Beschluss
26 W 25/19
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1001.26W25.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 19.07.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.700,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 19.07.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.700,00 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.07.2019, mit dem das Landgericht angeordnet hat, das Urteil des Gerichts für Pacht- und Mietsachen des Kantons Genf, Schweiz, vom 30.01.2014 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Ablauf des vom Antragsteller in der Schweiz gegen den Antragsgegner geführten Verfahrens, das zu dem Urteil des Schweizer Gerichts führte, gestaltete sich wie folgt: Dem Antragsgegner wurde am 19.01.2013 in Deutschland ein Schweizer Zahlungsbefehl zugestellt, der sich auf die Verfolgung und Verwertung einer Sicherheit betreffend unbezahlte Mieten vom 01.03. bis 30.04.2009 und die Heizungskostenabrechnung 2008/2009 nebst Mahnkosten bezog. Der Antragsgegner erhob gegen diesen Zahlungsbefehl am 28.01.2013 Widerspruch (Rechtsvorschlag). Im Folgenden führte der Antragsteller gegen den Antragsgegner vor dem Gericht für Pacht- und Mietsachen des Kantons Genf wegen des Mietrückstandes und der offenen Heizungskosten einen Rechtsstreit, der zum Erlass des von dem Landgericht für vollstreckbar erklärten Urteils des Schweizer Gerichts führte. In dem Verfahren kam es ausweislich eines von dem Antragsteller vorgelegten Zustellungszeugnisses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.09.2013 zu einem Zustellungsversuch an den Antragsgegner, der die Annahme der zuzustellenden Schriftstücke, die in französischer Sprache verfasst waren, verweigerte, weil keine deutschen Übersetzungen beigefügt waren. Der Antragsgegner ist der französischen Sprache nicht mächtig. Der Antragsgegner erhielt danach über das vor dem Schweizer Gericht geführte Verfahren keine weiteren Informationen. In dem Verfahren erging aufgrund einer Verhandlung vom 30.01.2014 das Urteil des Schweizer Gerichtes vom selben Tage, über dessen Vollstreckbarkeit die Parteien streiten. Die Zustellung des Urteils an den Antragsgegner erfolgte nach der vorgelegten Ausfertigung des Urteils mittels Veröffentlichung des Tenors im gesetzlichen Anzeiger. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.07.2019, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, angeordnet, das Urteil des Schweizer Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 06.09.2019 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am 07.10.2019, einem Montag, bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Der Antragsgegner macht mit seinem Rechtsmittel geltend, dass einer Anerkennung des Schweizer Urteils die Versagungsgründe des Art. 34 Nr. 1 und Nr. 2 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (im Folgenden: LugÜ) entgegenstünden. Der Antragsteller meint, er habe die Annahme der in französischer Sprache verfassten Klageschrift im September 2013 mangels französischer Sprachkenntnis berechtigterweise verweigert und mangels weiterer Informationen über den Prozessverlauf im Folgenden keinen Anlass gehabt, sich um das Verfahren zu kümmern. Er habe sich nach seiner berechtigten Annahmeverweigerung aufgrund der hiesigen Rechtsordnung darauf verlassen dürfen, dass das Schweizer Verfahren ohne eine Erteilung weiterer Informationen nicht fortgeführt werden würde, und sei davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Verfahren nicht weiterbetrieben habe. Es sei auch „vollkommen unverständlich“, warum es trotz der dem Schweizer Gericht bekannten Zustelladresse, unter der er weiter gewohnt habe und ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei, zum Erlass des Urteils des Schweizer Gerichts habe kommen können und warum ihm dieses Urteil niemals zugestellt worden sei. Erst als sämtliche Rechtsmittel gegen das Urteil verfristet gewesen seien, habe der Antragsteller einen auf das Urteil gestützten weiteren Zahlungsbefehl vom 05.03.2015 erwirkt, gegen den er - der Antragsgegner - unverzüglich den Rechtsbehelf des Rechtsvorschlags eingelegt habe. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Landgerichts vom 19.07.2019 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das Urteil des Gerichts für Pacht- und Mietsachen des Kantons Genf vom 30.01.2014 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, das Rechtsmittel des Antragsgegners zurückzuweisen. