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Beschluss

26 W 14/20

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0713.26W14.20.00
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Leitsätze
Gegen einen Beschluss des Landgerichts als Beschwerdeinstanz über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung, ansonsten jedoch kein Rechtsmittel statthaft
Tenor
Die hier am 3. Juni 2020 eingegangene „Beschwerde“ gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2020 wird auf Kosten des Schuldners und Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen einen Beschluss des Landgerichts als Beschwerdeinstanz über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung, ansonsten jedoch kein Rechtsmittel statthaft Die hier am 3. Juni 2020 eingegangene „Beschwerde“ gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2020 wird auf Kosten des Schuldners und Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. I. Das Verfahren betrifft einen Rechtsbehelf des Schuldners und Beschwerdeführers (im Folgenden: des Schuldners) gegen einen Beschluss über ein Ablehnungsgesuch. Der Schuldner wandte sich mit einer Erinnerung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme. Mit Beschluss vom 24. April 2020 wies das Amtsgericht Stadt1 die Erinnerung des Schuldners zurück (Aktenzeichen …, Bl. 7 d. A.). Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner sofortige Beschwerde (Bl. 8 d. A.). Das Amtsgericht Stadt1 half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 4. Mai 2020 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main vor (Bl. 9 d. A.). Die Berichterstatterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Richterin A - gab dem Schuldner mit Verfügung vom 11. Mai 2020 Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seine „Beschwerde“ abschließend zu begründen und zu der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Stellung zu nehmen (Bl. 12 d. A.). Dieses Schreiben nahm der Schuldner zum Anlass, gegenüber der Richterin A ein Ablehnungsgesuch anzubringen. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsgesuchs wird auf die am 19. Mai 2020 beim Landgericht eingegangene Eingabe des Schuldners Bezug genommen (Bl. 13 d. A.). Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 (Bl. 14 d. A.) wies die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main das Ablehnungsgesuch des Schuldners als unzulässig zurück. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 30. Mai 2020 zugestellt (Bl. 16 d. A.). Mit einer hier am 3. Juni 2020 eingegangenen Eingabe hat der Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2020 „Beschwerde“ erhoben, weil „jegliche Begründung“ fehle (Bl. 23 d. A.). II. Die hier am 3. Juni 2020 eingegangene „Beschwerde“ gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2020 ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen den angefochtenen Beschluss ist ein Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht nicht statthaft. Nach den §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte über ein Ablehnungsgesuch eröffnet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19 -, NZM 2020, 542, 544). Gegen einen Beschluss des Landgerichts als Berufungs- oder Beschwerdeinstanz über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ansonsten jedoch kein Rechtsmittel statthaft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.11.2004 - II ZB 24/03 -, NJW-RR 2005, 294; OLG München, Beschluss vom 27.04.2011 - 34 Wx 192/11 -, juris; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 46, Rdnr. 15). Im Streitfall hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.06.2020 - III ZA 9/20 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - III ZB 16/20 -, juris). Im Übrigen wäre für die Entscheidung über eine zugelassene Rechtsbeschwerde auch nicht das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zuständig (§ 133 GVG). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Rüge des Schuldners, der angegriffene Beschluss enthalte keine Begründung, nicht nachvollziehbar ist.