Beschluss
26 Sch 6/22
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0420.26SCH6.22.00
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Tenor
Der Antrag, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Einzelschiedsrichterin A, am 8. Februar 2022 ergangenen Schiedsspruch, berichtigt durch "Addendum" vom 21. April 2022, insoweit aufzuheben, als
1. die Klage der Antragstellerin auf Rückzahlung der Kaufpreise für noch bei ihr gelagerte Produkte sowie Zahlung von Transportkosten durch die Antragsgegnerin Zug-um-Zug gegen Rücksendung der Produkte nebst Zinsen abgewiesen wurde,
2. die Antragstellerin verurteilt wurde, an die Antragsgegnerin offene Rechnungen in Höhe von 101.725,00 € nebst Zinsen zu bezahlen,
3. die Klage der Antragstellerin auf Zahlung des die offenen Rechnungen in Höhe von 101.725,00 € überschießenden Betrages in Höhe von 12.187,50 € aus einer Gutschrift in Höhe von 113.940,00 € nebst Zinsen abgewiesen wurde,
4. die Antragstellerin verurteilt wurde, an die Antragsgegnerin 150.475,65 € Rechtsanwaltskosten und Auslagen nebst Zinsen sowie den Betrag von 30.000,00 US-Dollar verauslagter Verwaltungskosten der ICC sowie Schiedsrichtergebühren und -auslagen zu bezahlen,
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 681.433,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Einzelschiedsrichterin A, am 8. Februar 2022 ergangenen Schiedsspruch, berichtigt durch "Addendum" vom 21. April 2022, insoweit aufzuheben, als 1. die Klage der Antragstellerin auf Rückzahlung der Kaufpreise für noch bei ihr gelagerte Produkte sowie Zahlung von Transportkosten durch die Antragsgegnerin Zug-um-Zug gegen Rücksendung der Produkte nebst Zinsen abgewiesen wurde, 2. die Antragstellerin verurteilt wurde, an die Antragsgegnerin offene Rechnungen in Höhe von 101.725,00 € nebst Zinsen zu bezahlen, 3. die Klage der Antragstellerin auf Zahlung des die offenen Rechnungen in Höhe von 101.725,00 € überschießenden Betrages in Höhe von 12.187,50 € aus einer Gutschrift in Höhe von 113.940,00 € nebst Zinsen abgewiesen wurde, 4. die Antragstellerin verurteilt wurde, an die Antragsgegnerin 150.475,65 € Rechtsanwaltskosten und Auslagen nebst Zinsen sowie den Betrag von 30.000,00 US-Dollar verauslagter Verwaltungskosten der ICC sowie Schiedsrichtergebühren und -auslagen zu bezahlen, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 681.433,50 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die teilweise Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs, mit dem ihre Zahlungsanträge abgewiesen und sie auf eine von der Antragsgegnerin erhobene Widerklage zur Zahlung von 101.725,00 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Gesellschaft mit Sitz und Verwaltung in Seoul, Südkorea. Die Antragsgegnerin ist die einzige deutsche Herstellerin von Brustimplantaten und anderen Weichteil-Implantaten aus Silikon. Zwischen den Parteien bestand aufgrund einer am 14.03.2011 geschlossenen englischsprachigen Vertriebsvereinbarung („Distributorship Agreement“) eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die Antragstellerin die Produkte der Antragsgegnerin als lokale Vertriebspartnerin der Antragsgegnerin für Südkorea auf eigene Rechnung vertrieb, indem sie die Produkte zu diskontierten Konditionen ankaufte und auf dem südkoreanischen Markt weiterverkaufte. Die Vertriebsvereinbarung (Anlage A 1) enthielt in Art. 2 Abs. 3 Ziff. 4 eine Regelung, nach der die Antragstellerin verpflichtet war, dauerhaft 5.500 Standardprodukte (Implantate) auf eigene Kosten auf Lager zu halten, um die rasche Belieferung von Kunden zu gewährleisten. Art. 5 Abs. 6 der Vereinbarung lautete wie folgt: „Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist X (die Antragsgegnerin) berechtigt, aber nicht verpflichtet, die nicht verkauften Lagerprodukte zu dem Y (der Antragstellerin) in Rechnung gestellten Preis, höchstens jedoch zu ihrem Zeitwert, zurückzunehmen.“ Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Antragsgegnerin vom 17.12.2018 am 31.03.2019. Die Antragstellerin leitete aufgrund der Schiedsklausel in Art. 7 Abs. 2 der Vertriebsvereinbarung gegen die Antragsgegnerin ein nach den Regeln der International Chamber of Commerce (ICC), Paris, geführtes Schiedsverfahren am Schiedsort Stadt1 ein. Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Antragstellerin u.a. eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der Kaufpreise für noch bei ihr gelagerte Produkte der Antragsgegnerin nebst Zahlung von Transportkosten Zug um Zug gegen Rücksendung der Produkte. Die Antragsgegnerin begehrte im Wege der Widerklage eine Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung offener Rechnungen in Höhe von insgesamt 101.725,00 €. Dem Schiedsverfahren lag ein Schiedsauftrag der Parteien (Anlage SNP 1) zugrunde, mit dem die Parteien u.a. vereinbarten, dass die Einzelschiedsrichterin Verfahrensanordnungen („procedural orders“) treffen könne. Die Parteien regelten den Zeitplan für das Schiedsverfahren in einem Verfahrenskalender vom 13.05.2020 (Anlage SNP 2) und einem weiteren Verfahrenskalender (Anlage SNP 3) vom 15.02.2021. Die Einzelschiedsrichterin erließ eine Verfahrensanordnung Nr. 1 vom 13.05.2020 (Anlage A 9), auf die anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Anordnung enthielt insbesondere Regelungen zu den Anforderungen an schriftliche Zeugenaussagen sowie die Festlegung, dass die Parteien nach einem einvernehmlich vereinbarten Stichtag - der von den Parteien auf den 12.07.2021 festgelegt wurde - nicht mehr berechtigt sein sollten, neue Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder neue Beweise vorzulegen. Das Schiedsgericht führte am 09.08.2021 per Videokonferenz eine mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durch, bei der der Geschäftsführer-Gesellschafter der Antragstellerin Z als Zeuge vernommen wurde. Über die Verhandlung wurde ein in englischer Sprache verfasstes Wortprotokoll (Anlage A 3) geführt, auf das Bezug genommen wird. Die Parteien machten nach der Beweisaufnahme jeweils von der Möglichkeit Gebrauch, im Rahmen eines Post-Hearing-Briefs zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit dem am 8. Februar 2022 ergangenen, den Parteien am 16. Februar 2022 zugestellten Schiedsspruch wies das Schiedsgericht sämtliche Zahlungsanträge der Antragstellerin in Höhe von über 2 Mio. € ab und verurteilte die Antragstellerin auf die von der Antragsgegnerin erhobene Widerklage zur Zahlung von 101.725,00 € nebst Zinsen sowie zur Tragung von Prozesskosten. Der Schiedsspruch wurde von dem Schiedsgericht mit "Addendum" vom 21. April 2022, den Parteien zugegangen am 26. April 2022, berichtigt. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten des Schiedsspruchs und seiner Begründung wird auf den englischsprachigen Schiedsspruch (Anlage A 2a) nebst Addendum (Anlage A 2b) sowie die von der Antragstellerin vorgelegten deutschsprachigen Übersetzungen Bezug genommen. