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Beschluss

26 W 21/21

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1210.26W21.21.00
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Leitsätze
1. Über eine sofortige Beschwerde gemäß § 1115 Abs. 5 ZPO entscheidet der zuständige Senat des Oberlandesgerichts in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung als Kollegialorgan (§ 122 Abs. 1 GVG), da § 568 ZPO nicht anwendbar ist. 2. Aus Art. 45 Abs. 2 EuGVVO folgt, dass es dem Schuldner versagt ist, im Versagungsverfahren neuen Sachvortrag einzubringen, der sich auf die Eröffnung der durch Art. 45 Abs. 1 lit e geschützten Gerichtsstände der Art. 10 bis 24 EuGVVO bezieht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 9. November 2021 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über eine sofortige Beschwerde gemäß § 1115 Abs. 5 ZPO entscheidet der zuständige Senat des Oberlandesgerichts in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung als Kollegialorgan (§ 122 Abs. 1 GVG), da § 568 ZPO nicht anwendbar ist. 2. Aus Art. 45 Abs. 2 EuGVVO folgt, dass es dem Schuldner versagt ist, im Versagungsverfahren neuen Sachvortrag einzubringen, der sich auf die Eröffnung der durch Art. 45 Abs. 1 lit e geschützten Gerichtsstände der Art. 10 bis 24 EuGVVO bezieht. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 9. November 2021 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Antragstellerin begehrt die Versagung der Anerkennung eines Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragstellerin) war als angestellte Ärztin bei der Antragsgegnerin, einer privaten Klinik in Kroatien, tätig. Die Antragstellerin kündigte ihren Arbeitsvertrag mit der Antragsgegnerin zum 30. April 2015. Zum 1. Mai 2015 schloss die Antragstellerin einen Arbeitsvertrag mit der X gGmbH mit Sitz in Stadt1. Am 6. Juli 2015 erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin beim Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb (Republik Kroatien) Klage, mit der sie die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von 1.177.789,64 Kuna begehrte. Die Antragsgegnerin begründete ihre Forderung mit einer Regelung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag, aus der die Antragsgegnerin u. a. eine Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin in Bezug auf gezahlte Brutto-Gehälter und (Facharzt-) Schulungskosten für den (hier eingetretenen) Fall herleitete, dass die Antragstellerin innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vollendung der im Wesentlichen von der Antragsgegnerin finanzierten Facharztausbildung das Arbeitsverhältnis kündige. Durch Urteil des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb vom 26. November 2018 wurde die Antragstellerin zur Zahlung von 453.774,70 Kuna (entspricht ca. € 59.613,65) zuzüglich Zinsen an die Antragsgegnerin verurteilt. Im Übrigen wies das Gemeinde-Arbeitsgericht die Klage ab. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Urteils (BI. 66 ff. d. A.) mitsamt beglaubigter Übersetzung des Urteils aus der kroatischen Sprache (BI. 45 ff. d. A.) verwiesen. Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil lehnte das sog. Gespanschaftsgericht in Zagreb mit Urteil vom 14. Januar 2020 jeweils als unbegründet ab. Wegen der näheren Einzelheiten des Urteils wird auf die Abschrift (BI. 40 ff. d. A.) nebst beglaubigter Übersetzung (BI. 32 ff. d. A.) Bezug genommen. Einen auf Zulassung der Revision gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 10. März 2020 lehnte der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien mit Beschluss vom 30. September 2020 ab. Wegen der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf die als Anlage BMWC 4 zu den Akten gereichte Kopie (BI. 176 d. A.) nebst beglaubigter (auszugsweiser) Übersetzung (BI. 177 d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin hat behauptet, bei Klageerhebung am 6. Juli 2015 habe sie ihren Wohnsitz in Kroatien bereits aufgegeben gehabt. Sie habe zum 30. April 2015 ihren Wohnsitz in Kroatien aufgegeben und ihren gesamten Lebensmittelpunkt nach Stadt1 verlegt. Das ergebe sich auch aus der Wohnsitzanmeldung in Stadt1 vom 20. Mai 2015 (Anlage AS2, BI. 30 d. A.). Die Urteile in Kroatien seien unter Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 EuGVVO ergangen, weil nach dieser Bestimmung die internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte nicht vorgelegen habe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Anerkennung der Entscheidung sei nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO zu versagen, weil die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich widerspreche. Es liege ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 GG und Art. 15 der EU-Grundrechtecharta vor, weil die Rückzahlungsklauseln und die Zahlungspflichten sowie die Bindungsdauer des Vertrages unverhältnismäßig und sittenwidrig seien. