Beschluss
26 Sch 5/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0729.26SCH5.20.00
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Tenor
„1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 16.539,49 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen; der weitergehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Liquidatorin und ihre Vertretungsmacht zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
3. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 4.437,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. März 2020 zu zahlen.“
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 16.539,49 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
„1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 16.539,49 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen; der weitergehende Zinsantrag wird zurückgewiesen. 2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Liquidatorin und ihre Vertretungsmacht zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. 3. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 4.437,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. März 2020 zu zahlen.“ 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 16.539,49 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den der Antragsgegner u. a. zum Ausgleich eines sich zu seinen Lasten ergebenden Negativsaldos aus der Liquidationsschlussbilanz der A oHG i. L. verpflichtet wurde. In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren ist durch den Vorsitzender Richter am Landgericht … als Einzelschiedsrichter am 25. März 2020 ein Schiedsspruch ergangen, durch den der Antragsgegner u. a. verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin € 16.539,49 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen. Überdies wurde der Antragsgegner verurteilt, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Liquidatorin und ihre Vertretungsmacht zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Das Original des Schiedsspruches liegt dem Senat vor. Dem Antragsgegner ist der unter dem 31. März 2020 gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der hier am 22. April 2020 (Bl. 1 d. A.) einging, ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 24 d. A.) am 15. Juli 2020 zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist der Antragsgegner dem Antrag nicht entgegengetreten. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß den §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines Originals des Schiedsspruchs vom 25. März 2020 erfüllt. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Der Antragsgegner hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30.05.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris).