Beschluss
26 Sch 4/23
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0105.26SCH4.23.00
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Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2023 (Kassenzeichen …) aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2023 (Kassenzeichen …) aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Erinnerung vom 11. April 2023 (Bl. 79 d. A.) gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts vom 2. März 2023, mit dem ihm eine Verfahrensgebühr in Höhe von € 140,- in Rechnung gestellt worden ist. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung des Antragstellers, über die der Senat nach den §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GKG statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). Allerdings ergibt sich die Gebührenfreiheit des Antragstellers im Streitfall nicht aus § 7 Abs. 1 des Hessischen Gerichtskostengesetzes. Danach sind von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in Studienstipendien bestehen, befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Bei dem Antragsteller handelt es sich jedoch weder um einen Verein noch um eine Stiftung. Auch aus Art. 22 Satz 1 des Vertrags der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 (ratifiziert und veröffentlicht mit § 1 des Kirchengesetzes vom 26. April 1960, ABl. S. 41, sowie § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1960, HessGVBl. S. 54) folgt keine Gebührenfreiheit der Antragstellerin. Nach Art. 22 Satz 1 des Vertrages gelten „auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land auch für die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen“. Die Gebührenfreiheit des Landes Hessen in Bezug auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit folgt jedoch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG und beruht damit nicht auf Landes-, sondern auf Bundesrecht. Nach Art. 22 Satz 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen bleiben jedoch „[w]eitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60) aufrechterhalten“. Nach dem dadurch im Wege einer statischen Verweisung u. a. in Bezug genommenen § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 waren „Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften, Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen“, von der Zahlung der Gebühren befreit, welche die ordentlichen Gerichte und Justizverwaltungsbehörden erheben (vgl. dazu etwa BFH, Beschluss vom 11.11.1997 - VII E 6/97 -, NVwZ 1998, 882). Infolge des Normbefehls aus Art. 22 Satz 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen und dem darauf bezogenen Zustimmungsgesetz des Hessischen Landtages bleibt diese mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetz vom 15. Mai 1968 für die Evangelischen Landeskirchen weiterhin anwendbar. In diese Richtung deutet auch die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz für die Haushaltsjahre 1998 und 1999, mit dem § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetz a. F. gestrichen worden war: „Die Gebührenfreiheit für diejenigen Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag Gebührenfreiheit wie für Landesbehörden vorsieht, muss bestehen bleiben. Eine Erwähnung im Gesetz ist dazu nicht erforderlich“ (LT-Drucksache 14/3312, S. 21 und S. 19). Die Gebührenbefreiung umfasst dabei den gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt (für die im Ausgangspunkt vergleichbare Problematik bei § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKostG - so auch VG Gießen, Urteil vom 22.02.2013 - 1 K 1970/11.GI -, juris). Dementsprechend nimmt auch der Antragsteller an der Gebührenbefreiung durch Art. 22 Satz 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetz a. F. teil. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob eine im einfachen Gesetzesrecht nicht vorgesehene Gerichtsgebührenfreiheit für die Kirchen aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV hergeleitet werden könnte (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 28.04.1965 - 1 BvR 346/61 -, BVerfGE 19, 1, 13 ff.; BVerfGK, Beschluss vom 30.09.2000 - 2 BvR 708/96 -, NVwZ 2001, 318; BVerwG, Beschluss vom 14.02.1996 - 11 VR 40/95 -, NVwZ 1996, 786; Weber, JuS 1997, 113, 115 ff.; Morlok, in: Dreier (Hrsg.), GG, Band III, 3. Aufl. 2018, Art. 138 WRV, Rdnr. 17), nicht mehr an. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Die Entscheidung über die Erinnerung ist nicht anfechtbar, da eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.