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass die Anerkennung des Urteils des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb vom 26. November 2018, Az. ..., welches durch das Urteil des Gespanschaftsgerichts in Zagreb vom 14. Januar 2020, Az. ..., in zweiter Instanz bestätigt wurde, und nach dem die Antragstellerin zur Zahlung von 453.774,70 Kuna zuzüglich Zinsen (entspricht ca. € 59.613,65) verurteilt wurde, zu versagen ist. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie wendet u. a. ein, die Antragstellerin habe bis zum 4. März 2021 ihren Wohnsitz in Kroatien nicht aufgegeben. Nach Art. 62 Abs. 1 EuGVVO sei für die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Klageerhebung das kroatische Recht maßgebend. Ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. Oktober 2021 den Antrag auf Versagung der Anerkennung des Urteils des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb vom 26. November 2018, Az. ..., zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, dass die kroatischen Gerichte ihre internationale Zuständigkeit gemäß Art. 22 EuGVVO fehlerhaft bejaht hätten. Nach Art. 62 Abs. 1 EuGVVO hätten das Gemeindearbeitsgericht in Zagreb und im Berufungsverfahren das Gespanschaftsgericht in Zagreb die Zuständigkeit nach kroatischem Recht zu beurteilen. Es sei entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht zu erkennen, dass diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in Kroatien tatsächlich bereits aufgegeben gehabt habe. Hiergegen spreche zunächst der Umstand, dass nach der Wohnsitzbescheinigung der Polizeiverwaltung Zagreb die Antragstellerin vom 10. Februar 1999 bis wenigstens zum 4. März 2021 unverändert unter der angegebenen Anschrift in Kroatien gemeldet gewesen sei, nämlich unter der im Urteil des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb angegebenen Wohnadresse. Überdies habe die Antragstellerin in dem Gerichtsverfahren in Kroatien selbst ihren kroatischen Wohnsitz als ihre Anschrift angegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin in Stadt1 zu diesem Zeitpunkt bereits einen (weiteren) Wohnsitz begründet habe. Nach § 7 Abs. 2 BGB könne der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Der Umstand der polizeilichen Anmeldung in Deutschland sowie der Abschluss eines Miet- und eines Arbeitsvertrages in Deutschland sprächen nicht grundsätzlich dagegen, dass die Antragstellerin dennoch gleichzeitig ihren Wohnsitz in Kroatien beibehalten habe. Eine danach allein maßgebliche Aufgabe des Wohnsitzes in Kroatien habe die Antragstellerin nicht belegt. Die Anerkennung der kroatischen Entscheidung sei auch nicht nach Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO zu versagen. Die Klage der Antragsgegnerin habe vor den kroatischen Gerichten nur teilweise Erfolg gehabt. Nur insoweit könne ein etwaiger Verstoß gegen den ordre public relevant sein. Ein evidenter Verstoß gegen Art. 12 GG sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien Rückzahlungsklauseln bezüglich Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer und Bindungsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers nicht grundsätzlich unzulässig. Damit sei die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Rückzahlungs- und Bindungsklauseln nach der deutschen Rechtslage eine Rechtsfrage, die einer dezidierten Einzelfallbetrachtung unterliege und bei der die Rechtsgüter im Ergebnis abzuwägen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung vom 7. Oktober 2021 Bezug genommen (Bl. 202 ff. d. A.). Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 9. Oktober 2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit einem am 9. November 2021 hier eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Anwaltsschriftsatz vom 23. November 2021 begründet. Darin hat die Antragstellerin u. a. ausgeführt, das Landgericht habe sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag auf Seite 2 der Antragsschrift übergangen habe, dass sie ihren Wohnsitz in Kroatien zum 30. April 2015 vollständig aufgegeben gehabt habe. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, die Antragstellerin habe in dem Gerichtsverfahren selbst ihren kroatischen Wohnsitz als ihre Anschrift angegeben, verwechsele es offensichtlich die Rechtsbegriffe Wohnsitz und Anschrift. Der Frage, ob die Antragstellerin damals den Willen gehabt habe, ihren früheren Wohnsitz in Kroatien aufzugeben, sei das Landgericht nicht nachgegangen. Stattdessen stütze „es seine Entscheidung einseitig auf objektive Tatsachen“, etwa die durch die Polizeiverwaltung Zagreb ausgestellte Wohnsitzbescheinigung, aus der hervorgehe, dass die Antragstellerin seit dem 10. Februar 1999 an der Adresse ihres Elternhauses wohne. Diese Bescheinigung nenne jedoch kein Enddatum. Demnach würde sie - so die Antragstellerin weiter - logischerweise immer noch dort ihren Wohnsitz haben, obwohl sie tatsächlich seit über sechs Jahren in Deutschland lebe und als Ärztin vollzeitig hier arbeite. Das Landgericht verkenne, dass diese Bescheinigung sachlich falsch sein könne oder der Begriff „Wohnsitz“ in Kroatien anders verstanden werde. In jedem Fall könne eine Wohnsitzmeldung höchstens als ein Indiz gewertet werden. Soweit das Landgericht davon ausgehe, die maßgebliche Frage sei, ob das kroatische Gericht seine internationale Zuständigkeit richtig angenommen habe, übersehe es, dass sich das kroatische Gericht mit der Frage der internationalen Zuständigkeit überhaupt nicht beschäftigt habe. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass es nicht an eine rechtliche Wertung des kroatischen Gerichts, sondern lediglich an dessen tatsächliche Feststellungen gebunden sei. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public seien fehlerhaft. Die vertragliche Rückzahlungsverpflichtung der Antragstellerin habe sich hier über einen Zeitraum von 10 Jahre erstreckt und eine „quotale Abmilderung“ nicht vorgesehen. Die Antragstellerin solle der Antragsgegnerin den vollen Betrag erstatten, obwohl sie über einen langen Zeitraum als vorgesehen für diese tätig gewesen sei. Sie werde dadurch in ihrer Berufsfreiheit umso mehr eingeschränkt, je länger sie die Tätigkeit ausgeübt habe. Eine derart „hohe und langfristige Bindung“ sei nach deutschem Grundrechtsverständnis nicht denkbar und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar habe das kroatische Arbeitsgericht der Klage nicht vollständig stattgegeben und die Zeit angerechnet, in der die Antragstellerin für die Antragsgegnerin tätig gewesen sei. Das habe die vertragliche Regelung so aber nicht vorgesehen. Das Bundesarbeitsgericht habe klargestellt, dass in Bezug auf Rückzahlungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Reduktion ausgeschlossen sei. Denn durch eine geltungserhaltende Reduktion - so die Antragstellerin weiter - würden Arbeitgeber ermutigt, krass unausgewogene Arbeitsbedingungen zu verlangen. Diese hätten für die Arbeitnehmer dann „einen hohen abschreckenden Effekt“. Ein derartig einschüchternder Effekt beschränke die Berufsfreiheit, hier die Freiheit der Berufswahl. Insoweit ändere es nichts an der Sittenwidrigkeit der Vertragsbestimmung, dass das Arbeitsgericht in Zagreb die Zahlungsverpflichtung abgemildert habe; eine derartig sittenwidrige Vertragsbestimmung dürfe nicht Grundlage für eine Vollstreckung in Deutschland sein. Die Bestätigung der vertraglichen Rückzahlungsverpflichtung über einen Zeitraum von 10 Jahren durch die kroatischen Gerichte schränke die Antragstellerin auch in ihrer Freizügigkeit als Arbeitnehmerin an. Es liege auf der Hand, dass sie so davon abgehalten werde, eine andere Anstellung im Ausland aufnehmen zu können. Hierdurch verletze das Urteil, welches die vertragliche Regelung aufrechterhalte, auch Art. 45 Abs. 1 AEUV. Die Einschränkung der Freizügigkeit durch die 10-jährige Rückzahlungsklausel sei auch nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz der Antragstellerin vom 23. November 2021 (Bl. 219 ff. d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2021, Az. 2-04 O 189/20 aufzuheben, und 2. die Anerkennung des Urteils des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb vom 26. November 2018, Az. ..., welches durch das Urteil des Gespanschaftsgerichts in Zagreb vom 14. Januar 2020, Az. ..., in zweiter Instanz bestätigt wurde, und nach dem die Antragstellerin zur Zahlung von 453.774,70 Kuna zuzüglich Zinsen (entspricht ca. € 59.613,65) verurteilt wurde, zu versagen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 (Bl. 239 f. d. A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Auf das Verfahren finden die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (fortan: EuGVVO) sowie § 1115 ZPO Anwendung, weil das Verfahren nach dem 9. Januar 2015 eingeleitet worden ist. 2. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (s. § 1115 Abs. 5 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die einmonatige Beschwerdefrist (§ 1115 Abs. 5 Satz 2 ZPO) ist gewahrt. Die Antragstellerin hat die sofortige Beschwerde auch beim Oberlandesgericht und damit gemäß Art. 49 Abs. 2 EuGVVO bei dem Gericht fristwahrend eingelegt, das der EU-Kommission von der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 75 lit. b EuGVVO mitgeteilt wurde (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - IX ZB 73/19 -, WM 2021, 1949, 1950 f.; Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Auf. 2021, Art. 49 EuGVVO Rdnr. 1). 3. Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung als Kollegialorgan (§ 122 Abs. 1 GVG), da § 568 ZPO nicht anwendbar ist: Im Falle des § 1115 Abs. 4 Satz 1 ZPO entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts nämlich nicht als originärer Einzelrichter im Sinne der §§ 348, 568; es handelt sich vielmehr um eine Zuständigkeit eigener Art (in diesem Sinne etwa auch Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1115, Rdnr. 2; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 1115, Rdnr. 13; Schmidt, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021, § 1115, Rdnr. 5; Koller, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 11, 23. Aufl. 2021, § 1115, Rdnr. 21). 4. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. a. Mit ihrem Einwand, den kroatischen Gerichten hätte die internationale Zuständigkeit gefehlt, kann die Antragstellerin im Verfahren auf Versagung der Vollstreckung nicht mehr gehört werden. Nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 EuGVVO darf die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts, unbeschadet des Abs. 1 lit. e, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören gemäß Art. 45 Abs. 3 Satz 2 EuGVVO auch nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Abs. 1 lit. a. Eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts kann im Streitfall auch nicht auf Art. 45 Abs. 1 lit. e EuGVVO gestützt werden. Nach dieser Bestimmung wird die Anerkennung einer Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten allerdings u. a. dann versagt, wenn die Entscheidung unvereinbar ist mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5 der EuGVVO, sofern der Beklagte Arbeitnehmer ist. Dabei ist das mit dem Antrag befasste Gericht bei der Prüfung, ob eine der in Abs. 1 lit. e angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit angenommen hat (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO). Die Antragstellerin rügt im vorliegenden Verfahren auf Versagung der Vollstreckung einen Verstoß der kroatischen Gerichte gegen Art. 22 Abs. 1 EuGVVO, also einer Vorschrift aus Kapitel II Abschnitt 5 der EuGVVO. Nach dieser Bestimmung kann die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Dörner, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, Art. 22 EuGVVO, Rdnr. 1) ihren Wohnsitz in Kroatien hatte, ist dabei gemäß Art. 62 Abs. 1 EuGVVO das kroatische Recht. Die kroatischen Gerichte haben ihre internationale Zuständigkeit stillschweigend bejaht, indem sie in der Sache über die Anträge der Parteien entschieden haben. Nach den vorgelegten Unterlagen aus dem kroatischen Erkenntnisverfahren hat die Antragstellerin dort die internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte zu keinem Zeitpunkt gerügt. Auch im hiesigen Verfahren hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sie gegenüber den kroatischen Gerichten eine derartige Rüge der internationalen Zuständigkeit erhoben hätte. Aus dem Fehlen dieser Rüge folgt zwar nicht die internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte kraft rügeloser Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO, da aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin vom Gemeinde-Arbeitsgericht in Zagreb oder von den kroatischen Rechtsmittelgerichten gemäß Art. 26 Abs. 2 EuGVVO belehrt worden ist. Jedoch folgt aus Art. 45 Abs. 2 EuGVVO, dass es der Antragstellerin verwehrt ist, im Versagungsverfahren neuen Sachvortrag einzubringen, der sich auf die Eröffnung oder Nichteröffnung einer der durch lit. e geschützten Gerichtsstände der Art. 10 bis 24 EuGVVO bezieht. Präkludiert ist damit die Geltendmachung neuer Tatsachen, die bereits im erststaatlichen Verfahren hätten dargelegt werden können (in diesem Sinne etwa auch Haubold, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 13/2, 4. Aufl. 2019, Art. 45 Brüssel Ia-Verordnung, Rdnr. 223; Dörner, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, Art. 45 EuGVVO, Rdnr. 29; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, Art. 45 EuGVVO, Rdnr. 31; Grušić, Journal of Private International Law 12 (2016), 521, 531 ff.; Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 45 EuGVVO, Rdnr. 79; Leible, in: Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Band I, 4. Aufl. 2016, Art. 45 Brüssel Ia-Verordnung, Rdnr. 84; zur Vorgängerbestimmung des Art. 35 Abs. 2 EuGVVO a. F. so auch Mankowski, in: Magnus/Mankowski, European Commentaries