Beschluss
26 SchH 7/19
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1104.26SCHH7.19.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens betreffend Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit einem oder mehreren der folgenden drei Verträge bei der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main unzulässig ist:
Als „Exclusive Distributorship Agreement“ überschriebene, vom 17.06.2016 datierende Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend das Vertragsgebiet Südkorea.
Als „Exclusive Distributorship Agreement“ überschriebene, vom 01.09.2016 datierende Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend das Vertragsgebiet Indien.
Als „Exclusive Distributorship Agreement“ überschriebene, vom 01.09.2016 datierende Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend das Vertragsgebiet China, Hong Kong, Taiwan, Indonesien, Malaysia, die Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam, Myanmar und Kambodscha.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 120.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens betreffend Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit einem oder mehreren der folgenden drei Verträge bei der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main unzulässig ist: Als „Exclusive Distributorship Agreement“ überschriebene, vom 17.06.2016 datierende Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend das Vertragsgebiet Südkorea. Als „Exclusive Distributorship Agreement“ überschriebene, vom 01.09.2016 datierende Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend das Vertragsgebiet Indien. Als „Exclusive Distributorship Agreement“ überschriebene, vom 01.09.2016 datierende Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend das Vertragsgebiet China, Hong Kong, Taiwan, Indonesien, Malaysia, die Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam, Myanmar und Kambodscha. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 120.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die im Tenor ausgesprochene Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin hat den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Die Parteien waren durch die drei im Tenor bezeichneten (englischsprachigen) Verträge verbunden, die jeweils eine Schiedsklausel enthielten, nach der alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag zur endgültigen Entscheidung einem internationalen Handels-Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer von Deutschland übermittelt werden sollten. Es entstand nach Abschluss der Verträge zwischen den Parteien Streit über die im Vertrag vom 17.06.2016 vorgesehene Exklusivität der Antragsgegnerin für das Vertragsgebiet Südkorea. Die Antragsgegnerin beantragte im November 2018 und Januar 2019 jeweils erfolglos den Erlass einstweiliger Verfügungen beim Landgericht Stadt1, mit welchen der Antragstellerin die Belieferung eines Kunden in Südkorea untersagt werden sollte. Die Antragstellerin rügte in einem der Verfahren unter Hinweis auf die vereinbarte Schiedsgerichtsklausel die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2019 (Anlage AS 3, Bl. 82 f. d.A.) eine außerordentliche Kündigung der Verträge vom 01.09.2016 ausgesprochen hatte, erklärte die Antragsgegnerin ihrerseits mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2019 (Anlage AS 2, Bl. 32 f. d.A.) eine außerordentliche Kündigung aller drei zwischen den Parteien geschlossenen Verträge und erklärte, dass sie die bereits angekündigte Schiedsklage vor dem internationalen Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main einreichen werde. Hintergrund für die Ankündigung einer Erhebung der Schiedsklage war, dass sich die Antragsgegnerin in der Korrespondenz zwischen den Parteien in Bezug auf alle drei Verträge darauf berufen hatte, Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend machen zu können. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens erhob die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Stadt1 eine Klage gegen die Antragstellerin, mit der sie aus allen drei Verträgen Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend machte und den Streitwert auf insgesamt 600.000,00 € bezifferte. Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens. Die Antragsgegnerin meint, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen seien, da sie - die Antragsgegnerin - keine Veranlassung gegeben habe, den Feststellungsantrag zu stellen, und diesen in der Antragserwiderung sofort anerkannt habe. Es liege ein widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin vor, da diese in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Stadt1 zunächst auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens und die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte verwiesen habe. Die Antragsgegnerin habe jedenfalls keinen Anlass zu dem die Verträge vom 01.09.2016 betreffenden Feststellungsantrag gegeben, da die von den Parteien geführten Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 ausschließlich den Vertrag vom 17.06.2016 zum Gegenstand gehabt hätten. Es ergebe sich unter Berücksichtigung der Begründung des Feststellungsantrags der Antragstellerin auch nicht, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben habe. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da sie mit der in ihrem Schreiben vom 12.03.2019 enthaltenen Ankündigung der Anrufung eines unter keinem Gesichtspunkt zuständigen Schiedsgerichts Veranlassung gegeben habe, das Verfahren einzuleiten. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag, der sich auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO richtet, gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zuständig, weil ein Schiedsort nicht bestimmt worden ist und die Antragsgegnerin ihren Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Insbesondere bestand das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, da die Antragsgegnerin die Erhebung einer Schiedsklage in ihrem Schreiben vom 12.03.2019 gegenüber der Antragstellerin vorbehaltslos angekündigt hatte. Der Antrag ist ferner von der Antragstellerin auch rechtzeitig vor der Bildung des Schiedsgerichts gestellt worden, da es nicht zu der von der Antragsgegnerin angekündigten Anrufung des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main gekommen ist. Für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO kommt es in Fällen, in denen die Zulässigkeit des Verfahrens vor einem ständigen Schiedsgericht in Rede steht, nicht auf dessen Bildung, sondern darauf an, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat (BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 53/17, Rn. 8, zit. nach juris). Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens vor der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main ist aufgrund des von der Antragsgegnerin erklärten Anerkenntnisses in zumindest entsprechender Anwendung des § 307 ZPO begründet, ohne dass eine weitere sachliche Prüfung erfolgt. Ein Anerkenntnis ist in einem Verfahren über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, weil der Bestand einer Schiedsvereinbarung der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.10.2010, 34 SchH 2/10, Rn. 7 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.06.2013, 26 SchH 3/13, Rn. 6, jeweils zit. nach juris). Die ausgesprochene Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin ergibt sich gemäß § 91 ZPO aus deren Unterliegen. Die Voraussetzungen für eine Kostentragungslast der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO liegen nicht vor, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit ihrer im Schreiben vom 12.03.2019 enthaltenen vorbehaltslosen Ankündigung der Erhebung einer Schiedsklage vor dem Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main Anlass gegeben hat, den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bezug auf alle drei zwischen den Parteien geschlossenen Verträge zu stellen. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.03.2019 betrifft, da es Kündigungserklärungen hinsichtlich aller drei Vertragsverhältnisse beinhaltet, nicht nur den Vertrag vom 17.06.2016 für das Vertragsgebiet Südkorea. Die Antragsgegnerin hat sich zudem in der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz in Bezug auf alle drei Verträge berühmt, Ansprüche gegen die Antragstellerin erheben zu können. Die Antragsgegnerin kann sich im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung auch nicht auf ein widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin berufen, weil diese die Zuständigkeit des von der Antragsgegnerin angerufenen Landgerichts Stadt1 in einem der zwischen den Parteien geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf die betreffende Schiedsklausel gerügt hat. Es liegt zunächst schon kein widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin vor, weil auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist, dass die von der Antragstellerin vor dem Landgericht Stadt1 erhobene Rüge der Zuständigkeit des Gerichts erfolgreich gewesen ist. Das Verhalten der Antragstellerin läuft damit nicht auf den für die Begründung eines widersprüchlichen Verhaltens maßgebenden Versuch hinaus, der Antragsgegnerin den Rechtsschutz sowohl vor einem Schiedsgericht als auch vor einem ordentlichen Gericht abzuschneiden und sie damit praktisch rechtlos zu stellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.04.2009, III ZB 91/07, Rn. 9, zit. nach juris). Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin ohnehin ihrerseits daran gehindert, sich darauf zu berufen, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag widersprüchlich verhalte, da die Antragsgegnerin den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens in der Hauptsache gerade nicht mit dem Einwand eines widersprüchlichen Verhaltens der Antragstellerin bekämpft, sondern den Antrag anerkannt hat. Die Festsetzung der Höhe des Gegenstandswertes berücksichtigt einen vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.06.2013, 26 SchH 3/13, Rn. 12; Beschluss vom 12.04.2019, 26 SchH 4/18, Rn. 24, zit. nach juris) für angemessen erachteten Bruchteil von einem Fünftel des Hauptsache-Streitwertes der Schiedsklage, auf die sich der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens bezieht. Zur Bestimmung dieses Hauptsache-Streitwertes legt der Senat den von der Antragsgegnerin für ihre Klage vor dem Landgericht Stadt1 angegebenen Streitwert zugrunde, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin bei Erhebung einer Schiedsklage Ansprüche mit einem höheren oder geringeren Streitwert geltend gemacht hätte.