Beschluss
26 Sch 3/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0414.26SCH3.20.00
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Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 19.12.2019 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (Az.: Nr. …/2019) wird hinsichtlich folgender Verurteilung der Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin einen Betrag von 34.290,35 € für gelieferte Waren sowie 530,00 € (3 % Jahreszinsen auf den überfälligen Hauptsachebetrag) und 3.176,83 € als zu erstattende Schiedsgerichtsgebühr, insgesamt somit 37.997,18 €, zu bezahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 3 % und die Antragsgegnerin 97 % zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 19.12.2019 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (Az.: Nr. …/2019) wird hinsichtlich folgender Verurteilung der Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin einen Betrag von 34.290,35 € für gelieferte Waren sowie 530,00 € (3 % Jahreszinsen auf den überfälligen Hauptsachebetrag) und 3.176,83 € als zu erstattende Schiedsgerichtsgebühr, insgesamt somit 37.997,18 €, zu bezahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 3 % und die Antragsgegnerin 97 % zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die im vorstehenden Tenor ausgesprochene Vollstreckbarerklärung eines in der Ukraine ergangenen Schiedsspruchs und macht außerdem einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten geltend. Die Parteien schlossen am 06.09.2018 einen Liefervertrag Nr. … (Anlage AS 2), nach dem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu bezahlende Warenlieferungen erbringen sollte. Nr. 12 des Vertrages enthielt eine Schiedsklausel, nach der sämtliche die Vereinbarung betreffenden Streitigkeiten durch das Internationale Kommerzielle Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine nach dessen Verfahrensregeln unter Anwendung der ukrainischen Gesetzgebung entschieden werden und die Entscheidung abschließend und für die Parteien bindend sein sollte. In einem von der Antragstellerin aufgrund dieser Schiedsvereinbarung gegen die Antragsgegnerin geführten Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht am 19.12.2019 in der Ukraine einen Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt erlassen. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin vorgelegte beglaubigte Kopie des in russischer bzw. ukrainischer Sprache abgefassten Schiedsspruchs nebst deutschsprachiger Übersetzung (Anlage AS 3) Bezug genommen. Der Schiedsspruch ist nach ukrainischem Recht für die Parteien bindend geworden. Der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vorprozessual durch Anwaltsschreiben vom 10.02.2020 (Anlage AS 4) erfolglos zur Zahlung des in dem Schiedsspruch zuerkannten Gesamtbetrages aufgefordert. Ihr sind dadurch nach Maßgabe der Berechnung in der Antragsschrift vom 26.02.2020, S. 4, Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € entstanden. Die Antragstellerin begehrt sinngemäß die im Beschlusstenor ausgesprochene Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und stellt daneben sinngemäß folgenden Antrag: Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin deutsche außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. Februar 2020 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat nach der am 07.03.2020 erfolgten Zustellung des Antrags Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und sich zu dem Antrag nicht geäußert. Der Senat hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.03.2020 auf die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten hingewiesen. II. Der Senat ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor. Die Antragstellerin hat in der Anlage K 3 eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Weitergehende Anforderungen sind in formeller Hinsicht gemäß Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) nicht zu stellen. Die Antragsgegnerin hat einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. V Abs. 1 UNÜ nicht geltend gemacht. Es liegt auch kein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 UNÜ vor. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann daher gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zum Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen zu verpflichten, ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als unzulässig zu verwerfen. Die durch § 1062 Abs. 1 ZPO begründete Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts in Schiedssachen bezieht sich nicht auf eine Entscheidung über den von der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der beim Versuch einer vorgerichtlichen Durchsetzung der im Schiedsspruch zugesprochenen Forderungen entstandenen Anwaltskosten. Es kommt wegen der gesetzlichen Beschränkung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auf Entscheidungen über bestimmte schiedsverfahrensrechtlicher Angelegenheiten entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung auch keine erweiternde Auslegung des § 1062 Abs. 1 ZPO im Sinne einer „Annexkompetenz“ in Betracht. Insbesondere kann das von der Antragstellerin hervorgehobene Interesse an einer Geringhaltung von Gerichts- und Anwaltskosten nicht dazu herangezogen werden, um eine gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeit zu begründen. Es obliegt im Übrigen nicht der Prüfung des Senats, ob für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aufgrund der von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet ist oder der Anspruch nach allgemeinen Regeln der Entscheidungszuständigkeit staatlicher Gerichte unterliegt. Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Umfang des jeweiligen Unterliegens der Parteien, in dessen Bemessung auch Nebenforderungen einzubeziehen sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 33. Aufl., § 92 Rn. 3). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16.145) sowie den Wert des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten ohne Zinsen. Es handelt sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht um eine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG, da das vorprozessuale Anwaltsschreiben der Antragstellerin nicht der Durchsetzung des von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren verfolgten Anspruchs auf Vollstreckbarerklärung diente, sondern der Verfolgung des vom Schiedsgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs. Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art (BGH, Beschluss vom 30.01.2013, III ZB 40/12, Rn. 10 m.w.N., zit. nach juris).