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 16.05.2022 eingegangenen Aufhebungsantrag gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung der Kaufpreise für bei ihr gelagerte Produkte nebst Zahlung von Transportkosten. Daneben begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs in Bezug auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 101.725,00 € nebst Zinsen und in Bezug auf eine von ihr erhobenen Klage wegen eines Betrages in Höhe von 12.187,50 € wegen einer über die Widerklageforderung hinausgehenden Gutschrift in Höhe von 113.940,00 €. Die Antragstellerin greift mit ihrem Aufhebungsantrag ferner auch die vom Schiedsgericht zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung an. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises wendet sich die Antragstellerin gegen die Argumentation, mit der das Schiedsgericht den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Rücknahmeklausel des Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung verneint hat. Die Antragstellerin rügt, dass es sich bei der Würdigung des Schiedsgerichts, dass die Rücknahmeklausel wegen einer Annahme aus „freiem Willen“ wirksam sei, um eine unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zustande gekommene Überraschungsentscheidung handele, die überdies auch gegen das Willkürverbot verstoße. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die Schiedsrichterin sich entgegen ihrer Feststellung in Rn. 247 des Schiedsspruchs durch eine entsprechende Befragung des Zeugen Z innerhalb seiner umfangreichen Vernehmung ein Bild davon hätte machen können, was während der Vertragsverhandlungen diskutiert worden sei. Die Schiedsrichterin habe dies aber nicht versucht und der Antragstellerin auch nicht mitgeteilt, dass sie - spekulativ - allein auf der Basis, dass der Zeuge Z die Beziehung zu Herrn Q als allgemein vertrauensvoll eingestuft habe, darauf schließen würde, dass der Zeuge Z die „effektive“ Gelegenheit gehabt habe, im Einvernehmen mit Herrn Q die Rücknahmeklausel zugunsten der Antragstellerin zu ändern. Für die Antragstellerin sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass die sehr allgemein gehaltene und in einem völlig anderen Zusammenhang geäußerte Einstufung der Beziehung zu Herrn Q als „vertrauensvoll“ als Grundlage für die Feststellung dienen würde, dass die Antragsgegnerin bereit gewesen sei, die Rücknahmeklausel zu ihrem eigenen Nachteil zu ändern. Die Antragstellerin trägt vor, dass der Zeuge Z, wenn er konkret zum Verhandlungsablauf bezüglich der Rücknahmeklausel befragt worden wäre, sich dahingehend geäußert hätte, dass die generelle „Vertrauensbeziehung“ zwischen ihm und Herrn Q nicht dessen Bereitschaft umfasst habe, die Klausel zu ändern und sich Herr Q auch nicht, wie von der Rechtsprechung des BGH gefordert, deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklärt habe. Im Übrigen habe sich eine solche Bereitschaft auch nicht in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes niedergeschlagen. Die Antragstellerin meint, dass die Argumentation des Schiedsgerichts auch gegen das Willkürverbot verstoße, weil sie rein spekulativ sei und auf keiner Tatsachengrundlage fuße. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Schiedsgerichts sei darüber hinaus auch deshalb willkürlich, weil das Schiedsgericht die Geltung der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Rücknahmeklauseln in Vertragshändlerverträgen für das Vertragsverhältnis der Parteien verneint habe. Die vom Schiedsgericht in Rn. 249 des Schiedsspruchs dargestellte Überzeugung, dass die aufgrund der Vertriebsvereinbarung gelieferten Brustimplantate mit von Autohändlern vertriebenen Ersatzteilen, die Gegenstand der maßgeblichen Entscheidung des BGH waren, nicht vergleichbar seien, sei von dem Schiedsgericht unkritisch, ohne Lektüre des von der Antragstellerin vorgelegten Urteils des BGH vom 20.07.2005 (VIII ZR 121/04) aus dem - ebenso falschen - Vortrag der Antragsgegnerin übernommen worden, obwohl die Antragstellerin diese Interpretation der Entscheidung des BGH in Rn. 11 ihres Schriftsatzes vom 06.07.2021 (Anlage A 5) widerlegt habe. Das Übergehen dieses Vortrages verletze zudem auch ihr rechtliches Gehör. Darüber hinaus sei die Wertung des Schiedsgerichts, die Natur der streitgegenständlichen Implantate würde der Rücknahmepflicht der Antragsgegnerin entgegenstehen, offensichtlich falsch und willkürlich. Wären die Brustimplantate aufgrund ihrer Vielfalt in Größen, Ausführungen, Modellen und Oberflächen entsprechend den Ausführungen in Rn. 227 des Schiedsspruchs nicht mehr auf dem koreanischen Markt verkäuflich gewesen, hätten der Antragstellerin billigerweise nicht die vertragliche Verpflichtung zur Haltung eines dauerhaften Vorrats von 5.500 Produkten und das in Art. 5 Abs. 7 der Vertriebsvereinbarung geregelte Verbot des Verkaufs dieser Produkte nach Vertragsbeendigung auferlegt werden dürfen. Die Folge des Schiedsspruchs, dass die Antragstellerin die pflichtgemäß auf Lager gehaltenen Produkte weder verkaufen noch gegen Rückerstattung des Kaufpreises an die Antragsgegnerin zurückgeben könne, stelle der Sache nach eine willkürliche, entschädigungslose Enteignung der Antragstellerin und damit einen groben Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Die Antragstellerin beruft sich ferner darauf, dass das Schiedsgericht die in Rn. 250 des Schiedsspruchs getroffene Feststellung, dass es an tragfähigen Beweisen für die von ihr behauptete Zahl der in ihrem Lager befindlichen Produkte fehle, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin und unter Verstoß gegen das Willkürverbot getroffen habe. Das Schiedsgericht habe insoweit insbesondere auch einen in tatsächlicher Hinsicht konkretisierten und fristgerecht gestellten Beweisantrag der Antragstellerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Hinsichtlich der Widerklage der Antragsgegnerin und des von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Anspruchs wegen einer über die Widerklageforderung hinausgehenden Gutschrift beruft sich die Antragstellerin darauf, dass der Schiedsspruch ihr rechtliches Gehör verletze und gegen das Willkürverbot verstoße, weil das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragstellerin zu einer die Widerklageforderung der Antragsgegnerin übersteigenden Gutschrift in Höhe von 113.940,00 € als verspätet angesehen und angenommen habe, dass die Antragstellerin ihr Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und insbesondere die Auswirkung der Gutschrift auf die offenen Posten nicht überzeugend dargestellt habe. Der Vortrag der Antragstellerin zu der Gutschrift stütze sich ausschließlich auf ein von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29.01.2021 in das Schiedsverfahren eingeführtes Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.08.2017 (Anlage A 11), in dem der Antragstellerin die Gutschrift einer Summe von 113.940,00 € unter der Überschrift „Final Decision Statement“ zugesagt worden sei. Der Sachverhalt für die unstreitig