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass dem Antragsgegner die Klageschrift in dem Verfahren vor dem Schweizer Gericht ausweislich der vorgelegten Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 05.04.2017 (Anlage K 3) am 10.09.2013 zugestellt worden sei und ein grundsätzliches Annahmeverweigerungsrecht nach den Vorgaben des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (im Folgenden: HZÜ) nicht bestehe. Darüber hinaus habe der Antragsgegner ausweislich seines gegen den Zahlungsbefehl vom 19.01.2013 eingelegten Widerspruchs Kenntnis über das gegen ihn wegen der Forderungen aus dem Mietverhältnis geführte Verfahren gehabt. Das Verfahren in der Schweiz unterscheide sich hinsichtlich des vorgeschalteten Mahnverfahrens und des nachgeschalteten ordentlichen Verfahrens nicht von einem deutschen Mahnverfahren. Dem Antragsgegner sei daher bewusst gewesen, worum es in dem Verfahren nach seinem Widerspruch gegangen sei. Dementsprechend habe für den Antragsgegner die Möglichkeit bestanden, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. II. Das von dem Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.07.2019 eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß Art. 43 LugÜ i.V.m. § 11 AVAG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt worden. Die Anwendbarkeit des im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Europäischen Union seit dem 01.01.2011 geltenden LugÜ (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., Art. 1 EuGVVO, Rn. 10) ergibt sich für die von dem Antragsteller begehrte Vollstreckbarerklärung des Urteils des Gerichts für Miet- und Pachtsachen des Kantons Genf in zeitlicher Hinsicht gemäß Art. 63 Abs. 1 LugÜ daraus, dass das zugrundeliegende Verfahren von dem Antragsteller im Jahr 2013 eingeleitet worden ist. In der Sache hat das Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg. Gemäß Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Als förmliche Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung hat die Partei, die die Vollstreckbarerklärung beantragt, gemäß Art. 53 LugÜ eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und außerdem eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ. Die entsprechenden Förmlichkeiten sind von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren erfüllt worden. Der Antragsgegner hat diesbezüglich im Beschwerdeverfahren auch keine Einwendungen erhoben. In der Sache darf die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 45 Abs. 1 LugÜ nur aus einem der in Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Ein solcher Grund ist nach Würdigung des Senats auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners nicht gegeben. Einer Anerkennung des Urteils des Schweizer Gerichtes vom 30.01.2014 steht der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 LugÜ nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Maßgebend ist nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ nicht die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, sondern die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 22.05.2019, XII ZB 523/17, Rn. 13 f. m.w.N., zit. nach juris). Als verfahrenseinleitendes Schriftstück ist das nach der jeweiligen Verfahrensordnung des Gerichtsstaats vorgesehene Schriftstück anzusehen, durch das der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren und den wesentlichen Elementen des Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 2927 f.; Stadler, Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., Art. 45 EUGVVO, Rn. 8; Gottwald, MüKo ZPO 5. Aufl., Art. 45 Brüssel Ia-VO, Rn 26; Hess in: Schlosser/ Hess, EU-Zivilprozessrecht 4. Aufl., Art. 45 Brüssel Ia-VO, Rn. 18; jeweils zur Parallelvorschrift des Art. 45 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012). Im deutschen Verfahrensrecht stellt im Falle der Einleitung des Prozesses durch ein Mahnverfahren der Mahnbescheid das verfahrenseinleitende Schriftstück dar (Stadler, a.a.O.; Gottwald, a.a.O.; Hess, a.a.O.). Entsprechendes muss für den Schweizer Zahlungsbefehl nach Art. 69 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.04.1889 in der Fassung vom 24.03.2000 (SchKG) gelten, da dieser mit dem deutschen Mahnbescheid funktional gleichwertig ist und sich hinsichtlich des Verfahrensablaufs beim Schweizer Zahlungsbefehl weitgehende Parallelen zum deutschen Mahnverfahren ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2002, XII ZR 182/00, Rn. 17 ff., zit. nach juris; Walter, IPRax 2001, S. 547 ff.). Maßgebend ist, dass der nach lediglich formeller Prüfung auf Antrag des Gläubigers gemäß Art. 69 SchKG ergehende Zahlungsbefehl dem Schuldner mit seiner Zustellung Kenntnis von dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch verschafft und sich der