on Private International Law: Brussels I Regulation, 2007, Art. 35, Rdnr. 52, und zu Art. 28 Abs. 2 EuGVÜ so auch Generalanwalt Léger, Schlussanträge vom 08.10.1997 in der Sache C-99/96, Slg. 1999, I-2280, 2294,Tz. 58 f.). Mit dieser Art. 45 Abs. 2 EuGVVO zu entnehmenden Präklusionsregel soll einer Verschleppung des Versagungsverfahrens durch neue Tatsachenbehauptungen vorgebeugt werden (vgl. etwa Dörner, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, Art. 45 EuGVVO, Rdnr. 29). Dieses Ziel könnte in Frage gestellt sein, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats neue Behauptungen, welche die Schuldnerin aufgestellt hat, um die begehrte Versagung der Vollstreckung zu erreichen, und die möglicherweise die Feststellung zulassen, dass das ursprünglich angerufene Gericht unzuständig war, berücksichtigen müsste, obwohl die Schuldnerin dieses Vorbringen bereits im Urteilsverfahren hätte geltend machen können. Wenn die Geltendmachung neuen tatsächlichen Vorbringens vor dem Gericht des Vollstreckungsstaats erlaubt wäre, könnte jeder Beklagte, der die in der EuGVVO vorgesehene Zügigkeit des Verfahrens (s. Erwägungsgrund 4) stören will, willkürlich bestimmte wesentliche Gründe erst im Versagungsverfahren geltend machen, um die Zwangsvollstreckung der Entscheidung zu behindern (zu Art. 28 Abs. 2 EuGVÜ so bereits Generalanwalt Léger, Schlussanträge vom 08.10.1997 in der Sache C-99/96, Slg. 1999, I-2280, 2294, Tz. 58 f.). Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin im Versagungsverfahren nicht mit ihrem Argument gehört werden, sie habe zum 30. April 2015 ihren Wohnsitz in Kroatien aufgegeben und ihren gesamten Lebensmittelpunkt nach Stadt1 verlegt und damit bei Klageerhebung am 6. Juli 2015 ihren Wohnsitz in Kroatien bereits aufgegeben gehabt. Diesen - nach Art. 22 Abs. 1 EuGVVO für die internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte offensichtlich relevanten - Einwand hätte sie bereits im Erkenntnisverfahren in Kroatien erheben können und müssen. b. Die Anerkennung der kroatischen Gerichtsentscheidungen widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO wird die Anerkennung einer Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil dabei nicht schon dann unvereinbar, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats bei Anwendung des eigenen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 52 EuGVVO; Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaats und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für den Vollstreckungsstaat nicht tragbar ist. Es geht um das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts; auf die Begründung kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - IX ZB 10/18 -, NJW 2018, 3254, 3255 f.; Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 328, Rdnr. 24). Die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung wird nicht zugelassen, wenn sie im Ergebnis gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des Vollstreckungsstaats verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu dessen Rechtsordnung stünde. Bei dem Verstoß muss es sich dabei um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - IX ZB 10/18 -, NJW 2018, 3254, 3256). Nach diesem Maßstab kann im Streitfall keine Rede davon sein, dass die Anerkennung der kroatischen Entscheidungen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Auch nach deutschem Recht ist es nämlich grundsätzlich zulässig, in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrags davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, NJW 2006, 3083, 3085; Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 -, NZA 2009, 666; Spinner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 611a, Rdnr. 793). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen ist, die von ihm finanzierte Ausbildung des Arbeitnehmers für den eigenen Betrieb möglichst langfristig nutzen zu können. Dieses Interesse ist jedoch mit der in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers und seinem Interesse, den Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kosten frei wählen zu können, abzuwägen. Im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, ob die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar ist. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer aus der vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung einen Vorteil erlangt, der seine Arbeitsmarktchancen erhöht und sich als geldwerte Verbesserung seiner beruflichen Position darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, NJW 2006, 3083, 3085; BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08 -, NZA 2009, 37, 39). Zudem darf die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers nur durch ein Ereignis ausgelöst werden, das in die (Verantwortungs- und Risiko-) Sphäre des Arbeitnehmers und nicht in die Sphäre des Arbeitgebers fällt. Die Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten vor Ablauf einer angemessenen Bindungsfrist ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses dem Bereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses also beeinflussen kann und es in der Hand hat, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, NJW 2006, 3083, 3085; BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08 -, NZA 2009, 37, 39). Nach den dargestellten Maßstäben ist es nicht Gegenstand des auf Versagung der Vollstreckung gerichteten Verfahrens, die ausländischen Entscheidungen kleinteilig an der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats zu messen. Im Übrigen ist auffällig, dass eine Reihe der Grundgedanken der dargestellten Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland auch den Entscheidungen der kroatischen Arbeitsgerichte zugrunde liegt. Die im Wesentlichen durch die Antragsgegnerin finanzierte Ausbildung zur Fachärztin führte zweifelsohne zu einer geldwerten Verbesserung der beruflichen Position der Antragstellerin. Zumindest im konkreten Fall wurde nach den Entscheidungen der kroatischen Arbeitsgerichte die Erstattungspflicht durch die Kündigung der Antragstellerin ausgelöst. Zudem hat das Gemeinde-Arbeitsgericht in Zagreb mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellerin nach der abgeschlossenen Spezialisierung drei Jahre lang bei der Antragsgegnerin gearbeitet hat, den von der Antragstellerin zu zahlenden Rückerstattungsbetrag um 30 % gemindert (s. S. 11 des Urteils vom 26. November 2018, Bl. 76 d. A., und S. 17 der deutschen Übersetzung, Bl. 62 d. A.). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, die erwähnte Anrechnung des Tätigkeitszeitraums in Form eines prozentualen Abschlags von dem Rückerstattungsbetrag sei so in der vertraglichen Regelung gar nicht vorgesehen, verkennt sie, dass Gegenstand einer Versagungsentscheidung nach Art. 45 EuGVVO immer nur eine Entscheidung im Sinne des Art. 2 lit. a EuGVVO und nicht etwa eine einer Entscheidung zugrundeliegende vertragliche Regelung sein kann. Auch der Einwand der Antragstellerin, das Bundesarbeitsgericht habe klargestellt, dass in Bezug auf Rückzahlungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Reduktion ausgeschlossen sei, ist nicht stichhaltig, da es - wie dargelegt - nicht darum geht, wie der Fall nach deutschem Arbeitsrecht zu entscheiden wäre. Der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die Folgen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion dadurch abmildert, dass es im Falle einer wegen einer zu langen Bindungsdauer unwirksamen Rückzahlungsklausel das Zurückführen einer unzulässigen Bindungsdauer auf eine zulässige im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht zieht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 -, NZA 2009, 666, 669). Nach alledem kann auch keine Rede davon sein, dass das Ergebnis der Anwendung des kroatischen Rechts die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (sofern die Antragstellerin auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sollte) oder aus Art. 45 AEUV verletzt. Vor diesem Hintergrund steht das Ergebnis der Anwendung des kroatischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen ganz offensichtlich nicht in einem so starken Widerspruch, dass es für die Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat nicht tragbar wäre. c. Die von der Antragstellerin angeregte Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH kommt nicht in Betracht. Zunächst handelt es sich bei dem Senat nicht um ein im konkreten Fall letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV, so dass keine Vorlageverpflichtung besteht. Auch für eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Auslegung von Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 besteht kein Anlass. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. zu dieser Ausnahme von der Vorlagepflicht etwa EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C-283/81 (Cilfit) -, Slg. 1982, 3415, Rdnr. 16 ff; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Aufl. 2018, Rdnr. 587). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 6. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach KV Nr. 1520 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Pauschalgebühr ist. 7. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, da das Gesetz bestimmt, dass gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde stattfindet (§ 1115 Abs. 5 Satz 3 ZPO).