angekündigte Gutschrift ergebe sich vollständig aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien, so dass eine Verspätung nicht vorliegen könne. Mit der Berufung auf die Gutschrift sei auch kein unzulässiger neuer Streitgegenstand im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ICC-Schiedsordnung eingeführt worden. Die Klage auf den die Rechnungen überschießenden Betrag bilde zwar formal einen „neuen“ Klageanspruch. Das Verlangen nach einer neuen Schiedsklage in Höhe dieses verhältnismäßig geringfügigen Betrages sei aber angesichts seines engen Zusammenhangs mit dem bereits eingeführten Widerklageantrag unzumutbar und unökonomisch, so dass eine Zulassung geboten gewesen sei. Es komme hinzu, dass das Schiedsgericht weiteren Vortrag der Antragsgegnerin zur Widerklage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugelassen habe (Protokoll S. 197, Zeilen 2-9) und sich in Rn. 378 und Fn. 290 des Schiedsspruchs auch ausdrücklich auf den neuen Vortrag der Antragsgegnerin in deren Post-Hearing-Brief vom 30.09.2021, Rn. 131 f. (Anlage A 13) und den dazu von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus ihrer Management-Software (Anlage A 14) gestützt habe. Es könne nicht sein, dass das Schiedsgericht neuen Vortrag der Antragsgegnerin als „nachgelassen“ akzeptiere, vermeintlich neuen Vortrag der Antragstellerin in deren Post-Hearing-Brief vom 19.09.2021 zum gleichen Thema aber als „verspätet“ zurückweise. Im Übrigen hätte der Antragstellerin vom Schiedsgericht auch die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zu dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus ihrer Management-Software Stellung zu nehmen, da dort die Außenstände und Zahlungen/Gutschriften zwischen den Parteien angeblich abschließend dargestellt worden seien. Tatsächlich seien in der Aufstellung der Antragsgegnerin weder die im Jahr 2017 angekündigte Gutschrift noch die vom Zeugen Z benannte Zahlung der Antragstellerin (Protokoll S. 195, Zeilen 8-13) berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht dem Zeugen Z bei seiner Vernehmung auch ausdrücklich verboten, im Rahmen seiner Aussage neue Dokumente vorzulegen (Protokoll S. 35 Zeilen 2-14). Die Antragstellerin trägt vor, dass sie, wenn sie Gelegenheit gehabt hätte, den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug anhand ihrer eigenen Bücher zu prüfen und entsprechend Stellung zu nehmen, einen Bankbeleg über eine am 26.09.2017 erfolgte Zahlung von 76.474,00 € an die Antragsgegnerin (Anlage A 15) vorgelegt hätte. Die offenen Rechnungen der Antragsgegnerin hätten dann nicht nur um den Betrag der Gutschrift, sondern auch um den weiteren Zahlungsbetrag gekürzt werden müssen. Der Gegenklage der Antragstellerin hätte daher stattgegeben werden müssen. In der Aufstellung der Antragsgegnerin sei ferner auch eine von der Antragstellerin am 28.05.2018 geleistete Zahlung in Höhe von 11.463,50 € unberücksichtigt geblieben, so dass sich ein von der Aufstellung der Antragsgegnerin abweichender Saldo ergebe. Die Antragstellerin trägt dazu eine Aufstellung zur Saldenentwicklung vor (Schriftsatz vom 15.08.2022, S. 3), auf die Bezug genommen wird. Die Antragstellerin hat mit Ansprüchen wegen einer am 26.09.2017 geleisteten Zahlung von 76.474,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2017 und einer am 28.05.2018 erfolgten Zahlung in Höhe von 11.463,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2018 gegenüber den Forderungen der Antragsgegnerin aus der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts aufgerechnet und sich darauf berufen, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren durch bewusst falsche Angaben zu dem zwischen den Parteien bestehenden Zahlungssaldo einen Prozessbetrug begangen und die Antragstellerin vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines Verstoßes gegen den ordre public auch aus diesem Grunde gerechtfertigt sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin erklärt, dass sie den Vorwurf des Prozessbetruges zurücknehme. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Einzelschiedsrichterin Frau A, am 8. Februar 2022 ergangenen Schiedsspruch, berichtigt durch "Addendum" vom 21. April 2022, insoweit aufzuheben, als 1. die Klage der Antragstellerin auf Rückzahlung der Kaufpreise für noch bei ihr gelagerte Produkte sowie Zahlung von Transportkosten durch die Antragsgegnerin Zug-um-Zug gegen Rücksendung der Produkte nebst Zinsen abgewiesen wurde, 2. die Antragstellerin verurteilt wurde, an die Antragsgegnerin offene Rechnungen in Höhe von 101.725,00 € nebst Zinsen zu bezahlen, 3. die Klage der Antragstellerin auf Zahlung des die offenen Rechnungen in Höhe von 101.725,00 € überschießenden Betrages in Höhe von 12.187,50 € aus einer Gutschrift in Höhe von 113.940,00 € nebst Zinsen abgewiesen wurde, 4. die Antragstellerin verurteilt wurde, an die Antragsgegnerin 150.475,65 € Rechtsanwaltskosten und Auslagen nebst Zinsen sowie den Betrag von 30.000,00 US-Dollar verauslagter Verwaltungskosten der ICC sowie Schiedsrichtergebühren und -auslagen zu bezahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Schiedsspruch unter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin trägt unter Vorlage eines Auszuges aus ihrer Buchhaltungssoftware (Anlage SNP 14) vor, dass der Antragstellerin wegen einer unaufgeforderten Rücksendung von Produkten Gutschriften in Höhe von 46.818,00 € und 120.000,00 € erteilt und am 22.11.2017 zutreffend verbucht worden seien. Die Antragsgegnerin trägt darüber hinaus unter Vorlage weiterer Auszüge aus ihrer Buchhaltung (Anlagen SNP 15, 16) vor, dass die Zahlung der Antragstellerin in Höhe von 76.474,00 € auf offene Restforderungen der Antragsgegnerin aus Rechnungen vom 22.08.2016 und 20.10.2016 und die Zahlung der Antragstellerin in Höhe von 11.433,50 € auf den zugunsten der Antragsgegnerin bestehenden Saldo aus drei Rechnungen der Antragstellerin und zwei Rechnungen der Antragsgegnerin verrechnet worden seien. Es sei von der Antragstellerin bei den Zahlungen jeweils kein Verwendungszweck angegeben worden. Die Antragsgegnerin wendet sich darüber hinaus gegen die Richtigkeit der Saldenaufstellung der Antragstellerin und macht geltend, dass diese keine Angaben zum Jahr 2016 enthalte und die im Jahr 2016 von der Antragsgegnerin gestellten Rechnungen unberücksichtigt lasse. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig, weil der Schiedsspruch in Stadt1 als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen ist. Der Aufhebungsantrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs bei der Antragstellerin bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Auf eine Verlängerung der Frist gemäß § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO durch die vom Schiedsgericht in dem Addendum zum Schiedsspruch getroffene Entscheidung kommt es nicht an. Der Aufhebungsantrag richtet sich gegen einen formwirksamen Schiedsspruch im Sinne des § 1054 Abs. 1 ZPO. Die von der Antragsgegnerin zunächst erhobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit ist gegenstandslos, nachdem die Antragstellerin die mit Beschluss des Senats vom 05.09.2022 angeordnete Prozesskostensicherheit in Höhe von 31.500,00 € nach den von ihr in Kopie vorgelegten Belegen (Bl. 238 ff. d.A.) am 17. und 18.11.2022 unbestritten hinterlegt hat. In der Sache hat der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs keinen Erfolg, weil kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. 