Beschluss
26 W 23/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1013.26W23.20.00
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Leitsätze
Im Falle einer offensichtlich unvollständigen Auskunft kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24. Juli 2020 in Verbindung mit dem Beschluss vom 24. September 2020 über die Nichtabhilfe wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Schuldner und Beschwerdeführer die Vollstreckung des gegen ihn verhängten Zwangsmittels abwenden kann, indem er den Verpflichtungen aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts Gießen vom 29. Dezember 2017 bis zum 4. November 2020 nachkommt.
Der Schuldner und Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle einer offensichtlich unvollständigen Auskunft kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24. Juli 2020 in Verbindung mit dem Beschluss vom 24. September 2020 über die Nichtabhilfe wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Schuldner und Beschwerdeführer die Vollstreckung des gegen ihn verhängten Zwangsmittels abwenden kann, indem er den Verpflichtungen aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts Gießen vom 29. Dezember 2017 bis zum 4. November 2020 nachkommt. Der Schuldner und Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung. Das Landgericht Gießen hat den Schuldner mit dem insoweit rechtskräftigen Urteil vom 29. Dezember 2017 u. a. verurteilt, der Gläubigerin zu 1 Auskunft darüber zu erteilen, „welche Umsätze der Beklagte als LOS Lizenzunternehmer der Klägerin zu 1 [= der Gläubigerin zu 1] in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 19. Juni 2016 aus der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schulung von Lese- und Rechtschreibschwäche und Nebenleistungen getätigt hat, und zwar getrennt, jeweils chronologisch geordnet nach Monat, Auftraggeber, ausgeführter Leistung, Datum der Leistungserbringung, Höhe der Vergütung, Zahlungseingang und unter Vorlage aller dazugehörigen einzelnen Verträge und Rechnungen.“ Die Gläubigerinnen forderten den Schuldner zur Auskunftserteilung auf. Dieser übersandte den Prozessbevollmächtigten ein Paket mit Unterlagen, das dort am 9. März 2020 einging und in dem sich die in Kopie als Anlage A 8 vorgelegten Unterlagen befanden (Bl. 1821 ff. d. A.). Das Landgericht hat auf Antrag der Gläubigerinnen mit Beschluss vom 24. Juli 2020 gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.500,00 sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je € 100,00 einen Tag Zwangshaft verhängt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusstenors sowie der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 2019 ff. d. A.). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 7. August 2020, die dieser mit Anwaltsschriftsatz vom 19. August 2020 begründet hat. Er rügt u. a., dass das Landgericht verkannt habe, dass er die Auskunftsverpflichtung vollständig erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 19. August 2020 Bezug genommen (Bl. 2065 ff. d. A.). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2019 (Bl. 2123 d. A.) nicht abgeholfen. Der Schuldner beantragt sinngemäß, das mit dem Beschluss des Landgerichts vom 24. Juli 2020 festgesetzte Zwangsgeld aufzuheben und den Antrag der Gläubigerinnen vom 9. März 2019 zurückzuweisen. Die Gläubigerinnen beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen des § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen. Allerdings spielt es bei Auskunftsansprüchen für die Beurteilung der Frage, ob die Angaben des Schuldners dem gegen ihn ergangenen Titel genügen und damit Zwangsmittel gegen ihn ausscheiden oder nicht, grundsätzlich keine Rolle, ob die Angaben richtig oder umfassend sind. Zweifeln in dieser Richtung muss grundsätzlich im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgegangen werden (vgl. etwa Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 888, Rdnr. 12; Stürner, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 38. Edition, Stand: 01.09.2020, § 888, Rdnr. 6; jeweils m. w. N.). Zumindest im Falle einer offensichtlich unvollständigen Auskunft kann der titulierte Auskunftsanspruch jedoch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2016 - 6 W 19/16 -, NJW-RR 2016, 960; Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 888, Rdnr. 12; Stürner, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 38. Edition, Stand: 01.09.2020, § 888, Rdnr. 6; jeweils m. w. N.), weil im Falle einer (offensichtlichen) Unvollständigkeit der Auskunftsanspruch eben noch nicht erfüllt ist (s. etwa Bittner/Kolbe, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 260, Rdnr. 36; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.03.1952 - IV ZR 45/50 und IV ZR 16/51 -, LM § 260 BGB Nr. 1). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Schuldner eine offensichtlich unvollständige Auskunft erteilt hat. So muss nach dem oben zitierten Tenor des Urteils des Landgerichts Gießen vom 29. Dezember 2017 aus der Auskunft u. a. hervorgehen, wann und welche Leistung erbracht worden ist („Datum der Leistungserbringung“, „ausgeführter Leistung“). Weder die eine noch die andere Angabe lässt sich aus der Tabelle des Schuldners entnehmen. Darüber hinaus ist der Beklagte verurteilt worden, Auskunft „unter Vorlage aller dazugehörigen einzelnen Verträge und Rechnungen“ zu erteilen. In Bezug auf die auf den S. 3 f. des Anwaltsschriftsatzes der Gläubigerinnen vom 3. Juni 2020 aufgelisteten Kundinnen und Kunden hat der Schuldner jedoch keine Rechnungen oder Verträge vorgelegt. Sollten die Ausführungen des Schuldners im Anwaltsschriftsatz vom 19. August 2020 so zu verstehen sein, dass ihm diese Rechnungen und/oder Verträge nicht mehr vorliegen, so könnte dieser Umstand an seiner Auskunftsverpflichtung nichts ändern. In diesem Fall müsste der Schuldner nämlich versuchen, die entsprechenden Dokumente über seine jeweiligen Vertragspartner wieder in seinen Besitz zu bringen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 68/08 -, NJW 2009, 2308, 2309 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2016 - 6 W 19/16 -, NJW-RR 2016, 960; Urteil vom 15.11.2017 - 6 W 83/17 -, GRUR-RR 2018, 222, 223; Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 888, Rdnr. 15; jeweils m. w. N.). Der Verhängung des Zwangsgelds steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht gegen den Beklagten bereits mit Beschluss vom 6. Januar 2020 ein Zwangsgeld verhängt hat. Zwar können Zwangsmittel nur dann angeordnet werden, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsmittel bereits vollstreckt worden ist (vgl. Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 888, Rdnr. 28 m. w. N). Dies ist indes hier der Fall; die Parteien streiten insoweit allein um die Frage, ob das Zwangsgeld aus dem Beschluss vom 6. Januar 2020 nicht sogar mehrfach vollstreckt worden ist (s. S. 1 des Anwaltsschriftsatzes des Schuldners vom 19. August 2020, Bl. 2065 d. A.; S. 1 f. des Anwaltsschriftsatzes der Gläubigerinnen vom 16. September 2020, Bl. 2088 f. d. A). Auch in Bezug auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist die Entscheidung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. Kriterien für die Zwangsgeldbemessung sind insbesondere das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der titulierten Forderung und die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Erfüllung der Verbindlichkeit unterlässt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 W 312/10 -, ZEV 2011, 373, 376 m. w. N.). Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet dabei der Streitwert für das Hauptsacheverfahren (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 W 312/10 -, ZEV 2011, 373, 376). Darüber hinaus ist in Fällen einer Auskunftsverpflichtung auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner die Auskunftserteilung vollständig verweigert hat oder ob er lediglich nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen (vgl. zu diesem Zumessungsgesichtspunkt etwa OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.2017 - 6 W 83/17 -, GRUR-RR 2018, 222, 223). Nach diesen Maßstäben ist der vom Landgericht festgesetzte Betrag auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Allerdings war der Tenor der angegriffenen Entscheidung um den Zusatz zu ergänzen, dass der Schuldner die Vollstreckung des gegen ihn verhängten Zwangsmittels abwenden kann, indem er den Verpflichtungen aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts Gießen vom 29. Dezember 2017 bis zum 4. November 2020 nachkommt (vgl. zur Frage der Notwendigkeit einer solchen Fristsetzung etwa Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 888, Rdnr. 24; Kießling, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 888, Rdnr. 16, jeweils m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 Satz 2, 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.