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Beschluss

26 Sch 2/19

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1017.26SCH2.19.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 23.10.2018 ergangenen Teil-Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters A teilweise aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 30.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 23.10.2018 ergangenen Teil-Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters A teilweise aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 30.000,00 festgesetzt. I. Die Antragstellerin als Schiedsklägerin des zugrundeliegenden Schiedsverfahrens begehrt die teilweise Aufhebung des im Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 23.10.2018 ergangenen Teil-Schiedsspruchs. Die Antragstellerin betreibt sowohl einen stationären wie einen Online-Fachhandel für Garten-, Forst- und Reinigungstechnik. Die Antragsgegnerin ist ein deutsches Tochterunternehmen eines schwedischen Herstellers von Forst-, Garten- und Baugeräten. Die Parteien sind durch einen am 10.06.2015/03.02.2016 abgeschlossenen Händlervertrag verbunden, durch den die wechselseitigen Kauf- und Lieferbedingungen im Einzelnen festgelegt sind. Der Händlervertrag enthält in § 25 eine Schiedsklausel, wonach jede Streitigkeit aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ohne Inanspruchnahme des Gerichtsweges gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) beizulegen ist; als Ort des Schiedsverfahrens wurde Frankfurt am Main bestimmt. Zwischen Mitte 2016 und Anfang 2017 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über etwaige von der Antragstellerin als Vertriebshändlerin begangene Verstöße gegen den Händlervertrag. Unter anderem ging es um Produkt- und Lieferangaben der Antragstellerin gegenüber deren Endkunden, die von der Antragsgegnerin als nicht von den Vertragsbedingungen gedeckt beanstandet wurden. Die Antragsgegnerin erklärte schließlich mit Schreiben von 11.04.2017 die außerordentliche Kündigung des Händlervertrages, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 10.06.2017 und stellte ihre Produktlieferungen an die Antragstellerin ab dem 17.04.2017 zunächst ein. Ein von der Antragstellerin vor dem Landgericht Stadt1 eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren endete mit der - rechtskräftigen - Verurteilung der Antragsgegnerin zur Weiterbelieferung der Antragstellerin. Zugleich entschied das Landgericht Stadt1, dass die von der Antragsgegnerin erklärte hilfsweise ordentliche Kündigung des Händlervertrages zum 10.04.2018 wirksam sei. Die Antragsgegnerin setzte die Belieferung der Antragstellerin sodann ab dem 14.07.2017 fort. Ende Dezember 2017 reichte die Antragstellerin bei der Internationalen Handelskammer (ICC) eine Schiedsklage ein, mit der sie die Antragsgegnerin wegen der aus ihrer Sicht unberechtigten Nichtbelieferung mit Waren in der Zeit zwischen dem 17.04.2017 und dem 14.07.2017 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 537.508,74 in Anspruch nahm. In dem vor dem Einzelschiedsrichter A geführten Schiedsverfahren fand am 11.07.2018 eine mündliche Verhandlung statt, in der die Schiedsklägerin den Antrag stellte, bei Gericht Unterstützung der Beweisaufnahme zwecks Vernehmung bestimmter Zeugen zu beantragen. Für den Fall, dass das Schiedsgericht diesem Antrag stattgeben sollte, einigten sich die Parteien darauf, dass das Schiedsgericht befugt sein sollte, betreffend die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung vom 11.04.2017 einen Teil-Schiedsspruch zu erlassen. In der Folge hat das Schiedsgericht dem Antrag nach § 1050 ZPO stattgegeben und gemäß Art. 22.2 ICC-SchO die Teilung des Schiedsverfahrens angeordnet. Durch Teil-Schiedsspruch vom 23.10.2018 befand das Schiedsgericht, dass der Antragstellerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertragswidriger Nichtbelieferung im Zeitraum vom 17.04.2017 bis zum 14.07.2017 zusteht. Ferner erachtete das Schiedsgericht auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin Ansprüche in Höhe von € 133.096,29 als entscheidungsreif und sprach der Antragstellerin von diesem, als entscheidungsreif erachteten Betrag einen Teilbetrag in Höhe von € 36.080,15 zu. In Höhe des Differenzbetrages über € 97.016,14 wurde die Schiedsklage abgewiesen. Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass zwar Bedenken gegen die Schadensdarlegung der Antragstellerin bestünden, dass ihr als Geschädigte aber die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Gute komme. Nach dieser Maßgabe und anhand der von der Antragstellerin in das Verfahren eingeführten Unterlagen schätzte das Schiedsgericht die Gewinnmarge der Schiedsklägerin hinsichtlich der Position „Online-Handel“ auf 7 %, hinsichtlich der Position „stationäres Geschäft“ auf 15 % und sprach der Antragstellerin auf dieser Grundlage Beträge in Höhe von € 10.664,77 (Online-Handel), € 21.676,98 (stationäres Geschäft) sowie einen weiteren Betrag über € 3.738,40 (Finanzschaden) zu, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Schiedsspruchs (Rz. 173 ff.) Bezug genommen wird. Der Teil-Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 25.10.2018 zugestellt worden. Mit bei Gericht am gleichen Tag per Telefax eingegangener Antragsschrift vom 25.01.2019 hat die Antragstellerin die teilweise Aufhebung des Teil-Schiedsspruchs beantragt, soweit hierdurch zu ihren Lasten Ansprüche in Höhe von € 28.335,16 nebst Zinsen abgewiesen wurden. Der Betrag in Höhe von € 28.335,16 setzt sich aus nach Ansicht der Antragstellerin zu niedrig vorgenommener Schätzungen im Bereich der Schadenspositionen Online-Handel und stationäres Geschäft zusammen; im Bereich der Position Online-Handel hätte der gesamte als entscheidungsreif erkannte Betrag von € 20.872,48 zugesprochen werden müssen, weshalb sich eine Differenz von € 10.207,71 ergebe. Auch im Bereich „stationäres Geschäft“ (hier: „Automower“, Rz. 194, 200) hätte das Schiedsgericht den zu dieser Position insgesamt eingeklagten und als entscheidungsreif erkannten Betrag von € 33.421,18 zuerkennen müssen, weshalb sich eine weitere Differenz von € 16.642,91 ergebe. Gleiches gelte hinsichtlich der Schadensposition „Ausfall im Ladengeschäft“ (Rz. 194, 203); insoweit ergebe sich eine Differenz von weiteren € 1.484,54 (Gesamt: € 28.335,16). Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass die Aberkennung ihrer Forderungen im genannten Umfang auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht zurückgehe. So habe der Schiedsrichter im Verlauf des Schiedsverfahrens zu erkennen gegeben, dass er eine Bewertung der von der Schiedsklägerin dargelegten Schadenspositionen durch ein Sachverständigengutachten für möglich halte; aus Sicht der Antragstellerin habe er dies auch konkret in Erwägung gezogen. Für die Antragstellerin überraschend und darüber hinaus mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung (Rz. 147) habe das Schiedsgericht von einer Beweiserhebung abgesehen; dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, zumal auf etwaige Bedenken hinsichtlich ihrer „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ nicht hingewiesen worden sei. Auch seien die im Schiedsspruch geäußerten Bedenken zur Schadensdarlegung nicht nachvollziehbar und hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Jedenfalls nachdem der Schiedsrichter im Verlauf der mündlichen Verhandlung zahlreiche Fragen zur Schadenshöhe und zur Schadensberechnung gestellt habe, die auch sämtlich beantwortet worden seien, habe sie, die Antragstellerin, zu Recht davon ausgehen dürfen, dass ihr Vortrag zur Schadenshöhe ausreichend substantiiert sei und mindestens ein Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt werde. Die vom Schiedsgericht vorgenommene Schätzung der Gewinnmargen von nur 7 % bzw. 15 % statt der sich aus der Schadensberechnung unmittelbar ergebenden 13,7 % bzw. 33,92 % sei für sie unerwartet gewesen und hätte eines vorherigen gerichtlichen Hinweises bedurft. Wären entsprechende Hinweise erfolgt, hätte sie, die Antragstellerin, jederzeit für Aufklärung sorgen, einzelne Zahlen ergänzen, erläutern und unter Beweis stellen, ggf. auch selbst einen Sachverständigen beauftragen können. Ein Sachverständiger