1. In Bezug auf die Abweisung der Klage auf Kaufpreisrückzahlung hat die von der Antragstellerin erhobenen Rüge, dass die Würdigung, mit der das Schiedsgericht eine Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Rücknahmeklausel in Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung verneint hat, ihr rechtliches Gehör verletze und eine Überraschungsentscheidung darstelle, keinen Erfolg. Die Entscheidung des Schiedsgerichts verstößt insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht gegen das Willkürverbot. a) Es liegt zunächst kein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines durch eine Gehörsverletzung begründeten ordre public-Verstoßes oder ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen eines Verstoßes des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien in § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO vor. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46, 49). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 18.06.2020, 26 Sch 11/19, Rn. 50; Beschluss vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20, Rn. 60, jeweils m.w.N., zit. nach juris; Poseck, in: Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl., § 22, Rn. 30). Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat dabei jedoch nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung des (Schieds-)Gerichts auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (Schieds-)Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020, I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46, 47). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von Ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18.06.2020, 26 Sch 11/19, Rn. 51; Beschluss vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20, Rn. 61, jeweils m.w.N.). Danach genügt es, wenn ein Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Ein Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nämlich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892, 894; Senat, Beschluss vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20, Rn. 62), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 3/16, NJOZ 2018, 584, 592; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 1054 ZPO, Rn. 8). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Grundlage für das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018, 2 BvR 549/17, Rn. 4 m.w.N., zit. nach juris; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 44d). Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennenzulernen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.07.1990, III ZR 174/89, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 09.11.2015, 34 Sch 27/14, Rn. 32; jeweils zit. nach juris; zum Ganzen auch: Senat, Beschluss vom 08.09.2022, 26 Sch 16/22, Rn. 62, zit. nach juris). Das Schiedsgericht hat nach diesem Maßstab das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht verletzt und insbesondere keine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es die Rücknahmeklausel in Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung, nach der die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, von der Antragstellerin gelagerte Produkte nach Beendigung des Vertrages gegen Rückzahlung des Kaufpreises oder Wertersatz zurückzunehmen, deshalb nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB für unwirksam erachtet hat, weil die Anforderungen des § 305 Abs. 1 BGB an ein „Stellen“ der Vertragsklausel durch die Antragsgegnerin nicht erfüllt seien (Schiedsspruch Rn. 237-248). Das Schiedsgericht hat die Anforderungen an ein „Stellen“ der Vertragsklausel unter Bezugnahme auf die Urteile des BGH vom 17.02.2010 (VIII ZR 67/09) und 20.01.2016 (VIII ZR 26/15) sinngemäß dahin konkretisiert, dass eine Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sei, wenn ihre Einbeziehung auf dem freien Willen der anderen Partei beruhe, was dann der Fall sei, wenn die andere Partei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei sei und eine effektive Möglichkeit gehabt habe, alternative Textvorschläge einzubringen und deren Annahme in den Vertragsverhandlungen zu erreichen (Schiedsspruch Rn. 242 mit Fn. 130). Die von dem Schiedsgericht damit anhand der Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe entsprechen ohne Weiteres den Anforderungen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen musste, und waren daher für die Antragstellerin nicht überraschend. Die Antragstellerin rügt dementsprechend auch nicht die von dem Schiedsgericht gestellten rechtlichen Anforderungen an das „Stellen“ einer Vertragsklausel, sondern die von dem Schiedsgericht aus den Angaben des Zeugen Z bei seiner Vernehmung gezogene Schlussfolgerung, dass diese Anforderungen erfüllt seien. In tatsächlicher Hinsicht ist das Schiedsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin wegen ihrer guten und vertrauensvollen Beziehung zu den Repräsentanten der Antragsgegnerin, wie sie von dem Zeugen Z beschrieben worden seien, ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Vertriebsvereinbarung während der Vertragsverhandlungen in sinnvoller Weise zu erörtern (Schiedsspruch Rn. 247). In Anbetracht der guten Beziehungen zwischen den Parteien und der Möglichkeit, den Vertrag bei einem persönlichen Treffen am Hauptsitz der Antragstellerin zu diskutieren, sei das Schiedsgericht auch in Bezug auf Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung davon überzeugt, dass die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, den Wortlaut der Klausel zu ändern (Schiedsspruch Rn. 248). Das Schiedsgericht hat zur Begründung seiner Feststellung einer vertrauensvollen Beziehung der Vertragsparteien auf verschiedene wörtlich zitierte Passagen aus der Aussage des Zeugen Z Bezug genommen (Schiedsspruch Rn. 246, 247) und dabei insbesondere auch Bekundungen des Zeugen dazu wiedergegeben, dass sich das Vertrauensverhältnis zu dem Gründer und Eigentümer der Antragsgegnerin, Herrn Q, schon ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zur Antragsgegnerin im Jahr 2011 entwickelt habe (Schiedsspruch Rn. 246). Die Antragstellerin stellt mit ihrem Vorbringen nicht in Frage, dass sich die betreffende Passage der Aussage des Zeugen Z gemäß der an ihn gerichteten Frage ihrer Prozessbevollmächtigten auf den Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme („beginning of the relationship“) zwischen den Parteien bezog. Die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts zu der Frage, ob die Vertragsklausel des Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung dem Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, stellen sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ebenfalls nicht als Überraschungsentscheidung dar. Der im Schiedsspruchs in den Rn. 204-236 dargestellten Wiedergabe des Parteivorbringens zu dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für gelagerte Ware ist zu entnehmen, dass die Frage einer Unwirksamkeit des Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ein Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien war. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste daher damit rechnen, dass das Schiedsgericht die Angaben des Zeugen Z bei seiner Vernehmung auch in Bezug auf die Fragestellung würdigen würde, ob die Klausel dem Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfällt und die Antragsgegnerin diese Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB „gestellt“ hat. Der Umstand, dass die Angaben des Zeugen Z bei seiner Vernehmung hinsichtlich der Vertragsverhandlungen nur einen eher geringen Konkretisierungsgrad hatten, und es nach Würdigung des Schiedsgerichts nicht ermöglichten, festzustellen, ob bei den Vertragsverhandlungen nur wirtschaftliche Details oder auch rechtliche Fragen diskutiert wurden (Schiedsspruch Rn. 247), konnte kein Vertrauen der Antragstellerin darauf begründen, dass das Schiedsgericht die Frage einer Bereitschaft der Antragsgegnerin, die Vertragsklausel des Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung ernsthaft zur Disposition zu stellen, nicht auch anhand der Angaben des Zeugen Z zu dem von Beginn an zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnis beurteilen würde. Die Antragstellerin trägt selbst nicht vor, dass das Schiedsgericht sich in der mündlichen Verhandlung in dieser Hinsicht auf eine bestimmte Beweiswürdigung festgelegt hat. Es bestand überdies für das Schiedsgericht - ebenso wie für ein staatliches Gericht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.04.2016, V ZR 42/15, Rn. 33, zit. nach juris) - auch keine Verpflichtung, seine vorläufige Beweiswürdigung nach der Beweisaufnahme mitzuteilen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.02.2022, 101 Sch 60/21, Rn. 86, zit. nach juris). Im Übrigen war das rechtliche Gehör der Antragstellerin dadurch gewährleistet, dass die Antragstellerin Gelegenheit hatte, sich noch in der mündlichen Verhandlung oder jedenfalls in ihrem Post-Hearing-Brief zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass das Schiedsgericht den Zeugen nicht nach dem konkreten Ablauf der Vertragsverhandlungen im Hinblick auf die Rücknahmeklausel befragt habe, kann daraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin nicht hergeleitet werden. Zum einen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Befragung des Zeugen durch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht auch auf Fragen der Vertragsanbahnung und der Vertragsverhandlungen erstreckte (Protokoll, S. 32 f., 37 f.), so dass für den Zeugen Veranlassung bestanden hätte, bei einem entsprechenden Erinnerungsvermögen gegebenenfalls auch noch weitere Details der Vertragsverhandlungen zu schildern. Zum anderen ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass für die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht die Möglichkeit bestand, noch weitere Nachfragen an den Zeugen zu richten. Es kommt danach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin wegen einer unzureichenden Befragung des Zeugen durch das Schiedsgericht in Betracht. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Rüge geltend machen will, dass das Schiedsgericht den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe, steht dem nach der vorstehenden Würdigung schon entgegen, dass die Antragstellerin im Rahmen der Vernehmung des Zeugen selbst für eine weitergehende Sachaufklärung hätte Sorge tragen können. Die Antragstellerin verkennt im Übrigen, dass das Schiedsgericht nach seiner im Schiedsspruch dargestellten Würdigung zu einer weitergehenden Befragung des Zeugen Z keinen Anlass hatte, da es die Angaben des Zeugen für ausreichend erachtet hat, um sich davon zu überzeugen, dass die Einbeziehung der Vertragsklausel des Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung auf dem freien Willen der Antragstellerin beruhte. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, dass eine unzureichende Befragung des Zeugen durch das Schiedsgericht auch ohnehin allenfalls einen Verfahrensfehler darstellen würde, den die Antragstellerin gemäß § 1027 S. 1 ZPO im Aufhebungsverfahren nicht mehr geltend machen könnte, da sie den ihr bekannten Mangel in der Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht unverzüglich gerügt hat. b) Die Würdigung, mit der das Schiedsgericht begründet hat, dass die Vertragsklausel des Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung nach seiner Überzeugung von der Antragsgegnerin nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt worden sei, verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Das Willkürverbot ergibt sich als verfassungsrechtliche Anforderung an Entscheidungen staatlicher Gerichte aus dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch danach, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei ist die Beurteilung anhand objektiver Kriterien zu treffen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011, 2 BvR 449/11, Rn. 28; Beschluss vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, Rn. 64, jeweils zit. nach juris). Dem Willkürverbot kommt allerdings für Entscheidungen staatlicher Gerichte nur in Ausnahmefällen Bedeutung zu, weil die Gesetzesauslegung und -anwendung Sache der dafür zuständigen Fachgerichte ist und daher keiner Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011, 2 BvR 449/11, Rn. 28). Für das schiedsgerichtliche Verfahren gehören die Grundrechte zum Kern des (nationalen) ordre public (Zöller/Geimer, ZPO 34. Aufl., § 1059 Rn. 64; Senat, Beschluss vom 17.01.2013, 26 Sch 24/12, Rn. 24, zit. nach juris). Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann damit bei Schiedssprüchen einen Verstoß gegen den ordre public bilden und zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO führen. Zu beachten ist allerdings, dass das Willkürverbot wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots der révision au fond (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47, 74) nicht dazu dienen kann, die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts zu überprüfen und aus der sachlichen Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund herzuleiten. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Willkürverbots in Übereinstimmung mit der vorstehend dargestellten verfassungsgerichtlichen Judikatur auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdrängt und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis naheliegt (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 08.09.2022, 26 Sch 16/21, Rn. 74 f., zit. nach juris). Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Schiedsgerichts, dass die Klausel des Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unterliege, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht willkürlich. In rechtlicher Hinsicht hat das Schiedsgericht seiner Würdigung nicht zu beanstandende Maßstäbe zugrunde gelegt, indem es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 67/09; Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 26/15) ausgehend von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB und § 305 Abs. 1 S. 3 BGB angenommen hat, dass der Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eröffnet sei, wenn die Einbeziehung einer Vertragsklausel auf dem freien Willen der anderen Partei beruht und für diese ausreichende Möglichkeiten bestanden, den Wortlaut der Vertragsklausel zu ändern (Schiedsspruch Rn. 239 ff. mit Fn. 130, insbesondere Rn. 242, 248). Der Schiedsspruch verstößt auch nicht wegen der tatsächlichen Erwägungen, mit denen das Schiedsgericht die Erfüllung der von ihm im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH gestellten Anforderungen begründet hat, gegen das Willkürverbot. Mit ihrer Rüge, dass die Begründung des Schiedsgerichts rein spekulativ sei und auf keiner Tatsachengrundlage beruhe, verkennt die Antragstellerin, dass die vom Schiedsgericht gewonnene Überzeugung, dass die Antragstellerin ausreichend tatsächliche Möglichkeiten hatte, den Wortlaut der Vertragsklausel zu ändern, nach der Würdigung des Schiedsgerichts nicht voraussetzt, dass sich eine auf Seiten der Antragsgegnerin bestehende Bereitschaft zur Abänderung der Bestimmungen der Vertriebsvereinbarung in Änderungen des Vertragsentwurfs niedergeschlagen hat. Vielmehr hat das Schiedsgericht das Fehlen wesentlicher Änderungen an dem Entwurf der Antragsgegnerin nicht für ausreichend erachtet, um die vom ihm aus dem Vertrauensverhältnis der Parteien abgeleitete Schlussfolgerung auszuschließen, dass die Antragstellerin in der Lage gewesen wäre, bei den Verhandlungen zu ihren Gunsten abweichende Bestimmungen des Vertrages auszuhandeln (Schiedsspruch Rn. 248). Dass das Schiedsgericht damit möglicherweise von der Rechtsprechung des BGH abgewichen ist, indem es über die Feststellung einer hypothetischen Möglichkeit zur Änderung von Vertragsbestimmungen hinaus weder die Erklärung einer Verhandlungsbereitschaft noch ein tatsächliches Aushandeln von Vertragsklauseln verlangt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf sachfremden Erwägungen beruht, und unterliegt wegen des Verbots einer révision au fond im Aufhebungsverfahren nicht der Nachprüfung des Senats. Eine Willkür kann ferner auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Feststellung einer hypothetischen Möglichkeit zur Änderung einzelner Vertragsklauseln notwendigerweise in gewissem Umfang spekulativen Charakter hat. Vielmehr bedarf es auch in anderen Bereichen der deutschen Rechtsordnung - etwa im Zusammenhang mit hypothetischen Kausalverläufen bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten - der Feststellung sogenannter hypothetischer Tatsachen. c) Die Würdigung des Schiedsgerichts, dass eine Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung zu verneinen und die Vertragsklausel deshalb nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei, trägt die vom Schiedsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für noch bei der Antragstellerin gelagerte Produkte allein, da die Vertragsklausel einen Anspruch der Antragstellerin auf Rücknahme gegen Kaufpreiszahlung ausschließt und nicht dargetan ist, dass das Schiedsgericht Anlass hatte, noch andere Gründe für eine Unwirksamkeit der Vertragsklausel in Betracht zu ziehen. Es kommt danach nicht entscheidend auf die im Folgenden gewürdigte weitere (Hilfs-)Argumentation des Schiedsgerichts zu diesem Anspruch an. 2. Die Hilfsbegründung des Schiedsgerichts für die Abweisung der Klage auf Kaufpreisrückzahlung, dass die Rücknahmeklausel in Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung auch als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht unwirksam wäre, weil sich die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 121/04) zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Vertragsklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag nicht auf das Vertragsverhältnis der Parteien übertragen lasse (Schiedsspruch Rn. 249), verstößt entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ebenfalls nicht gegen das Willkürverbot und verletzt das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht. Das Schiedsgericht hat seine Würdigung unter Bezugnahme auf die im Schiedsspruch bei der Wiedergabe des Parteivorbringens zitierte Entscheidung des BGH (Schiedsspruch Rn. 208 f. und Rn. 226 ff.) sinngemäß damit begründet, dass die von der Antragsgegnerin hergestellten Brustimplantate wegen der Besonderheiten nationaler Märkte nur von dem mit dem Markt vertrauten Vertragshändler ausgewählt werden könnten und darüber hinaus wegen der strengen Qualitätsanforderungen an die Produkte und deren begrenzter Haltbarkeit nur beschränkte Möglichkeiten einer Nutzung zurückgegebener Produkte bestünden und deren Wiederverkauf durch infolge der Lagerung eingetretene Wertbeeinträchtigungen erheblich erschwert sei (Schiedsspruch Rn. 249). Der Umstand, dass sich das Schiedsgericht mit dieser Würdigung der Sache nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin angeschlossen hat, vermag den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Das Schiedsgericht hat mit seiner Würdigung auch kein Vorbringen der Antragstellerin zur Widerlegung des Vortrags der Antragsgegnerin übergangen. Denn das Vorbringen der Antragstellerin, das diese als übergangen rügt, betrifft nach dem Vortrag der Antragstellerin den Hinweis darauf, dass sich die Entscheidung des BGH nicht nur auf Ersatzteile für Automobile, sondern auch auf Automobile als solche beziehe, sowie die Argumentation des BGH, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die dortige Beklagte ein berechtigtes Interesse haben könnte, Vertragsware von einem Rückkauf auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 121/04, Rn. 59, zit. nach juris). Das Schiedsgericht sieht den Unterschied zu der Fallkonstellation, die der Entscheidung des BGH zugrunde lag, aber nach seiner Argumentation in dem Schiedsspruch nicht in einer Differenz zwischen Ersatzteilen und Endprodukten, sondern in der spezifischen Auswahl und Beschaffenheit der gelagerten Produkte, die die Möglichkeit der Antragsgegnerin, die Produkte weiterzuverkaufen, beeinträchtigen und damit ein Interesse der Antragsgegnerin daran begründen könnten, die Produkte nicht zurücknehmen zu müssen. Die Würdigung des Schiedsgerichts stützt sich damit erkennbar auf sachliche Erwägungen und verletzt das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht. Im Übrigen unterliegt die Bewertung des Schiedsgerichts, dass die Interessenlage der Vertragsparteien berührende, signifikante Unterschiede zur Konstellation eines Kfz-Vertragshändlervertrages bestünden, wegen des Verbots einer révision au fond keiner Nachprüfung durch den Senat. Eine Kontrollfähigkeit der Würdigung des Schiedsgerichts ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, durch die Entscheidung des Schiedsgerichts im Ergebnis entschädigungslos enteignet worden zu sein, weil sie die von ihr pflichtgemäß auf Lager gehaltenen Produkte weder verkaufen noch gegen Rückerstattung des Kaufpreises an die Antragsgegnerin zurückgeben könne. Die Argumentation der Antragstellerin mag eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Würdigung des Schiedsgerichts nahelegen, führt aber auch bei Unterstellung einer solchen Unrichtigkeit nicht über die zur Begründung einer Willkür nicht ausreichende Feststellung hinaus, dass der Antragstellerin durch die Abweisung einer materiell-rechtlich begründeten Klage gegebenenfalls ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. 