Schuldner durch Rechtsvorschlag nach Art. 74 SchKG mit der Folge verteidigen kann, dass der Gläubiger beim Fehlen eines Vollstreckungstitels gemäß Art. 79 SchKG auf Anerkennung des Anspruchs klagen kann. Es ergibt sich insoweit - ungeachtet der sonstigen Unterschiede zwischen dem Schweizer Beitreibungsverfahren und dem deutschen Mahnverfahren (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 21 f.) - zumindest in Bezug auf nicht titulierten Forderungen eine Übereinstimmung der Verfahrensabläufe, die es rechtfertigt, den Schweizer Zahlungsbefehl als verfahrenseinleitendes Schriftstück anzusehen. Dem Antragsgegner ist nach diesen Maßstäben mit dem Zahlungsbefehl vom 19.01.2013 das das Verfahren vor dem Gericht für Pacht- und Mietsachen des Kantons Genf einleitende Schriftstück in einer den Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 LugÜ ausschließenden Weise zugestellt worden, weil der Antragsgegner durch den Zahlungsbefehl von dem gegen ihn geführten Verfahren Kenntnis erlangt hat und tatsächlich in der Lage war, seine Rechte geltend zu machen. Der Antragsgegner war durch den Zahlungsbefehl darüber unterrichtet, dass der Antragsteller die ihm im Folgenden im Urteil des Gerichts für Pacht- und Mietsachen des Kantons Genf zugesprochenen Ansprüche auf Mietzahlung für die Monate März und April 2009 sowie einen Anspruch aus den Heizungsabrechnungen 2008/2009 gegen ihn geltend machte, und konnte sich - wie der tatsächliche Verlauf zeigt - auch in einer seine Rechte wahrenden Weise an dem Verfahren beteiligen, da er gegen den Zahlungsbefehl am 28.01.2013 Widerspruch (Rechtsvorschlag) eingelegt hat. Der Antragsgegner hat sich damit zugleich in einer die Anwendung des Art. 34 Nr. 2 LugÜ ausschließenden Weise auf das in der Schweiz geführte Verfahren eingelassen und insoweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte eingewandt. Soweit der Antragsgegner eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte in dem der Zustellung des Mahnbescheides folgenden Verfahren vor dem Gericht für Pacht- und Mietsachen des Kantons Genf rügt, sind die Voraussetzungen für eine allein in Betracht kommende Versagung der Anerkennung gemäß Art. 34 Nr. 1 LugÜ nicht erfüllt. Die Anerkennung des Urteils des Schweizer Gerichts widerspricht im Sinne der Vorschrift nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats. Der Versagungsgrund eines ordre public Verstoßes ist nicht schon dann gegeben, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen wurde, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Vielmehr ist erforderlich, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21.09.2017, IX ZB 5/17, Rn. 10 m.w.N., zit. nach juris zur Parallelvorschrift des Art. 34 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000; vgl. auch Gottwald, a.a.O., Art. 45 Brüssel Ia-VO, Rn. 17; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 45 EuGVVO, Rn. 15). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann sich ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere daraus ergeben, dass nach dem allein von Art. 34 Nr. 2 LugÜ erfassten Stadium der Verfahrenseinleitung im folgenden Verfahren vor dem Schweizer Gericht der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2005, IX ZB 360/02, Rn. 16 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.11.2011, 5 W 132/09, Rn. 96 ff.; jeweils zit. nach juris). Allerdings muss die durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beschwerte Partei schlüssig darlegen, was sie bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und was dementsprechend das ausländische Gericht bei seiner Entscheidung in Betracht hätte ziehen müssen (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 100; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 8. Aufl., Rn. 2958; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rn. 230; Hess, a.a.O., Art. 45 Brüssel Ia-VO, Rn. 15 mit Hinweis auf das Erfordernis der möglichen Kausalität für das Entscheidungsergebnis sowie in verfassungsrechtlicher Hinsicht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2014, 2 BvR 683/12, Rn. 15, zit. nach juris). Nach diesen Maßstäben bestehen bereits Bedenken, ob ein Verstoß des dem Urteil des Schweizer Gerichts vom 30.01.2014 zugrundeliegenden Verfahrens gegen den ordre public unter dem Aspekt einer Verletzung rechtlichen Gehörs feststellbar ist, weil der Antragsgegner nach dem durch das Zustellungszeugnis vom 11.09.2013 dokumentierten Zustellungsversuch nicht mehr über das vor dem Schweizer Gericht geführte streitige Verfahren informiert worden ist. Zwar hat der von dem Schweizer Gericht