wäre ohne Zweifel zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gewinnmarge der Schiedsklägerin im Online-Handel 13,7 % und im stationären Geschäft 33,92 % betrage; entsprechend wäre der Antragstellerin die hier beantragte höhere Forderung zugesprochen worden. Auch sei das Schiedsgericht verpflichtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn das Verständnis des Parteivortrages Sachkunde erfordere, über die das Schiedsgericht nicht verfügt. Der Schiedsspruch unterliege daher wegen Verstoßes gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO und gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO der - teilweisen - Aufhebung. Die Antragstellerin beantragt, 1. den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch den Einzelschiedsrichter, Herrn A, B, Straße1, Stadt2, am 23.10.2018 ergangenen und der Antragstellerin am 25.10.2018 zugestellten Schiedsspruch insoweit aufzuheben, als die Schiedsklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 28.335,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Zinssatz seit dem 22.12.2017 abgewiesen worden ist, 2. den Rechtsstreit insoweit an den unter 1. genannten Einzelschiedsrichter zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Teilaufhebung des Teilschiedsspruchs vom 23.10.2018 in dem ICC-Schiedsverfahren Nr. … abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält den Aufhebungsantrag für verfristet, weil sich auf der Abschrift der ihr zugestellten Antragsschrift vom 25.01.2019 ein Eingangsstempel des Gerichts mit Datum vom 30.01.2019 befinde. Jedenfalls seien die Anlagen zur Antragsschrift nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist eingereicht worden. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Eine teilweise Aufhebung des Teilschiedsspruchs komme schon mangels selbständiger Ansprüche nicht Betracht. Die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs sei nur möglich, wenn dieser über mehrere selbständige Ansprüche entscheide und im Hinblick auf einen dieser Ansprüche ein Aufhebungsgrund gegeben sei. Hier gehe es der Antragstellerin jedoch um eine teilweise Aufhebung ein und desselben Anspruchs. Da die hier angegriffenen Beträge Teile eines zugleich zugesprochenen bzw. abgewiesenen einheitlichen Anspruchs seien, müsse im Falle der Aufhebung des Teilschiedsspruchs konsequenterweise auch der zugesprochene Teil aufgehoben werden. Schließlich liege auch weder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gar eine Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts vor. Die Schadensberechnung der Antragstellerin einschließlich der behaupteten „Gewinnmargen“ sei zentraler Gegenstand des Schiedsverfahrens, insbesondere auch der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht und der dortigen Beweisaufnahme gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Geschäftsführer der Antragstellerin mehrfach und zweifelsfrei bestätigt, dass der vorgetragenen Schadensberechnung kein „entgangener Gewinn“ zugrunde liege, sondern allein die entgangene „Rohertragsmarge“. Zudem sei im Verlauf der Beweisaufnahme deutlich geworden, dass die Gewinnmarge eines durchschnittlichen Händlers in der Motoristikbranche allenfalls im einstelligen unteren Bereich liege. Das Schiedsgericht habe daher völlig zu Recht nicht die „Rohertragsmargen“ als „Gewinnmargen“ i.S.v. §§ 249 ff. BGB zugrunde legen können, weshalb die Schiedsklage vor diesem Hintergrund richtigerweise in vollem Umfang hätte ab-gewiesen werden müssen. Ungeachtet dessen erfülle der Sachvortrag der Antragstellerin nicht die Anforderungen an die Begründung der geltend gemachten Aufhebungsgründe. Weder habe die Antragstellerin vorgetragen, was sie bei Gewährung des vermeintlich verweigerten rechtlichen Gehörs konkret vorgebracht, noch wie sich dieses Vorbringen auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte. Ohnehin sei dem Schiedsgericht hinsichtlich der Frage, ob eine Beweisaufnahme durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, der unter dem Aspekt der Rüge rechtlichen Gehörs nicht angreifbar sei, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen der Parteien gar nicht befasst habe. Derartige Anhaltspunkte seien vorliegend nicht gegeben. Im Kern stelle die Antragstellerin den Schiedsspruch allein zur inhaltlichen Über-prüfung durch das Gericht, was jedoch wegen des Verbots der révision au fond unzulässig sei. II. Der Antrag auf teilweise Aufhebung des Teil-Schiedsspruchs vom 23.10.2018 ist statthaft und insgesamt zulässig. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen und die speziellen Erfordernisse eines Schiedsspruchs liegen vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig, weil die Parteien Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt haben. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 1054, 1059 Abs. 3 ZPO sind gegeben. Es liegt ein jedenfalls teilweise abschließender Schiedsspruch vor, der die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt; auch hat die Antragstellerin die Drei-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO gewahrt, nachdem der Aufhebungsantrag per Telefax am 25.01.2019 bei Gericht einging. Soweit die Antragsgegnerin bemängelt, die Antragstellerin habe der vorab eingesandten Faxschrift die Anlagen zum Aufhebungsantrag nicht vollständig beigefügt, berührt dies die Fristeinhaltung gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO nicht, da es auf den Eingang des Aufhebungsantrages als solchen und die darin geltend gemachten Aufhebungsgründe ankommt (§ 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO). Der Antrag ist auch zulässig, soweit die Antragstellerin lediglich die teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs im Hinblick auf einen Teil der ihr aberkannten Geldforderung beantragt. Zwar wird - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur im Zusammen-hang mit einem auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs gerichteten Antrag nicht einheitlich zwischen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung unter-schieden. Teilweise wird ein solcher Antrag als statthaft angesehen, wenn der Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs erfasst und eine in sich abgeschlossene, eines Teilurteils fähige Entscheidung übrigbleibt (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 25, Rdnr. 14a); zugleich soll eine teilweise Aufhebung zulässig sein, wenn der Anspruch quantitativ teilbar ist, etwa eine Geldforderung betrifft (Schwab/Walter, a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG München, NJW 2007, 2129 f.; vgl. auch KG, NJW 1976, 1357 ff. zum alten Recht: Danach soll ein auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs gerichteter Antrag nach § 1041 ZPO a.F. zulässig sein, wenn das Aufhebungsbegehren Gegenstand einer Teilklage hätte sein können). Andere Stimmen halten eine teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs für denkbar, wenn der Schiedsspruch über mehrere selbständige Ansprüche entschieden hat und nur im Hinblick auf einen ein Aufhebungsgrund gegeben ist (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 7 zu § 1059 ZPO) oder im Falle der Teilbarkeit für möglich (Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2016, Rdnr. 32 zu § 1059 ZPO; vgl. auch MüKo-ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 54 mit Fn. 284: „Möglich ist auch ein vorweg willkürlich begrenzter Antrag; hiervon abzugrenzen ist die Teil-aufhebung wegen Teilverstößen“; vgl. auch Rdnr. 72: notwendig sei eine selbständige, trennbare Entscheidung in Anlehnung an § 301 ZPO). In einer früheren Entscheidung des Senats wurde ein teilweiser Aufhebungsantrag wegen eines nicht im Sinne von § 301 ZPO abgrenzbaren Teils als unzulässig erachtet (Beschluss vom 10.05.2007, Az.: 26 Sch 20/06 = SchiedsVZ 2007, 278, 279; vgl. aber auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: 26 Sch 28/13, zitiert nach BeckRS sowie BGH, Beschluss vom 14.02.2019, Az.: I ZB 33/18). Wenngleich hiernach eine stringente Differenzierung kaum feststellbar ist, dürfte im Grundsatz nicht zweifelhaft sein, dass sich die Frage, welche Folgen ein auf teilweise Aufhebung gerichteter Antrag nach sich zieht, nur anhand der jeweils konkret geltend gemachten Aufhebungsgründe