3. Da das Schiedsgericht die Abweisung der Klage der Antragstellerin auf Kaufpreisrückzahlung für bei ihr gelagerte Produkte nach der vorstehend dargestellten Würdigung auf eine den Haftungsgrund betreffende Haupt- und eine Hilfsbegründung gestützt hat, die die Entscheidung wegen eines wirksamen Ausschlusses der Rücknahmeverpflichtung der Antragsgegnerin durch Art. 5 Abs. 6 der Vertriebsvereinbarung jeweils allein tragen, kann offen bleiben, ob die im Schiedsspruch in Rn. 250 f. dargestellte weitere Hilfsbegründung der Klageabweisung im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO gegen den ordre public verstößt. 4. Der Schiedsspruch unterliegt auch hinsichtlich der zuerkannten Widerklageforderung nicht der Aufhebung. a) Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt und auch nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, indem es den von der Antragstellerin in ihrem Post-Hearing-Brief erhobenen Einwand, dass die Antragsgegnerin ihr eine die Widerklageforderung übersteigende Gutschrift zugesagt habe, als verspätet zurückgewiesen und ausgeführt hat, dass die Antragstellerin ihr neues Vorbringen auch nicht hinreichend substantiiert und insbesondere die Auswirkung der Gutschrift auf die offenen Posten nicht überzeugend nachgewiesen habe (Schiedsspruch Rn. 387-389). Das Schiedsgericht hat der Antragsgegnerin die Widerklageforderung auf Grundlage der Feststellung zugesprochen, dass vier Rechnungen der Antragsgegnerin unbezahlt geblieben seien (Schiedsspruch Rn. 383-386). Es verstößt danach nicht gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin, dass das Schiedsgericht die von der Antragstellerin in ihrem Post-Hearing-Brief vorgetragene Zusage einer Gutschrift der Sache nach deshalb für unerheblich erachtet hat, weil die Antragstellerin keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich ergibt, dass eine entsprechend der Zusage erteilte Gutschrift auf die der Widerklageforderung zugrunde liegenden Rechnungen und nicht auf andere im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien offene Posten zu verrechnen war. Ein diesbezüglicher Vortrag der Antragstellerin war offenkundig schon deshalb erforderlich, weil die Zusage der Gutschrift in einem Schreiben vom 14.08.2017 (Anlage A 11) erfolgte, während die früheste der Rechnungen, auf die das Schiedsgericht die Verurteilung der Antragstellerin gestützt hat, vom 23.02.2018 datiert (vgl. Schiedsspruch Rn. 375). Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, dass das Schiedsgericht den im Post-Hearing-Brief gehaltenen Vortrag der Antragstellerin zu der zugesagten Gutschrift unter Hinweis auf den vereinbarten Verfahrenszeitplan auch zutreffend als verspätet angesehen hat (vgl. Schiedsspruch Rn. 388 f.). Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vortrag nach dem einvernehmlich festgelegten Stichtag erfolgte, nach dem die Parteien aufgrund der Verfahrensanordnung Nr. 1 des Schiedsgerichts nicht mehr berechtigt waren, neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen. Einer Verspätung des Vorbringens der Antragstellerin zu der Gutschrift steht auch nicht entgegen, dass das Schreiben vom 14.08.2017, mit dem die Antragsgegnerin die Gutschrift zugesagt hat, von der Antragsgegnerin selbst als Anlage bereits vor dem maßgeblichen Stichtag vorgelegt worden ist. Denn es handelt sich bei der im Jahr 2017 erteilten Zusage einer Gutschrift nicht um einen Umstand, aus dem ohne Weiteres hergeleitet werden kann, dass die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin im Jahr 2018 gestellten Rechnungen ausgeglichen hat. Das Schiedsgericht hat dementsprechend auch zutreffend damit argumentiert, dass die Gutschrift als neue Forderung (der Antragstellerin) einen zuvor nicht in das Verfahren eingebrachten neuen Tatsachenkomplex eröffne, der außerhalb der Grenzen des gemäß Art. 23 Abs. 4 ICC Schiedsordnung maßgebenden Schiedsauftrages liege (Schiedsspruch Rn. 387). Die auf Art. 23 Abs. 4 ICC-Schiedsordnung gestützte Zurückweisung des Vorbringens der Antragstellerin betrifft insoweit entgegen dem von der Antragstellerin zugrunde gelegten Verständnis nicht nur die von der Antragstellerin in ihrem Post-Hearing-Brief erhobene Klage auf den die Rechnungen überschießenden Betrag der zugesagten Gutschrift, sondern auch den von der Antragstellerin aus der zugesagten Gutschrift gegen die Widerklageforderung der Sache nach hergeleiteten Einwand einer Aufrechnung oder Verrechnung. Die Antragstellerin hat insoweit gegen die Argumentation des Schiedsgerichts auch keine Einwendungen erhoben, die die auf Art. 23 Abs. 4 ICC-Schiedsordnung gestützte Entscheidung des Schiedsgerichts als gehörsverletzend oder zumindest verfahrensfehlerhaft erscheinen lassen könnten. b) Es liegt ferner auch keine gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßende Ungleichbehandlung der Parteien vor, weil das Schiedsgericht bei der Wiedergabe des Vorbringens der Antragsgegnerin zur Widerklage in Rn. 378 mit Fn. 290 des Schiedsspruchs auf einen von der Antragsgegnerin erst mit ihrem Post-Hearing-Brief vorgelegten Auszug aus ihrer Management-Software (Anlage A 14) Bezug genommen hat. Denn das Schiedsgericht hat sich bei seinen Ausführungen, mit denen es die Begründetheit der Widerklage festgestellt hat, nicht auf diese Zahlungsaufstellung, sondern ausschließlich auf die der Widerklage zugrunde gelegten vier offenen Rechnungen der Antragsgegnerin gestützt. Es kann danach keine Rede davon sein, dass das Schiedsgericht einseitig nachgelassenen Vortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt und das rechtliche Gehör der Antragstellerin durch eine Berücksichtigung dieses Vorbringens verletzt habe. c) Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines Verstoßes gegen den ordre public ergibt sich in Bezug auf die von dem Schiedsgericht zugesprochene Widerklageforderung auch nicht unter dem Aspekt eines von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren begangenen Prozessbetruges oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die Antragstellerin hat dazu zunächst vorgetragen, dass die Antragsgegnerin in dem mit ihrem Post-Hearing-Brief vorgelegten Auszug aus ihrer Management-Software bewusst falsche Angaben zu einem Zahlungssaldo gemacht habe. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung über die Widerklageforderung - wie vorstehend dargestellt - aber schon nicht auf Saldoangaben der Antragsgegnerin in dem vorgelegten Auszug aus ihrer Management-Software, sondern ausschließlich auf vier offene Rechnungen der Antragsgegnerin gestützt. Es bestehen überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin erteilte Gutschriften oder von der Antragstellerin geleistete Zahlungen unberücksichtigt gelassen hat. Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen der Antragstellerin, dass bei der Verrechnung der wechselseitigen Forderungen die zugesagte Gutschrift sowie von ihr an die Antragsgegnerin geleistete Zahlungen in Höhe von 76.474,00 € und 11.463,50 € außer Acht gelassen worden seien, mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten. Dabei hat die Antragsgegnerin unter Vorlage von Auszügen aus ihrer Buchhaltung (Anlage SNP 14, 15, 16) im Einzelnen dargelegt, zugunsten der Antragstellerin im Jahr 2017 Gutschriften in Höhe von 46.818,00 € und 120.000,00 € sowie die beiden von der Antragstellerin vorgetragenen, ohne eine Tilgungsbestimmung geleisteten Zahlungen auf verschiedene von ihr bezeichnete offene Rechnungen verbucht zu haben, ohne dass die Antragstellerin dem im Folgenden noch entgegengetreten ist. Soweit die Antragstellerin in Anknüpfung an den im Schiedsverfahren vorgelegten Auszug aus der Management-Software der Antragsgegnerin eine abweichende Saldenaufstellung vorgetragen hat, die die zugesagte Gutschrift und die an die Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen berücksichtigt, ist die Antragsgegnerin dem unabhängig von ihren vorstehend gewürdigten Darlegungen zur Verrechnung von Gutschriften und Zahlungen auch mit dem Hinweis entgegengetreten, dass es sich bei der von ihr im Schiedsverfahren vorgelegten Aufstellung nicht um eine sämtliche Saldoentwicklungen im Verlauf der Geschäftsbeziehung der Parteien umfassende Aufstellung handele, sondern nur um eine Übersicht über die zum betreffenden Zeitpunkt offenen Rechnungen. Der eigenen Saldoaufstellung der Antragstellerin kommt danach keine Aussagekraft zu, weil sie auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin keine vollständige Darstellung der Saldenentwicklung im Vertragsverhältnis der Parteien beinhaltet. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag zu einem von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren begangenen Prozessbetrug im Übrigen zuletzt auch nicht mehr aufrechterhalten, sondern den Vorwurf eines Prozessbetruges in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich zurückgenommen. 5. Das rechtliche Gehör der Antragstellerin ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Schiedsgericht die von der Antragstellerin erst im Rahmen ihre Post-Hearing-Briefs erhobene Klage auf den die Widerklageforderung überschießenden Betrag der zugesagten Gutschrift unter Berufung auf Art. 23 Abs. 4 ICC-Schiedsordnung zurückgewiesen hat (Schiedsspruch Rn. 387). Die Antragstellerin stellt selbst nicht in Abrede, dass der von ihr erst im Post-Hearing-Brief gestellte Antrag nicht Bestandteil der im Schiedsauftrag von den Parteien als Streitgegenstand definierten Anträge und damit im Sinne des Art. 23 Abs. 4 ICC-Schiedsordnung nicht vom Schiedsauftrag umfasst war. Die Auffassung der Antragstellerin, dass das Verlangen nach einer neuen Schiedsklage in Höhe des verhältnismäßig geringen Betrages auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit dem Widerklageantrag unzumutbar und zudem unökonomisch sei, ist nicht geeignet, die den Regeln der ICC-Schiedsordnung entsprechende Entscheidung des Schiedsgerichts als verfahrensfehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal sich die vom Schiedsgericht auf Art. 23 Abs. 4 ICC Schiedsordnung gestützte Zurückweisung des Vorbringens der Antragstellerin zur zugesagten Gutschrift - wie oben ausgeführt - auch auf eine Berücksichtigung der Gutschrift als Einwand gegenüber der weitaus höheren Widerklageforderung bezieht. Es bestand für das Schiedsgericht im Übrigen auch kein sachlicher Anlass, den neuen Klageantrag der Antragstellerin noch zu berücksichtigen, da es den Vortrag der Antragstellerin zu der zugesagten Gutschrift - wie oben dargestellt - mit nachvollziehbarer Begründung als unzureichend erachtet hat. 6. Die von der Antragstellerin erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der von ihr an die Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen von 76.474,00 € und 11.463,50 € ist im vorliegenden Aufhebungsverfahren schon nicht zulässig. Zwar ist der Aufrechnungseinwand nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt: Beschluss vom 06.05.2021, I ZB 71/20, Rn. 10 f., zit. nach juris) in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn die Gründe, auf denen er beruht, entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sind. Dagegen kann die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren begehrte Aufhebung des Schiedsspruchs nicht auf eine Aufrechnung gestützt werden, weil es an einem Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO fehlt (vgl. Münch, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. § 1060 Rn. 42; Zöller/Geimer, ZPO 34. Aufl., § 1060 Rn. 10; Voit, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl. § 1060 Rn. 12). Die Aufrechnung der Antragstellerin ist überdies auch deshalb unzulässig, weil sie sich mit den von ihr an die Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen auf gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludierte Umstände stützt, die die Antragstellerin schon im Schiedsverfahren hätte geltend machen können. Die Aufrechnung wäre im Übrigen auch in der Sache erfolglos, weil der Antragstellerin - wie oben dargestellt - dem Vortrag der Antragsgegnerin zur Verbuchung der Zahlungen nicht mehr entgegengetreten ist und nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihr gegen die Antragsgegnerin wegen der beiden geleisteten Zahlungen Schadensersatzansprüche aufgrund eines von der Antragsgegnerin begangenen Prozessbetruges oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. Die Antragstellerin hat den Vorwurf eines Prozessbetruges in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überdies auch ausdrücklich zurückgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert für das Aufhebungsverfahren entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs, soweit die Antragstellerin dessen Aufhebung begehrt. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich nach diesem Maßstab aus dem die vorläufige Wertfestsetzung betreffenden Beschluss des Senats vom 05.09.2022, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.