veranlasste Zustellungsversuch nicht zu einer ordnungsgemäßen Zustellung der an den Antragsgegner übermittelten Schriftstücke geführt, weil eine wirksame Zustellung gemäß Art. 5 Abs. 2 des im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz anwendbaren HZÜ ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Zustellungszeugnisses mangels Bereitschaft des Antragsgegners zur Annahme der ausschließlich in französischer Sprache abgefassten Schriftstücke nicht bewirkt werden konnte und für eine förmliche Zustellung gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zum HZÜ Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die deutsche Sprache notwendig gewesen wären. Dem Antragsgegner kann in diesem Zusammenhang auch keine Zustellungsvereitelung entgegengehalten werden, da er nach seinem unstreitig gebliebenen Vorbringen der französischen Sprache nicht mächtig ist. Das Scheitern einer ordnungsgemäßen Zustellung der Schriftstücke hat allerdings - unabhängig von der dadurch begründeten Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1999, IX ZR 263/97, Rn. 45, zit. nach juris) - nicht notwendigerweise zur Folge, dass der Antragsgegner seine Rechte in dem Verfahren vor dem Schweizer Gericht nicht wahrnehmen konnte. Denn das Vorbringen des Antragsgegners stellt nicht in Frage, dass dem Antragsgegner bei der Verweigerung der Annahme der in französischer Sprache abgefassten Schriftstücke bewusst war, dass der Zustellungsversuch eine gerichtliche Zustellung in dem Schweizer Gerichtsverfahren betraf, das im Anschluss an den von ihm einige Monate zuvor erhobenen Widerspruch gegen den Schweizer Zahlungsbefehl geführt wurde. Der Antragsgegner war daher aufgrund des unwirksamen Zustellungsversuchs jedenfalls in der Lage, sich in Kenntnis des Umstandes, dass das durch den Mahnbescheid eingeleitete Verfahren vor einem Schweizer Gericht fortgeführt wurde, an diesem Verfahren zu beteiligen. Es kann daher in Betracht gezogen werden, dem Antragsgegner aufgrund seiner Kenntnis des vor dem Schweizer Gericht über die Ansprüche aus dem Mahnbescheid geführten Verfahrens eine Mitwirkungsobliegenheit aufzuerlegen, die eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ausschließt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6.10.2005, IX ZB 360/02, Rn. 17). Es bedarf aber letztlich keiner Entscheidung des Senats, ob die Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Schweizer Gericht unter dem Aspekt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners gegen den ordre public verstößt, weil der Antragsgegner keine den Inhalt des streitigen Verfahrens betreffenden deutschsprachigen Informationen erhielt und zu dem Verhandlungstermin vor dem Schweizer Gericht nicht geladen wurde (vgl. zur unterbliebenen Terminsladung: BGH, Beschluss vom 21.09.2017, IX ZB 5/17, Rn. 11; Beschluss vom 6.10.2005, IX ZB 360/02, Rn. 17). Denn eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners hat sich auf die von dem Schweizer Gericht durch das Urteil vom 30.01.2014 getroffene Entscheidung gegebenenfalls nicht ausgewirkt und ist auch nicht dafür ursächlich geworden, dass der Antragsgegner nach öffentlicher Zustellung des Urteils gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel eingelegt hat. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner nicht dargelegt hat, dass er sich in dem Verfahren vor dem Schweizer Gericht im Falle einer umfassenden Unterrichtung über Inhalt und Fortgang des Verfahrens überhaupt mit Einwendungen gegen die von dem Antragsteller geltend gemachten Ansprüche verteidigt hätte. Anlass zu entsprechendem Vortrag bestand für den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedenfalls, nachdem der Senat mit Schreiben vom 04.05.2020 darauf hingewiesen hat, dass nicht ersichtlich sei, dass sich der Antragsgegner gegen die mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachten Ansprüche inhaltlich verteidigt hätte, wenn er im Verfahren vor dem schweizerischen Gericht nach seiner Annahmeverweigerung - etwa durch Zustellung einer Terminsladung - noch weiter beteiligt worden wäre. Ohne einen Vortrag des Antragsgegners zu Einwendungen gegen die im Urteil des Schweizer Gerichts zuerkannten Ansprüche ist eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners in dem Verfahren vor dem Schweizer Gericht folgenlos geblieben und rechtfertigt keine Versagung der Anerkennung der Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung berücksichtigt gemäß § 3 ZPO den Wert der in dem Urteil des Schweizer Gerichtes zugesprochenen Hauptforderungen, für die das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet hat.