beantworten lässt; wird etwa die Sittenwidrigkeit eines Schiedsspruchs geltend gemacht und berührt dieser Einwand untrennbar die gesamte Sachentscheidung, so scheidet eine nur teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs aus (vgl. insoweit OLG München, SchiedsVZ 2005, 308, 310). Dies spricht entscheidend dafür, die Problematik eines teilweisen Aufhebungsantrages der Begründetheitsprüfung zuzuordnen, anderenfalls die amtswegig vorzunehmende ordre-public-Prüfung eines Schiedsspruchs in unvertretbarer Weise abgeschnitten würde. Der Antrag ist danach insgesamt zulässig, in der Sache selbst jedoch unbegründet. Dabei kann der Senat ohne Rücksicht auf die bereits angeführten Nachweise dahinstehen lassen, ob eine Teilaufhebung eines Schiedsspruchs voraussetzt, dass sowohl der aufgehobene als auch der aufrechterhaltene Teil des Schieds-spruchs selbständig und unabhängig von dem jeweils anderen Teil bestehen bleiben können (vgl. nochmals OLG München, NJW 2007, 2129 f.; Schwab/ Walter, a.a.O., Kap. 25, Rdnr. 14a) und ob diese Voraussetzung - für die sich eine systematische Begründung nicht finden lässt und deren Vereinbarkeit mit § 1055 ZPO dogmatisch ungeklärt erscheint - im Streitfall erfüllt wäre; der Antrag ist bereits deshalb unbegründet, weil weder ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes, noch ein Aufhe-bungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO wegen der Nichtgeltend-machung von Angriffsmitteln vorliegt. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: I ZB 1/16, zitiert nach juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewähr-leistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schieds-gerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte ge-währen müssen (Zöller/Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1042 ZPO; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2017, Az.: 26 Sch 3/16). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Grundlage für das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 2 BvR 549/17, zitiert nach juris; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., Rdnr. 44d zu § 1059 ZPO). Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennenzulernen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, Az.: 1 BvR 1383/90; BGH, Urteil vom 12.07.1990, Az.: III ZR 174/89; OLG München, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 34 Sch 27/14, jeweils zitiert nach juris). Nach diesem Maßstab hat das Schiedsgericht weder mit Blick auf die im Schiedsspruch geäußerten Bedenken zur Schadensdarlegung noch hinsichtlich der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens eine das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzende Überraschungsentscheidung getroffen. Soweit die Antragstellerin beanstandet, sie sei auf die im Schiedsspruch zu Tage getretenen Bedenken gegen ihre Schadensberechnung nicht rechtzeitig hinge-wiesen worden, ist ein aufhebungsrelevanter Gehörsverstoß schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, was sie konkret bei Gewährung des vermeintlich verweigerten rechtlichen Gehörs dargelegt und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl. nur Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 40 zu § 1059 ZPO m.w.N.). Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass sich der Gehörsverstoß auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann, dass also die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den geltend gemachten Verfahrensverstoß anders entschieden hätte (BGH, SchiedsVZ 2009, 126 f.; BGH, SchiedsVZ 2016, 41, 42; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 30; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 341 ff.). Vorliegend beschränkt sich der Vortrag der Antragstellerin darauf, dass sie bei rechtzeitigen Hinweisen des Schiedsgerichts zu den angenommenen Bedenken, „jederzeit für Aufklärung hätte sorgen können, einzelne Zahlen ergänzen oder erläutern und unter Beweis stellen können“. Diese pauschal und vage gebliebenen Ausführungen lassen in keiner Weise erkennen, inwieweit das Schiedsgericht in Bezug auf die konkreten Ausführungen (Rz. 151 