnehmer aufgrund einer von der Antragsgegnerin verursachten Verzögerung an der Erbringung von Leistungen gehindert seien und ihrerseits von der Antragstellerin Entschädigung nach § 642 BGB verlangten. Entsprechendes müsse daher auch für den Anspruch der Antragsgegnerin gemäß § 642 BGB gelten. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1040 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im hiesigen Gerichtsbezirk liegt. Die Parteien haben in Ziff. 12.3 der Ergänzungsvereinbarung die Geltung der SL-Bau vereinbart. Danach ist als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens aufgrund von § 2 Abs. 2 SL-Bau (a.F.) grundsätzlich der Erfüllungsort der Bauleistung in (hessische) Stadt1 vorgesehen und nach § 30 Abs. 3 SL-Bau (a.F.) i.V.m. § 29 ZPO Gerichtsstand der Ort des Bauvorhabens in (hessische) Stadt1. Die Parteien haben überdies in Ziff. 17.3 der in die Vertragsergänzung einbezogenen AVB 2014 als Gerichtsstand den Sitz der Antragstellerin in (hessische) Stadt1 vereinbart. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO statthaft und zulässig. Die Antragstellerin hat die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren gemäß § 1040 Abs. 2 S. 1 ZPO mit Schriftsatz vom 28.02.2020 vor der Klageerwiderung erhoben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der am 07.04.2020 erfolgten Zustellung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 06.04.2020 mit ihrer bei dem Oberlandesgericht am 06.05.2020 eingegangenen Antragsschrift im Sinne des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO fristgemäß gestellt. Der Antrag ist auch in der Sache erfolgreich. Das Schiedsgericht hat in dem als „Beschluss“ bezeichneten Zwischenentscheid vom 06.04.2020 zu Unrecht seine Zuständigkeit für die von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin erhobene Klage auf Entschädigungszahlung gemäß § 642 BGB festgestellt. Die von den Parteien in § 12 der Ergänzungsvereinbarung zum Architektenvertrag getroffene Schiedsvereinbarung erfasst die von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin erhobene Schiedsklage nicht. Bei der Auslegung der in § 12 der Ergänzungsvereinbarung getroffenen Schiedsvereinbarung ist zunächst zu beachten, dass die von den Parteien getroffene Regelung abweichend von verbreitet verwendeten weit gefassten Schiedsklauseln (vgl. dazu Münch, MüKo ZPO 5. Aufl., § 1029 Rn. 110 m.w.N.) keine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle aus dem Vertragsverhältnis der Parteien resultierenden und mit ihm zusammenhängenden Streitigkeiten begründet, sondern dem Schiedsgericht in Ziff. 12.2 S. 1 der Vereinbarung lediglich eine Entscheidungszuständigkeit für die im Vorhergehenden in Ziff. 12.1 der Schiedsvereinbarung enumerativ aufgelisteten einzelnen Streitigkeiten zuweist und darüber hinaus festlegt, dass für die Entscheidung dieser Streitigkeiten durch das Schiedsgericht bestimmte u.a. in den Nummern 12.2.1 bis 12.2.4 getroffene „Maßgaben“ gelten sollen. Dabei ist den einzelnen in Ziff. 12.1.1 bis 12.1.4 aufgelisteten Streitigkeiten in den Ziff. 12.2.1 bis 12.2.4 jeweils eine bestimmte Regelung zugeordnet, die sich auf Modalitäten des von dem Schiedsgericht zu beachtenden Verfahrens oder des Inhalts der von dem Schiedsgericht zu treffenden Entscheidung bezieht. Es ist nach dieser Regelungssystematik für die Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in erster Linie maßgebend, ob eine Streitigkeit der Parteien den in Ziff. 12.1.1 bis 12.1.4 geregelten einzelnen Tatbeständen unterfällt, während sich aus den Ziff. 12.2.1 bis 12.2.4 gegebenenfalls lediglich ergänzende Bestimmungen für die Streitentscheidung ergeben. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist danach zunächst allein danach zu bestimmen, ob einer der Tatbestände der §§ 12.1.1 bis 12.1.4 einschlägig ist. Insoweit kommt in Übereinstimmung mit dem von beiden Parteien zutreffend zugrunde gelegten Verständnis ausschließlich der Tatbestand der Ziff. 12.1.3 der Ergänzungsvereinbarung in Betracht, der die Frage betrifft, ob eine Störung/Unterbrechung/Stillstand im Planungs- und/oder Bauablauf vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedsklage, mit der sie einen Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB geltend macht, betrifft nach dem für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgebenden Vorbringen der Antragsgegnerin Störungen und Unterbrechungen im Planungsablauf, die auf dem Unterbleiben erforderlicher Mitwirkungshandlungen der Antragstellerin und auf von der Antragstellerin erteilten Anweisungen zur vorübergehenden teilweisen Einstellung der Leistungen beruhen. Es handelt sich bei diesem der Schiedsklage zugrunde gelegten Sachverhalt - wie auch die Antragsgegnerin nicht verkennt - nicht um von ihr als Auftragnehmerin zu vertretende Störungen, Unterbrechungen oder Stillstände im Bauablauf, die eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß Ziff. 12.1.3 der Ergänzungsvereinbarung begründen könnten. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der von ihr geltend gemachte Entschädigungsanspruch ausgeschlossen wäre, wenn sie selbst die von ihr geltend gemachten Störungen im Bauablauf zu vertreten hätte. Denn es ist weder ersichtlich, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Einwand gegen den von der Antragsgegnerin mit der Schiedsklage geltend gemachten Anspruch erhoben hat, noch wäre die Erhebung eines solchen Einwands gegebenenfalls geeignet, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Nachhinein zu begründen. Maßgebend ist, dass der Streitgegenstand grundsätzlich allein durch die vom Kläger erhobene Klage bestimmt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., Einleitung Rn. 65) und die durch die Klage begründete Zuständigkeit des Gerichts nach dem Rechtsgedanken des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO durch von dem Beklagten erhobene Einwendungen nicht beseitigt werden kann. Die durch die Regelung in Ziff. 12.1.3 begründete Zuständigkeit des Schiedsgerichts kann entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine Schiedsvereinbarung in favorem jurisdictionis arbitri grundsätzlich weit auszulegen ist (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1029 Rn. 78 m.w.N.) nicht auf Streitigkeiten erstreckt werden, die sich nicht auf von der Antragsgegnerin zu vertretende Störungen des Bauablaufs beziehen, sondern der Antragstellerin zurechenbare Störungen des Bauablaufs und daraus resultierende Ansprüche der Antragsgegnerin zum Gegenstand haben. Denn eine derartige Ausdehnung der Reichweite der von den Parteien in Ziff. 12.1.3 getroffenen Regelung wäre mit deren Wortlaut nicht vereinbar und würde darüber hinaus der von den Parteien in der Schiedsvereinbarung gewählten Systematik zuwiderlaufen, nur einzelne enumerativ bezeichnete Streitigkeiten der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts zuzuweisen. Ein Anhaltspunkt für eine erweiternde Auslegung der Regelung in Ziff. 12.1.3 der Schiedsvereinbarung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Parteien in Ziff. 12.1 im Zusammenhang mit der Aufzählung der im Folgenden der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zugewiesenen Streitigkeiten vereinbart haben, dass diese Streitigkeiten keine Auswirkungen auf den Planungsverlauf haben sollen und dem Auftragnehmer insoweit insbesondere auch kein Leistungsverweigerung- oder Zurückbehaltungsrecht zustehen und der Auftragnehmer auch nicht berechtigt sein soll, seine Leistungen bis zur abschließenden Klärung der Streitigkeiten einzustellen. Denn die damit für alle der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zugewiesenen Streitigkeiten getroffene Regelung zielt allgemein darauf ab, zu verhindern, dass es wegen der Streitigkeiten zu einer Verzögerung des Planungs- und/oder Bauablaufs kommt und nimmt in diesem Zusammenhang lediglich beispielhaft („insbesondere“) auch auf Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers Bezug. Es besteht damit kein Anlass für die Annahme, dass der Regelung für alle in den Nummern 12.1.1 bis 12.1.4 aufgezählten Streitigkeiten eine Bedeutung zukommen muss. Vielmehr kann sich die beispielhafte Nennung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten inhaltlich sinnvoll ausschließlich auf die von Ziff. 12.1.1 erfassten Streitigkeiten darüber beziehen, ob geänderte und/oder zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers vorliegen, welche zusätzlich zu vergüten sind. Die in Ziff. 12.1.1 enthaltene Regelung, nach der auch Streitigkeiten über zusätzliche von dem Schiedsgericht nach Ziff. 12.2.1 auch der Höhe nach festzulegende Vergütungsansprüche der Antragsgegnerin für geänderte und/oder zusätzliche Leistungen in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind, lässt in vertragssystematischer Hinsicht zugleich die Schlussfolgerung zu, dass die Parteien die Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts nur auf bestimmte Ansprüche der Antragsgegnerin erstreckt und dabei Ansprüche aus § 642 BGB nicht mit einbezogen haben. Es kommt danach keine Auslegung in Betracht, die die von den Parteien getroffene Regelung dadurch unterläuft, dass der auf von der Antragsgegnerin zu vertretende Störungen des Planungs- und/oder Bauablaufs bezogene Tatbestand der Ziff. 12.1.3 der Vereinbarung über seinen Wortlaut hinausgehend auf der Antragstellerin zurechenbare Störungen des Planungs- und/oder Bauablaufs und diesbezügliche Ansprüche der Antragsgegnerin ausgedehnt wird. Es kann dementsprechend auch nicht überzeugen, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit im Beschluss vom 06.04.2020 der Sache nach mit einer Argumentation begründet hat, die aus einer Zusammenschau der zuständigkeitsbegründenden Einzelregelungen ableitet, dass die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit Störungen, Unterbrechungen oder einem Stillstand im Planungs- und/oder Bauablauf auch auf Ansprüche der Antragsgegnerin erstrecken wollten, die sich nicht auf geänderte und/oder zusätzliche Leistungen beziehen. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass das Schiedsgericht nach Ziff. 12.2.3 der Ergänzungsvereinbarung auch dafür zuständig sei, über einen Antrag auf Bezifferung von Entschädigungsansprüchen für Störungen im Bauablauf zu entscheiden, verkennt die Antragsgegnerin, dass die Regelung in Ziff. 12.2.3 der Ergänzungsvereinbarung nicht nur in vertragssystematischer Hinsicht, sondern auch ausdrücklich nur Streitigkeiten über vom Auftragnehmer zu vertretende Störungen im Planungs- und/oder Bauablauf erfasst und dem Schiedsgericht nur insoweit „auf Antrag einer Partei“ auch die Kompetenz zuweist, die konkreten zeitlichen und kostenmäßigen Auswirkungen festzulegen. Es ist in diesem Zusammenhang entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht sinnlos, dass der Anspruch auf Festlegung der konkreten zeitlichen und kostenmäßigen Auswirkungen einer Störung auch der Antragsgegnerin zusteht. Denn es kann im Falle eines Streites der Parteien über die Auswirkungen einer von der Antragsgegnerin zu vertretenden Störung durchaus ein Interesse der Antragsgegnerin daran bestehen, vom Schiedsgericht feststellen zu lassen, dass die Störung nur geringfügige oder sogar keine Auswirkungen gehabt hat. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Würdigung kann auch nicht festgestellt werden, dass die getroffene Schiedsvereinbarung - wie die Antragsgegnerin meint - offensichtlich nicht mit ihren schutzwürdigen Interessen vereinbar ist und sie im Sinne einer groben Ungleichbehandlung einseitig rechtlich benachteiligt. Es kann schon mit Blick auf die in Ziff. 12.1.3 und 12.2.3 der Ergänzungsvereinbarung getroffene Regelung zu von der Antragsgegnerin zu vertretenden Störungen des Planungs- und/oder Bauablaufs keine grobe Ungleichbehandlung der Parteien festgestellt werden, weil die Antragsgegnerin ihre Interessen nach der Schiedsvereinbarung dadurch wahrnehmen kann, dass sie im Falle einer entsprechenden Streitigkeit mit der Antragstellerin von dem Schiedsgericht feststellen lässt, dass sie eine Störung im Planungs- und/oder Bauablauf nicht zu vertreten hat oder sich zumindest nur geringe oder sogar keine zeitlichen und/oder kostenmäßigen Auswirkungen der Störung ergeben. Darüber hinaus wahrt die Schiedsvereinbarung auch hinsichtlich der weiteren enumerativ aufgelisteten Streitigkeiten die Interessen der Antragsgegnerin. So kann die Antragsgegnerin nach Ziff. 12.1.1 i.V.m. Ziff. 12.2.1 von dem Schiedsgericht auch Feststellungen zu zusätzlich zu vergütenden geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen treffen und insoweit auch die Höhe der Vergütung festsetzen lassen und das Schiedsgericht gemäß Ziff. 12.1.2 und Ziff. 12.1.4 im Falle entsprechender Streitigkeiten auch zwecks Klärung ihres Leistungsumfangs oder zwecks Feststellung einer Mangelfreiheit ihrer Leistungen anrufen. Die Schiedsvereinbarung führt danach auch in einer Gesamtschau nicht zu einer einseitigen rechtlichen Benachteiligung der Antragsgegnerin oder zu ungerechten Ergebnissen. Rechtsschutz besteht im Übrigen für beide Parteien ohne weiteres auch für nicht von der Schiedsvereinbarung erfasste Streitigkeiten, da insoweit der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Der Beschluss ist im Hauptsache Tenor in sinngemäßer Übereinstimmung mit dem von der Antragstellerin verfolgten Begehren klarstellend dahingehend gefasst, dass neben der beantragten Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts - entsprechend der Fassung des § 1032 Abs. 2 ZPO - die Unzulässigkeit des durch die erhobene Schiedsklage eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt wird (zum Tenor vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2018, I ZB 52/17). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt einen Bruchteil des Hauptsache Streitwertes der Schiedsklage, der vom Senat in ständiger Rechtsprechung gemäß § 3 ZPO mit 1/5 bemessen wird. Der zugrunde gelegte Hauptsache Streitwert entspricht dem von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragstellerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch in Höhe von 5.190.251,00 €.