ff.) zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Plausibilität der Schadensberechnung der Schiedsklägerin hätte gelangen müssen oder gelangt wäre. Auf Basis dieses Angriffs lässt sich ein aufhebungsrelevanter Gehörsverstoß deshalb nicht feststellen. Auch die Rüge, das Schiedsgericht habe zu Unrecht keinen Sachverständigen mit der Schadensprüfung beauftragt, bleibt ohne Erfolg. Zwar verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG (auch) die Schiedsgerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Allerdings bietet die Überprüfung durch das staatliche Gericht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Schutz dagegen, dass das Schiedsgericht Beweisanträge der Parteien unberücksichtigt lässt (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 40 zu § 1059 ZPO). Insoweit stellt selbst die Nichterhebung ange-botener Beweise zu streitigem und beweiserheblichen Tatsachen nicht stets einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder den verfahrensrechtlichen ordre-public dar und rechtfertigt das Übergehen eines Beweisantrages für sich genommen in der Regel noch nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs (vgl. OLG Köln, NJOZ 2018, 949, 954 m.z.N.). Etwas anderes kann gelten, wenn ein Vortrag und Beweisantritt überhaupt nicht in Erwägung gezogen oder völlig übergangen wird (vgl. hierzu OLG München, SchiedsVZ 2011, 230 ff.; OLG Köln, a.a.O.). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Schiedsgericht hat sich in Übereinstimmung mit der von den Parteien verein-barten ICC-SchO, wonach ein Sachverständiger beauftragt werden kann (Art. 25 Ziff. 4 ICC SchO) und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Schiedsspruch ausdrücklich mit der Frage befasst, ob ein Sachverständiger mit der Schadensbegutachtung zu beauftragen sein soll. Es hat hierzu in Rz. 147 aus-geführt, warum es die Beauftragung eines Sachverständigen als nicht verhältnis-mäßig angesehen hat. Die Frage, ob diese Beurteilung - wie die Antragstellerin meint - fehlerhaft war, steht im Aufhebungsverfahren wegen des Verbot einer révision au fond nicht zur Überprüfung durch das staatliche Gericht. Anders wäre es nur im Fall von Willkür oder wenn anzunehmen wäre, dass die Begründung des Schiedsgerichts nur vorgeschoben ist, um zu verdecken, dass sich das Schieds-gericht mit dem Vorbringen der Partei gar nicht befasst hat (OLG München, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O.). Hierfür gibt es angesichts der ausdrücklichen Befassung des Schiedsgerichts mit der Frage nach einer sachverständigen Beweiserhebung aber keine Anhaltspunkte. Schließlich kann die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Umstand, dass das Schiedsgericht ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorzutragen, begründe einen gesonderten Gehörsverstoß. Weder ist erkennbar, was die Antragstellerin hinsichtlich ihrer „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ vorgetragen hätte, noch ist plausibel dargetan, dass das Schiedsgericht bei entsprechendem Vortrag von einer Schadensschätzung abgesehen und eine sachverständige Beweiserhebung angeordnet hätte. Ohnehin war das Schiedsgericht nach den vereinbarten Verfahrensregeln gehalten, den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen angemessenen Mitteln festzuzustellen (Art. 20 Abs. 1 ICC-SchO); nicht zuletzt in diesem Rahmen ist die Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2015, Az.: I ZB 109/14, zitiert nach juris) und hat das Schiedsgericht anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und unter Einbeziehung von Zeugenangaben bei der Bestimmung des Schadens von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Dies genügt, denn ob die herangezogenen Grundlagen ausreichten und das Ergebnis auch materiell richtig ist, kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht überprüft werden (OLG München, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 34 Sch 8/10, zitiert nach BeckRS). Der Aufhebungsantrag ist danach insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt den Wert des teilweisen Aufhebungsbegehrens der Antragstellerin.